Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentums... (842.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte

vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. Februar 2023)
Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO),
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 24 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 21. März 2003¹ über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG),
verordnet:
¹ SR 842

1. Abschnitt: Kostenlimiten

Art. 1 Grundsatz
Das BWO teilt den Standort eines Wohnobjektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Einteilung periodisch.
Art. 2 Berechnung der Zimmerzahl
Für die Berechnung der Zimmerzahl einer Wohnung werden Küche und Bad nicht berücksichtigt.
Art. 3 Kostenlimiten für Mietwohnungen
¹ Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen können für Direktdarlehen, Fonds-de-Roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlage- beziehungsweise Erneuerungskosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe IV

Stufe V

Stufe VI

1-Zimmerwohnung

195 000

215 000

230 000

245 000

280 000

   315 000

2-Zimmerwohnung

260 000

285 000

305 000

325 000

375 000

   425 000

3-Zimmerwohnung

330 000

365 000

390 000

420 000

480 000

   540 000

4-Zimmerwohnung

415 000

455 000

490 000

525 000

600 000

   675 000

5-Zimmerwohnung

495 000

540 000

580 000

620 000

715 000

   805 000

6-Zimmerwohnung

560 000

615 000

660 000

710 000

815 000

   915 000

7-Zimmerwohnung

680 000

750 000

805 000

860 000

990 000

1 110 000.²

² Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für ver­gleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten mass­gebend.
² Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 20. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 202 3 4).
Art. 4 ³ Kostenlimiten für Eigentumsobjekte
¹ Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe IV

Stufe V

Stufe VI

2-Zimmerwohnung

340 000

   370 000

   400 000

   425 000

   490 000

   550 000

3-Zimmerwohnung

440 000

   480 000

   515 000

   550 000

   635 000

   715 000

4-Zimmerwohnung

550 000

   605 000

   650 000

   695 000

   805 000

   900 000

5-Zimmerwohnung

660 000

   725 000

   780 000

   835 000

   960 000

1 080 000

6-Zimmerwohnung

755 000

   830 000

   895 000

   955 000

1 100 000

1 235 000

7-Zimmerwohnung

915 000

1 005 000

1 080 000

1 155 000

1 330 000

1 495 000.⁴

² Bei Reihen- und Einfamilienhäusern können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe IV

Stufe V

Stufe VI

3-Zimmerwohnung

   605 000

   640 000

   675 000

   720 000

   780 000

   875 000

4-Zimmerwohnung

   760 000

   800 000

   850 000

   905 000

   980 000

1 100 000

5-Zimmerwohnung

   910 000

   960 000

1 015 000

1 080 000

1 170 000

1 315 000

6-Zimmerwohnung

1 045 000

1 105 000

1 170 000

1 245 000

1 350 000

1 515 000

7-Zimmerwohnung

1 265 000

1 335 000

1 410 000

1 505 000

1 630 000

1 830 000.⁵

³ Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kosten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert:
a. 0,7 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 0 bis 10;
b. 0,9 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 11 bis 20; und
c. 1,2 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für jedes weitere Jahr.
⁴ Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar‑Bürgschaftsgenossen­schaften gefördert werden, kann das BWO die Kostenlimiten um bis zu 15 Prozent erhöhen.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 27. Febr. 2007, in Kraft seit 1. März 2007 ( AS 2007 679 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 20. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 ( AS 2023 4 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 20. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 ( AS 2023 4 ).
Art. 5 Kostenlimiten für Abstellplätze und Nebenräume
¹ Für Abstellplätze und Nebenräume bei Miet- und Eigentumsobjekten können je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Stufe I + II

Stufe III + IV

Stufe V + VI

Garagenplatz, Einstellhallenplatz oder Innenabstellplatz für zehn Zweiräder

37 000

42 000

46 000

gedeckter Parkplatz oder gedeckter
Abstellplatz für zehn Zweiräder

21 000

23 000

25 000

Parkplatz oder Abstellplatz für zehn
Zweiräder im Freien

13 000

14 000

15 000

Nebenraum

26 000

27 000

29 000.⁶

² Für Mietwohnungen können in der Regel für jede Wohnung die Kosten für einen Garagenplatz, einen Einstellhallenplatz, einen gedeckten Parkplatz oder einen Park­platz im Freien und für jeweils drei Wohnungen die Kosten für einen Nebenraum geltend gemacht werden. Ein wesentlich davon abweichendes Angebot muss mit Stockwerkeigentumsbegründung ausgeschieden und separat finanziert werden.
³ Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallen­platz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 20. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 ( AS 2023 4 ).
Art. 6 ⁷ Erhöhung der Kostenlimiten für spezielle Massnahmen
¹ Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 werden je um höchstens 10 Prozent erhöht für:
a. spezielle energietechnische Massnahmen;
b. spezielle ökologische Massnahmen;
c. spezielle alters- und behindertengerechte bauliche Massnahmen.⁸
² Für spezielle bauliche Massnahmen wegen ungünstiger Bauverhält­nisse kann ein Zuschlag gewährt werden.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6147 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 14. Jan. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 197 ).

2. Abschnitt: Darlehensbeträge

Art. 7 Darlehen für Mietwohnungen
¹ Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausge­richtet:
a. 2-Zimmerwohnung

 70 000

b. 3-Zimmerwohnung

 90 000

c. 4-Zimmerwohnung

115 000

d. 5-Zimmerwohnung

135 000

² Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet. Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.
³ Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Pro­zent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.
Art. 8 Darlehen für Eigentumsobjekte
¹ Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen aus­gerichtet:
a. 2- und 3-Zimmerwohnungen

 40 000

b. 4-Zimmerwohnung

 60 000

c. 5-Zimmerwohnung

 80 000

² Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal 50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investi­tionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 9
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
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