1 – Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heil... (439.34)
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1 – Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich

1 439.34-1 Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) vom 03.11.2003 (Stand 01.01.2015)

Art. 1

* Gegenstand
1 Die Hochschule für Heilpädagogik Zürich stellt dem Kanton Bern ab Studien jahr 2004/2005 jährlich maximal 20 Studienplätze, ab Studienjahr 2007/2008 jährlich maximal 18 Studienplätze, ab Studienjahr 2009/2010 jährlich maximal
22 Studienplätze und ab dem Studienjahr 2014/2015 jährlich maximal 20 Studi enplätze für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern in den folgenden Studiengängen zur Verfügung: * a Schulische Heilpädagogik 1. Schwerpunkt Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose (Dauer fünf Semester, berufsbegleitend, regelmässige Durchführung) 2. Schwerpunkt Pädagogik für Sehbehinderte und Blinde (Dauer fünf Semester, berufsbegleitend, regelmässige Durchführung) 3. Schwerpunkt Früherziehung (Dauer fünf Semester, berufsbegleitend, jährliche Durchführung) b Ausbildung in Gebärdensprachdolmetschen (Dauer drei Jahre, Vollzeit, regelmässige Durchführung) c Logopädie (Dauer drei Jahre, Vollzeit, regelmässige Durchführung) d Psychomotorik-Therapie (Dauer drei Jahre, Vollzeit, regelmässige Durch führung)

Art. 2

Aufnahme der Studierenden
1 Die Aufnahme der Studierenden erfolgt durch die Hochschule für Heilpädago gik nach den für den jeweiligen Studiengang zu bestehenden Aufnahmeverfah ren oder den geltenden Aufnahmekriterien. Die Interessentinnen mit stipendi enrechtlichem Wohnsitz (Vollzeitausbildung) oder Arbeitsort (berufsbegleitende Ausbildungen) im Kanton Bern werden den Interessentinnen aus den Träger kantonen gleichgestellt. Der Kanton Bern kann für die berufsbegleitenden Aus bildungen eine eigene Aufnahmestelle definieren.

Art. 3

* Zuteilung zu den einzelnen Studiengängen
1 Im Regelfall gilt die folgende jährliche Verteilung: * a Schulische Heilpädagogik: 1. Schwerpunkt Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose: 2 Plätze * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
04-47
439.34-1 2 2. Schwerpunkt Pädagogik für Sehbehinderte und Blinde: 2 Plätze 3. Früherziehung: 3 Plätze b Ausbildung in Gebärdensprachdolmetschen: 3 Plätze c Logopädie (nur für Kindergärtnerinnen): 2 Plätze d Psychomotorische Therapie: 8 Plätze
2 Die HfH kann die in einem Studiengang infolge von fehlenden Anmeldungen nicht benötigten Studienplätze einem anderen Studiengang zuordnen, falls es die Anmeldungen aus den Trägerkantonen der HfH zulassen. Sie teilt dies der zuständigen Stelle des Kantons Bern mit.
3 Andererseits kann die HfH auf die Durchführung eines Studiengangs verzich ten bzw. einen Studiengang um ein Jahr verschieben, wenn die Anzahl der vom Kanton Bern und den übrigen Kantonen gemeldeten Studierenden eine wirtschaftliche Führung eines Studiengangs nicht zulässt (§ 18 Ziff. 5 der Inter kantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom
21.09.1999).

Art. 4

Meldung der Studierenden
1 Die HfH meldet im Rahmen der üblichen Erhebungen und Meldungen von Studierenden an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen der zu ständigen Stelle des Kantons Bern die notwendigen Daten über Studierende und allfällige Neuaufnahmen.

Art. 5

Ausbildungsorganisation / Abschlüsse
1 Für die Ausbildung sind die jeweils gültigen Studienordnungen und das Prü fungsreglement der HfH massgebend. Für die Qualität der Ausbildung und de ren Sicherung ist die HfH zuständig.
2 Es werden sämtliche Studienleistungen und bestandenen Module mit ECTS- Punkten bewertet und entsprechend bestätigt. Die Studierenden erhalten bei bestandenem Abschluss ein Hochschuldiplom der HfH (Ausnahme Gebärden sprachlehrer/in).
3 Die Abschlüsse sind durch die Kantone, die EDK und die Krankenkassen an erkannt. Die Hochschule für Heilpädagogik erhält als Ausbildungsinstitution Beiträge von der Schweizerische Invalidenversicherung.

Art. 6

* Ausbildungskosten
1 Die durch die HfH dem Kanton Bern verrechneten Leistungen decken gemäss

§ 33 der Trägerschaftsvereinbarung der HfH die Aufwändungen inklusive Infra

- struktur und Betriebskosten für die Studierenden des Kantons Bern.
3 439.34-1
2 Der Kanton Bern bezahlt der Hochschule für Heilpädagogik pro Studienplatz und Jahr a in Teilzeitstudiengängen: 1. CHF 11'000.- (bis 31. Dezember 2007) 2. CHF 17'600.– (ab 1. Januar 2008) 3. CHF 17'000.– (ab 1. August 2014) b in Vollzeitstudiengängen 1. CHF 14'000.– (bis 31. Dezember 2007) 2. CHF 25'500.– (ab 1. Januar 2008)
3 Die Gebühren werden durch den Hochschulrat gemäss §18 lit. B, Punkt 20 der Trägerschaftsvereinbarung der HfH jährlich der Teuerung angepasst und alle drei Jahre neu verhandelt.

Art. 7

Rechnungsstellung
1 Die Kosten werden dem Kanton Bern jeweils in zwei Raten am 15. Oktober und am 15. April gemäss den FHV-Stichdaten in Rechnung gestellt. *
2 Die Abrechnung mit der IV ist Sache der Hochschule für Heilpädagogik.

Art. 8

* Zeitliche Geltung
1 Diese Vereinbarung wird für eine unbefristete Dauer abgeschlossen. Sie kann von jeder Partei jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Mo naten auf das Ende eines Studienjahres (31. Juli) gekündigt werden.
2 Mit einer allfälligen Aufnahme der Studiengänge der Hochschule für Heilpädagogik in die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV 1 ) ) verliert diese Vereinbarung ihre Gültigkeit.
3 Die Auflösung der Vereinbarung ist im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich.

Art. 9

Inkraftsetzung
1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. September 2004 in Kraft und gilt rückwir kend für diejenigen Studierenden aus dem Kanton Bern, die gegenwärtig an der HfH ein Studium absolvieren und dem Kanton Bern als solche gemeldet wurden, sofern sie die Aufnahmebedingungen nach Punkt 2 erfüllen.
1) BSG 439.21-1
439.34-1 4

Art. 10

Anstände zwischen dem Kanton Bern und der Hochschule für Heilpädagogik
1 Anstände werden gemäss Artikel 45 der Interkantonalen Vereinbarung vom
21. September 1999 geregelt.

Art. 11

Genehmigung
1 Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates des Kantons Bern. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.03.2014 *

Art. T1-1

*
1 Die Abrechnung der von der HfH erbrachten Leistungen gemäss der vorlie genden Änderung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Inter kantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich erfolgt rückwirkend ab 1. Au gust 2014. Bern, 3. November 2003 Der Erziehungsdirektor: Mario Annoni, Re gierungsrat Zürich, 22. September 2003 Im Namen des Hochschulrates Der Präsident: Dr. phil. A. Straessle Der Rektor der HfH: Dr. phil. U. Strasser
5 439.34-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 03.11.2003 01.09.2004 Erlass Erstfassung 04-47 12.06.2007 01.08.2007

Art. 7 Abs. 1

geändert 07-72 12.06.2007 01.08.2007

Art. 8

geändert 07-72 12.06.2007 01.08.2007

Art. 8

geändert 07-72 02.09.2009 01.08.2009

Art. 1 Abs. 1

geändert 09-97 02.09.2009 01.08.2009

Art. 3 Abs. 1

geändert 09-97 20.03.2014 01.01.2015

Art. 1

geändert 14-72 20.03.2014 01.01.2015

Art. 3

geändert 14-72 20.03.2014 01.01.2015

Art. 6

geändert 14-72 20.03.2014 01.01.2015 Titel T1 eingefügt 14-72 20.03.2014 01.01.2015

Art. T1-1

eingefügt 14-72
439.34-1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 03.11.2003 01.09.2004 Erstfassung 04-47

Art. 1

20.03.2014 01.01.2015 geändert 14-72

Art. 1 Abs. 1

02.09.2009 01.08.2009 geändert 09-97

Art. 3

20.03.2014 01.01.2015 geändert 14-72

Art. 3 Abs. 1

02.09.2009 01.08.2009 geändert 09-97

Art. 6

20.03.2014 01.01.2015 geändert 14-72

Art. 7 Abs. 1

12.06.2007 01.08.2007 geändert 07-72

Art. 8

12.06.2007 01.08.2007 geändert 07-72

Art. 8

12.06.2007 01.08.2007 geändert 07-72 Titel T1 20.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-72

Art. T1-1

20.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-72
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