Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
Abgeschlossen in Genf am 12. April 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1979³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Dezember 1979 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1980 ¹ AS 1979 2505 ; BBl 1979 III 1 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Abs. 1 Bst. g des BB vom 12. Dez. 1979 ( AS 1979 2149 )
Präambel
Die Parteien dieses Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren (im folgenden «die Vertragsparteien» und «dieses Übereinkommen» genannt) im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen,
In dem Wunsch, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens⁴ (im folgenden das «Allgemeine Abkommen» oder «GATT» genannt) zu fördern,
In Anbetracht der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer,
Anerkennend, dass automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten,
Anerkennend, dass Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Massnahmen angewendet werden können, die aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des GATT erlassen worden sind,
Anerkennend, dass die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren den internationalen Handel behindern kann,
In dem Wunsch, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten und eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen,
In dem Wunsch, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen,
Kommen wie folgt überein:
⁴ SR 0.632.21
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Im Sinne dieses Übereinkommens sind Einfuhrlizenzverfahren die Verwaltungsverfahren⁵ zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (ausser den für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr das Zollgebiet des Einfuhrlandes vorgeschrieben ist.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT einschliesslich seiner Anlagen und Protokolle in der Auslegung durch dieses Übereinkommen übereinstimmen um Handelsverzerrungen zu vermeiden, die sich aus einer unangemessenen Anwendung dieser Verfahren ergeben können, wobei die Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung und die Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht zu ziehen sind.
3. Die Regel für Einfuhrlizenzverfahren müssen in ihrer Anwendung neutral sein und in angemessener und gerechter Weise gehandhabt werden.
4. Die Regeln und alle Angaben über die Verfahren der Antragsstellung einschliesslich der Personen, Firmen und Institutionen, die Anträge stellen können, sowie der Listen lizenzpflichtiger Waren werden innerhalb kürzester Frist in einer Art und Weise veröffentlicht, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Alle Änderungen der Regeln für Lizenzverfahren oder der Liste der einfuhrlizenzpflichtigen Waren werden innerhalb kürzester Frist in der gleichen Art und Weise veröffentlicht. Kopien dieser Veröffentlichungen stehen auch dem Sekretariat des GATT zur Verfügung.
5. Die Antragsformulare und gegebenenfalls die Verlängerungsformulare werden so einfach wie möglich gestaltet. Dokumente und Angaben, die als unbedingt notwendig für die ordnungsgemässe Durchführung der Lizenzregelung gehalten werden, können bei der Antragstellung verlangt werden.
6. Die Antragsverfahren und gegebenenfalls die Verlängerungsverfahren werden so einfach wie möglich gestaltet. Die Antragsteller brauchen sich im Zusammenhang mit einem Antrag nur an eine Behörde zu wenden, die in den in Absatz 4 genannten Regeln im Voraus bezeichnet wird, dafür wird ihnen eine angemessene Frist gesetzt. Die Fälle, in denen es unvermeidlich ist, dass sich ein Antragsteller im Zusammenhang mit einem Antrag an mehr als eine Behörde zu wenden hat, sind auf das mögliche Mindestmass zu beschränken.
7. Anträge dürfen wegen geringfügiger Fehler in den Unterlagen, durch die sich die darin enthaltenen wesentlichen Angaben nicht ändern, nicht zurückgewiesen werden. Bei Unterlassung oder Irrtümern im Zusammenhang mit den Unterlagen oder Verfahren, die offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, darf keine schwerere Strafe verhängt werden, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken.
8. Lizenzpflichtige Einfuhren dürfen wegen geringfügiger Abweichungen des Wertes, der Menge oder des Gewichts von den Angaben in der Lizenz nicht zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen während des Transports eingetreten sind oder mit der Massengutladung zusammenhängen oder wenn es sich um andere, mit der üblichen Handelspraxis zu vereinbarende geringfügige Abweichungen handelt.
9. Die für die Bezahlung von lizenzpflichtigen Einfuhren benötigten Devisen werden den Lizenzinhabern auf derselben Grundlage zur Verfügung gestellt wie Importeuren von Waren, für die keine Einfuhrlizenzen verlangt werden.
10. Im Hinblick auf die Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gilt Artikel XXI des GATT.
11. Dieses Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Preisgabe vertraulicher Auskünfte, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
⁵ Diese Verfahren umfassen «Lizenzverfahren» sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren.
Art. 2 Automatische Einfuhrlizenzverfahren ⁶
1. Automatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, bei denen die Anträge ohne weiteres bewilligt werden.
2. Die folgenden Bestimmungen⁷ gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1–11 und Artikel 2 Absatz 1 für automatische Einfuhrlizenzverfahren:
a) Automatische Lizenzverfahren dürfen nicht so gehandhabt werden, dass sie beschränkende Auswirkungen auf die unter automatische Lizenzverfahren fallenden Einfuhren haben.
b) Die Vertragsparteien erkennen an, dass automatische Einfuhrlizenzverfahren immer dann notwendig sein können, wenn andere geeignete Verfahren nicht zur Verfügung stehen. Automatische Einfuhrlizenzverfahren können so lange beibehalten werden, wie die Umstände, die zu ihrer Einführung Anlass gaben, fortbestehen oder die ihnen zugrundeliegenden Verwaltungszwecke nicht in einer angemesseneren Art und Weise erreicht werden können.
c) Jede Person, Firma oder Institution, die im Einfuhrland die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einfuhr von unter automatische Lizenzverfahren fallender Ware erfüllt, ist gleichermassen berechtigt, Einfuhrlizenzen zu beantragen und zu erhalten.
d) Lizenzanträge können an jedem Arbeitstag vor der Zollabfertigung der Waren eingereicht werden.
e) Lizenzanträge, die richtig und vollständig eingereicht werden, werden umgehend bewilligt, sofern dies verwaltungsmässig durchführbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen.
⁶ Einfuhrlizenzverfahren, bei denen eine Sicherheit verlangt wird, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absätze 1 und 2 , sofern sie keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.
⁷ Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäss den Buchstaben d) und e) hat, kann durch eine Mitteilung an den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ausschuss die Anwendung dieser Buchstaben um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei aufschieben.
Art. 3 Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren
Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1–11 für nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren, das heisst für Einfuhrlizenzverfahren, die nicht unter Artikel 2 Absätze 1 und 2 fallen:
a) Lizenzverfahren und Praktiken in Verbindung mit der Erteilung von Lizenzen zur Verwaltung von Kontingenten und anderen Einfuhrbeschränkungen dürfen – ausser der durch die Verhängung der Beschränkung verursachten restriktiven Wirkung – keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.
b) Die Vertragsparteien erteilen auf Ersuchen einer Vertragspartei, die am Handel mit einer Ware interessiert ist, alle einschlägigen Auskünfte über: i) die Verwaltung der Beschränkungen,
ii) die innerhalb eines nicht weit zurückliegenden Zeitraums erteilten Einfuhrlizenzen,
iii) die Aufteilung dieser Lizenzen auf die Lieferländer,
iv) soweit durchführbar, Einfuhrstatistiken (d. h. Wert und/oder Menge) über die einfuhrlizenzpflichtigen Waren. Von den Entwicklungsländern wird nicht erwartet, dass sie in dieser Hinsicht zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen auf sich nehmen.
c) Vertragsparteien, die Lizenzverfahren zur Verwaltung von Kontingenten anwenden, veröffentlichen die Gesamthöhe der Mengen‑ und/oder Wertkontingente, Beginn und Ende des Kontingentszeitraums und alle eintretenden Änderungen.
d) Werden Kontingente unter Lieferländern aufgeteilt, so wird die diese Beschränkungen anwendende Vertragspartei alle anderen an der Lieferung der betreffenden Ware interessierten Vertragsparteien innerhalb kürzester Frist über die den verschiedenen Lieferländern zugeteilten Anteile der Mengen- oder Wertkontingente im laufenden Zeitraum unterrichten und alle für diesen Zweck nützlichen Angaben veröffentlichen.
e) Ist ein bestimmter Zeitpunkt angegeben, von dem an Einfuhrlizenzanträge gestellt werden können, so sind die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Warenlisten möglichst lange vor diesem Zeitpunkt oder unmittelbar nach der Bekanntgabe des Kontingents oder einer anderen mit einem Einfuhrlizenzverfahren verbundenen Massnahme zu veröffentlichen.
f) Jede Person, Firma oder Institution, die im Einfuhrland die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist gleichermassen berechtigt, eine Lizenz zu beantragen und für eine Bewilligung in Betracht gezogen zu werden. Wird ein Lizenzantrag nicht bewilligt, so sind dem Antragsteller auf Ersuchen die Gründe hierfür mitzuteilen, der Antragsteller hat das Recht, nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verfahren des Einfuhrlandes Rechtsmittel einzulegen.
g) Der Zeitraum für die Bearbeitung von Anträgen hat so kurz wie möglich zu sein.
h) Die Geltungsdauer der Lizenz muss angemessen sein und darf nicht so kurz sein, dass dadurch Einfuhren ausgeschlossen werden. Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen darf Einfuhren aus entfernten Lieferquellen nicht ausschliessen, es sei denn, dass in besonderen Fällen Einfuhren zur Deckung eines unvorhergesehenen kurzfristigen Bedarfs notwendig sind.
i) Die Vertragsparteien dürfen bei der Verwaltung von Kontingenten nicht verhindern, dass Einfuhren entsprechend den erteilten Lizenzen getätigt werden, und die volle Ausnutzung der Kontingente nicht erschweren.
j) Bei der Lizenzerteilung berücksichtigen die Vertragsparteien, dass es wünschenswert ist, Lizenzen für die betreffenden Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.
k) Bei der Zuteilung von Lizenzen sollten die Vertragsparteien frühere Einfuhren des Antragstellers und die Frage in Betracht ziehen, ob die dem Antragsteller erteilten Lizenzen in einem nicht weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraum voll ausgenutzt worden sind.
1) Es ist auf eine angemessene Zuteilung von Lizenzen an neue Importeure zu achten, wobei zu berücksichtigen ist, dass es wünschenswert ist, Lizenzen für Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen. In dieser Hinsicht sollten Importeure, die Ursprungswaren der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder einführen, besondere Beachtung finden.
m) Sind durch Lizenzverfahren verwaltete Kontingente nicht unter den Lieferländern aufgeteilt, so steht es den Lizenzinhabern⁸ frei, die Einfuhrquellen zu wählen. Sind die Kontingente unter den Lieferländern aufgeteilt, so ist in der Lizenz eindeutig anzugeben, für welches Land oder welche Länder sie gilt.
n) In Anwendung von Artikel 1 Absatz 8 können bei späteren Lizenzzuteilungen ausgleichende Anpassungen vorgenommen werden, wenn ein früheres Lizenzniveau überschritten wurde.
⁸ Manchmal als «Kontingentsinhaber» bezeichnet.
Art. 4 Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung
1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein Ausschuss für Einfuhrlizenzverfahren (im folgenden «der Ausschuss» genannt) eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und er tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten.
2. Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Verfahren der Art. XXII und XXIII des GATT.
Art. 5 Schlussbestimmungen
1. Annahme und Beitritt
a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.
b) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf, und zwar unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.
c) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.
d) In Bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 Buchstaben a) und b) des Allgemeinen Abkommens.
2. Vorbehalte
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der übrigen Vertragsparteien gemacht werden.
3. Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen⁹ in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.
4. Innerstaatliche Rechtsvorschriften
a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt sicher, dass spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.
b) Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen und über alle Änderungen in der Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen.
5. Überprüfung
Der Ausschuss überprüft so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei Jahre die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und unterrichtet die Vertragsparteien des GATT über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.
6. Änderungen
Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäss den vom Ausschuss festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.
7. Rücktritt
Jede Vertragspartei kann von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, dass der Ausschuss umgehend zusammentritt.
8. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.
9. Sekretariat
Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom Sekretariat des GATT wahrgenommen.
10. Hinterlegung
Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und aller Änderungen nach Absatz 6 übermittelt und jede Annahme des Übereinkommens oder jeden Beitritt zu demselben nach Absatz 1 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 7 notifiziert.
11. Registrierung
Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
⁹ Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «Regierung» auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Unterschriften
(Es folgen die Unterschriften)
Feedback