Mehrwertausgleichsverordnung (700.201)
CH - SH

Mehrwertausgleichsverordnung

en haben. - und Naturschutzamt sowie die zustän- keine individuelle Mitteilung zu- Geltungsbereich Verfahrenslei- tende Behörden Information im Planungsverfah- ren
II. Bemessung des Bodenmehrwerts
§ 4
1 Für die Bemessung des Bodenmehrwerts ist das Amt für Grund- stückschätzungen zuständig.
2 Das Amt für Grundstückschätzungen kann externe Fachpersonen beizi ehen.
§ 5
1 Die verfahrensleitende Behörde leitet das Mehrwertausgleichsver- fahren nach Rechtskraft der Planungsmassnahme gemäss Art. 5 Abs. 1 MAG ein, indem sie das Amt für Grundstückschätzungen mit der Bemessung des Bodenmehrwerts beauftragt.
2 Die verfahrensleitende Behörde informiert die von der Planungs- massnahme betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü- mer über die Verfahrenseinleitung.

§ 6 Alle Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben dem Amt

für Grunds tückschätzungen auf Verlangen die für die Bewertung zweckdienlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Der Verkehrswert gemäss Art. 4 Abs. 2 MAG entspricht dem Markt-

wert am massgebenden Stichtag.
§ 8
1 Die Bewertung eines Grundstücks richtet sich a. nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere der Infrastruktur und den Verkehrsverhältnissen, sowie b. nach der Lage des Grundstücks, insbesondere seiner Erschlies- sung und Überbauungsmöglichkeit.
2 Für die Überbauungsmöglichkeit ist die höchstmögliche Ausnüt- zung gemäss Bauordnung und Zonenplan massgebend; öffentlich- rechtliche Baubeschränkungen werden berücksichtigt.
3 Für die Bewertung eines Grundstücks wird eine anerkannte Bewer- Zuständigkeit Verfahrensein- leitung Unterstützung Verkehrswert Bewertungs- grundsätz e
chführung der individuellen Schätzung entscheidet nach, ermit- oder jeweiligen kommunalen Mehrwertabgabe- Schematische Bewertung und individuelle Schätzung Mitwirkung Kosten der Be- messung
III. Festsetzung der Mehrwertabgabe
§ 12
1 Abgabepflichtig sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigen- tümer bzw. bei mit Baurechten belasteten Grundstücken die Bau- rechtsgeberinnen und Baurechtsgeber zum Zeitpunkt der Rechts- kraft der Planungsmassnahme.
2 Bei gemeinschaftlichem Eigentum haften die Berechtigten solida- risch für die Mehrwertabgabe. Die Personenverbindung oder Ge- meinschaft kann aufgefordert werden, eine gemeinsame Vertretung zu bezeichnen. Leistet sie der Aufforderung innert Frist keine Folge, bezeichnet die verfahrensleitende Behörde die Vertretung.

§ 13 Zur öffentlichen Hand gemäss Art. 5 Abs. 4 MAG zählen aus-

schliesslich Bund, Kantone und Gemeinden. Nicht dazu gehören an- dere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
§ 14
1 Die verfahrensleitende Behörde setzt der oder dem Abgabepflich- tigen eine Frist von 30 Tagen an, um zum ermittelten Mehrwert und zur Höhe der Abgabe Stellung zu nehmen.
2 Bei Bedarf holt die verfahrensleitende Behörde zur Stellungnahme des oder der Abgabepflichtigen einen Mitbericht des Amts für Grund- stückschätzungen ein.
§ 15
1 Die verfahrensleitende Behörde verfügt die Mehrwertabgabe auf der Grundlage des bereinigten Mehrwerts und nach Massgabe des anwendbaren Abgabesatzes.
2 Die rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgabe wird auf Veranlas- sung und auf Kosten der verfahrensleitenden Behörde im Grund- buch angemerkt. IV. Bezug der Mehrwertabgabe
§ 16
1 Bei der Überbauung wird die Mehrwertabgabe mit der Baufreigabe bzw. bei Baubeginn oder mit der Rechtskraft einer nachträglich er- teilten Baubewilligung fällig. Abgabepflicht und Verfü- gungsadressa- ten Befreiung der öffentlichen Hand Gewährung des recht lichen Ge- hörs Festsetzung Fälligkeit bei Überbauung
alabbau- und Deponiezonen wird im - bzw. Auffül- Rechtsnachfol- Fälligkeit bei Veräusserung Meldepflicht Grundpfand- rechte

§ 20 Tritt die Fälligkeit vor Ablauf der Frist zur Beschaffung einer landwirt-

schaftlichen Ersatzbaute gemäss Art. 5 Abs. 3 MAG ein, wird der Bezug bis zum Ablauf der Frist aufgeschoben.
§ 21
1 Der oder die Abgabepflichtige kan n ab Rechtskraft der Festset- zungsverfügung für die Mehrwertabgabe die vorzeitige Rechnungs- stellung verlangen.
2 Die vorzeitige Begleichung der Abgabe berechtigt nicht zu einer Abgabereduktion.

§ 22 Die verfahrensleitende Behörde kann auf begründetes Gesuch hin

ausnahmsweise Stundung und Ratenzahlung gewähren.

§ 23 Die verfahrensleitende Behörde meldet dem Grundbuchamt nach

vollständiger Begleichung der Abgabe oder Verjährung der Mehr- wertabgabefor derung die Löschung der Grundbuchanmerkung und eines allfälligen Grundpfandrechts. V. Städtebauliche Verträge
§ 24
1 Der Kanton und die Gemeinden können städtebauliche Verträge abschliessen.
2 Liegt ein städtebaulicher Vertrag vor, wird der finanzielle Gegen- wert der vereinbarten Leistungen bis zur Höhe der geschuldeten Mehrwertabgabe angerechnet.
3 Städtebauliche Verträge können mit Zustimmung aller Vertragspar- teien im Grundbuch angemerkt werden. Landwirtschaftli- che Ersatzbaute Vorzeitige Zahlung Zahlungser- leichterungen Löschung von Anmerkung und Pfandrecht Städtebauliche Verträge
- und Naturschutzamt zuständig. und Planungskultur. - und Naturschutzamt fol- die Gemeinden und Amtsstellen des Kan- - und Naturschutzamt Zuständigkeit Verwendungs- zwecke Vorrang Verfahren bei entschädi- gungspflichtigen Planungen Verfahren bei raumplaneri- schen Mass- nahmen
c) allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen gerichtet wer- den.
3 Es können zusätzliche Unterlagen verlangt werden, wenn dies für die Behandlung des Gesuchs erforderlich ist. Auf unvollständige Ge- suche wird nicht eingetreten.
4 Die Beitragshöhe richtet sich nach der raumplanerischen Bedeu- tung und Wirkung der Massnahme. VII. Verhältnis zum Waldgesetz
§ 30
1 Bei Materialabbau- oder Deponiezonen im Wald im Eigentum der öffentlichen Hand kommt das Mehrw ertausgleichsgesetz nicht zur Anwendung. Der Mehrwertausgleich erfolgt gemäss dem kantona- len Waldrecht.
2 Erfolgt eine Rodung im Zusammenhang mit Art. 24 des Raumpla- nungsgesetzes vom 22. Juni 1979, so ist der Vorteilsausgleich ge- mäss kantonalem Waldgesetz vorzunehmen.
3 Erfolgt eine Rodung und eine Zuweisung zu einer Bauzone bzw. zu einer Materialabbau- oder Deponiezone und ist der Wald im Privat- eigentum, so kommt für die Regelung des Ausgleichs das Mehrwer- tausgleichsgesetz zur Anwendung. II.
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2023, S. 1372. Verhältnis zum Waldgesetz
Markierungen
Leseansicht