Verordnung über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes (444.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes (KGVV)

(KGVV) vom 21. Mai 2014 (Stand am 1. Juli 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003¹ über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG),
verordnet:
¹ SR 444.1
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Kriterien für die Aufnahme von beweglichen Kulturgütern, die sich im Eigentum des Bundes befinden, in das Kulturgüterverzeichnis des Bundes (KGT-Verzeichnis);
b. das Verfahren: 1. zur Eintragung von beweglichen Kulturgütern in das KGT-Verzeichnis,
2. zur Löschung von Einträgen aus dem KGT-Verzeichnis.
Art. 2 Aufnahme in das KGT-Verzeichnis
¹ In das KGT-Verzeichnis werden bewegliche Kulturgüter von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe aufgenommen.
² Von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe ist ein bewegliches Kulturgut, das mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
a. künstlerische, kunsthistorische oder kunstwissenschaftliche Bedeutung;
b. Einzigartigkeit oder Seltenheit;
c. kunsthandwerklicher Wert;
d. ikonographische Bedeutung;
e. historische Bedeutung;
f. Bedeutung im Kontext der Sammlung;
g. materieller Wert.
Art. 3 Signatur der eingetragenen Kulturgüter
¹ Jedes eingetragene Kulturgut wird mit einer Signatur gekennzeichnet .
² Die Signatur setzt sich gemäss Anhang zusammen.
Art. 4 Beschreibung der eingetragenen Kulturgüter
Zu jedem Kulturgut werden, soweit bekannt, folgende Angaben in das KGT-Verzeichnis aufgenommen:
a. Signatur;
b. Eintragungsdatum;
c. Name der Institution des Bundes, in deren Eigentum es sich befindet;
d. Objekttyp;
e. Material;
f. Technik;
g. Masse beziehungsweise Gewicht;
h. Einheiten, Stückzahl oder Umfang;
i. Motiv;
j. Inschrift;
k. Markierung und besondere Merkmale, namentlich Schäden und Reparaturen;
l. Epoche oder Erstellungsdatum;
m. Urheber oder Urheberin;
n. Titel;
o. möglichst genaue Angaben zur Herkunft sowie zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort;
p. Literatur mit Abbildungsverzeichnis, soweit vorhanden;
q. eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Objektes.
Art. 5 Zuständigkeit für das KGT-Verzeichnis
¹ Die Fachstelle des Bundesamts für Kultur (Fachstelle) führt das KGT-Verzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur.
² Sie entscheidet über die Eintragung von Kulturgütern im KGT-Verzeichnis und über die Löschung des Eintrags.
Art. 6 Antrag auf Eintragung
¹ Die Institution des Bundes, in der sich das Kulturgut befindet, beantragt bei der Fachstelle die Aufnahme des betreffenden Kulturgutes in das KGT-Verzeichnis.
² Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 4 enthalten und ist elektronisch zu stellen.
³ Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so nimmt sie das Kulturgut in die elektronische Datenbank auf.
Art. 7 Zeitpunkt der Eintragung
Kulturgüter gelten mit der Aufnahme in die elektronische Datenbank als eingetragen. Das Eintragungsdatum wird im KGT-Verzeichnis vermerkt.
Art. 8 Löschung von Einträgen
¹ Liegt ein Grund nach Artikel 3 Absatz 3 KGTG vor, so kann die Institution des Bundes, in deren Eigentum das Kulturgut sich befindet, bei der Fachstelle die Löschung des Eintrags beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
² Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so löscht sie den Eintrag in der elektronischen Datenbank.
Art. 9 Zugang zum KGT-Verzeichnis
Der Zugang zum KGT-Verzeichnis ist unentgeltlich.
Art. 10 Änderung eines andern Erlasses
Die Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 2005² wird wie folgt geändert:
…³
² SR 444.11
³ Die Änderung kann unter AS 2014 1451 konsultiert werden.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Anhang

(Art. 3 Abs. 2)

Zusammensetzung der Signatur von eingetragenen Kulturgütern

1. Die ersten zwei oder drei Stellen der Signatur bezeichnen die Institution des Bundes, in deren Eigentum sich das Kulturgut befindet, gemäss den folgenden Abkürzungen:

SNM

Schweizerisches Nationalmuseum mit dem Landesmuseum Zürich,
dem Schloss Prangins, dem Forum der Schweizer Geschichte Schwyz
und dem Sammlungszentrum Affoltern am Albis

NB

Schweizerische Nationalbibliothek mit dem Schweizerischen Literatur­archiv, der Graphischen Sammlung und dem Centre Dürrenmatt in Neuenburg

SOR

Museum der Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winterthur

MVL

Museo Vela in Ligornetto

MMS

Museum für Musikautomaten in Seewen

ETH

Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich und ihre Sammlungen

GKS

Kunst- und Kulturgütersammlung der Gottfried-Keller-Stiftung

BKS

Bundeskunstsammlung

2. Die vierte und fünfte Stelle der Signatur bezeichnen den Typ des Kulturguts gemäss der folgenden Aufschlüsselung:

00

seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Interesse

01

die Geschichte betreffendes Gut, einschliesslich der Geschichte
von Wissenschaft und Technik, der Militär- und Gesellschaftsgeschichte sowie des Lebens führender Persönlichkeiten aus Wissenschaft
und Kunst und der Ereignisse von nationaler Bedeutung

02

Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen oder archäologischer
Entdeckungen

03

Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder Teile
von Ausgrabungsstätten, die zerstückelt sind

04

Antiquitäten, die mehr als hundert Jahre alt sind, wie Inschriften, Münzen und gravierte Siegel

05

Gegenstände aus dem Gebiet der Ethnologie

61

Gut von künstlerischem Interesse wie Bilder, Gemälde und Zeichnun­gen,
die ausschliesslich von Hand auf irgendeinem Träger und in ir­gendeinem Material angefertigt sind (ausgenommen industrielle Ent­würfe
und handverzierte Manufakturwaren)

62

Originalarbeiten der Bildhauerkunst und der Skulptur in irgendeinem
Material

63

Gut von künstlerischem Interesse wie Originalgravuren, -drucke
und ‑lithografien

64

Gut von künstlerischem Interesse wie Originale von künstlerischen
Zusammenstellungen und Montagen in irgendeinem Material

07

seltene Manuskripte und Inkunabeln, alte Bücher, Dokumente
und Publikationen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch,
wissenschaftlich, literarisch usw.), einzeln oder in Sammlungen

08

Briefmarken, Steuermarken und Ähnliches, einzeln oder in Sammlungen

09

Archive einschließlich Phono-, Foto- und Filmarchive

10

Möbelstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind, und alte Musikinstrumente.

3. Weitere Stellen fügt die Institution des Bundes an, in deren Eigentum sich das Kulturgut befindet.
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