Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung --> IV G/1/2
                            1. 7. 2 0 0 3 – 2 8  IV  G/2  Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung  (Vom 2. Oktober 1991)  Der Landrat,  gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 8 Absatz 3, 15 Absatz 4 und 23 des Geset-  zes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz  1)  (Gesetz) sowie die
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 a
                            –18  d  des  Bundesgesetzes  vom  1.  Juli  1966  über  den  Natur-  und  Heimatschutz,  beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1*  Aufgaben des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  sorgt  für  den  Einbezug  der  Belange  des  Natur-  und  Heimatschutzes bei den Entscheiden der kantonalen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  erarbeitet  entsprechende  Konzepte.  Diese  bezeichnen  die  Ziele  der  kantonalen  Anstrengungen  und  sind  regelmässig  den  Bedürfnissen  anzu-  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  erlässt  die  zum  Vollzug  des  Gesetzes  und  dieser  Verordnung  notwen-  digen Bestimmungen. Insbesondere erlässt er Bestimmungen über Ausgra-  bungen  und  Funde  2)  ,  den  Pilzschutz  3)  und  die  geschützten  Pflanzen-  und  Tierarten  4)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2 *  Vollzugsorgane und Fachstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Hochbauamt ist die kantonale Fachstelle für Ortsbildschutz, Denkmal-  pflege und geschichtliche Stätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Amt  für  Umweltschutz  ist  die  kantonale  Fachstelle  für  Natur-  und  Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Kantonsforstamt  ist  die  Fachstelle  für  Funde,  Ausgrabungen  und  archäologische Kulturgüter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Kantonale  Fachstelle  für  Fuss-  und  Wanderwege  ist  auch  Fachstelle  für historische Wege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Vollzugsorgane und Fachstellen stimmen ihre Tätigkeiten bei übergrei-  fenden Angelegenheiten gegenseitig ab.  1  1)  GS IV G/1  2)  GS IV G/9  3)  GS IV G/7  GS IV G/3  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung  IV  G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Gemeinden  bezeichnen  kommunale  Kontaktstellen  für  Ortsbildschutz  und Denkmalpflege, für Natur- und Landschaftsschutz sowie für Ausgrabun-  gen und Funde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 *  Aufgaben und Pflichten der Direktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  zuständigen  Direktionen  sind  antragstellende  Behörden  für  sämtliche  sich  aus  dem  Gesetz  ergebenden  Massnahmen,  soweit  hiefür  der  Regie-  rungsrat zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es obliegen ihnen die Verbindung und Zusammenarbeit mit den eidgenös-  sischen  Amtsstellen  und  Kommissionen  für  Natur-  und  Heimatschutz,  für  Denkmalpflege sowie Kulturgüterschutz, mit den anderen kantonalen Direk-  tionen und Amtsstellen, mit den Gemeinden und den kantonalen Vereinigun-  gen für Natur- und Heimatschutz und dem Historischen Verein des Kantons  Glarus sowie die Beratung von Korporationen und Privaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4 *  Aufgaben der kantonalen Fachstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den  zuständigen  Fachstellen  sind  zur  Begutachtung  im  Hinblick  auf  den  Natur- und Heimatschutz zu unterbreiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der kantonale Richtplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bauordnungen und Nutzungspläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Konzessionsgesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Weg- und Strassenbauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  wasserbauliche Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Baugesuche für Vorhaben in oder an geschützten und schützenswerten  Objekten oder im Bereich von solchen oder ausserhalb von Bauzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Fachstellen bearbeiten Beitragsgesuche auf dem Gebiete  des Natur- und Heimatschutzes zuhanden der zuständigen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  kantonale  Natur-  und  Heimatschutzkommission  (KNHK)  dient  dem  Regierungsrat  und  den  zuständigen  Direktionen  als  beratendes  Organ.  Sie  steht auch Gemeinden, Korporationen und Privaten beratend zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  bzw.  die  zuständigen  Direktionen  holen  bei  wichtigen,  den  Natur-  und  Heimatschutz  betreffenden  Geschäften  die  Stellungnahme  der KNHK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die KNHK kann dem Regierungsrat und den zuständigen Direktionen auch  von sich aus Anregungen unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 3 – 2 8  Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung  IV  G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6 *  Zusammensetzung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  acht  Mitglieder  der  KNHK  und  deren  Präsident  werden  vom  Regie-  rungsrat jeweils für eine Amtsdauer gewählt. Bei der Zusammensetzung der  Kommission  sind  die  verschiedenen  Aufgabenbereiche,  wie  sie  in  Artikel  1  des Gesetzes umschrieben sind, zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission arbeitet in der Regel in den beiden Subkommissionen für  Ortsbildschutz und Denkmalpflege sowie für Natur- und Landschaftsschutz  unter dem Vorsitz desselben Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat der Subkommission für Ortsbildschutz und Denkmalpflege  wird  vom  kantonalen  Hochbauamt  geführt.  Das  Sekretariat  der  KNHK  und  der  Subkommission  für  Natur-  und  Landschaftsschutz  wird  vom  Amt  für  Umweltschutz geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Einberufung  Die  KNHK  wird  vom  Präsidenten  einberufen,  wenn  die  Geschäfte  es  erfor-  dern.  Sie  hat  ferner  zusammenzutreten,  wenn  es  der  Regierungsrat  oder  eine zuständige Direktion oder drei Mitglieder verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Information Die zuständigen Fachstellen sorgen für die angemessene Information der Bevölkerung und der Behörden über den Natur- und Heimatschutz. II. Natur- und Heimatschutz bei der Erfüllung von Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
                            Art. 9 *  Pflichten des Kantons und der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  und  die  Gemeinden  sorgen  im  Rahmen  ihrer  Zuständigkeiten  für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  Bewahrung  der  Landschaft  vor  Verunstaltung  und  unnötiger  Beein-  trächtigung insbesondere durch öffentliche und private Bauwerke, Rekla-  men,  Lagerplätze,  Steinbrüche,  Kiesgruben  sowie  Abfallstätten  und  durch die Verbauung von Aussichtspunkten, Gewässern und Seeufern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Erhaltung und Pflege von künstlerisch oder historisch wertvollen Bau-  werken   und   deren   Umgebung   oder   ihren   Ueberresten   sowie   von  schutzwürdigen Siedlungs-, Orts- und Strassenbildern; der behinderten-  gerechten  Gestaltung  muss  bei  Objekten  öffentlichen  Charakters  Rech-  nung getragen werden;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung  IV  G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Schutz der Oertlichkeiten und Denkmäler von besonderem naturwis-  senschaftlichem Interesse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Bewahrung von wertvollem Kulturgut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den Schutz von Pflanzen, Pilzen, Tieren und ihrer Lebensräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  und  die  Gemeinden  sorgen  im  Rahmen  ihrer  Zuständigkeiten  und   Möglichkeiten   für   die   Schaffung   und   Vernetzung   von   naturnahen  Lebensräumen  sowie  die  Wiederherstellung  beeinträchtigter  Landschaften  durch  Neuschaffung  oder  Ergänzung  wichtiger  Landschaftselemente.  Es  sind im Landwirtschafts- und Siedlungsgebiet genügend naturnahe Flächen  anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kanton  und  die  Gemeinden  unterstützen  gleichgerichtete  private  Bestrebungen im Sinne dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10 *  Anlass  Im Rahmen der Verwaltungstätigkeit von Kanton und Gemeinden sind die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9 umschriebenen Pflichten namentlich zu befolgen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Planungen jeder Art (Verkehrs-, Richt-, Nutzungs-, Quartier-, Meliora-  tionsplanungen, Bauordnungen usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei der Erteilung von Baubewilligungen und Plangenehmigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei Erstellung, Unterhalt und Renovation von kantonalen und kommuna-  len Gebäuden, Anlagen und Werken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bei der Ausrichtung von Subventionen aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  bei der Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen und Genehmigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  bei Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11*  Mittel  Die für die Geschäfte nach Artikel 10 zuständigen Behörden verweigern, wo  es die in Artikel 9 umschriebenen Pflichten erfordern, Bewilligungen, Geneh-  migungen, Konzessionen und Subventionen oder versehen sie mit geeigne-  ten Bedingungen und Auflagen.  III. Schützenswerte Objekte  1. Erfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Direktionen erarbeiten Verzeichnisse der schützenswerten  Objekte von regionaler Bedeutung. Die Gemeinden erarbeiten Verzeichnisse  der schützenswerten Objekte von lokaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Absprache  mit  den  Gemeinden  schlagen  die  zuständigen  Direktionen  aufgrund dieser Verzeichnisse dem Regierungsrat die Objekte vor, die in die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 3 – 2 8  Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung  IV  G/2  Inventare  gemäss  Artikel  9  des  Gesetzes  aufgenommen  werden  sollen.  Zudem  werden  die  zum  Schutze  der  Objekte  allenfalls  notwendigen  Mass-  nahmen  (Umgebungsschutz,  Pufferzonen,  Schutzmassnahmen  am  Objekt)  festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor  der  Antragstellung  an  den  Regierungsrat  sind  die  Eigentümer,  die  Organisationen   zum   Schutze   von   Natur   und   Heimat   sowie   die   KNHK  anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  den  Inventaren  festgehaltene  Objekte  können  aufgrund  aktualisierter  Kriterien durch das gleiche Verfahren wie bei der Aufnahme aus dem Inven-  tar entfernt werden.  2. Unterschutzstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Vorsorgliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erlässt vorsorgliche Massnahmen, wenn ein schützens-  wertes oder geschütztes Objekt gefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen können bestehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in der Auferlegung einer Verfügungsbeschränkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Verbot einer Veränderung oder Zerstörung des Objektes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  in der Besitznahme des Objektes durch die Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  dringlichen  Fällen  können  vorsorgliche  Massnahmen  auch  von  der  zuständigen  Direktion  verfügt  werden;  sie  sind  vom  Regierungsrat  sobald  als möglich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Massnahmen  fallen  dahin,  wenn  nicht  innert  eines  Monates  das  Ver-  fahren auf Unterschutzstellung eingeleitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Verfahren bei der Unterschutzstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Objekt wird durch Beschluss des Regierungsrates unter Schutz gestellt.  Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden,  Korporationen  und  private  Organisationen,  die  sich  statuten-  gemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen, sowie die KNHK können der  zuständigen Direktion Anträge auf Unterschutzstellung unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beschluss über die Unterschutzstellung eines Objektes hat den sach-  lichen und örtlichen Bereich des Schutzes zu umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Unterschutzstellung  eines  einzelnen  Objektes  ist  im  Grundbuch  als  öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung durch die zuständige Direktion  zur  Anmerkung  auf  dem  betroffenen  Grundstück  anzumelden,  sofern  sie  nicht als Dienstbarkeit eingetragen wird.  1)  5  1)  Art. 14 Abs. 4 genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am  20. Januar 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung  IV  G/2  3. Geschützte Objekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15 *  Liste der geschützten Objekte  Die  zuständige  Direktion  führt  eine  öffentlich  zugängliche  Liste  der  vom  Kanton unter Schutz gestellten Objekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Aufhebung und Aenderungen des Schutzes  Der Regierungsrat kann die Entlassung eines Objektes aus dem Schutz ver-  fügen,  wenn  die  Gründe  für  die  Unterschutzstellung  weggefallen  sind  oder  zwingende  Gründe  des  öffentlichen  Wohls  dies  verlangen.  Er  kann  auch  Aenderungen des Schutzes anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Arti-  kel 11 Absatz 4 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  Mitwirkung der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  wirken  bei  der  Durchführung  des  Schutzes  von  Objekten  mit, die sich auf ihrem Gemeindegebiet befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  melden  ihnen  bekanntwerdende  Veränderungen  an  den  unter  Schutz  gestellten Objekten ohne Verzug der zuständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18  Entschädigungen bei Schutzobjekten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Unterschutzstellung   eines   Objektes   begründet   nur   dann   einen  Anspruch  auf  Entschädigung,  wenn  sie  in  ihrer  Wirkung  einer  Enteignung  gleichkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Durchführung der Enteignung und die Festsetzung der Entschädi-  gung  gelten  Artikel  7  des  Gesetzes  und  die  einschlägigen  Bestimmungen  des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kosten  einer  allfälligen  Entschädigung  trägt  der  Kanton.  Dieser  kann  auf  die  beteiligten  Gemeinden  im  Rahmen  ihrer  Beitragsverpflichtungen  angemessen Rückgriff nehmen. Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19*  Pflichten des Eigentümers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemäss  Artikel  11  des  Gesetzes  unter  Schutz  gestellte  Objekte  sind  in  ihrer  Substanz  und  Eigenart  zu  bewahren  und  vom  Eigentümer,  soweit  zumutbar, zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  1)  GS III B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 3 – 2 8  Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung  IV  G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eigentümer eines Objektes, das in einem kantonalen oder eidgenössi-  schen Inventar aufgenommen ist, hat den zuständigen Behörden und Ange-  stellten der öffentlichen Hand sowie den von diesen zugezogenen Fachleu-  ten auf Anzeige hin die Untersuchung und das Betreten zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20  Veränderungen an Schutzobjekten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Veränderungen eines Schutzobjektes bedürfen der vorangehenden Bewilli-  gung  der  zuständigen  Direktion.  Sie  ist  zu  erteilen,  wenn  die  Veränderung  dem Objekt nicht nachteilig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veränderungen,  die  ohne  Zutun  des  Eigentümers  eintreten,  sind  von  ihm  ohne Verzug der zuständigen Direktion mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21  Ueberwachung, Zutritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Eigentümer  eines  Schutzobjektes  hat  geeignete  Massnahmen  zu  gestatten, die der Ueberwachung desselben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  bestimmt  im  Beschluss  über  die  Gewährung  von  Bei-  trägen, ob und wie weit das Schutzobjekt allgemein zugänglich zu halten ist;  der Eigentümer ist vorgängig anzuhören.  4. Zusätzliche Bestimmungen für Biotope
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22  Eingriffe in Biotope
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Biotope, für deren Beeinträchtigung durch Bauvorhaben oder bei Erd-  arbeiten eine Bewilligung nach Artikel 8 des Gesetzes erforderlich ist, gelten  die im Anhang der Eidgenössischen Verordnung aufgeführten Lebensraum-  typen,  insbesondere  Tümpel,  Sumpfgebiete,  Teiche,  Hecken,  Feldgehölze  und Trockenmauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann zusätzliche, kantonal zu schützende Lebensraum-  typen bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Abbrennen  von  dürrem  Gras,  Streue,  Schilf  oder  Hecken  ohne  ent-  sprechende Bewilligung der zuständigen Direktion ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23  Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Ersatz  im  Sinne  von  Artikel  8  Absatz  2  des  Gesetzes  ist  der  gleiche  Objekttyp in gleicher Qualität in der Nähe des Eingriffsortes neu zu schaffen.  Dabei ist eine gute ökologische Vernetzung anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Ersatz  kann  nur  dann  in  Form  einer  finanziellen  Abgeltung  geleistet  werden,  wenn  ein  Ersatz  im  Sinne  von  Absatz  1  nicht  möglich  oder  un-  zweckmässig ist.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung  IV  G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Höhe  der  finanziellen  Abgeltung  ist  aufgrund  des  Mehrwertes  des  Bodens  sowie  der  Seltenheit,  der  Einmaligkeit  und  der  Naturnähe  des  beeinträchtigten Objektes festzulegen. Die Höhe entspricht mindestens dem  für die Schaffung von Realersatz notwendigen Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24  Vorschriften der Gemeinden  Die  Gemeinden  können  zum  Schutze  von  wild  wachsenden  Pflanzen,  frei  lebenden  Tieren  sowie  ihrer  Lebensräume  nötigenfalls  weitergehende  Vor-  schriften erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.  IV. Ausgrabungen und Funde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausgrabungen  von  bzw.  Untersuchungen  an  geschichtlichen  Stätten  oder  naturwissenschaftlich   besonders   bedeutsamen   Objekten   bedürfen   der  Bewilligung der zuständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Funde von herrenlosen Naturkörpern oder von Altertümern, die von erheb-  lichem  wissenschaftlichem  Wert  sein  könnten  (Art.  724  ZGB),  sind  der  zuständigen Direktion sofort anzuzeigen.  V. Beiträge und Abgeltungen  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26 *  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonalen Beiträge werden so festgelegt, dass die ordentlichen Bun-  desbeiträge  ausgelöst  werden  können  und  die  Beitragsempfänger  in  allen  Gemeinden gleichgestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo aufgrund des Gesetzes eine Beitragsverpflichtung der Gemeinden be-  steht,  setzt  sich  der  kantonale  Beitrag  aus  dem  Kantonsbeitrag  und  dem  Gemeindebeitrag zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beitragszusicherungen für Vorhaben, die drei Jahre nach der Beitragszusi-  cherung noch nicht begonnen worden sind, binden den Kanton nicht mehr.  Im  Falle  von  höherer  Gewalt  oder  unvorhersehbarer  Umstände  verlängert  die  zuständige  Direktion  die  Geltungsdauer  der  Beitragszusicherung  ent-  sprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27 *  Beitragsgesuch  Für die Geltendmachung eines Beitrages im Sinne von Artikel 12 des Geset-  zes ist der zuständigen Direktion ein schriftliches und begründetes Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 3 – 2 8  Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung  IV  G/2  einzureichen, aus dem das Vorhaben, die Trägerschaft und die vorgesehene  Finanzierung ersichtlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28  Bedingungen  Ein Kantonsbeitrag für Massnahmen zugunsten eines schützenswerten oder  geschützten  Objektes  kann  namentlich  an  folgende  Bedingungen  geknüpft  werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine dauernde oder befristete Unterschutzstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung  des  Objektes  in  einem  dem  Beitragszweck  entsprechenden  Zustand  und  Ausschluss  von  Aenderungen  ohne  Einwilligung  der  Sub-  ventionsbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Eintrag aller dauernden Verpflichtungen im Grundbuch als Dienstbarkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  periodische  Berichterstattung  durch  den  Beitragsempfänger  über  den  Zustand des Objektes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Recht  zu  dauernder  Ueberwachung  des  Zustandes  des  Objektes  durch  die zuständige Amtsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Zugänglichkeit  des  Objektes  für  die  Allgemeinheit  in  dem  mit  seiner  Zweckbestimmung verträglichen Masse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  unverzügliche  Meldung  aller  rechtlichen  Aenderungen,  die  das  Objekt  betreffen, an die zuständige Amtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29 *  Zuständigkeit  Die Beiträge werden vom Regierungsrat zugesichert. Er kann die Kompetenz  zur  Zusicherung  von  Beiträgen  unter  25 000  Franken  an  die  zuständigen  Direktionen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30 *  Nichteinhaltung von Verpflichtungen  Stellen die Behörden des Kantons, der Gemeinden oder die KNHK bei einem  der  unter  Schutz  gestellten  Objekte  die  Nichteinhaltung  der  auferlegten  Bedingungen  oder  sonstige  Mängel  fest,  so  erstatten  sie  der  zuständigen  Direktion  Meldung;  diese  trifft  die  notwendigen  Massnahmen  (Geltend-  machung  der  Rückerstattung  gemäss  Art.  15  des  Gesetzes,  Forderung  von  Schadenersatz,  Strafanzeige  gemäss  Art.  20  des  Gesetzes,  Anordnung  der  Ersatzvornahme gemäss Art. 22 des Gesetzes).  2. Einmalige Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31*  Beiträge Ortsbildschutz, Denkmalpflege und geschichtliche Stätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Projekten,  für  die  keine  Bundesbeiträge  ausgerichtet  werden,  beträgt  der Kantonsbeitrag maximal 20 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung  IV  G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeindebeitragssatz  beträgt  bei  finanzstarken  Gemeinden  40  Pro-  zent,  bei  den  übrigen  Gemeinden  30  Prozent  des  kantonalen  Beitrags.  Bei  Gemeinden,  welche  durch  Aufgaben  auf  dem  Gebiet  des  Ortsbildschutzes  und   der   Denkmalpflege   ausserordentlich   belastet   werden,   kann   der  Gemeindebeitrag  zu  Lasten  des  Kantons  um  maximal  einen  Drittel  herab-  gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32 *  Beiträge Biotop- und Artenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton bemisst seine Beiträge so, dass zusammen mit den Beiträgen  des  Bundes  bei  Objekten  von  lokaler  Bedeutung  bis  zu  50  Prozent,  bei  Objekten von regionaler Bedeutung bis zu 80 Prozent und bei Objekten von  nationaler  Bedeutung  bis  zu  100  Prozent  der  beitragsberechtigten  Kosten  gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo  sich  die  Standortgemeinde  bei  der  Restfinanzierung  beteiligt  oder  diese übernimmt, kann der Kanton bei Gemeinden, die durch Aufgaben auf  dem  Gebiet  des  Natur-  und  Landschaftsschutzes  ausserordentlich  belastet  sind, seinen Beitragssatz um maximal 10 Prozent erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Beiträge im Einzelfall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33  Beiträge Landschaftsschutz  Bei  Projekten,  für  die  keine  Bundesbeiträge  ausgerichtet  werden,  beträgt  der Kantonsbeitrag maximal 20 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 34  Beiträge Ausgrabungen und Funde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Projekten,  für  die  keine  Bundesbeiträge  ausgerichtet  werden,  beträgt  der Kantonsbeitrag maximal 20 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeindebeitragssatz  beträgt  bei  finanzstarken  Gemeinden  40  Pro-  zent,  bei  den  übrigen  Gemeinden  30  Prozent  des  kantonalen  Beitrags.  Bei  Gemeinden, welche durch Aufgaben in diesem Bereich des Natur- und Land-  schaftsschutzes  ausserordentlich  belastet  werden,  kann  der  Gemeinde-  beitrag  zu  Lasten  des  Kantons  um  maximal  einen  Drittel  herabgesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35  Abgeltung landschaftsschutzbedingter Mehraufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  Landschaftsschutzgebieten  gemäss  Artikel  12  Absatz  3  des  Gesetzes  kann der Kanton im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge an  die   offensichtlich   durch   die   Schutzgebietsauflagen   verursachten   Mehr-  kosten bei standortgebundenen und betriebsnotwendigen Bauten der Land-  und Forstwirtschaft ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 3 – 2 8  Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung  IV  G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  legt  die  Beiträge  im  Einzelfall  fest.  Er  berücksichtigt  dabei  die  Auflagen,  die  Bauten  ausserhalb  Bauzonen  aus  den  allgemeinen  Landschaftsschutzbestimmungen erwachsen.  3. Bewirtschaftungsbeiträge bei schützenswerten Lebensräumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36 *  Bewirtschaftungsbeiträge bei Biotopen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Bewirtschaftungsbeiträge  aufgrund  dieser  Verordnung  bilden  für  den  Bewirtschafter  einen  Anreiz  für  eine  den  Zielen  des  Naturschutzes  ange-  passte  Bewirtschaftung  von  naturschützerisch  bedeutsamen  Flächen.  Sie  werden  zusätzlich  zu  den  Beiträgen  für  extensiv  genutzte  Flächen  gemäss  der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge für trockene und feuchte Magerstandorte werden in Form von  Zuschlägen für eine vielfältige Flora und Fauna und für besonderen Bewirt-  schaftungsaufwand ausgerichtet. Sie betragen 3 bis 10 Franken pro Are und  Jahr.  Diese  Beitragssätze  können  durch  den  Regierungsrat  periodisch  der  Teuerung angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Flächen, für die trotz angepasster Bewirtschaftung keine flächenbezo-  genen   ökologischen   Direktzahlungen   ausgerichtet   werden,   können   die  Beiträge nach Absatz 2 um den Betrag erhöht werden, den diese Direktzah-  lungen ausmachen würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist  in  Biotopen  von  nationaler  Bedeutung  eine  minimale  Bewirtschaftung  auch unter Berücksichtigung der ordentlichen Beiträge des Bundes und des  Kantons nicht mehr gewährleistet, so können die Beiträge nach Absatz 2 so  erhöht werden, dass dem Bewirtschafter der ungedeckte Aufwand abgegol-  ten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37 *  Abgeltungen beim Biotopschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nutzungseinschränkungen  oder  Leistungen  ohne  entsprechenden  Ertrag,  die  zum  Schutze  von  Objekten  von  regionaler  oder  nationaler  Bedeutung  erforderlich  sind,  werden  durch  den  Kanton  unter  Berücksichtigung  allfälli-  ger anderer Beiträge an die angepasste Bewirtschaftung der Flächen sepa-  rat abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Abgeltungen fest, sofern darüber keine Verein-  barung gemäss Artikel 38 zustande kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38 *  Verträge beim Biotopschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bewirtschaftungsbeiträge   und   Abgeltungen   werden   aufgrund   entspre-  chender Verträge mit dem Bewirtschafter ausgerichtet, welche für den Kan-  ton durch die zuständige Direktion abgeschlossen werden.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung  IV  G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit   Bauten   und   Anlagen   oder   nichtlandwirtschaftliche   Nutzungen  betroffen sind, werden allfällige Abgeltungen mit dem Grundeigentümer ver-  einbart.  4. Auszahlung der Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 39 *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonsbeiträge werden ausbezahlt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Erwerb von Objekten durch einmalige Leistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei  Pacht  und  Miete  sowie  Aufwendungen  für  Aufsicht  und  Betreuung  oder andern Sicherungsmassnahmen aufgrund der entsprechenden Ver-  träge durch jährliche Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei Arbeiten und Massnahmen nach deren Abschluss und aufgrund einer  detaillierten,  durch  die  zuständige  Direktion  genehmigten  Abrechnung  mit den entsprechenden Belegen. Bei langfristigen Massnahmen können  nach Massgabe des Fortschreitens der Arbeiten Teilzahlungen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stehen  aufgrund  der  Budgetkredite  nicht  genügend  Mittel  für  die  Aus-  zahlung  der  zugesicherten  kantonalen  Beiträge  zur  Verfügung,  erfolgt  die  Zahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 40  Aufsicht Arten- und Biotopschutz  Die  Wildhut,  der  Fischereiaufseher,  die  Forst-  und  die  Polizeiorgane  sind  verpflichtet, Verstösse gegen den Arten- oder den Biotopschutz anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Aenderungen der Verordnung: LR 8. Febr. 1995 (SBE 6. Bd. Heft 1 S. 11)
                            (Art. 30, 36 Abs. 3 [n], 37 [+]) in Kraft ab 1. April 1995  LR 11. Dez. 2002  (SBE 8. Bd. Heft 6 S. 351)  Titel, Ingress, Art. 1, 2, 3 Abs. 2, 3 Abs. 2, 4, 6, 7  a  (n), 8 Abs. 1 Bst.  e,  9 Bst.  a  und  b,  10, Titel III., Titel 1., Art. 12 (+), Titel 2., Titel 3., Art. 15,  19 Abs. 2, Titel 4., Art. 21  a  (n), 21  b  (n), 21  c  (n), Titel IV., Art. 22, Titel V.,  Art. 23, 24, 26, 27, 28, 29 Abs. 2, 29  a  (n), 29  b  (n), 29  c  (n), 30 Abs. 1, 2  und 3, 31, 32, 33 (+), 34 Abs. 2 (n) (bisheriger Text Abs. 1), Titel VI.,  Art. 35 (+), 35  a  (n), 36 (+) in Kraft ab 1. Januar 2003. Die Artikel sind  neu durchnummeriert: 7  a  zu 8, 8 –11 zu 9 –12, 21  a  zu 22, 21  b  zu 23,  21  c  zu 24, 22 –29 zu 25 – 32, 29  a  zu 33, 29  b  zu 34, 29  c  zu 35, 30 – 32  zu 36 – 38, 34 zu 39, 35  a  zu 40, 38 zu 41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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