Reglement über die Prüfung für die Waffentragbewilligung (514.546.1)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Reglement über die Prüfung für die Waffentragbewilligung

    vom 21. September 1998 (Stand am 1. Januar 1999)
    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,
    gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997¹,
    verordnet:
    ¹ AS 1998 2622 SR 514.54
    Art. 1 Zweck der Prüfung
    Mit der Prüfung für die Waffentragbewilligung soll festgestellt werden, ob der Kan­didat oder die Kandidatin über die theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügt, welche ein sicheres Waffentragen gewährleisten.
    Art. 2 Organisation 
    ¹ Die Prüfung setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen. Der theoretische Teil ist schriftlich abzulegen.
    ² Die Prüfung wird von amtlichen Sachverständigen abgenommen.
    ³ Die Zentralstelle Waffen erarbeitet die Prüfungsunterlagen und stellt diese den Kantonen zur Verfügung. Sie erarbeitet Richtlinien, insbesondere zur Durchführung und Bewertung der Prüfungen.
    Art. 3 Theoretische Prüfung
    ¹ Die theoretische Prüfung dauert eine Stunde und umfasst:
    a. die Bestimmungen des Strafgesetzbuches² betreffend Notwehr- und Notstands­recht sowie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben;
    b. Kenntnisse der eidgenössischen und der gestützt darauf erlassenen kantonalen Gesetzesbestimmungen des Waffenrechts;
    c. Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten;
    d. Sicherheitsmassnahmen und Verhalten beim Waffentragen.
    ² Über das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird ein Attest erstellt.
    ² SR 311.0
    Art. 4 Praktische Prüfung
    ¹ Die praktische Prüfung umfasst:
    a. Beherrschung der Waffenhandhabung, insbesondere die Manipulationen beim Laden und Entladen sowie beim Sichern und Entsichern;
    b. Schiessen sowie Beherrschung der Waffenhandhabung beim Schiessen.
    ² Über das Ergebnis der praktischen Prüfung wird ein Attest erstellt. Die Sachver­ständigen begründen darin den Prüfungsentscheid.
    Art. 5 Bewertung
    ¹ Jede Teilprüfung wird mit genügend oder ungenügend bewertet.
    ² Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen mit genügend bewertet werden.
    ³ Jede Teilprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
    Art. 6 Aufbewahren
    Die Prüfungsunterlagen und -resultate sind durch die zuständige Behörde zehn Jahre aufzubewahren.
    Art. 7 Rechtsmittel
    ¹ Gegen den Prüfungsentscheid kann Beschwerde erhoben werden.
    ² Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Verwaltungsrecht.
    Art. 8 Vollzug
    ¹ Die Kantone vollziehen dieses Reglement. Sie bezeichnen die für die Durchfüh­rung der Prüfungen zuständigen amtlichen Sachverständigen.
    ² Sie können die Prüfungen gemeinsam mit anderen Kantonen durchführen.
    Art. 9 Inkrafttreten
    Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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