Reglement über die Verwendung des Fonds für anwendungsorientierte Forschung und En... (432.12.59)
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Reglement über die Verwendung des Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung der Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit

Reglement über die Verwendung des Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung der Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit vom 12.03.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2009) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf die Artikel 30–32 des Gesetzes vom 9. September 2005 über die Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit (FHF-SA); auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Der Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung (der Fonds) der Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit (FHF-SA) dient der Finanzierung der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung der Schule. Mit dem Fonds müssen insbesondere die Kosten im Zusammenhang mit Projekten der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung ge - deckt werden können (Lancierung, Realisierung, Nachwuchsförderung und Überwachung sowie Verwertung und Bekanntmachung).

Art. 2 Höchstbetrag

1 Das Vermögen des Fonds darf 300'000 Franken nicht übersteigen.

Art. 3 Verwendung des Fonds und Befugnisse des Verwaltungsaus -

schusses
1 Fondsbeiträge können bewilligt werden, wenn:
a) sie Artikel 1 entsprechen;
b) das vorgestellte Projekt eine erhebliche strategische Bedeutung für die Entwicklung, Positionierung und die Partnerschaften der FHF-SA be - deutet, und
c) die Finanzierung des Projekts nicht vollständig durch einen privaten oder öffentlichen Partner gedeckt werden kann.
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 428.93 eingeordnet.
2 Anhand der Kriterien von Absatz 1 entscheidet der Verwaltungsausschuss in erster Instanz über die Gewährung der gesamten oder eines Teils der bean - tragten Finanzierung.

Art. 4 Gesuchsunterlagen

1 Das Beitragsgesuch für ein Projekt muss die gesamten Finanzierungsmög - lichkeiten durch Dritte berücksichtigen. Dem Gesuch sind Unterlagen mit den folgenden Angaben beizulegen:
a) Name der für das Projekt verantwortlichen Person;
b) Beschreibung des Projektrahmens und der Ziele;
c) Budget und/oder Finanzplan;
d) Arbeitsplanung;
e) Liste der erwarteten Resultate und ihrer Eigenschaften;
f) Liste der am Projekt beteiligten Personen und Partner.
2 Für Beträge unter 5000 Franken reicht ein ausführliches Gesuch mit Be - gründung.

Art. 5 Verfahren und Rechtsmittel

1 Das vollständige Beitragsgesuch ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Fondsverwaltungsausschusses zu richten.
2 Die betroffenen Departemente werden zur Stellungnahme eingeladen; diese wird den Gesuchsunterlagen beigefügt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident leitet eine Kopie der Unterlagen spätes - tens zwei Wochen vor der Sitzung an die übrigen Mitglieder des Verwal - tungsausschusses weiter.
4 Die Unterlagen werden an der Sitzung von der für das Projekt verantwortli - chen Person oder einer anderen, von ihr bezeichneten Person vorgestellt.
5 Der Verwaltungsausschuss entscheidet über das Gesuch und teilt der verant - wortlichen Person ihren Entscheid mit Begründung spätestens zwei Monate nach Eingang des Gesuchs mit.
6 Gegen den Entscheid des Verwaltungsausschusses kann die für das Projekt verantwortliche Person innert 30 Tagen nach Erhalt beim Direktionsrat der FHF-SA Beschwerde einreichen.
7 Der Direktionsrat entscheidet an seiner nächsten auf den Eingang der Be - schwerde folgenden ordentlichen Sitzung.

Art. 6 Sitzungen und Abstimmungsverfahren

1 Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen.
2 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ge - fasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stich - entscheid.
3 Beschlüsse durch schriftliche Befragung können mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsausschusses gefasst werden.

Art. 7 Unterschriften

1 Die Zahlungsanweisungen des Fonds werden von zwei dazu ermächtigten Mitgliedern des Verwaltungsausschusses gegengezeichnet.

Art. 8 Kontrollen

1 Die FHF-SA unterbreitet dem Finanzinspektorat jeweils Ende des Rech - nungsjahres die Fondsbuchhaltung und einen Kurzbericht über den Stand der Projekte.
2 Die FHF-SA kontrolliert den Fortschritt der vom Fonds finanzierten Projekte und evaluiert die erzielten Ergebnisse.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. März 2007 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.03.2007 Erlass Grunderlass 01.03.2007 2007_034
03.11.2008 Art. 5 geändert 01.01.2009 2008_123 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.03.2007 01.03.2007 2007_034

Art. 5 geändert 03.11.2008 01.01.2009 2008_123

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