Beschluss über die Gebühren für die Schlussprüfungen an der Krankenpflegeschule (821.12.47)
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Beschluss über die Gebühren für die Schlussprüfungen an der Krankenpflegeschule

Beschluss über die Gebühren für die Schlussprüfungen an der Krankenpflegeschule vom 08.11.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.1994) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 21. Juni 1994 über die Krankenpflegeschule; in Erwägung: Die finanzielle Lage des Kantons macht eine Erhöhung der Staatseinnahmen unumgänglich. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die Gebühr für die Schlussprüfungen an der Krankenpflegeschule wird auf
220 Franken festgesetzt.
2 Die Prüfungskandidaten müssen die Gebühr vor Beginn der Prüfungssessi - on an das Sekretariat der Schule überweisen.
3 Die Gebühren des Schweizerischen Roten Kreuzes für die Registrierung der Diplome und Zeugnisse werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 2

1 Der Beschluss vom 20. Oktober 1992 über die Gebühren für die Schlussprü - fungen an den Krankenpflegeschulen (SGF 821.12.47) wird aufgehoben).

Art. 3

1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. November 1994 in Kraft ge - setzt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und in Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.11.1994 Erlass Grunderlass 01.11.1994 BL/AGS 1994 f 560 / d 565 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.11.1994 01.11.1994 BL/AGS 1994 f 560 / d 565
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