Beschluss über die Schifffahrt auf den Flüssen und Kanälen
Beschluss über die Schifffahrt auf den Flüssen und Kanälen vom 23.12.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.1992) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 2 Abs. 2 Bst. a und den Artikel 8 des Ausführungsge - setzes vom 7. Februar 1991 zur Bundesgesetzgebung über die Binnenschiff - fahrt (AGBSG); auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
Art. 1 Befahrbare Flüsse und Kanäle
1 Die folgenden Flüsse und Kanäle stehen Schiffen ohne Maschinenantrieb offen:
a) die Saane, einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Bern; der Abschnitt Rossens-Hauterive darf jedoch nur bei künstlich erzeugtem Hochwasserstand befahren werden;
b) die Sense (von Zollhaus bis zur Einmündung in die Saane bei Laupen), einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Bern;
c) die Warme Sense (vom Ausfluss aus dem Schwarzsee bis zum Zusam - menfluss mit der Kalten Sense);
d) die Kalte Sense (vom Zusammenfluss mit der Muscherensense bei San - gernboden bis zum Zusammenfluss mit der Warmen Sense bei Zoll - haus), einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Bern;
e) die Broye, einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Waadt;
f) die Ärgera;
g) der Broyekanal zwischen dem Murtensee und dem Neuenburgersee.
2 Einzig der Broyekanal zwischen dem Murtensee und dem Neuenburgersee steht der Motorschifffahrt offen.
3 Lokale Einschränkungen der Schifffahrt, die in Anwendung der Spezial - gesetzgebung ergehen, bleiben vorbehalten.
Art. 2 Pflichten
1 Die Schiffsführer müssen dafür sorgen, dass weder die Tier- und Pflanzen - welt der Gewässer noch die Ufervegetation in Mitleidenschaft gezogen wer - den.
2 Sie dürfen das Flussbett, die Uferblöcke und die anderen Verbauungswerke nicht verändern.
Art. 3 Veranstaltungen und Sondertransporte
1 Nautische Veranstaltungen und Sondertransporte auf den der Schifffahrt of - fenstehenden Flüssen und Kanälen sind bewilligungspflichtig gemäss den Bestimmungen der Spezialgesetzgebung (vgl. Art. 5 Bst. e AGBSG).
Art. 4 Strafbestimmungen
1 Schiffsführer, die auf den Flüssen und Kanälen einem Durchfahrtsverbot oder den in Artikel 2 dieses Beschlusses enthaltenen Pflichten zuwiderhan - deln, werden gemäss Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt mit Busse bestraft.
2 Die Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen der Bundesgesetzge - bung zum Natur- und Landschaftsschutz bleibt vorbehalten.
Art. 5 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.12.1991 Erlass Grunderlass 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 898 / d 913 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 898 / d 913
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