Verordnung über die Entschädigungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Verordnung über die Entschädigungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen der Pädagogischen Hochschule Freiburg vom 23.04.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf das Gesetz vom 4. Oktober 1999 über die Pädagogische Hoch - schule; in Erwägung: Die bisherige Gebühr für die Schlussprüfungen in der Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg (PH FR) wird aufgehoben. An ihre Stelle tritt eine Prüfungsgebühr, die von allen an der PH FR eingeschriebenen Studierenden sowie von den an der Universität Freiburg immatrikulierten Studierenden, die einen Teil ihrer Lehrerinnen- und Lehrerausbildung (LDS I) an der PH FR absolvieren, jedes Semester erhoben wird. Diese Prüfungs - gebühr soll die Entschädigungen, welche an die Mitglieder der verschiedenen Prüfungskommissionen ausgerichtet werden, teilweise decken. Die bisherige Gesetzesgrundlage, die sowohl die Prüfungsgebühren als auch die Entschädigungen umfasste, wird in der Folge auf zwei neue Verordnun - gen aufgeteilt. Gleichzeitig wird die Höhe der Entschädigungen dem Arbeitsaufwand und der allgemeinen Teuerung angepasst. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
Art. 1
1 Examinatorinnen und Examinatoren und Expertinnen und Experten erhalten für die Prüfungen eine Entschädigung.
2 Mitglieder des Lehrkörpers der PH FR, die als Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten tätig sind, erhalten die Vergütung nur dann, wenn diese Aufgabe nicht in ihrem jährlichen Pensenblatt eingetragen ist.
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 412.2.16 eingeordnet.
3 Diese Entschädigungen sind Pauschalbeträge und umfassen alle mit der Prü - fungssession verbundenen Aufgaben: Vorbereitung, Korrektur, Sitzungen, Aufsicht und administrative Arbeiten.
Art. 2
1 Bei Zwischenprüfungen beträgt die Entschädigung pro Kandidatin und Kan - didat: Examinatorin oder Examinator 2 ) Expertin oder Experte Mündliche Prüfung – Fr. 20 Schriftliche Prüfung – Fr. 20
2 Wird die Prüfung für die zertifizierende Beurteilung einer Gruppe von min - destens drei Studierenden organisiert, erhält die Expertin oder der Experte und die Examinatorin oder der Examinator eine Entschädigung von 200 Fran - ken pro Prüfungshalbtag.
Art. 3
1 Die Entschädigung pro Kandidatin und Kandidat an den Schlussprüfungen wird wie folgt berechnet: Examinatorin oder Exami - nator Expertin oder Experte Mündliche Prüfung Fr. 40 Fr. 30 Schriftliche Prüfung Fr. 40 Fr. 30 Praktische Prüfung – 3 ) Fr. 120 Diplomarbeit (inkl. Verteidi - gung) – 4 ) Fr. 150
2) Anmerkung des Autors: Diese Aufgaben sind entweder im Pensenblatt der Mitglieder des Lehrkörpers der PH FR enthalten, welche die betreffenden Fächer unterrichten, oder werden als besonderer Auftrag in ihr Pensenblatt eingetragen. Andernfalls wird eine Entschädigung von 20 Franken pro schriftliche Prüfung ausgerichtet.
3) Anmerkung des Autors: Diese Aufgaben sind in der Regel im Pensenblatt der Mitglieder des Lehrkörpers der PH FR aufgeführt, die ein Mentorat oder ein Tutorat übernehmen. Andern - falls wird eine Entschädigung von 120 Franken pro praktische Prüfung und von 150 Franken pro Diplomarbeit ausgerichtet.
4) Anmerkung des Autors: Diese Aufgaben sind in der Regel im Pensenblatt der Mitglieder des Lehrkörpers der PH FR aufgeführt, die ein Mentorat oder ein Tutorat übernehmen. Andern - falls wird eine Entschädigung von 120 Franken pro praktische Prüfung und von 150 Franken pro Diplomarbeit ausgerichtet.
Art. 4
1 Expertinnen oder Experten, die nicht dem Lehrkörper der PH FR angehö - ren, haben Anspruch auf Kilometer- und Mahlzeitenentschädigungen, die nach der für das Staatspersonal geltenden Berechnungstabelle bemessen wer - den. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz nicht in Freiburg oder, für die praktischen Prüfungen, in der Gemeinde haben, in der sich die Schule befindet, an der die praktische Prüfung abgelegt wird.
2 Bei den praktischen Prüfungen haben die Mitglieder des Lehrkörpers der PH FR Anspruch auf Kilometer- und Mahlzeitenentschädigungen nach den für das Staatspersonal geltenden Ansätzen. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, in der sich die Schule befindet, an der die praktische Prüfung stattfindet.
Art. 5
1 Die Verordnung vom 24. Mai 2005 über die Gebühren und die Entschädi - gungen für die Schlussprüfungen in der Grundausbildung an der Pädagogi - schen Hochschule (SGF 412.2.16) wird aufgehoben.
Art. 6
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.04.2012 Erlass Grunderlass 01.06.2012 2012_037 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.04.2012 01.06.2012 2012_037
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