Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 7. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit Abgeschlossen am 11. Dezember 1997 In Kraft getreten rückwirkend auf den 1. Dezember 1997 (Stand am 29. September 1998)
In Anwendung von Artikel 20 Buchstabe a des Abkommens vom 7. Juni 1996¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, nämlich
für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Sozialversicherung und für die Slowakische Republik das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie,
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
¹ SR 0.831.109.690.1
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Art. 2
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 20 Buchstabe c des Abkommens sind:
A. in der Schweiz
i. die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als Schweizerische Ausgleichskasse bezeichnet) für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und
ii. das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern für die Krankenversicherung;
B. in der Slowakischen Republik die Sozialversicherungsanstalt, Zentralstelle Bratislava (nachstehend als Sozialversicherungsanstalt bezeichnet).
Art. 3
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.
2. Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung können die Verbindungsstellen Massnahmen zur Einrichtung und Weiterführung des elektronischen Austausches von Daten vereinbaren.
3. Für die Weitergabe personenbezogener Daten gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht. Diese Daten dürfen nur zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung verwendet werden.
Zweiter Abschnitt Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 4
1. In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weiterhin angewandt werden, auf Antrag, dass die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt.
2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar:
a. in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b. in der Slowakischen Republik von der für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt.
3. Anträge auf Verlängerung von Entsendungsverhältnissen sind vom Arbeitgeber vor Ablauf der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates einzureichen, von dessen Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Befürwortet diese Behörde den Antrag, so verständigt sie sich durch Schriftwechsel mit der Behörde des anderen Vertragsstaates und teilt ihren Entscheid dem Arbeitgeber und den beteiligten Trägern ihres Landes mit.
Art. 5
1. Zur Ausübung des in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären
a. die in der Schweiz Beschäftigten ihre Wahl bei der Sozialversicherungsanstalt, Zweigstelle Bratislava;
b. die in der Slowakischen Republik Beschäftigten ihre Wahl bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern.
2. Wählen die in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Beschäftigten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind.
Art. 6
In den Fällen nach Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens melden sich die betreffenden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beim zuständigen Träger des Beschäftigungsstaates an und zwar bei Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit beziehungsweise bei Inkrafttreten des Abkommens, wenn sie in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben.
Art. 7
In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenenversicherung des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
Erstes Kapitel: Krankheit und Mutterschaft
Art. 8
1. Um in den Genuss der in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legt die betreffende Person dem schweizerischen Versicherer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragt, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der slowakischen Krankenversicherung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor.
2. Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung wird auf Ersuchen der antragstellenden Person durch die Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt, bei welcher die Person zuletzt versichert war, ausgestellt. Ist die antragstellende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der schweizerische Versicherer, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Sozialversicherungsanstalt gelangen, um die Bescheinigung einzuholen.
Art. 9
1. Für die Anwendung von Artikel 13 des Abkommens legt die betreffende Person dem slowakischen Träger eine Bescheinigung über die Dauer ihrer Versicherung in der schweizerischen Krankenversicherung sowie den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dieser Versicherung vor. Diese Bescheinigung wird vom schweizerischen Krankenversicherer ausgestellt, bei dem die Person versichert war.
2. Legt die antragstellende Person eine solche Bescheinigung nicht vor, wird die Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt, bei der die Person versichert ist, dessen Ausstellung direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung beim schweizerischen Krankenversicherer einholen, bei dem die antragstellende Person versichert war.
Zweites Kapitel: Alter, Invalidität und Tod
Art. 10
1. In der Slowakischen Republik wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Sozialversicherungsanstalt ein.
2. In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen der slowakischen Rentenabsicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
3. In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 beanspruchen, wenden sich direkt oder über eine der Verbindungsstellen an den zuständigen Träger.
4. Für die Leistungsanträge sind die vorgesehenen Formulare zu verwenden.
5. Die Verbindungsstelle, die den Leistungsantrag erhalten hat, vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag, die Ausweise und beigelegten Dokumente sowie eine Aufstellung der nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiter. Diese Verbindungsstelle kann von der erstgenannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen.
Art. 11
1. Auf Antrag der Sozialversicherungsanstalt stellt ihm die Schweizerische Ausgleichskasse eine Aufstellung der Versicherungszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu.
2. Auf Antrag der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt ihr die Sozialversicherungsanstalt alle zur Anwendung von Artikel 15 Buchstabe c des Abkommens notwendigen Angaben.
Art. 12
1. Können slowakische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 oder 4 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.
2. Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.
3. Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so spricht ihr die zuständige schweizerische Stelle die Abfindung zu.
Art. 13
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie.
Art. 14
Der leistungspflichtige Träger zahlt die Leistungen den Berechtigten direkt zu den Fristen aus, welche die für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen.
Vierter Abschnitt Verschiedene Bestimmungen
Art. 15
In den Fällen des Artikels 26 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Träger des anderen Vertragsstaates es beantragt.
Art. 16
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
Art. 17
1. Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.
2. Die Träger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.
Art. 18
1. Auf Ersuchen übermittelt der Träger des einen Vertragsstaates dem Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Auskünfte und Schriftstücke zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht.
2. Ersucht der Träger eines Vertragsstaates um ärztliche Untersuchung der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Vertragsstaates die verlangte Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Person wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und auf Kosten des auftraggebenden Trägers.
3. Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die in Absatz 2 erwähnten Kosten zurückerstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Art. 19
1. Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
2. Die Kosten für ärztliche Untersuchungen, einschliesslich der damit zusammenhängenden Reise-, Verpflegungs-, Unterkunfts- oder weiteren Kosten, werden vom beauftragten Träger vorgeschossen und vom auftraggebenden Träger für jeden Fall gesondert zurückerstattet.
Art. 20
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
So geschehen zu Bern, am 11. Dezember 1997, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in slowakischer Sprache.
Für das | Für das Ministerium |
M. Verena Brombacher Steiner | Abel Král |
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