Verordnung über die Anstellungsmöglichkeiten für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger
Verordnung über die Anstellungsmöglichkeiten für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger vom 31.03.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2008) Der Staatsrat des Kantons Freiburg in Erwägung: Infolge der Restrukturierung der Pflegeberufe auf Schweizer Ebene ver - schwand die Ausbildung in praktischer Krankenpflege im Jahr 1992. Inzwi - schen gibt es eine neue Ausbildung, die Ausbildung der Fachangestellten Ge - sundheit. Am 15. November 2007 erklärte der Grosse Rat den Auftrag Nr. 4001.07 Ni - cole Aeby-Egger und Mitunterzeichnende erheblich; dieser betraf die Anstel - lungsmöglichkeiten für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger und für Fachangestellte Gesundheit. Der Grosse Rat teilte die Sorgen der Urheberin - nen und Urheber des Vorstosses um die berufliche Situation der Krankenpfle - gerinnen und Krankenpfleger und beauftragte daher den Staatsrat, auf dem Verordnungsweg zu präzisieren, dass für die Angehörigen der beiden Berufs - gruppen die gleichen Anstellungsmöglichkeiten bestehen. Die formelle Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung in prakti - scher Krankenpflege und des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Fachangestellte oder Fachangestellter Gesundheit fällt nicht in die Zuständig - keit des Kantons. Man muss aber feststellen, dass die Arbeit, die von den Angehörigen der beiden Berufsgruppen geleistet werden kann, in der Praxis weitgehend vergleichbar ist. Aus diesem Grund ist es angebracht, die Institu - tionen des Gesundheitswesens zu ermuntern, die Bewerbungen von Kranken - pflegerinnen und Krankenpflegern zu berücksichtigen. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
Art. 1
1 Weil die von Krankenpflegerinnen und -pflegern und von Fachangestellten Gesundheit geleistete Arbeit in der Praxis weitgehend vergleichbar ist, wer - den die Institutionen des Gesundheitswesens ermuntert, bei Anstellungsver - fahren die Bewerbungen von Krankenpflegerinnen und -pflegern zu prüfen und dabei nicht nur den Ausbildungsnachweis, sondern auch die Weiterbil - dung sowie die Kenntnisse und Berufserfahrungen, die dem Pflichtenheft für die zu besetzende Stelle entsprechen, zu berücksichtigen.
Art. 2
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.03.2008 Erlass Grunderlass 01.07.2008 2008_038 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 31.03.2008 01.07.2008 2008_038
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