Verwaltungsvereinbarung (0.831.109.690.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung

zur Durchführung des Abkommens vom 7. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit Abgeschlossen am 11. Dezember 1997 In Kraft getreten rückwirkend auf den 1. Dezember 1997 (Stand am 29. September 1998)
In Anwendung von Artikel 20 Buchstabe a des Abkommens vom 7. Juni 1996¹ zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, nämlich
für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Sozialversicherung und für die Slowakische Republik das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie,
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
¹ SR 0.831.109.690.1

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Art. 2
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 20 Buchstabe c des Abkommens sind:
A.  in der Schweiz
i. die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als Schweizerische Ausgleichskasse bezeichnet) für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung und
ii. das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern für die Krankenversicherung;
B.  in der Slowakischen Republik die Sozialversicherungsanstalt, Zentralstelle Bratislava (nachstehend als Sozialversi­cherungsanstalt bezeichnet).
Art. 3
1.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten oder mit ihrer Ermächti­gung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.
2.  Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens und dieser Verein­barung können die Verbindungsstellen Massnahmen zur Einrichtung und Weiterfüh­rung des elektronischen Austausches von Daten vereinbaren.
3.  Für die Weitergabe personenbezogener Daten gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht. Diese Daten dürfen nur zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung verwendet werden.

Zweiter Abschnitt Anwendbare Rechtsvorschriften

Art. 4
1.  In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften wei­terhin angewandt werden, auf Antrag, dass die betreffende Person diesen Rechtsvor­schriften unterstellt bleibt.
2.  Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausge­stellt, und zwar:
a. in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlas­senenversicherung;
b. in der Slowakischen Republik von der für den Sitz des Arbeitgebers zuständi­gen Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt.
3.  Anträge auf Verlängerung von Entsendungsverhältnissen sind vom Arbeitgeber vor Ablauf der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates ein­zureichen, von dessen Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Befürwortet diese Behörde den Antrag, so verständigt sie sich durch Schriftwechsel mit der Behörde des anderen Vertragsstaates und teilt ihren Entscheid dem Arbeitgeber und den beteiligten Trägern ihres Landes mit.
Art. 5
1.  Zur Ausübung des in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären
a. die in der Schweiz Beschäftigten ihre Wahl bei der Sozialversicherungs­anstalt, Zweigstelle Bratislava;
b. die in der Slowakischen Republik Beschäftigten ihre Wahl bei der Eidgenössi­schen Ausgleichskasse in Bern.
2.  Wählen die in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Beschäftig­ten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind.
Art. 6
In den Fällen nach Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens melden sich die betreffenden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beim zuständigen Träger des Beschäfti­gungsstaates an und zwar bei Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit beziehungsweise bei Inkrafttreten des Abkommens, wenn sie in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben.
Art. 7
In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffen­den Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenen­versicherung des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.

Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen

Erstes Kapitel: Krankheit und Mutterschaft

Art. 8
1.  Um in den Genuss der in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Erleichterun­gen zu gelangen, legt die betreffende Person dem schweizerischen Versicherer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragt, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der slowakischen Krankenversicherung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor.
2.  Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung wird auf Ersuchen der antragstellenden Person durch die Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt, bei welcher die Person zuletzt versichert war, ausgestellt. Ist die antragstellende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der schweizerische Versicherer, der sich mit dem Aufnah­megesuch befasst, direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversi­cherung an die Sozialversicherungsanstalt gelangen, um die Bescheinigung einzu­holen.
Art. 9
1.  Für die Anwendung von Artikel 13 des Abkommens legt die betreffende Person dem slowakischen Träger eine Bescheinigung über die Dauer ihrer Versicherung in der schweizerischen Krankenversicherung sowie den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dieser Versicherung vor. Diese Bescheinigung wird vom schweizerischen Kran­kenversicherer ausgestellt, bei dem die Person versichert war.
2.  Legt die antragstellende Person eine solche Bescheinigung nicht vor, wird die Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt, bei der die Person versichert ist, dessen Ausstellung direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung beim schweizerischen Krankenversicherer einholen, bei dem die antragstellende Person versichert war.

Zweites Kapitel: Alter, Invalidität und Tod

Art. 10
1.  In der Slowakischen Republik wohnhafte Personen, die Leistungen der schweize­rischen Alters‑, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Sozialversicherungsanstalt ein.
2.  In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen der slowakischen Renten­absicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichs­kasse ein.
3.  In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 beanspruchen, wenden sich direkt oder über eine der Verbindungsstellen an den zuständigen Träger.
4.  Für die Leistungsanträge sind die vorgesehenen Formulare zu verwenden.
5.  Die Verbindungsstelle, die den Leistungsantrag erhalten hat, vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem For­mular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag, die Ausweise und beigelegten Dokumente sowie eine Aufstellung der nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiter. Diese Verbindungsstelle kann von der erstgenannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen.
Art. 11
1.  Auf Antrag der Sozialversicherungsanstalt stellt ihm die Schweizerische Aus­gleichskasse eine Aufstellung der Versicherungszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu.
2.  Auf Antrag der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt ihr die Sozialver­sicherungsanstalt alle zur Anwendung von Artikel 15 Buchstabe c des Abkommens notwendigen Angaben.
Art. 12
1.  Können slowakische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene gestützt auf Arti­kel 16 Absatz 2 oder 4 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.
2.  Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.
3.  Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so spricht ihr die zuständige schweizerische Stelle die Abfindung zu.
Art. 13
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie.
Art. 14
Der leistungspflichtige Träger zahlt die Leistungen den Berechtigten direkt zu den Fristen aus, welche die für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor­sehen.

Vierter Abschnitt Verschiedene Bestimmungen

Art. 15
In den Fällen des Artikels 26 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Ver­tragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Träger des anderen Vertragsstaates es beantragt.
Art. 16
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart ge­trennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
Art. 17
1.  Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschrif­ten des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 2 des Abkommens aufge­führten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.
2.  Die Träger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.
Art. 18
1.  Auf Ersuchen übermittelt der Träger des einen Vertragsstaates dem Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Auskünfte und Schriftstücke zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht.
2.  Ersucht der Träger eines Vertragsstaates um ärztliche Untersuchung der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Vertragsstaates die verlangte Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Per­son wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und auf Kosten des auftrag­gebenden Trägers.
3.  Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die in Absatz 2 erwähnten Kosten zurückerstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Art. 19
1.  Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehen­den Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
2.  Die Kosten für ärztliche Untersuchungen, einschliesslich der damit zusammen­hängenden Reise-, Verpflegungs-, Unterkunfts- oder weiteren Kosten, werden vom beauftragten Träger vorgeschossen und vom auftraggebenden Träger für jeden Fall gesondert zurückerstattet.
Art. 20
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
So geschehen zu Bern, am 11. Dezember 1997, in zwei Urschriften, die eine in deut­scher, die andere in slowakischer Sprache.

Für das
Bundesamt für Sozialversicherung:

Für das Ministerium
für Arbeit, Soziales und Familie:

M. Verena Brombacher Steiner

Abel Král

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