Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republi... (0.946.294.271)
CH - Schweizer Bundesrecht

Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesia

Abgeschlossen am 30. Dezember 1954 Provisorisch in Kraft getreten am 1. Januar 1955 (Stand am 1. Januar 1955) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.
Die Schweizerische Regierung und die Indonesische Regierung,
haben im Bestreben, die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Indone­sien zu entwickeln,
folgendes vereinbart:
Art. 1
die Vertragsparteien werden alles tun, um den Handel zwischen den beiden Ländern zu fördern, insbesondere bezüglich der Waren, die in den dem Protokoll zu diesem Abkommen beigefügten Listen enthalten sind.
Gemäss diesem Abkommen soll aber auch der Handel mit nicht in den genannten Listen erwähnten Waren oder in einem nach Wert oder Menge grösseren Umfang als dem listenmässigen möglich sein.
Art. 2
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass der Warenaustausch sich nach Massgabe der während der Gültigkeit dieses Abkommens in beiden Ländern in Kraft stehenden allgemeinen Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen abwickeln soll.
Art. 3
die Vertragsparteien sind willens, sich gegenseitig in der Gewährung von Erleichterungen und dementsprechend bei der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen nicht schlechter zu behandeln als irgendein anderes Land.
Art. 4
Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden sich die Vertragsparteien über alle sich aus dem gegenseitigen Handelsverkehr ergebenden Fragen besprechen.
Zu diesem Zwecke werden sie eine Gemischte Kommission einsetzen, die auf Wunsch der einen Vertragspartei zu einem im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Zeitpunkt, jedoch spätestens 45 Tage nach Bekanntgabe dieses Wunsches, zusammentreten wird.
Art. 5
Die Durchführung dieses Abkommens erfolgt nach den Bestimmungen eines ihm beigegebenen Protokolls.
Art. 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag² zwischen der Schweiz und Liechtenstein in Kraft steht.
² SR 0.631.112.514
Art. 7
Die vorstehenden Bestimmungen treten provisorisch am 1. Januar 1955 in Kraft; nach einem entsprechenden Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen werden sie endgültig in Kraft treten und für die Dauer eines Jahres, d. h. bis zum 31. Dezember 1955, gelten.
Sollte drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer keine der Vertragsparteien ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens bekanntgegeben haben, so wird es jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.
Geschehen und unterzeichnet in Bern am 30. Dezember 1954 in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache.

Der Präsident
der Schweizerischen Delegation:

Stopper

Der Präsident
der Indonesischen Delegation:

Oemarjadi Njotowijono

Protokoll über den Warenverkehr

Die Schweizerische Delegation und die Indonesische Delegation haben vom 3. bis zum 30. Dezember 1954 in Bern getagt und folgendes vereinbart:
1. Mit Bezug auf Artikel 1 des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesia unterzeichneten Handelsabkommens wird bestimmt, dass sich der Warenaustausch zwischen den beiden Ländern für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1955 nach Massgabe der diesem Protokoll beigefügten Listen A und B vollziehen soll.
2. Die Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen werden in Übereinstimmung mit Artikel 2 des Handelsabkommens und den diesem Protokoll beigefügten Listen A und B erteilt werden.
Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen können aber auch für in diesen Listen nicht genannte Waren oder für einen wert- oder mengenmässig grösseren Umfang als den in den Listen festgesetzten erteilt werden.
3. Bei der Gewährung von Erleichterungen und dementsprechend bei der Abgabe von Bewilligungen für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren werden sich die beiden Länder nicht schlechter behandeln als irgendein anderes Land.
4. Die Schweizerische Regierung wird die Einfuhr derjenigen Waren indonesischen Ursprungs liberalisieren, die auch aus Mitgliedstaaten der Europäischen Organisa­tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit befreit eingeführt werden können.
5. Die Bezeichnung «p. in.» bei einigen Waren der Listen A und B bedeutet, dass es im Zeitpunkt der Errichtung dieser Listen nicht möglich war, ein bestimmtes Kontingent für diese Waren festzusetzen. Die beiden Regierungen werden jedoch Gesuchen um Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen für solche Waren gebührende Beachtung schenken.
6. Dieses Protokoll tritt provisorisch am 1. Januar 1955 in Kraft. Es wird nach einem entsprechenden Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen endgültig in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1955 gelten.
Geschehen und unterzeichnet in Bern am 30. Dezember 1954 in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache.

Der Präsident
der Schweizerischen Delegation:

Stopper

Der Präsident
der Indonesischen Delegation:

Oemarjadi Njotowijono

Liste A

Schweizerische Ausfuhr nach Indonesien für das Jahr 1955

Nr.

Bezeichnung der Ware

Wert in 1000 SFr.

I. Maschinen

 1

Elektrische Maschinen (hydraulische und thermische), Verbrennungskraftmaschinen einschliesslich Dieselmotoren

5000

 2

Textilmaschinen und Zubehör

1000

 3

Maschinen für das graphische Gewerbe

  375

 4

Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen

1000

 5

Fahrzeuge

p. m.

 6

Verschiedene Maschinen

1505

II. Metallwaren

 7

Aluminiumprodukte, speziell Rohaluminium und Aluminiumlegierungen in Barren sowie Halbfabrikaten, Aluminiumfolien, Haushaltartikel, Sportartikel, Aluminium in Pasten und in Pulverform

2100

 8

Petrolgaslampen

    75

 9

Halbfabrikate aus Kupfer, Zink, Nickel und deren Legierungen (Platten, Bänder, Barren, Drähte, Röhren etc.)

p. m.

10

Décolletageartikel

  100

11

Hand- und Präzisionswerkzeuge, Feilen, Maschinenwerkzeuge, Spindelstöcke und andere Werkzeughalter

  200

12

Pflanzenspritzen

  200

13

Grosswerkzeuge inkl. Sensen, Sägen und Messer für Metall- und Holzbearbeitung

    50

14

Elektrische und andere Haushaltapparate (inkl. Rasierapparate und elektrische Rasierapparate)

 p. m.

15

Telephonmaterial (für Zentralen und Abonnenten etc.)

    75

16

Elektrisches Installationsmaterial, Schalter, Sicherungen, Schalter für elektrische Kochherde; Relais

  900

III. Chemische und pharmazeutische Produkte

17

Pharmazeutische Produkte (inkl. solcher auf Kalziumbasis oder Kalzium enthaltend), veterinär-pharmazeutische Produkte, Vakzine  und Sera

2700

18

Farbstoffe und Zwischenprodukte für die Farbstoffabrikation, für die Textil-, Papier- und Lederindustrie

5000

19

Hilfsmittel für die Textil-, Leder- und Papierindustrie, Johannisbrotkernmehl, Fettalkohol

  650

20

Insektenvertilgungsmittel

gemäss Nachfrage

IV. Büromaschinen und Büromaterial

21

Schreib- und Frankiermaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Rechen- und Buchhaltungsmaschinen etc.

  700

22

Zeichenmaschinen, Zirkel und Rechenschieber

    50

V. Textilien

23

Baumwollgewebe (Voile, Mousseline, Organdi etc., auch bestickt), Gewebe aus Seide, Kunstseide, Zellwolle, Wolle und Leinen

3 000

24

Seidenbeuteltuch

gemäss Nachfrage

25

Seiden- und Kunstseidenbänder und bestickte Bänder

    75

26

Baumwollgarne und -zwirne, Kunstseidengarne

  200

27

Schappe- und Seidengarne, auch für den Detailverkauf hergerichtet, Zellwollgarne und synthetische Garne (Schappetyp)

    50

28

Gezwirnte Leinengarne, geflochtene Baumwollgarne für die Schuh- und Lederindustrie

    50

VI. Medizinische, optische, Präzisions- und feinmechanische Instrumente

29

Medizinisch-chirurgische Instrumente und Apparate (auch elektrische) inkl. Materials für die Augenheilkunde, Spitaleinrichtungen, Röntgenapparate, Quarzlampen

  500

30

Kinematographische, photographische und andere optische Apparate, Objektive für photographische Apparate

gemäss Nachfrage

31

Geodätische und photogrammetrische Instrumente, Mikroskope

  300

32

Radioapparate inkl. Empfänger für Private, Grammophone, Plattenwechsler, elektro-akustische Apparate, Gegensprechanlagen mit Lautsprecher, Pick-up etc.

  100

33

Grossuhren, inkl. Kontrolluhren, elektrische Uhren, Wanduhren mit 8-Tage-Werk

    50

34

Gas-, Wasser- und Dampf-Messer etc.

gemäss Nachfrage

35

Elektrische Zähler, Tarifschaltuhren, Tonfrequenzsteuerungen

  535

36

Mechanische und elektrische Messgeräte

  300

37

Uhren, Wecker und Ersatzteile für Reparaturzwecke

2 500

VII. Nahrungsmittel

38

Natürliche Milch in Büchsen, diätetische Nahrungsmittel und Medizinalmilch (Spezialmilchprodukte für Kinder)

1 000

VIII. Verschiedene Waren, wie:

39

Zuchtvieh, Naturweine, Schachtel- und Laibkäse, Glarner Kräuterkäse; Schokolade; Fleisch-, Ravioli-, Früchte- und Gemüsekonserven; kondensierte Suppen, Fleischextraktpräparate

Essenzen und synthetische Riechstoffe, kosmetische Produkte, Methylalkohol, Harnstoff, Formaldehyd, Kunstharze, Kaliumchlorat, Buchdruckfarben, Ammoniumsulfat

Zellwolle und andere Textilfasern in Flocken oder gekörnt; Taschentücher, Wollgarne, Wollgewebe und Artikel aus Wolle; Krawatten

Röhrenverbindungsstücke, Kugellager, Thermometer, Hygrometer, Manometer, Petrolkocher, Haushaltnähmaschinen, elektrische und andere; Nähmaschinennadeln, Fluoreszenzröhren, Grammophonplatten und Matrizen für Grammophonplatten, Pflanzenspritzapparate und Zerstäuber mit Motoren, Injektionsspritzen, chirurgische Nadeln und Injektionsnadeln, Präzisionswaagen, Schweisselektroden und Schweissapparate

Bürsten und Pinsel, Isolier- und Abdichtungsmaterial, Waren aus Mika, vulkanische Fiber, Pressspan, «cartogen», «transformer-board», Schleifmittel, isolierte Drähte, Knöpfe und andere Waren aus Kunstharz und Kunsthorn, zahnärztliche Artikel einschliesslich künstlicher Zähne; Papier inkl. photographischen Papiers; Filme und andere photographische Artikel, Dokumentar- und andere Filme, Bleistiftspitzer und Bleistiftspitzmaschinen, Bleistifte und Drehstilte, Minen; Brillenfassungen, Taschen- und Tischfeuerzeuge und Zubehör; Katgut; Schuhe etc.

2 000

Bemerkungen zu Liste A

1. ad Nr. 6:

Dieses Kontingent enthält auch Verpackungsmaschinen und Maschinen für die Nahrungsmittelindustrie, Apparate und Zentrifugen für die Milchanalyse, elektrische Zentrifugen für Laboratorien, Butyrometer.

2. ad Nrn. 11 und 36:

Die Kontingente Nrn. 11 und 36 werden als ein einziges Kontingent betrachtet und die Lizenzen werden dementsprechend gewährt.

3. ad Nr. 39:

Das Kontingent Nr. 39 enthält einen Betrag von115 000 Schweizerfranken für Essenzen und synthetische Riechstoffe.

Liste B

Indonesische Ausfuhr nach der Schweiz für das Jahr 1955

Nr.

Bezeichnung der Ware

Menge in Tonnen

Wert in 1000 SFr.

 1

Kapok

   150

     570*

 2

Rohr, alle Arten

       –

     500

 3

Ätherische Öle

       –

     600

 4

Kopra

5 000

  3 450*

 5

Tabak

       –

11 000

 6

Chinarinde und Produkte daraus

       –

     300

 7

Kautschuk

3 500

  5 235*

 8

Pfeffer

       –

     800

 9

Gewürze, andere als Pfeffer

       –

     200

10

Tee

       –

  1 000

11

Kaffee

1 200

  5 500*

12

Zinn

       –

  4 500

13

Gummi und Harze

       –

     150

14

Palmöl

2 000

  1 575*

15

Tapioka

 p. m.

   p. m.

16

Häute und Felle

       –

     300

17

Fasern, andere als Kapokfasern

       –

     200

18

Verschiedene Produkte wie Arrak, Manganerz, Kakaobohnen, Rizinussaat, Matten und Hüte, Koprakuchen, Holz, Medizinalpflanzen, Erdnüsse und andere Ölsamen sowie getrocknete Kokosnüsse etc.

        –

2 000

* Geschätzter Wert.

Protokoll betreffend den Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesia

Unter Berücksichtigung, dass
1. gegenwärtig die Republik Indonesia in bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Zahlungsunion gemäss Artikel 2 des vom 19. September 1950³, datierten Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion als zum niederländischen Währungsgebiet gehörend betrachtet wird und demzufolge, als assoziiertes Mitglied der Europäischen Zahlungsunion angesehen werden muss;
2. gegenwärtig die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesia in dem am 24. Oktober 1945⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande ab­geschlossenen Zahlungsabkommen geregelt sind;
sind die Schweizerische Regierung und die Indonesische Regierung, unter Bezug­nahme auf das heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesia unterzeichnete Handelsabkommen, zu folgender Vereinbarung über den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern gelangt.
Art. 1
Zahlungen zwischen den beiden Ländern werden auch weiterhin im Rahmen des vom 19. September 1950⁵ datierten Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion und gemäss den Bestimmungen des vom 24. Oktober 1945⁶ datierten Zahlungsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande abgewickelt.
Zahlungen, die unter diese Vereinbarung fallen, unterstehen während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls den in der Schweiz beziehungsweise in Indonesien geltenden Devisenbestimmungen.
⁵ [ AS 1950 1210 . AS 1959 155 ]
⁶ [BS 14 489]
Art. 2
Die Schweizerische Regierung und die Indonesische Regierung können jederzeit von der anderen vertragschliessenden Partei verlangen, dass Verhandlungen über ein neues Zahlungsabkommen aufgenommen werden.
Solche Verhandlungen sind in jedem Fall aufzunehmen:
1. wenn das vom 24. Oktober 1945⁷ datierte Zahlungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dein Königreich der Niederlande gemäss seinem Artikel 12 ausser Kraft tritt und die Indonesische Regierung, sofern zwischen den beiden erwähnten Ländern ein neues Zahlungsabkommen abgeschlossen worden ist, an diesem nicht teilnimmt;
2. wenn die Europäische Zahlungsunion aufgehoben wird oder wenn sie entweder auf die Schweizerische Eidgenossenschaft oder im Sinne von Ziffer 1 der Präambel zu diesem Protokoll auf die Republik Indonesia nicht mehr Anwendung findet.
⁷ [BS 14 489]
Art. 3
Dieses Protokoll gilt ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein, solange die Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein in Kraft steht⁸.
⁸ Siehe SR 0.631.112.514
Art. 4
Dieses Protokoll tritt provisorisch am 1. Januar 1955 in Kraft. Nach einem entsprechenden Notenaustausch zwischen den beiden Regierungen wird es endgültig in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1955 gelten.
Sollte drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer keine der vertragschliessenden Parteien ihre Absicht zur Kündigung dieser Vereinbarung bekanntgegeben haben, so wird sie jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.
Geschehen und unterzeichnet in Bern am 30. Dezember 1954 in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache.

Der Präsident
der Schweizerischen Delegation:

Stopper

Der Präsident
der Indonesischen Delegation:

Oemarjadi Njotowijono

³ [ AS 1950 1210 . AS 1959 155 ]
⁴ [BS 14 489]

Briefwechsel vom 30. Dezember 1954

Der Präsident der Indonesischen Delegation

Bern

Bern, den 30. Dezember 1954

Herr Präsident,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres von heute datierten Schreibens folgenden Inhalts anzuzeigen:
«Im Laufe unserer Besprechungen wurde vereinbart, dass die Indonesische Regierung Überweisungsgesuche für Zahlungen von Indonesien nach der Schweiz nicht ungünstiger behandeln wird als Gesuche um Zahlungsüberweisungen in irgendein anderes Land.»
Ich bestätige hiermit, dass Ihr Schreiben das zwischen unseren beiden Delegationen erzielte Einverständnis richtig wiedergibt.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Oemarjadi Njotowijono
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