Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Türkei über die internationalen Beförderungen auf der Strasse
Abgeschlossen am 18. August 1977 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. August 1978 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Türkei
haben im Bestreben, die Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet nach Massgabe ihres nationalen Rechts zu erleichtern und zu regeln, folgendes vereinbart:
Geltungsbereich
Art. 1
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen‑ und Güterbeförderungen, die von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien sowie im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Begriffsbestimmungen
Art. 2
Für das vorliegende Abkommen gilt folgendes:
a) Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Türkei gemäss den in ihrem Staat geltenden Gesetzen und Reglementen berechtigt ist, Personen‑ oder Güterbeförderungen auszuführen.
b) Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet: i) Strassenfahrzeuge mit mechanischem Antrieb, die für die Beförderung von Personen oder von Gütern oder zum Schleppen von Fahrzeugen, mit denen Güter befördert werden können, eingerichtet sind;
ii) Lastenzüge, die aus dem unter i) bezeichneten Fahrzeug und den Anhängern oder Aufliegern, die für die Güterbeförderung eingerichtet sind, gebildet werden.
c) Der Begriff «regelmässiger Liniendienst» bezeichnet die Personenbeförderung auf einer festgelegten Strecke zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die in bestimmten Zeitabständen und nach vorgängig aufgestelltem Fahrplan und Tarif ausgeführt wird.
d) Der Begriff «regelmässiger» Transitliniendienst» bezeichnet einen Liniendienst, der im Gebiet der einen Vertragspartei beginnt und im Gebiet eines Drittstaates endet, wobei das Gebiet der andern Vertragspartei im Transit durchfahren wird, ohne dass dabei Reisende aufgenommen oder abgesetzt werden.
e) Der Begriff « Pendelfahrt» bezeichnet die Beförderung von im voraus entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer zusammengefassten Reisegruppen, die von einem bestimmten Ausgangsort im Gebiet der einen Vertragspartei zu einem bestimmten Ort im Gebiet der andern Vertragspartei führt, wobei die Rückbeförderung zum Ausgangsort nach Ablauf der im voraus festgelegten Aufenthaltsdauer erfolgt. Die Mitglieder einer Reisegruppe müssen alle gemeinsam zum Ausgangsort zurückkehren. Die erste Rückfahrt an den Ausgangsort sowie die letzte Hinfahrt des Fahrzeuges, um die Reisenden abzuholen, sind als Leerfahrten auszuführen.
f) Der Begriff «geschlossene Rundfahrt» (touristische Beförderung) bezeichnet die Beförderung derselben Reisegruppe mit demselben Fahrzeug von einem Ort, wo die Reisenden aufgenommen werden, nach einem Ort, wohin sie zurückkehren, sofern sich die beiden Orte im Gebiet des Staates befinden, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, und unterwegs Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
g) Der Begriff «Leerfahrt» bezeichnet die Einfahrt eines unbeladenen Fahrzeugs, das im Gebiet einer der Vertragsparteien zum Verkehr zugelassen ist, mit dem Zweck, im Gebiet der andern Vertragspartei Personen aufzunehmen oder Güter zu laden, um sie in das Gebiet des Staates zu befördern, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist.
h) Der Begriff «Personenbeförderung» bezeichnet die Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer nicht eingeschlossen, eingerichtet sind.
i) Der Begriff «Transitbeförderung» bezeichnet die Personen‑ und Güterbeförderung vom Gebiet der einen Vertragspartei durch das Gebiet der andern Vertragspartei.
j) Der Begriff « Genehmigung» bezeichnet jede für ein Strassenfahrzeug, das im Gebiet einer der Vertragsparteien zum Verkehr zugelassen ist, von der andern Vertragspartei erteilte Genehmigung, die das Fahrzeug zur Ein‑ und Ausfahrt nach oder von diesem Gebiet oder zum Durchfahren dieses Gebiets berechtigt, sowie jede andere im vorliegenden Abkommen erwähnte Genehmigung.
Personenbeförderung
Art. 3
Der regelmässige Liniendienst und die Leerfahrt, die mit im Gebiet einer der Vertragsparteien zum Verkehr zugelassenen Strassenfahrzeugen ausgeführt werden, sind genehmigungspflichtig.
Art. 4
Die geschlossenen Rundfahrten sind in jedem Fall von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
Diese Regelung gilt auch für regelmässige Transitliniendienste, Pendelfahrten und Transitbeförderungen, sofern die genannten Beförderungen nicht in bestimmten Zeitabständen, die im Protokoll umschrieben sind, ausgeführt werden.
Güterbeförderungen
Art. 5
a) Strassenfahrzeuge, einschliesslich der Anhänger und Auflieger, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten zum Verkehr zugelassen sind, unterliegen bei Güterbeförderungen zwischen den Vertragsparteien für die Ein‑ und Ausfahrt keiner Kontingentierung.
b) Strassenfahrzeuge, einschliesslich der Anhänger und Auflieger, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten zum Verkehr zugelassen sind, unterliegen bei Güterbeförderungen im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei der Kontingentierung.
c) Die Jahreskontingente werden durch die in Artikel 18 des Abkommens erwähnte Gemischte Kommission oder auf schriftlichem Wege zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.
d) Die Genehmigung berechtigt einen Unternehmer einer der beiden Parteien zur Ausführung einer Transitbeförderung durch das Gebiet der andern Vertragspartei und gilt für die Hin‑ und Rückfahrt.
Art. 6
Keiner Genehmigungspflicht unterliegen:
a) die Güterbeförderungen, die mit Strassenfahrzeugen ausgeführt werden, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschliesslich jenes des Anhängers, 6 Tonnen oder deren zulässige Nutzlast, einschliesslich jener des Anhängers 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
b) die Beförderungen von Luftfracht bei Umleitung von Flugdiensten;
c) die Beförderungen von Umzugsgut;
d) die Beförderungen von Gegenständen für Messen und Ausstellungen;
e) die Beförderungen von Kunstgegenständen und Kunstwerken;
f) die Beförderungen von Material, von Zubehör und von Tieren zu oder von Theater‑, Musik‑, Film‑, Sport‑, Zirkus‑, Messe‑ oder Jahrmarktsveranstaltungen sowie die Beförderungen, die für Radiosendungen, für Film‑ oder für Femsehaufnahmen bestimmt sind;
g) die Leereinfahrt von – Ersatzfahrzeugen,
– Fahrzeugen für die Beförderung beschädigter Fahrzeuge,
– Fahrzeugen für Abschleppdienst und Pannenhilfe sowie die Beförderungen beschädigter Fahrzeuge;
h) die Beförderungen von lebenden Tieren (mit Ausnahme von Schlachtvieh);
i) die Beförderungen von Leichen;
j) die Beförderungen in Fällen von Katastrophenhilfe.
Art. 7
Die Genehmigungen werden in türkischer, deutscher und französischer Sprache nach Vorlagen gedruckt, die im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden vereinbart werden.
Die Genehmigungen sind auf dem Fahrzeug mitzuführen und auf jede Aufforderung der Kontrollorgane vorzuweisen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien stellen sich im November jedes Jahres die Genehmigungen im Rahmen des Jahreskontingents kostenlos zur Verfügung.
Art. 8
Die im Gebiet der einen Vertragspartei zum Verkehr zugelassenen Strassenfahrzeuge können im Anschluss an eine Güterbeförderung nach dem Gebiet der andem Vertragspartei für den Zulassungsstaat bestimmte Rückfracht aufnehmen.
Art. 9
Die Leereinfahrt eines im Gebiet einer der Vertragsparteien zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges in das Gebiet der andern Vertragspartei, um Güter zur Beförderung nach dem Zulassungsstaat oder nach einem Drittstaat aufzunehmen, bedarf einer Sondergenehmigung.
Fiskalische Bestimmungen
Art. 10
Die Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zum Verkehr zugelassen sind und für Güterbeförderungen zwischen den beiden Staaten oder im Transit durch ihr Gebiet eingesetzt werden, können nach Massgabe des nationalen Rechts jeder Vertragspartei mit Steuern, Taxen und anderen Abgaben belegt werden.
Art. 11
Die Zahlungen, die sich gestützt auf Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, haben in konvertierbaren Währungen zu erfolgen.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 12
Die Beförderung von Personen und/oder von Gütern mit im Gebiet einer der Vertragsparteien zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen zwischen zwei Orten im Gebiet der andern Vertragspartei ist verboten.
Art. 13
Der Treibstoff, der sich in den normalen Fahrzeugtanks befindet, unterliegt weder Zollabgaben noch andern Abgaben und Steuern. Als normale Fahrzeugtanks gelten die vom Fahrzeugfabrikanten hergestellten Tanks.
Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen, werden frei von Einfuhrabgaben und frei von Einfuhrverboten und Finfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Ersatzteile die Abfertigung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorsehen. Die ersetzten Teile sind zu verzollen, auszuführen oder unter Aufsicht der Zollorgane zu vernichten.
Art. 14
Die Unternehmer und die Fahrzeugbesatzungen haben die Bestimmungen dieses Abkommens sowie die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Gesetze und Reglemente über die Beförderungen und den Strassenverkehr einzuhalten.
Art. 15
Für Fahrzeuge, welche die im Gebiet der andern Vertragspartei geltenden zulässigen Gewichte oder Masse für das Fahrzeug oder für die Ladung überschreiten, ist eine Sondergenehmigung erforderlich, die von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erteilt wird.
Art. 16
Das nationale Recht jeder Vertragspartei ist in allen Belangen anwendbar, die im vorliegenden Abkommen nicht geregelt sind.
Art. 17
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einigen sich über die Ausführungsbestimmungen zu den vorliegenden Abkommen in einem gleichzeitig mit diesem erstellten Protokoll.
Art. 18
Zur Behandlung allfälliger Fragen, die sich aus der Anwendung des Abkommens ergeben können, wird eine Gemischte Kommission eingesetzt.
Diese Kommission übernimmt auch die Aufgaben, die ihr aufgrund der einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens übertragen sind.
Die Fragen, die eine der Vertragsparteien in der Gemischten Kommission zu erörtern wünscht, sind von dieser Partei der andern Vertragspartei mindestens einen Monat vor der Zusammenkunft zur Kenntnis zu bringen.
Die Gemischte Kommission tritt abwechslungsweise in der Schweiz und in der Türkei auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen.
Art. 19
Dem Wunsche der Regierung des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf Unternehmer des Fürstentums Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag² verbunden ist.
² SR 0.631.112.514
Inkraftsetzung und Geltungsdauer
Art. 20
Das vorliegende Abkommen ist nach Massgabe des nationalen Rechts jeder Vertragspartel genehmigen zu lassen und tritt am Tag der letzten Notifikation der erfolgten Genehmigung definitiv in Kraft. Die beiden Vertragsparteien vereinbaren indessen, die Bestimmungen dieses Abkommens auf den 22. August 1977 provisorisch in Kraft zu setzen.
Das Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres, vom Zeitpunkt des definitiven Inkrafttretens an gerechnet, und wird stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer Vertragspartei mindestens drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Ankara am 18. August 1977 in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für den | Für die Regierung |
Giorgetti | Hazar |
Protokoll
Gestützt auf Artikel 17 des am 18. August 1977 in Ankara unterzeichneten Abkommens, zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Türkei über die internationalen Beförderungen auf der Strasse wird folgendes vereinbart:
Personenbeförderungen
(zu Artikel 3)
Die Genehmigungsgesuche sind an die zuständigen Behörden des Staates zu richten, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist; diese übermitteln die Gesuche den zuständigen Behörden der andern Vertragspartei.
Die Behörde, die eine Genehmigung erteilt hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der andern Vertragspartei durch Zustellung einer Kopie des ausgestellten Dokuments.
Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises bedürfen die als Ersatz für beschädigte oder in Panne geratene Autobusse bestimmten Fahrzeuge keiner Leereinfahrtgenehmigung.
(zu Artikel 4)
Regelmässig im Sinne der geltenden schweizerischen Gesetzgebung sind:
a) die Fahrten, die in bestimmten Zeitabständen zwischen den nämlichen Orten wiederholt werden oder
b) die Fahrten, die zwar nicht in bestimmten Zeitabständen, jedoch planmässig wenigstens einmal wöchentlich zwischen den nämlichen Orten wiederholt werden oder
c) die Fahrten, die am gleichen Tag mehrmals zwischen den nämlichen Orten ausgeführt werden.
Bestimmte Zeitabstände im Sinne von Buchstabe a) dieser Bestimmung liegen auch vor, wenn die Fahrzeiten nicht eingehalten werden und wenn einzelne Fahrten ausfallen. Wiederholen sich die Fahrten in Zeitabständen, die 15 Tage überschreiten, so besteht keine Regelmässigkeit mehr.
Die Regelmässigkeit tritt mit der dritten Ausführung der gleichen Fahrt ein.
Güterbeförderungen
(zu Artikel 51a) ³
Nach dem gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung, der Weisungen und der Verwaltungsreglemente ist für die in der Schweiz und in der Türkei zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge bei Güterbeförderungen zwischen den beiden Staaten kein der Beförderungsgenehmigung entsprechendes Dokument erforderlich.
(Zu Artikel 51b)
Die in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge bedürfen für Güterbeförderungen im Transit durch die Türkei einer Genehmigung.
Das Kontingent dieser Genehmigungen wird auf 7000 im Jahr festgesetzt. Die Kontingentierung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Begehren um Erhöhung des Kontingents werden von den türkischen Behörden mit dem nötigen Wohlwollen geprüft.
Demgegenüber bedürfen die in der Türkei zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge für Güterbeförderungen im Transit durch die Schweiz keiner Genehmigung.
(zu Artikel 9)
Die Leereinfahrt von in der Türkei zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen in das Gebiet der Schweiz zur Aufnahme von nach der Türkei oder nach einem Drittstaat bestimmten Gütern ist weder genehmigungspflichtig noch kontingentiert. Demgegenüber gilt für in der Schweiz zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene Regelung.
³ Fassung gemäss Briefwechsel vom 6./7. Nov. 1985 ( AS 1985 1937 ).
Fiskalische Bestimmungen
(zu Artikel 10)
Die schweizerischen Unternehmer unterliegen bei Transitfahrten mit beladenen oder unbeladenen Fahrzeugen durch das Gebiet der Türkei den in der nationalen türkischen Gesetzgebung vorgesehenen Steuern, Taxen und andern Abgaben.
Die türkischen Unternehmer, die mit in der Türkei zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen in der Schweiz unter die Bestimmungen des Abkommens fallende Beförderungen ausführen, unterliegen den in der nationalen schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen Steuern, Taxen und anderen Abgaben.⁴
Vorbehalten bleiben Konzessionsgebühren sowie Verwaltungsgebühren für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung.
⁴ Fassung gemäss Briefwechsel vom 6./7. Nov. 1985 ( AS 1985 1937 ).
Zuständige Behörden
Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens sind:
für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein:
Eidgenössisches Verkehrs‑ und Energiewirtschaftsdepartement, Amt für Verkehr⁵,
CH‑3003 Bern, Telefon Bern 61 41 11, Telex 3 31 79 eav ch⁶,
für die Türkei:
Ulastirma Bakanligi (Verkehrsministerium)
Kara Ulastirma Genel Müdürlügü
Ankara
Telefon 11 30 39, Telex CAD 4 22 20
Geschehen zu Ankara am 18. August 1977 in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.
Für den | Für die Regierung |
Giorgetti | Hazar |
⁵ Heute: Bundesamt für Verkehr.
⁶ Heute: Telex 912 791 bar ch.
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