Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentums... (842.4)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte

    vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. Februar 2023)
    Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO),
    gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 24 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 21. März 2003¹ über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG),
    verordnet:
    ¹ SR 842

    1. Abschnitt: Kostenlimiten

    Art. 1 Grundsatz
    Das BWO teilt den Standort eines Wohnobjektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Einteilung periodisch.
    Art. 2 Berechnung der Zimmerzahl
    Für die Berechnung der Zimmerzahl einer Wohnung werden Küche und Bad nicht berücksichtigt.
    Art. 3 Kostenlimiten für Mietwohnungen
    ¹ Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen können für Direktdarlehen, Fonds-de-Roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlage- beziehungsweise Erneuerungskosten geltend gemacht werden:

    Wohnungsgrösse

    Stufe I

    Stufe II

    Stufe III

    Stufe IV

    Stufe V

    Stufe VI

    1-Zimmerwohnung

    195 000

    215 000

    230 000

    245 000

    280 000

       315 000

    2-Zimmerwohnung

    260 000

    285 000

    305 000

    325 000

    375 000

       425 000

    3-Zimmerwohnung

    330 000

    365 000

    390 000

    420 000

    480 000

       540 000

    4-Zimmerwohnung

    415 000

    455 000

    490 000

    525 000

    600 000

       675 000

    5-Zimmerwohnung

    495 000

    540 000

    580 000

    620 000

    715 000

       805 000

    6-Zimmerwohnung

    560 000

    615 000

    660 000

    710 000

    815 000

       915 000

    7-Zimmerwohnung

    680 000

    750 000

    805 000

    860 000

    990 000

    1 110 000.²

    ² Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für ver­gleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten mass­gebend.
    ² Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 20. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 202 3 4).
    Art. 4 ³ Kostenlimiten für Eigentumsobjekte
    ¹ Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

    Wohnungsgrösse

    Stufe I

    Stufe II

    Stufe III

    Stufe IV

    Stufe V

    Stufe VI

    2-Zimmerwohnung

    340 000

       370 000

       400 000

       425 000

       490 000

       550 000

    3-Zimmerwohnung

    440 000

       480 000

       515 000

       550 000

       635 000

       715 000

    4-Zimmerwohnung

    550 000

       605 000

       650 000

       695 000

       805 000

       900 000

    5-Zimmerwohnung

    660 000

       725 000

       780 000

       835 000

       960 000

    1 080 000

    6-Zimmerwohnung

    755 000

       830 000

       895 000

       955 000

    1 100 000

    1 235 000

    7-Zimmerwohnung

    915 000

    1 005 000

    1 080 000

    1 155 000

    1 330 000

    1 495 000.⁴

    ² Bei Reihen- und Einfamilienhäusern können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

    Wohnungsgrösse

    Stufe I

    Stufe II

    Stufe III

    Stufe IV

    Stufe V

    Stufe VI

    3-Zimmerwohnung

       605 000

       640 000

       675 000

       720 000

       780 000

       875 000

    4-Zimmerwohnung

       760 000

       800 000

       850 000

       905 000

       980 000

    1 100 000

    5-Zimmerwohnung

       910 000

       960 000

    1 015 000

    1 080 000

    1 170 000

    1 315 000

    6-Zimmerwohnung

    1 045 000

    1 105 000

    1 170 000

    1 245 000

    1 350 000

    1 515 000

    7-Zimmerwohnung

    1 265 000

    1 335 000

    1 410 000

    1 505 000

    1 630 000

    1 830 000.⁵

    ³ Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kosten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert:
    a. 0,7 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 0 bis 10;
    b. 0,9 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 11 bis 20; und
    c. 1,2 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für jedes weitere Jahr.
    ⁴ Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar‑Bürgschaftsgenossen­schaften gefördert werden, kann das BWO die Kostenlimiten um bis zu 15 Prozent erhöhen.
    ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 27. Febr. 2007, in Kraft seit 1. März 2007 ( AS 2007 679 ).
    ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 20. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 ( AS 2023 4 ).
    ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 20. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 ( AS 2023 4 ).
    Art. 5 Kostenlimiten für Abstellplätze und Nebenräume
    ¹ Für Abstellplätze und Nebenräume bei Miet- und Eigentumsobjekten können je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

    Stufe I + II

    Stufe III + IV

    Stufe V + VI

    Garagenplatz, Einstellhallenplatz oder Innenabstellplatz für zehn Zweiräder

    37 000

    42 000

    46 000

    gedeckter Parkplatz oder gedeckter
    Abstellplatz für zehn Zweiräder

    21 000

    23 000

    25 000

    Parkplatz oder Abstellplatz für zehn
    Zweiräder im Freien

    13 000

    14 000

    15 000

    Nebenraum

    26 000

    27 000

    29 000.⁶

    ² Für Mietwohnungen können in der Regel für jede Wohnung die Kosten für einen Garagenplatz, einen Einstellhallenplatz, einen gedeckten Parkplatz oder einen Park­platz im Freien und für jeweils drei Wohnungen die Kosten für einen Nebenraum geltend gemacht werden. Ein wesentlich davon abweichendes Angebot muss mit Stockwerkeigentumsbegründung ausgeschieden und separat finanziert werden.
    ³ Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallen­platz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.
    ⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 20. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 ( AS 2023 4 ).
    Art. 6 ⁷ Erhöhung der Kostenlimiten für spezielle Massnahmen
    ¹ Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 werden je um höchstens 10 Prozent erhöht für:
    a. spezielle energietechnische Massnahmen;
    b. spezielle ökologische Massnahmen;
    c. spezielle alters- und behindertengerechte bauliche Massnahmen.⁸
    ² Für spezielle bauliche Massnahmen wegen ungünstiger Bauverhält­nisse kann ein Zuschlag gewährt werden.
    ⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6147 ).
    ⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 14. Jan. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 197 ).

    2. Abschnitt: Darlehensbeträge

    Art. 7 Darlehen für Mietwohnungen
    ¹ Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausge­richtet:
    a. 2-Zimmerwohnung

     70 000

    b. 3-Zimmerwohnung

     90 000

    c. 4-Zimmerwohnung

    115 000

    d. 5-Zimmerwohnung

    135 000

    ² Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet. Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.
    ³ Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Pro­zent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.
    Art. 8 Darlehen für Eigentumsobjekte
    ¹ Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen aus­gerichtet:
    a. 2- und 3-Zimmerwohnungen

     40 000

    b. 4-Zimmerwohnung

     60 000

    c. 5-Zimmerwohnung

     80 000

    ² Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal 50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investi­tionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

    3. Abschnitt: Inkrafttreten

    Art. 9
    Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
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