Übereinkommen über Sondermissionen (0.191.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über Sondermissionen

Abgeschlossen in New York am 8. Dezember 1969 Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. März 1977² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. November 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Juni 1985 (Stand am 12. Mai 2022) ¹ AS 1985 1260 ; BBl 1976 III 301 ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 25. März 1977 ( AS 1985 1259 )
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
eingedenk der besonderen Behandlung, die Sondermissionen stets zuteil geworden ist,
in Anbetracht der in der Charta der Vereinten Nationen³ verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, in Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie auf die Förderung freund­schaftlicher Beziehungen und freundschaftlicher Zusammenarbeit zwischen den Staaten, eingedenk der Tatsache, dass die Bedeutung der Frage der Sondermissionen
während der Konferenz der Vereinten Nationen über den diplomatischen Verkehr und diplomatische Immunitäten sowie in der von der Konferenz am 10. April 1961 angenommenen Entschliessung 1 anerkannt wurde,
in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über den diplo­matischen Verkehr und die diplomatischen Immunitäten das Wiener Übereinkom­men über diplomatische Beziehungen angenommen und am 18. April 1961⁴ zur Unterzeichnung aufgelegt hat,
in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über konsularische Beziehungen das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ange­nommen und am 24. April 1963⁵ zur Unterzeichnung aufgelegt hat,
in der Auffassung, dass ein internationales Übereinkommen über Sondermissionen die beiden genannten Übereinkommen ergänzen und zur Entwicklung freundschaft­licher Beziehungen zwischen den Nationen ungeachtet ihrer Verfassungs‑ und Gesellschaftsordnungen beitragen würde,
in der Erkenntnis, dass die Vorrechte und Immunitäten von Sondermissionen nicht dem Zweck dienen, einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den Sonder­missionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten,
unter Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten sollen, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt sind,
haben folgendes vereinbart:
³ SR 0.120 ⁴ SR 0.191.01 ⁵ SR 0.191.02
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a) der Ausdruck «Sondermission» bezeichnet eine einen Staat vertretende zeit­weilige Mission, die von einem Staat mit Zustimmung eines anderen Staates in diesen entsandt wird, um mit ihm über besondere Fragen zu verhandeln oder dort eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen;
b) der Ausdruck «ständige diplomatische Mission» bezeichnet eine diplomati­sche Mission im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen⁶;
c) der Ausdruck «konsularische Vertretung» bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
d) der Ausdruck «Leiter einer Sondermission» bezeichnet eine Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
e) der Ausdruck «Vertreter des Entsendestaats in der Sondermission» bezeich­net jede Person, welcher der Entsendestaat diese Eigenschaft verliehen hat;
f) der Ausdruck «Mitglieder einer Sondermission» bezeichnet den Leiter der Sondermission, die Vertreter des Entsendestaates in der Sondermission und die Mitglieder des Personals der Sondermission;
g) der Ausdruck «Mitglieder des Personals der Sondermission» bezeichnet die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs‑ und technischen Personals sowie des Dienstpersonals der Sondermission;
h) der Ausdruck «Mitglieder des diplomatischen Personals» bezeichnet diejeni­gen Mitglieder des Personals der Sondermission, die für die Zwecke der Sondermission diplomatischen Status besitzen;
i) der Ausdruck «Mitglieder des Verwaltungs‑ und technischen Personals» bezeichnet diejenigen Mitglieder des Personals der Sondermission, die im Verwaltungs‑ und technischen Dienst der Sondermission beschäftigt sind;
j) der Ausdruck «Mitglieder des Dienstpersonals» bezeichnet diejenigen Mit­glieder des Personals der Sondermission, die von dieser als Hausangestellte oder mit ähnlichen Aufgaben beschäftigt werden;
k) der Ausdruck «Privatpersonal» bezeichnet die ausschliesslich im privaten Dienst der Mitglieder der Sondermission beschäftigten Personen.
⁶ SR 0.191.01
Art. 2 Entsendung einer Sondermission
Ein Staat kann eine Sondermission in einen anderen Staat mit dessen vorheriger Zustimmung entsenden; die Zustimmung ist auf diplomatischem oder auf einem ande­ren vereinbarten oder beiderseits annehmbaren Weg einzuholen.
Art. 3 Aufgaben einer Sondermission
Die Aufgaben einer Sondermission werden im gegenseitigen Einvernehmen zwi­schen Entsendestaat und Empfangsstaat festgelegt.
Art. 4 Entsendung derselben Sondermission in zwei oder mehr Staaten
Wünscht ein Staat, dieselbe Sondermission in zwei oder mehr Staaten zu entsenden, so teilt er dies jedem Empfangsstaat beim Einholen von dessen Zustimmung mit.
Art. 5 Entsendung einer gemeinsamen Sondermission durch zwei oder mehr Staaten
Wünschen zwei oder mehr Staaten eine gemeinsame Sondermission in einen ande­ren Staat zu entsenden, so teilen sie dies dem Empfangsstaat beim Einholen von des­sen Zustimmung mit.
Art. 6 Entsendung von Sondermissionen durch zwei oder mehr Staaten zur Behandlung einer Frage von gemeinsamem Interesse
Zwei oder mehr Staaten können gleichzeitig je eine Sondermission in einen anderen Staat mit dessen nach Artikel 2 eingeholter Zustimmung entsenden, um mit Einver­ständnis aller dieser Staaten eine Frage zu behandeln, die für sie alle von gemeinsa­mem Interesse ist.
Art. 7 Nichtbestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen
Entsendung oder Empfang von Sondermissionen setzen das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen nicht voraus.
Art. 8 Ernennung der Mitglieder von Sondermissionen
Vorbehaltlich der Artikel 10, 11 und 12 kann der Entsendestaat die Mitglieder einer Sondermission nach Belieben ernennen, nachdem er dem Empfangsstaat sämtliche notwendigen Angaben über Umfang und Zusammensetzung der Sondermission und insbesondere die Namen und Amtsbezeichnungen der für die Ernennung vorgesehe­nen Personen mitgeteilt hat. Der Empfangsstaat kann die Aufnahme einer Sonder­mission ablehnen, deren Umfang er unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und Voraussetzungen im Empfangsstaat sowie der Bedürfnisse der betreffenden Mission für unangemessen erachtet. Er kann ferner ohne Angabe von Gründen die Aufnahme bestimmter Personen als Mitglieder einer Sondermission ablehnen.
Art. 9 Zusammensetzung von Sondermissionen
1.  Eine Sondermission besteht aus einem oder mehr Vertretern des Entsendestaats, von denen dieser einen zum Leiter bestellen kann. Die Sondermission kann ferner diplomatisches Personal, Verwaltungs‑ und technisches Personal sowie Dienstper­sonal umfassen.
2.  Gehören Mitglieder einer ständigen diplomatischen Mission oder einer konsula­rischen Vertretung im Empfangsstaat zu einer Sondermission, so behalten sie neben den aufgrund dieses Übereinkommens gewährten Vorrechten und Immunitäten ihre Vorrechte und Immunitäten als Mitglieder ihrer ständigen diplomatischen Mission oder ihrer konsularischen Vertretung.
Art. 10 Staatsangehörigkeit der Mitglieder von Sondermissionen
1.  Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sollen grundsätzlich die Staatsangehörigkeit des Entsen­destaats besitzen.
2.  Staatsangehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen jederzeit widerruf­licher Zustimmung zu Mitgliedern einer Sondermission ernannt werden.
3.  Der Empfangsstaat kann sich das in Absatz 2 vorgesehene Recht auch in bezug auf Staatsangehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht zugleich Staats­angehörige des Entsendestaats sind.
Art. 11 Notifizierungen
1.  Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen verein­barten Dienststelle des Empfangsstaats sind zu notifizieren:
a) die Zusammensetzung der Sondermission und etwaige spätere Änderungen;
b) die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern der Mission sowie die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Mission;
c) die Ankunft und die endgültige Abreise jeder Begleitperson eines Missions­mitglieds;
d) die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Perso­nen als Missionsmitglieder oder Privatpersonal;
e) die Ernennung des Leiters der Sondermission oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, des Vertreters im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 sowie ihrer etwaigen Stellvertreter;
f) die Lage der von der Sondermission benutzten Räumlichkeiten sowie der nach den Artikeln 30, 36 und 39 unverletzlichen Privatunterkünfte sowie jede sonstige zur Identifizierung dieser Räumlichkeiten und Unterkünfte erforderliche Angabe.
2.  Die Notifizierung der Ankunft und der endgültigen Abreise hat im voraus zu erfolgen, sofern dies nicht unmöglich ist.
Art. 12 Als «non gratae» oder nicht genehm erklärte Personen
1.  Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit ohne Angabe von Gründen notifizieren, dass ein Vertreter des Entsendestaats in der Sondermission oder ein Mitglied ihres diplomatischen Personals persona non grata oder dass ein anderes Mitglied des Personals der Mission ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat je nach Lage des Falls die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre Tätigkeit bei der Mission zu beenden. Eine Person kann als non grata oder nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats ein­trifft.
2.  Weigert sich der Entsendestaat oder unterlässt er es innerhalb einer angemesse­nen Frist, seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, so kann der Emp­fangsstaat es ablehnen, die betreffende Person als Mitglied der Sondermission anzu­erkennen.
Art. 13 Beginn der dienstlichen Tätigkeit einer Sondermission
1.  Die dienstliche Tätigkeit einer Sondermission beginnt, sobald die Mission mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder mit einer anderen verein­barten Dienststelle des Empfangsstaats amtlich Verbindung aufnimmt.
2.  Der Beginn der dienstlichen Tätigkeit einer Sondermission hängt nicht von ihrer Einführung durch die ständige diplomatische Mission des Entsendestaats oder der Einreichung eines Beglaubigungs‑ oder Bevollmächtigungsschreibens ab.
Art. 14 Befugnis zum Handeln im Namen der Sondermission
1.  Der Leiter der Sondermission oder, falls der Entsendestaat keinen Leiter ernannt hat, ein vom Entsendestaat bezeichneter Vertreter dieses Staates ist befugt, im Namen der Sondermission zu handeln und Mitteilungen an den Empfangsstaat zu rich­ten. Der Empfangsstaat richtet seine die Sondermission betreffenden Mitteilungen entweder unmittelbar oder über die ständige diplomatische Mission an den Leiter der Sondermission oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, an den oben bezeich­neten Vertreter.
2.  Ein Mitglied der Sondermission kann vom Entsendestaat, vom Leiter der Son­dermission oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, vom Vertreter im
Sinne des Absatzes 1 befugt werden, für den Leiter der Sondermission oder den bezeichneten Vertreter zu amtieren oder im Namen der Mission einzelne Handlungen vorzunehmen.
Art. 15 Dienststelle des Empfangsstaats, mit der die Amtsgeschäfte zu führen sind
Alle Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung gegenüber dem Empfangsstaat der Entsendestaat die Sondermission beauftragt, sind mit dem oder über das Ministe­rium für Auswärtige Angelegenheiten oder mit einer anderen vereinbarten Dienst­stelle des Empfangsstaats zu führen.
Art. 16 Regeln über die Rangfolge
1.  Treffen zwei oder mehr Sondermissionen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats oder eines dritten Staates zusammen, so regelt sich ihre Rangfolge mangels besonde­rer Vereinbarung nach der alphabetischen Reihenfolge der Staatennamen, wie sie vom Protokoll des Staates verwendet werden, in dessen Hoheitsgebiet die Missionen zusammentreffen.
2.  Die Rangfolge unter zwei oder mehr Sondermissionen, die aus zeremoniellem oder feierlichem Anlass zusammentreffen, richtet sich nach dem im Empfangsstaat geltenden Protokoll.
3.  Die Rangfolge der Mitglieder innerhalb einer Sondermission entspricht der Rangfolge, die dem Empfangsstaat oder dem dritten Staat notifiziert wird, in dessen Hoheitsgebiet zwei oder mehr Sondermissionen zusammentreffen.
Art. 17 Sitz der Sondermission
1.  Eine Sondermission hat ihren Sitz an dem zwischen den beteiligten Staaten ver­einbarten Ort.
2.  Mangels einer Vereinbarung hat eine Sondermission ihren Sitz an dem Ort, an dem sich das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats befindet.
3.  Übt die Sondermission ihre dienstliche Tätigkeit an mehreren Orten aus, so kön­nen die beteiligten Staaten vereinbaren, dass sie mehrere Sitze haben soll, unter denen sie einen als Hauptsitz wählen können.
Art. 18 Zusammentreffen von Sondermissionen im Hoheitsgebiet eines dritten Staates
1.  Sondermissionen aus zwei oder mehr Staaten können im Hoheitsgebiet eines dritten Staates nur nach Einholung der ausdrücklichen Zustimmung dieses Staates zusammentreffen, der das Recht behält, die Zustimmung zu widerrufen.
2.  Der dritte Staat kann seine Zustimmung zu Bedingungen erteilen, die von den Entsendestaaten einzuhalten sind.
3.  Der dritte Staat übernimmt gegenüber den Entsendestaaten die Rechte und Pflichten eines Empfangsstaats in dem bei Erteilung seiner Zustimmung angegebe­nen Ausmass.
Art. 19 Recht einer Sondermission, Flagge und Hoheitszeichen des Entsendestaats zu verwenden
1.  Eine Sondermission ist berechtigt, Flagge und Hoheitszeichen des Entsendestaats an den von ihr benutzten Räumlichkeiten sowie an den zu dienstlichen Zwecken verwendeten Beförderungsmitteln zu führen.
2.  Bei der Wahrnehmung des Rechts nach Absatz 1 ist auf die Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Empfangsstaats Rücksicht zu nehmen.
Art. 20 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit einer Sondermission
1.  Die dienstliche Tätigkeit einer Sondermission endet unter anderem:
a) durch Vereinbarung der beteiligten Staaten;
b) mit Erledigung der Aufgabe der Sondermission;
c) mit Ablauf der der Sondermission eingeräumten Frist, sofern diese nicht ausdrücklich verlängert wird;
d) mit Notifizierung seitens des Entsendestaats, dass er die Sondermission beendet oder abberuft;
e) mit Notifizierung seitens des Empfangsstaats, dass er die Sondermission als beendet betrachtet.
2.  Der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat bewirkt nicht ohne weiteres die Beendi­gung der beim Abbruch bestehenden Sondermissionen.
Art. 21 Rechtsstellung des Staatsoberhaupts sowie von Persönlichkeiten hohen Ranges
1.  Leitet das Staatsoberhaupt des Entsendestaats eine Sondermission, so geniesst es im Empfangsstaat und in dritten Staaten sämtliche nach dem Völkerrecht den Staatsoberhäuptern bei Staatsbesuchen zustehenden Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.
2.  Nehmen der Regierungschef, der Minister für Auswärtige Angelegenheiten oder andere Persönlichkeiten hohen Ranges an einer Sondermission des Entsendestaats teil, so geniessen sie neben den durch dieses Übereinkommen gewährten Rechts­vorteilen sämtliche ihnen nach dem Völkerrecht zustehenden Erleichterungen, Vor­rechte und Immunitäten.
Art. 22 Allgemeine Erleichterungen
Der Empfangsstaat räumt einer Sondermission unter Berücksichtigung ihrer Art und ihrer Aufgabe sämtliche zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Tätigkeit erforder­lichen Erleichterungen ein.
Art. 23 Räumlichkeiten und Unterbringung
Der Empfangsstaat unterstützt Sondermissionen auf ihren Wunsch bei der Beschaf­fung der notwendigen Räumlichkeiten sowie bei der angemessenen Unterbringung ihrer Mitglieder.
Art. 24 Befreiung der Räumlichkeiten einer Sondermission von der Besteuerung
1.  In dem mit Art und Dauer der dienstlichen Tätigkeit einer Sondermission verein­barten Mass sind der Entsendestaat und die im Namen der Sondermission handeln­den Missionsmitglieder hinsichtlich der von der Sondermission verwendeten Räum­lichkeiten von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
2.  Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von Perso­nen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder mit einem Mitglied der Son­dermission Verträge schliessen.
Art. 25 Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten
1.  Die Räumlichkeiten, in denen sich eine Sondermission in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen niedergelassen hat, sind unverletzlich. Vertreter des Emp­fangsstaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Leiters der Sondermission oder gegebenenfalls des beim Empfangsstaat beglaubigten Leiters der ständigen diplomati­schen Mission des Entsendestaats betreten. Im Fall eines Feuers oder eines anderen, die öffentliche Sicherheit ernsthaft gefährdenden Unglücks wird diese Zustimmung vermutet, sofern es unmöglich war, die ausdrückliche Zustimmung des Leiters der Sondermission oder gegebenenfalls des Leiters der ständigen Mission einzuholen.
2.  Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten einer Sondermission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.
3.  Die Räumlichkeiten einer Sondermission, ihre Einrichtung und die übrigen für die Tätigkeit der Sondermission benötigten Gegenstände sowie ihre Beförderungs­mittel geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
Art. 26 Unverletzlichkeit des Archivs und der Schriftstücke
Das Archiv und die Schriftstücke einer Sondermission sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden. Soweit nötig, sollen sie äusserlich sichtbar gekenn­zeichnet sein.
Art. 27 Bewegungsfreiheit
Vorbehaltlich seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der Staatssicherheit verboten oder geregelt ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern einer Sondermission die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Sondermission erforderliche Bewegungs‑ und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.
Art. 28 Verkehrsfreiheit
1.  Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der Sondermission für alle amtlichen Zwecke. Die Sondermission kann sich im Verkehr mit der Regie­rung, den diplomatischen Missionen, den konsularischen Vertretungen und anderen Sondermissionen des Entsendestaats sowie mit ihren eigenen Abteilungen, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschliesslich von Kurieren und ver­schlüsselten Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksende­anlage ist der Sondermission jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaats gestattet.
2.  Die amtliche Korrespondenz der Mission ist unverletzlich. Als «amtliche Korre­spondenz» gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Sondermission und ihre Aufgaben betrifft.
3.  Soweit durchführbar, verwenden Sondermissionen die Nachrichtenmittel der ständigen diplomatischen Mission des Entsendestaats einschliesslich des Kurier­gepäcks und der Kuriere.
4.  Das Kuriergepäck einer Sondermission darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden.
5.  Gepäckstücke, die das Kuriergepäck einer Sondermission bilden, müssen äusser­lich sichtbar als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen nur Schriftstücke oder Gegenstände enthalten, die für den amtlichen Gebrauch der Sondermission bestimmt sind.
6.  Der Kurier einer Sondermission muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, die das Kuriergepäck bilden; er wird vom Empfangsstaat bei der Wahrnehmung seiner Auf­gaben geschützt. Er geniesst persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.
7.  Der Entsendestaat oder die Sondermission kann Ad‑hoc‑Kuriere der Sondermis­sion ernennen. Auch in diesen Fällen gilt Absatz 6; jedoch finden die darin erwähn­ten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der Ad‑hoc‑Kurier das ihm anver­traute Kuriergepäck der Sondermission dem Empfänger ausgehändigt hat.
8.  Das Kuriergepäck der Sondermission kann dem Kapitän eines Schiffes oder eines gewerblichen Luftfahrzeugs anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelas­sener Einreisehafen ist. Der Kapitän muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das Kuriergepäck bilden; er gilt jedoch nicht als Kurier der Sondermission. Nach Vereinbarung mit der zustän­digen Behörde kann die Sondermission eines ihrer Mitglieder entsenden, um das Kuriergepäck unmittelbar und ungehindert von dem Kapitän des Schiffes oder des Luftfahrzeugs entgegenzunehmen.
Art. 29 Persönliche Unverletzlichkeit
Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals geniessen persönliche Unverletzlichkeit. Sie unterliegen keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt sie mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Massnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.
Art. 30 Unverletzlichkeit der Privatunterkunft
1.  Die Privatunterkunft der Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und der Mitglieder ihres diplomatischen Personals geniesst dieselbe Unverletzlichkeit und denselben Schutz wie die Räumlichkeiten der Sondermission.
2.  Ihre Papiere, ihre Korrespondenz und – vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 4 – ihr Eigentum sind ebenfalls unverletzlich.
Art. 31 Immunität von der Gerichtsbarkeit
1.  Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals geniessen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats.
2.  Ebenso geniessen sie Immunität von der Zivil‑ und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats; ausgenommen hiervon sind:
a) dingliche Klagen in bezug auf privates, im Hoheitsgebiet des Empfangs­staats gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, dass die betreffende Person dieses im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat;
b) Klagen in Nachlasssachen, in denen die betreffende Person als Testaments­vollstrecker, Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer in privater Eigen­schaft und nicht im Auftrage des Entsendestaats beteiligt ist;
c) Klagen im Zusammenhang mit einem freien Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit der betreffenden Person im Empfangsstaat neben ihrer amtlichen Tätigkeit;
d) Schadenersatzklagen wegen eines Unfalls, den ein Fahrzeug der betreffen­den Person ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit verursacht hat.
3.  Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.
4.  Gegen Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und gegen Mitglieder ihres diplomatischen Personals dürfen Vollstreckungsmassnahmen nur in den in Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d vorgesehenen Fällen und nur unter der Vorausset­zung getroffen werden, dass sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit ihrer Person oder ihrer Unterkunft zu beeinträchtigen.
5.  Die den Vertretern des Entsendestaats in einer Sondermission und den Mitglie­dern ihres diplomatischen Personals zustehende Immunität von der Gerichtsbarkeit befreit sie nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaats.
Art. 32 Befreiung von den Vorschriften über soziale Sicherheit
1.  Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Vertreter des Entsendestaats in einer Son­dermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
2.  Die in Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Personen, die ausschliesslich im privaten Dienst eines Vertreters des Entsendestaats in einer Sondermission oder eines Mitglieds ihres diplomatischen Personals stehen, sofern diese Personen
a) weder Angehörige des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig sind und
b) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.
3.  Beschäftigen Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission oder Mitglie­der ihres diplomatischen Personals Personen, auf welche die in Absatz 2 vorgese­hene Befreiung keine Anwendung findet, so haben sie die Vorschriften über soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
4.  Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung schliesst die freiwillige Beteiligung an dem System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaats nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zulässt.
5.  Dieser Artikel lässt bereits geschlossene zwei‑ oder mehrseitige Übereinkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht dem künftigen Abschluss weiterer Über­einkünfte dieser Art nicht entgegen.
Art. 33 Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben
Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Per­sonal‑ und Realsteuern oder ‑abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind:
a) die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;
b) Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Emp­fangsstaats gelegenem unbeweglichem Vermögen, es sei denn, dass die betreffende Person es im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mis­sion im Besitz hat;
c) Erbschaftssteuern, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 44;
d) Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen Unternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;
e) Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
f) Eintragungs‑, Gerichts‑, Beurkundungs‑, Beglaubigungs‑, Hypotheken- und Stempelgebühren in bezug auf unbewegliches Vermögen, jedoch vorbehalt­lich des Artikels 24.
Art. 34 Befreiung von persönlichen Dienstleistungen
Der Empfangsstaat befreit die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals von allen persönlichen und von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art sowie von militärischen Auflagen wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.
Art. 35 Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen
1.  Im Rahmen seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend bezeichneten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen:
a) Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Sondermission;
b) Gegenstände für den persönlichen Gebrauch der Vertreter des Entsen­destaats in einer Sondermission und der Mitglieder ihres diplomatischen Personals.
2.  Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals geniessen Befreiung von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Gegen­stände enthält, für welche die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen nicht gelten oder deren Ein‑ oder Ausfuhr nach dem Recht des Empfangsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit der betreffenden Person oder ihres ermächtigten Vertreters stattfinden.
Art. 36 Verwaltungs‑ und technisches Personal
Mitglieder des Verwaltungs‑ und technischen Personals einer Sondermission geniessen die in den Artikeln 29‑34 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten; jedoch sind ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlun­gen von der in Artikel 31 Absatz 2 bezeichneten Immunität von der Zivil‑ und Ver­waltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats ausgeschlossen. Sie geniessen zudem die in Artikel 35 Absatz 1 bezeichneten Vorrechte in bezug auf Gegenstände, die bei ihrer erstmaligen Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eingeführt wer­den.
Art. 37 Dienstpersonal
Mitglieder des Dienstpersonals einer Sondermission geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats in bezug auf die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen; sie geniessen Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge sowie Befreiung von den Rechtsvor­schriften über die soziale Sicherheit im Sinne des Artikels 32.
Art. 38 Privatpersonal
Das Privatpersonal der Mitglieder einer Sondermission geniesst Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, die aufgrund ihres Arbeitsverhält­nisses gezahlt werden. Im übrigen stehen diesem Personal Vorrechte und Immuni­täten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.
Art. 39 Familienangehörige
1.  Familienangehörige von Vertretern des Entsendestaats in einer Sondermission und von Mitgliedern ihres diplomatischen Personals geniessen, falls sie solche Mit­glieder einer Sondermission begleiten, die in den Artikeln 29‑35 bezeichneten Vor­rechte und Immunitäten, wenn sie weder Staatsangehörige des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig sind.
2.  Familienangehörige von Mitgliedern des Verwaltungs‑ und technischen Perso­nals einer Sondermission geniessen, falls sie solche Mitglieder einer Sondermission begleiten, die in Artikel 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten, wenn sie weder Staatsangehörige des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig sind.
Art. 40 Staatsangehörige des Empfangsstaats und dort ständig ansässige Personen
1.  Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vorrechte und Immunitäten ge­währt, geniessen Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und Mitglieder ihres diplomatischen Personals, die Staatsangehörige des Empfangsstaats oder dort stän­dig ansässig sind, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit nur in bezug auf die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshand­lungen.
2.  Die übrigen Mitglieder einer Sondermission und die Mitglieder des Privatperso­nals, die Staatsangehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, geniessen Vorrechte und Immunitäten nur in dem ihnen von diesem Staat gewährten Umfang. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.
Art. 41 Verzicht auf die Immunität
1.  Der Entsendestaat kann auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit verzichten, die seinen Vertretern in einer Sondermission, den Mitgliedern ihres diplomatischen Per­sonals und den sonstigen nach den Artikeln 36–40 immunitätsberechtigten Personen zusteht.
2.  Der Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden.
3.  Strengt eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ein Gerichtsverfahren an, so kann sie sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
4.  Der Verzicht auf die’ Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil‑ oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
Art. 42 Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates
1.  Reist ein Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission oder ein Mitglied ihres diplomatischen Personals, um seine Amtstätigkeit aufzunehmen oder in den Entsendestaat zurückzukehren, durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates oder befindet er sich aus diesem Grund in dessen Hoheitsgebiet, so gewährt ihm der dritte Staat Unverletzlichkeit und alle sonstigen für seine sichere Durchreise oder Rück­kehr erforderlichen Immunitäten. Das gleiche gilt, wenn Familienangehörige einer solchen Person, denen Vorrechte und Immunitäten zustehen, diese Person begleiten oder wenn sie getrennt von ihr reisen, um sich zu ihr zu begeben oder in ihren Hei­matstaat zurückzukehren.
2.  Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen dritte Staaten auch die Reise von Mitgliedern des Verwaltungs‑ und technischen Personals und des Dienstperso­nals einer Sondermission sowie ihrer Familienangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet nicht behindern.
3.  Dritte Staaten gewähren in bezug auf die amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Mitteilungen im Durchgangsverkehr, einschliesslich verschlüsselter Nach­richten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat nach diesem Übereinkommen zu gewähren verpflichtet ist. Vorbehaltlich des Absatzes 4 gewähren dritte Staaten den Kurieren und dem Kuriergepäck einer Sondermission im Durchgangsverkehr die gleiche Unverletzlichkeit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat nach diesem Übereinkommen zu gewähren verpflichtet ist.
4.  Ein dritter Staat ist nur dann gehalten, seinen Verpflichtungen in bezug auf die in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Personen nachzukommen, wenn er entweder im Sichtvermerksantrag oder durch Notifizierung im voraus von der Durchreise die­ser Personen als Mitglieder einer Sondermission, als Familienangehörige oder als Kuriere unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat.
5.  Die Verpflichtung dritter Staaten aus den Absätzen 1, 2 und 3 gelten gegenüber den in jenen Absätzen bezeichneten Personen sowie in bezug auf amtliche Mittei­lungen und das Kuriergepäck einer Sondermission auch dann, wenn das Betreten des Hoheitsgebiets des dritten Staates auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
Art. 43 Geltungsdauer der Vorrechte und Immunitäten
1.  Jedes Mitglied einer Sondermission geniesst die ihm zustehenden Vorrechte und Immunitäten von dem Zeitpunkt an, in dem es das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats zur Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben in der Sondermission betritt, oder, falls das Mitglied sich bereits in diesem Hoheitsgebiet befindet, von dem Zeitpunkt an, in dem seine Ernennung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer sonstigen vereinbarten Dienststelle des Empfangsstaats notifiziert wird.
2.  Die Vorrechte und Immunitäten eines Mitglieds einer Sondermission, dessen dienstliche Tätigkeit beendet ist, werden normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaats oder aber des Ablaufs einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. In bezug auf die von dem be­treffenden Mitglied in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität auch weiterhin bestehen.
3.  Stirbt ein Mitglied einer Sondermission, so geniessen seine Familienangehörigen die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten bis zum Ablauf einer zum Ver­lassen des Hoheitsgebiets des Empfangsstaats angemessenen Frist.
Art. 44 Vermögen eines Mitglieds einer Sondermission oder eines seiner Familienangehörigen im Todesfall
1.  Stirbt ein Mitglied einer Sondermission oder ein das Mitglied begleitender Fami­lienangehöriger, so gestattet der Empfangsstaat, wenn der Verstorbene weder Staats­angehöriger des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig war, die Fortschaffung des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Inland erwor­benen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalls verbo­ten war.
2.  Von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied einer Sondermission oder als Familienange­höriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, dürfen keine Erbschaftssteuern erho­ben werden.
Art. 45 Erleichterungen bei Verlassen des Hoheitsgebiets des Empfangsstaats und beim Fortschaffen des Archivs einer Sondermis­sion
1.  Auch im Fall eines bewaffneten Konflikts gewährt der Empfangsstaat den Perso­nen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen und nicht seine Staatsangehörigen sind, sowie ihren Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die erforderlichen Erleichterungen, um es ihnen zu ermöglichen, sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich zu verlassen. Insbesondere stellt er ihnen im Bedarfsfall die benö­tigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände zur Verfü­gung.
2.  Der Empfangsstaat gewährt dem Entsendestaat Erleichterungen für die Fort­schaffung des Archivs einer Sondermission aus dem Hoheitsgebiet des Empfangs­staats.
Art. 46 Folgen der Erledigung der Aufgaben einer Sondermission
1.  Sind die Aufgaben einer Sondermission erledigt, so achtet und schützt der Emp­fangsstaat die Räumlichkeiten der Sondermission so lange, wie sie ihr zugewiesen sind; dasselbe gilt für die Gegenstände und das Archiv der Sondermission. Der Ent­sendestaat schafft diese Gegenstände und das Archiv binnen angemessener Frist fort.
2.  Bei Nichtbestehen oder Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Bezie­hungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat und wenn die Aufga­ben einer Sondermission erledigt sind, kann der Entsendestaat, auch im Fall eines bewaffneten Konflikts, die Obhut der Gegenstände und des Archivs der Sondermis­sion einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat übertragen.
Art. 47 Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats sowie Benutzung der Räumlichkeiten einer Sondermission
1.  Alle Personen, denen nach diesem Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten zustehen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten. Sie sind zudem verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.
2.  Die Räumlichkeiten einer Sondermission dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die unvereinbar ist mit deren Aufgaben, wie sie in diesem Übereinkommen, in anderen Regeln des allgemeinen Völkerrechts oder in besonderen, zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen Übereinkünften nieder­gelegt sind.
Art. 48 Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit
Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine ge­werbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.
Art. 49 Nichtdiskriminierung
1.  Bei der Anwendung dieses Übereinkommens ist jede diskriminierende Behand­lung von Staaten zu unterlassen.
2.  Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung,
a) wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigene Son­dermission einschränkend angewandt wird;
b) wenn Staaten aufgrund von Gewohnheit oder Vereinbarung im Verkehr untereinander das Ausmass der Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für ihre Sondermissionen ändern, auch wenn derartige Änderungen nicht mit anderen Staaten vereinbart wurden; die Änderungen müssen jedoch mit Sinn und Zweck dieses Übereinkommens vereinbar sein und dürfen die Wahr­nehmung von Rechten oder die Erfüllung von Pflichten dritter Staaten nicht beeinträchtigen.
Art. 50 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieagentur, für Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, bis zum 31. Dezember 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Art. 51 Ratifikation
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Art. 52 Beitritt
Der Beitritt zu diesem Übereinkommen steht jedem Staat offen, der einer der in Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Gene­ralsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Art. 53 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zwei­undzwanzigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Ver­einten Nationen in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitritts­urkunde in Kraft.
Art. 54 Notifizierung durch den Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der in Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehören,
a) die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 50, 51 und 52;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 53 in Kraft tritt.
Art. 55 Verbindliche Wortlaute
Der Originaltext dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französi­scher, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu ge­hörig befugt, dieses am 16. Dezember 1969 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 12. Mai 2022 ⁷

⁷ AS 1985 1260 ; 1988  1703 ; 1993  2350 ; 2001 1007 ; 2005 4937 ; 2008 617 ; 2022 292 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Argentinien

13. Oktober

1972

21. Juni

1985

Belarus

28. August

1997 B

27. September

1997

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. Februar

1992

Bulgarien*

14. Mai

1987 B

13. Juni

1987

Chile

19. Oktober

1979 B

21. Juni

1985

Estland

21. Oktober

1991 B

20. November

1991

Fidschi

18. Oktober

1972 B

21. Juni

1985

Georgien

22. Juni

2005 B

22. Juli

2005

Guatemala

12. Februar

1988 B

13. März

1988

Indonesien

  4. Juni

1982 B

21. Juni

1985

Iran

  5. Juni

1975 B

21. Juni

1985

Kolumbien

29. Oktober

2004 B

28. November

2004

Korea (Nord-)

22. Mai

1985 B

21. Juni

1985

Kroatien

12. Oktober

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba*

  9. Juni

1976 B

21. Juni

1985

Liberia

16. September

2005 B

16. Oktober

2005

Liechtenstein

  3. August

1977

21. Juni

1985

Litauen

  5. August

2004 B

  4. September

2004

Mexiko

31. Januar

1979 B

21. Juni

1985

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Nordmazedonien

29. Dezember

2005 N

17. November

1991

Österreich

22. August

1978 B

21. Juni

1985

Palästina

22. März

2018 B

21. April

2018

Paraguay

19. September

1975 B

21. Juni

1985

Philippinen

26. November

1976

21. Juni

1985

Polen

22. März

1977 B

21. Juni

1985

Ruanda

29. November

1977 B

21. Juni

1985

Saudi-Arabien

10. Mai

2022 B

  9. Juni

2022

Schweiz

  3. November

1977

21. Juni

1985

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen

28. Dezember

1977 B

21. Juni

1985

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

31. Mai

2001 B

30. Juni

2001

Tonga

18. Januar

1977 B

21. Juni

1985

Tschechische Republik

22. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

  2. November

1971

21. Juni

1985

Ukraine

27. August

1993 B

26. September

1993

Uruguay

17. Dezember

1980 B

21. Juni

1985

Zypern

24. Januar

1972

21. Juni

1985

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge,
3003 Bern, bezogen werden.
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