Reglement über Zulassungsbedingungen, Promotion und Prüfungen an der Hochschule fü... (432.12.54)
CH - FR

Reglement über Zulassungsbedingungen, Promotion und Prüfungen an der Hochschule für Wirtschaft Freiburg

Reglement über Zulassungsbedingungen, Promotion und Prüfungen an der Hochschule für Wirtschaft Freiburg vom 30.06.1998 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf das Reglement vom 14. Juli 1995 für die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Freiburg, auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für die Studierenden der Hochschule für Wirtschaft Freiburg (HSW).

Art. 2 Andere Reglemente

1 Die Zulassungsbedingungen der HSW ergeben sich auch aus den Regle - menten, die von den Mitgliedern der Fachhochschule der Westschweiz (FH Westschweiz) gemeinsam erlassen wurden; die Direktion der HSW erlässt genauere Weisungen.

Art. 3 Bewertungssystem

1 Die Arbeit der Studierenden wird aufgrund von schriftlichen Prüfungen in jedem Fach, das im Lehrplan steht, bewertet; möglich sind auch persönliche Arbeiten sowie zusätzliche mündliche Prüfungen.
2 Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und die Noten - durchschnitte werden nach der Notenskala des Bundes auf eine Dezimale ge - nau ausgedrückt (ab 5 Hundertstel wird auf die nächsthöhere Dezimale ge - rundet):
6 = qualitativ und quantitativ sehr gut
5 = gut. zweckentsprechend
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 427.12 eingeordnet.
4 = den Mindestanforderungen entsprechend
3 = schwach, unvollständig
2 = sehr schwach
1 = unbrauchbar oder nicht ausgeführt.

Art. 4 Fächer

1 Die Fächer des Lehrplans können in Teilfächer aufgeteilt werden. Es gibt folgende Fächer:
a) Gruppe 1:
1. Volkswirtschaft
2. Rechtslehre
3. Wirtschaftsgeographie und -geschichte
b) Gruppe 2:
1. Unternehmensführung
2. Personalwirtschaft und Psychologie
3. Marketing
c) Gruppe 3:
1. Buchhaltung und Unternehmensfinanzierung
2. Steuerlehre
d) Gruppe 4:
1. Informatik
2. Mathematik und Statistik
e) Gruppe 5:
1. «Français et Communication» für die Französischsprachigen und Deutsch und Kommunikation für die Deutschsprachigen
2. Deutsch für die Französischsprachigen und Französisch für die Deutschsprachigen
3. Englisch
f) Andere:
1. Wahlfächer (gewisse Module können für die Französischsprachi - gen teilweise auf Deutsch und für die Deutschsprachigen teilweise auf Französisch unterrichtet werden)
2. Diplomarbeit.
2 Prüfungen, Arbeiten und Jahresdurchschnitt

Art. 5 Bewertung

1 In jedem Fach oder Teilfach werden pro Jahr mindestens drei Prüfungen durchgeführt.

Art. 6 Obligatorische Prüfungsteilnahme

1 Diese Prüfungen sind obligatorisch. Studierende, die wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen (Tod einer nahe stehenden Person usw.) an einer Prüfung nicht teilnehmen können, müssen ein Arztzeugnis vorlegen bzw. den Grund ihres Fernbleibens belegen können.
2 Studierende, die vom Unterricht in einem Fach dispensiert sind, müssen trotzdem alle Prüfungen absolvieren.
3 Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird die Note 1 (= Arbeit nicht einge - reicht) vergeben. Die Prüfung kann nicht nachgeholt werden.
4 Bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben kann die Direktion nach einer Verwarnung die Verweisung von der HSW verfügen.

Art. 7 Nachholen von Prüfungen

1 Bei entschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung müssen die Studierenden die entsprechende Prüfung nachholen. Die Prüfungsdaten werden vom Do - zenten und der Direktion festgelegt: die Prüfungen können ausserhalb der normalen Unterrichtszeiten stattfinden. Je nach Prüfungsdatum kann der Prü - fungsstoff angepasst werden.
2 Zur Deckung der Zusatzkosten können die Unkosten ausnahmsweise der ge - prüften Person auferlegt werden.

Art. 8 Benutzung unerlaubter Hilfsmittel

1 Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel und jeder andere Betrug wird mit der Note 1 (= Arbeit unbrauchbar) geahndet, die Prüfung kann nicht wiederholt werden.
2 Im Wiederholungsfall kann die betreffende Person von der HSW verwiesen werden.

Art. 9 Persönliche Arbeiten während des Studiums

1 Neben dem Unterricht führen die Studierenden während des Studiums ein - zeln oder in Gruppen persönliche Arbeiten aus.
2 Die Bedingungen zur Durchführung und Bewertung dieser Arbeiten werden in besonderen Weisungen festgelegt.

Art. 10 Diplomarbeit

1 Im letzten Studienjahr schreiben die Studierenden eine Diplomarbeit; Pla - nung, Durchführung und Präsentation dieser Diplomarbeit werden in Wei - sungen festgelegt, die den Studierenden am Anfang des letzten Studienjahrs bekannt gegeben werden.

Art. 11 Jahresdurchschnitt pro Fach

1 Aus den Noten für die Prüfungen und die persönlichen Arbeiten wird pro Fach ein Jahresdurchschnitt errechnet, der aus Teildurchschnitten (Positions - noten) bestehen kann.
3 Jahresabschlussprüfungen

Art. 12 Jahresabschlussprüfungen

1 Am Ende jedes Studienjahrs wird in den im Prüfungsplan bezeichneten Fä - chern eine Jahresabschlussprüfung durchgeführt.
2 Zur Jahresabschlussprüfung zugelassen wird nur, wer am Unterricht teilge - nommen, die Prüfungen absolviert und die persönlichen Arbeiten form- und termingerecht eingereicht hat.
3 Die Jahresabschlussprüfungen können schriftlich und mündlich durchge - führt werden.

Art. 13 Prüfungsplan

1 Im Vollzeitstudium werden die Fächer nach folgendem Prüfungsplan ge - prüft:
a) 1. Jahr: Volkswirtschaft, Unternehmensführung, Buchhaltung und Un - ternehmensfinanzierung, Mathematik und Statistik, Deutsch (für die Französischsprachigen) und Französisch (für die Deutschsprachigen), Englisch;
b) 2. Jahr: Rechtslehre, Unternehmensführung, Informatik, Mathematik und Statistik, «Français et communication» (für die Französischsprachi - gen) und Deutsch und Kommunikation (für die Deutschsprachigen);
c) 3. Jahr: Volkswirtschaft, Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Psychologie, Marketing, Unternehmensfinanzierung, Steuerlehre, Deutsch (für die Französischsprachigen) und Französisch (für die Deutschsprachigen), Englisch.
2 In der berufsbegleitenden Ausbildung werden die Fächer nach folgendem Prüfungsplan geprüft:
a) 1. Jahr: Unternehmensführung, Buchhaltung und Unternehmens–finan - zierung, Mathematik und Statistik, Deutsch (für die Französischsprachi - gen) und Französisch (für die Deutschsprachigen), Englisch;
b) 2. Jahr: Volkswirtschaft, Unternehmensführung, Informatik, «Français et communication» (für die Französischsprachigen) und Deutsch und Kommunikation (für die Deutschsprachigen);
c) 3. Jahr: Rechtslehre, Steuerlehre, Mathematik und Statistik, Deutsch (für die Französischsprachigen) und Französisch (für die Deutschspra - chigen), Englisch;
d) 4. Jahr: Volkswirtschaft, Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Psychologie, Marketing, Unternehmensfinanzierung.
3 Die Diplomarbeit ist Teil der Abschlussprüfung des letzten Studienjahres und wird mit einer Note bewertet.
4 In gewissen Fächern kann die Jahresabschlussprüfung aus mehreren Teil - prüfungen bestehen.

Art. 14 Prüfungsprogramm

1 Das Prüfungsprogramm wird den Studierenden vier Wochen vor Beginn der Jahresabschlussprüfungen mitgeteilt.
2 Das Prüfungsprogramm bestimmt:
a) den Prüfungsstoff in den verschiedenen Fächern;
b) die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfungen;
c) die zugelassenen Hilfsmittel.
3 Der Direktor der HSW kann das ursprüngliche Prüfungsprogramm ändern, wenn die Umstände es erfordern.

Art. 15 Examinatoren, Experten und Prüfungskommission

1 Die Dozenten werden als Examinatoren eingesetzt.
2 Für jedes Prüfungsfach bezeichnet der Direktor mindestens einen Examina - toren und einen Experten. In technischen Fächern werden soweit möglich Ex - perten mit entsprechender beruflicher Tätigkeit aus der Privatwirtschaft oder der Verwaltung ausgewählt.
3 Die Examinatoren und Experten sind für die Vorbereitung und die Korrek - tur der Prüfungsaufgaben verantwortlich; sie führen gegebenenfalls die mündlichen Prüfungen durch.
4 Die Examinatoren und Experten bilden zusammen die Prüfungskommissi - on; diese wird vom Direktor der HSW geleitet und stellt die Prüfungsergeb - nisse fest.

Art. 16 Fernbleiben wegen Krankheit oder aus zwingenden Gründen

1 Die Jahresabschlussprüfungen sind obligatorisch. Studierende, die wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen (Tod einer nahe stehenden Person usw.) an einer Prüfung nicht teilnehmen können, müssen ein Arzt - zeugnis vorlegen bzw. den Grund ihres Fernbleibens belegen können.
2 Studierende, die vom Unterricht in einem Fach dispensiert sind, müssen trotzdem die entsprechenden Prüfungen absolvieren.
3 Bei Studierenden, welche die Ausbildung berufsbegleitend machen, werden berufliche Gründe nicht anerkannt.
4 Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird die Note 1 (= Arbeit nicht einge - reicht) erteilt. Die Prüfung kann nicht nachgeholt werden.
5 Bei entschuldigtem oder bewilligtem Fernbleiben kann die Direktion die Prüfungssession um zwei Wochen verlängern, damit die betroffenen Studie - renden ihre Prüfung absolvieren können. Die Zusatzkosten können den ge - prüften Personen auferlegt werden.
6 Nach Ablauf dieser Frist muss die Prüfung nach den Bestimmungen von Ar - tikel 26 wiederholt werden.

Art. 17 Benutzung unerlaubter Hilfsmittel und Betrug

1 Wer bei einer Jahresabschlussprüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder betrügt, wird aufgrund einer Verfügung des Direktors der HSW von den Prü - fungen ausgeschlossen.
2 In diesem Fall gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
3 Wer von einer Jahresabschlussprüfung ausgeschlossen wird, kann die Prü - fung nach Artikel 26 wiederholen. Die früher erzielten Schlussnoten werden nicht angerechnet.
4 Im Wiederholungsfall wird die betreffende Person von der HSW verwiesen.
5 Die tatsächlichen Kosten der wiederholten Prüfungen werden der geprüften Person auferlegt.
4 Jahresnoten und Gesamtnoten, Promotion

Art. 18 Jahresnoten

1 In jedem Fach wird eine Jahresnote errechnet; bei Prüfungsfächern ist dies das einfache arithmetische Mittel zwischen dem Jahresdurchschnitt in diesem Fach und der Note der Jahresabschlussprüfung; bei Fächern, die nicht geprüft werden, ist es der Jahresdurchschnitt nach Artikel 11.
2 Wird das Studium in Modulen absolviert, so kann die Prüfung durch ein Anrechnungssystem ersetzt werden.

Art. 19 Gesamtnote

1 Das einfache arithmetische Mittel der Jahresnoten ergibt die Gesamtnote für dieses Jahr.

Art. 20 Zeugnis

1 Am Ende des Studienjahrs erhalten die Studierenden ein Jahreszeugnis mit den Jahresnoten und der Gesamtnote.

Art. 21 Promotion

1 Das Studium kann nur fortgesetzt werden, wenn am Ende des Studienjahrs die Promotion erreicht wird.
2 Zur Promotion müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) eine Gesamtnote von mindestens 4,0;
b) höchstens drei (im ersten Jahr zwei) Jahresnoten unter 4,0 und insge - samt höchstens 1,2 Punkte Notenabweichung nach unten;
c) keine Jahresnote unter 3,0;
d) höchstens eine ungenügende Jahresnote pro Gruppe nach Artikel 4.
5 Abschlussnoten und Gesamtnote des Studiums, Abschluss des Studiums und Titel

Art. 22 Abschlussnoten

1 Am Schluss des Studiums bildet die letzte Jahresnote nach Artikel 18 die Abschlussnote in einem Fach.

Art. 23 Gesamtnote des Studiums

1 Am Schluss des Studiums wird aus dem Durchschnitt der Abschlussnoten und der Note für die Diplomarbeit eine Gesamtnote des Studiums errechnet.

Art. 24 Abschluss des Studiums

1 Das Studium gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die folgenden Bedin - gungen erfüllt sind:
a) eine Gesamtnote des Studiums von mindestens 4,0;
b) höchstens drei Abschlussnoten unter 4,0 und insgesamt höchstens 1,5 Punkte Abweichung nach unten;
c) keine Abschlussnote unter 3,0;
d) höchstens eine ungenügende Abschlussnote pro Gruppe nach Artikel 4;
e) eine Wahlfachabschlussnote von mindestens 4,0;
f) eine Note für die Diplomarbeit von mindestens 4,0.

Art. 25 Titel

1 Wer das Studium erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, den Titel Betriebsökonomin FH oder Betriebsökonom FH zu führen.
6 Wiederholung, Anrechnung von Noten und Studiendauer

Art. 26 Wiederholung der Prüfungen

1 Wer nicht promoviert wird oder das Studium nicht erfolgreich abschliesst, kann jede nicht bestandene Prüfung höchstens einmal wiederholen.
2 Wer die Prüfung am Ende des ersten Studienjahrs nicht bestanden hat, kann die Schlussprüfung des zweiten Studienjahrs nicht wiederholen.

Art. 27 Anrechnung von Noten

1 Eine Jahres- oder Abschlussnote von mindestens 5,0 wird angerechnet.

Art. 28 Bedingungen für die Prüfungswiederholung

1 Die Prüfung kann nur einmal innerhalb der zwei Jahre nach der ersten Prü - fung wiederholt werden.
2 Wer die Prüfung wiederholt, muss alle Prüfungen wiederholen, in denen beim ersten Versuch nicht mindestens die Abschlussnote 5,0 erreicht wurde.
3 Als Jahresnoten gelten jene des ersten Prüfungsversuchs.
4 Bei einem Misserfolg am Schluss des Studiums kann die betreffende Person die Direktion um Erlaubnis bitten, die letzte Prüfung in allen oder einem Teil der Fächer, in denen die in vorhergehenden Studienjahren erworbene Ab - schlussnote unter 4,0 lag, zu wiederholen. Prüfungsstoff ist der Stoff, der im Studienjahr vor der Prüfung behandelt wurde. Die erzielten Noten ersetzen auf jeden Fall die beim ersten Versuch erzielten Noten.

Art. 29 Wiederholung der Diplomarbeit

1 Eine ungenügende Diplomarbeit kann nur einmal überarbeitet werden.
2 Wenn das Studium nur wegen der Diplomarbeit nicht abgeschlossen werden konnte, kann eine überarbeitete Version innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Schlussprüfung eingereicht werden.
3 Wenn das Studium wegen einer ungenügenden Diplomarbeit und anderen Gründen nicht abgeschlossen werden konnte, muss die überarbeitete Diplom - arbeit bei der Prüfungswiederholung vorgelegt werden.

Art. 30 Urlaub

1 Während des Studiums kann ein Urlaub von höchstens zwei Jahren bean - tragt werden.
2 Der Urlaub bezieht sich nur auf den Unterrichtsbesuch.
3 Änderungen der Lehrpläne während des Urlaubs können nicht geltend ge - macht werden, um an den Prüfungen eine Sonderbehandlung zu erhalten.

Art. 31 Anrechnung von Studienleistungen

1 Die an einer anderen Hochschule für Wirtschaft erzielten Studienleistungen können von der Direktion der HSW angerechnet werden.

Art. 32 ECTS

1 Das Notensystem kann durch ein Anrechnungssystem im Sinne des Euro - päischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System ECTS) ergänzt werden.
7 Rechtsmittel und Schlussbestimmungen

Art. 33 Einsprachen und Beschwerden

1 Gegen Entscheide, die in Anwendung dieses Reglements gefällt werden, kann gemäss Reglement für die Hochschule für Wirtschaft Freiburg Einspra - che und Beschwerde erhoben werden.

Art. 34 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. August 1997 in Kraft ge - setzt.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.06.1998 Erlass Grunderlass 01.08.1997 BL/AGS 1998 f 350 / d 352
20.08.1998 Art. 4 geändert 01.08.1997 FO/ABl 1998/35
20.08.1998 Art. 13 geändert 01.08.1997 FO/ABl 1998/35
04.02.2003 Erlasstitel geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 6 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 8 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 14 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 15 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 17 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 31 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 33 geändert 01.01.2003 2003_029 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 30.06.1998 01.08.1997 BL/AGS 1998 f 350 / d 352 Erlasstitel geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 1 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 2 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 4 geändert 20.08.1998 01.08.1997 FO/ABl 1998/35

Art. 6 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 8 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 13 geändert 20.08.1998 01.08.1997 FO/ABl 1998/35

Art. 14 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 15 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 17 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 31 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 33 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Markierungen
Leseansicht