Reglement über den Lehrlingsurlaub
                            IV B/51/7  Reglement über den Lehrlingsurlaub  Vom 5. April 1988 (Stand 1. Januar 1988)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  13  Absatz  3 des Einführungsgesetzes vom 3.  Mai 1981  zum Bundesgesetz über die Berufsbildung,  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  einer Arbeitswoche pro Lehrjahr, wenn er in einer anerkannten Jugendorga  -  nisation unentgeltlich eine Leiterfunktion ausübt oder sich für eine Leiter  -  funktion ausbilden lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anerkennung von Jugendorganisationen
                            1  Zweck und Organisationsform der Jugendorganisation müssen schriftlich  festgelegt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Jugendorganisation wird anerkannt, wenn sie bezweckt:  Jugendliche in ihrer persönlichen Entfaltung oder der Fähigkeit zur  Selbstbestimmung zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Jugendliche auf die Übernahme von Verantwortung in Staat und Ge  -  sellschaft vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Jugendorganisation wird nicht anerkannt, wenn sie einen wirtschaftli  -  chen Zweck verfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren der Anerkennung
                            1  Gesuche um Anerkennung einer Jugendorganisation sind der Fachstelle  für Berufsbildung (Fachstelle) zuhanden der Berufsbildungskommission ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsbildungskommission entscheidet über die Gesuche und erstellt  ein Verzeichnis der anerkannten Jugendorganisationen, welches den inter  -  essierten Stellen in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringenden Fällen entscheidet das Departement Bildung und Kultur, ob  die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Jugendorganisation gege  -  ben sind. Die Berufsbildungskommission beschliesst an der nächsten Sit  -  zung, ob die in Frage stehende Jugendorganisation ins Verzeichnis aufge  -  nommen wird.  1)  GS  IV  B/51/1  SBE III/5 354  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bezug des Lehrlingsurlaubes
                            1  Der Lehrling kann den zusätzlichen Urlaub in der Zeit beziehen, in welcher  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  von der Jugendorganisation als Leiter ausgebildet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Jugendorganisation als Leiter tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lehrling kann den zusätzlichen Urlaub von einer Arbeitswoche pro  Jahr zusammenhängend oder tageweise beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht beanspruchter zusätzlicher Urlaub kann nicht auf das folgende Jahr  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Lehrmeister ist berechtigt, aus wichtigen Gründen einen Termin für  einen Lehrlingsurlaub abzulehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Rektor der Berufsfachschule entscheidet über die Freistellung vom Un  -  terricht für einen zusätzlichen Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Lohnanspruch
                            1  Der Lehrling hat keinen Lohnanspruch während des zusätzlichen Urlaubes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anderslautende Regelungen in Lehrverträgen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren und Rechtsschutz
                            1  Über Streitigkeiten zwischen Lehrmeister und Lehrling betreffend Gewäh  -  rung eines Lehrlingsurlaubes entscheidet die Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Entscheid des Rektors einer Berufsfachschule über die Frei  -  stellung vom Unterricht für einen Lehrlingsurlaub kann binnen 30 Tagen bei  der Aufsichtskommission Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide gestützt auf  dieses Reglement nach Artikel  8a  1  )   des Einführungsgesetzes zum Bundes  -  gesetz über die Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 1988 in Kraft.  1)  Nach Änderung des EG durch die LG vom 7.  Mai 1995 Artikel  8b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2