Verordnung über Gebühren und Auslagen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (821.31.16)
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Verordnung über Gebühren und Auslagen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

Verordnung über Gebühren und Auslagen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen vom 01.07.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG); gestützt auf die Bundesverordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK); gestützt auf das Gesetz vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit; in Erwägung: Die Artikel 63 und 64 der Bundesverordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) geben den Kantonen die Möglichkeit, in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen Gebühren und Auslagen für die in der VSFK vorgeschriebenen Vollzugstätigkeiten auf kantonaler Ebene in Rechnung zu stellen. Diese Verordnung legt die Finanzierungsmodalitäten für diese Leistungen fest. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:

Art. 1 Gebührenpflichtige Dienstleistungen

1 Für folgende Dienstleistungen werden Gebühren erhoben:
a) die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 45 Abs. 2 Bst. a LMG und Art. 63 VSFK);
b) die Kontrollen von Zerlegebetrieben (Art. 45 Abs. 2 Bst. a bis LMG und Art. 63 VSFK);
c) Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Art. 45 Abs. 2 Bst. c LMG);
d) besondere Dienstleistungen und Kontrollen (Art. 45 Abs. 2 Bst. d LMG und Art. 64 Abs. 1 VSFK);
e) Bewilligungen (Art. 45 Abs. 2 Bst. e LMG und Art. 64 Abs. 1 VSFK);
f) die Trichinellenuntersuchung (Art. 63 Abs. 5 VSFK).

Art. 2 Gebühr nach Zeitaufwand

1 Für die folgenden Dienstleistungen werden Gebühren nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt:
a) Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
b) besondere Dienstleistungen und Kontrollen;
c) Bewilligungen.
2 Der Stundenansatz beträgt 150 Franken. Er wird regelmässig angepasst.
3 Die Auslagen werden zusätzlich verrechnet.

Art. 3 Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen – Grund -

satz
1 Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Schlachttier- und Fleischunter - suchungen und mit der Kontrolle von Zerlegebetrieben wird eine Gebühr nach Arbeitsaufwand und nach den in Artikel 63 VSFK festgelegten Modali - täten und Tarifen erhoben.

Art. 4 Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen – Veran -

schlagung
1 Die Betriebe melden dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwe - sen / Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt (das Amt) spätestens Ende Juni die Anzahl der voraussichtlichen Schlachtungen im folgenden Jahr, damit die entsprechenden Beträge in den jährlichen Staatsvoranschlag aufgenommen werden können.
2 Aufgrund dieser Angaben bestimmt das Amt den jährlichen Betrag für Auf - wand und Ertrag gemäss Artikel 3.
3 Bestehen zwischen den Betrieben und dem Amt unterschiedliche Ansichten, so organisiert die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft (ILFD) einen Meinungsaustausch und entscheidet, welche Beträge in den Voranschlagsentwurf zuhanden des Staatsrats aufgenommen werden.

Art. 5 Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen – Verbu -

chung
1 Die Schlachtbetriebe überweisen dem Staat am Ende von jedem Monat un - ter der entsprechenden Rubrik des Amtes eine Teilzahlung, die einem Zwölf - tel des im Voranschlag des laufenden Jahres eingeschriebenen Betrags ent - spricht.
2 Für Betriebe mit geringer Kapazität kann die ILFD andere Fälligkeitstermi - ne festlegen.
3 Für jeden Betrieb wird am Ende des Jahres eine definitive Abrechnung er - stellt.

Art. 6 Ausserordentliche Umstände

1 Während des Rechnungsjahrs melden die Betriebe dem Veterinäramt unver - züglich die besonderen Ereignisse, die eine Änderung der Angaben im verab - schiedeten Voranschlag bewirken könnten.
2 Auf Antrag des Amts ergreift die ILFD die im Falle eines besonderen Ereig - nisses nötigen Massnahmen.
3 Zeigt es sich namentlich, dass die geschätzte Anzahl Schlachtungen nicht erreicht wird und der Aufwand nicht nach unten korrigiert werden kann, so werden die Gebühren aufgrund der angekündigten Anzahl Tiere berechnet.

Art. 7 Grundgebühr

1 Nebst den Gebühren erhebt das Amt eine Grundgebühr von 20 Franken pro Besuch der Schlachtanlage. Die Schlachtanlagen, die über ständige Fleisch - kontrolleure verfügen, sind von dieser Grundgebühr befreit.

Art. 8 Tatsächliche Kosten

1 Für die Trichinellenuntersuchung werden die tatsächlichen Kosten in Rech - nung gestellt.

Art. 9 Vom Betrieb zur Verfügung gestelltes Material

1 Das vom Betrieb zur Verfügung gestellte Material, das nicht von der Ge - setzgebung vorgeschrieben ist, wie Arbeitskleider oder -instrumente, wird vom Betrag, der dem Staat geschuldet wird, abgezogen.
2 Diese Leistungen des Betriebs werden in einer Vereinbarung zwischen dem Staat und dem Betrieb geregelt.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Beschluss vom 23. März 1999 über die Gebühren der Fleischuntersu - chung (SGF 821.31.16) wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.07.2008 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2008_075
03.12.2012 Art. 4 geändert 01.01.2013 2012_115 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 01.07.2008 01.01.2008 2008_075

Art. 4 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

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