Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG 1)
(Edelmetallkontrollgesetz, EMKG)¹ vom 20. Juni 1933 (Stand am 1. Januar 2023) ¹ Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 274 ; BBl 1991 I 1 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 31sexies und 34ter Buchstabe g der Bundesverfassung²,³ nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 1931⁴
beschliesst:
² [BS 1 3; AS 1981 1244 ] ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ). ⁴ BBl 1931 I 888
Erster Abschnitt: Begriffsbestimmungen
Edelmetalle, Edelmetall- und Mehrmetallwaren
Art. 1 ⁵
¹ Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium.
² Schmelzprodukte sind durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien.
³ Als Schmelzgut gelten:
a. Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination;
b. zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen;
c. zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material.
⁴ Edelmetallwaren sind Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen.
⁵ Mehrmetallwaren sind Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Plaquéwaren. Ersatzwaren
Art. 2 ⁶
¹ Als Plaquéwaren gelten Waren, bei denen eine Schicht aus Edelmetall mit einer Unterlage aus anderem Material fest verbunden ist.
² Die Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten sind in Anhang 1 geregelt. Der Bundesrat legt die Fehlergrenzen fest und kann die Bestimmungen des Anhangs der internationalen Entwicklung anpassen.
³ Als Ersatzwaren gelten:
a. Waren aus Edelmetallen, welche die gesetzlichen Mindestfeingehalte nicht erreichen oder den übrigen materiellen Anforderungen an Edelmetallwaren nicht genügen;
b. Waren, die den Mehrmetall- oder Plaquéwaren entsprechen, aber nicht als solche bezeichnet sind oder den materiellen Anforderungen an diese Warenkategorien nicht genügen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Zweiter Abschnitt: Feingehalt
Gesetzliche Feingehalte ⁷
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Art. 3
¹ Unter Feingehalt versteht man die Menge reinen Edelmetalls, die in einer Gewichtseinheit einer Metalllegierung, in Tausendsteln ausgedrückt, enthalten ist.
² Die gesetzlichen Feingehalte der Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren sind in Anhang 2 geregelt. Der Bundesrat kann diese Bestimmungen der internationalen Entwicklung anpassen.⁸
⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Art. 4 ⁹
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Fehlergrenze
Art. 5
Der Bundesrat¹⁰ setzt fest, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Fehlergrenzen für Abweichungen vom Feingehalt eingeräumt werden können.
¹⁰ Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Dritter Abschnitt: Verkehr mit Fertigwaren
Warenbezeichnung; Richtigkeit
Art. 6 ¹¹
Soweit das Gesetz oder die Verordnung Warenbezeichnungen vorschreibt oder als zulässig erklärt, müssen diese auf die Zusammensetzung der Ware hinweisen. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Edelmetall- waren; Angabe des Feingehaltes
Art. 7 ¹²
¹ Edelmetallwaren dürfen nur mit der Angabe eines gesetzlichen Feingehalts in Verkehr gebracht werden.
² Alle Teile einer Edelmetallware müssen mindestens den angegebenen Feingehalt aufweisen. Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) kann aus technischen Gründen Ausnahmen vorsehen.
³ Waren aus Platin oder Palladium müssen neben der Feingehaltsangabe einen Hinweis auf die Art des verwendeten Edelmetalls tragen.
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Mehrmetallwaren; Bezeichnung und Aussehen
Art. 7 a ¹³
¹ Mehrmetallwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen.
² Aus der Bezeichnung muss die tatsächliche Zusammensetzung hervorgehen. Die Edelmetallteile müssen durch den gesetzlichen Feingehalt in Tausendsteln, die übrigen Metallteile mit einem Hinweis auf die Art des verwendeten Metalls kenntlich gemacht sein.
³ Die verschiedenen Metalle müssen von aussen sichtbar sein und sich farblich unterscheiden. Mehrmetallwaren dürfen nicht den Charakter von Plaquéwaren aufweisen.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Plaquéwaren und Ersatzwaren; Bezeichnung
Art. 8 ¹⁴
¹ Plaquéwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen.
² Plaquéwaren müssen Vermerke zur Qualität tragen, die jedoch keinen Zweifel über den Charakter als Plaquéware zulassen dürfen.
³ Ersatzwaren mit Edelmetallüberzügen dürfen als vergoldete, versilberte, platinierte oder palladierte Waren bezeichnet werden.
⁴ Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen keine Feingehaltsangaben tragen.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Weitere Bezeichnungen und Ausnahmen
Art. 8 a ¹⁵
¹ Der Bundesrat kann für Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Ersatzwaren zusätzliche Bezeichnungen vorschreiben oder als zulässig erklären.
² Der Bundesrat kann bei Produkten für besondere, namentlich technische und medizinische Verwendungszwecke Ausnahmen von den gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnungen vorsehen.
³ Das Zentralamt kann nähere Bestimmungen über die Art und Form der vorgeschriebenen und der zulässigen Bezeichnungen erlassen.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Materielle Anforderungen; nähere Bestimmungen
Art. 8 b ¹⁶
¹ Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Anforderungen an Edelmetall-, Mehrmetall- und Plaquéwaren.
² Er kann das Zentralamt ermächtigen, technische Einzelheiten festzulegen.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Verantwortlichkeitsmarke
a. Obligatorium
Art. 9
¹ Edelmetall-, Mehrmetall- und Plaquéwaren müssen ausser den vorgeschriebenen Bezeichnungen die Verantwortlichkeitsmarke tragen.¹⁷
² Fabrikanten, die die von ihnen verwendeten Waren nicht selbst herstellen, können ihre Fabrikmarke als Verantwortlichkeitsmarke auf den für sie hergestellten Waren anbringen lassen. Für diese Marken gelten die Artikel 10–12.
³ Für Uhrgehäuse können Vereinigungen von Fabrikanten eine Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke mit laufender Nummer verwenden.¹⁸
⁴ Das Anbringen von Feingehaltsangaben ohne gleichzeitigen Aufdruck der Verantwortlichkeitsmarke ist unzulässig.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
b. Beschaffenheit
Art. 10 ¹⁹
¹ Die Verantwortlichkeitsmarke ist ein in sich geschlossenes Zeichen, das zur Erkennung des Markeninhabers dient. Sie kann aus einzelnen Buchstaben, Zahlen, Wörtern, bildlichen Darstellungen, Raumformen oder aus Verbindungen solcher Elemente bestehen. Sie darf nicht zu Verwechslungen mit schon registrierten Verantwortlichkeitsmarken oder mit den amtlichen Stempeln Anlass geben.
² Die Verantwortlichkeitsmarke muss deutlich und dauerhaft auf der Ware angebracht werden.
¹⁹ Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 274 ; BBl 1991 I 1 ).
c. Anmeldung
Art. 11
¹ Die Verantwortlichkeitsmarke ist beim Zentralamt²⁰ zur Eintragung schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss den Wohnsitz und den Geschäftssitz des Inhabers und die Art seines Geschäftsbetriebes genau angeben sowie die erforderlichen Nachweise dafür enthalten, dass die Marke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
² Ist der Markeninhaber nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen, oder hat er seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz, so kann er zur Sicherheitsleistung angehalten werden. Die Sicherheit haftet für alle Forderungen aus diesem Gesetz.
³ Mit der Anmeldung ist die Eintragungsgebühr zu entrichten.
²⁰ Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
d. Eintragung
Art. 12
¹ Das Zentralamt führt ein Register zur Eintragung der Verantwortlichkeitsmarken, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Entscheid über die Eintragung wird dem Anmeldenden durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt, im Fall der Abweisung unter Angabe des Rechtsmittels gegen den Entscheid.
¹bis Die Eintragungsdauer beträgt 20 Jahre vom Tag der Eintragung an. Sie kann vor Ablauf der Frist gegen Bezahlung einer Gebühr um jeweils 20 Jahre verlängert werden.²¹
² Fallen in der Folge die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung einer Verantwortlichkeitsmarke weg oder ist die Eintragungsdauer abgelaufen, ohne dass rechtzeitig ein Verlängerungsgesuch gestellt wurde, so wird die Verantwortlichkeitsmarke im Register gestrichen.²² Ebenso kann die Marke gestrichen werden, wenn der Inhaber sich ihrer zur Übertretung dieses Gesetzes bedient hat. Die Streichung wird durch das Zentralamt angeordnet und dem Markeninhaber, unter Angabe des Rechtsmittels, durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.
³ …²³
²¹ Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 274 ; BBl 1991 I 1 ).
²² Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 274 ; BBl 1991 I 1 ).
²³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Prüfung und Stempelung
a. Voraussetzung
Art. 13 ²⁴
¹ Uhrgehäuse aus Edelmetall müssen einer amtlichen Prüfung unterzogen werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Die Prüfung ist vom Hersteller oder von derjenigen Person zu beantragen, die das Uhrgehäuse in Verkehr bringt.
² Für alle übrigen Edelmetallwaren und für Mehrmetallwaren kann der Inhaber der Ware die amtliche Prüfung beantragen.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
b. Gegenstand
Art. 14
Die amtliche Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit und die Zulässigkeit der auf den Waren angebrachten Bezeichnungen.
c. Amtliche Stempel
Art. 15 ²⁵
¹ Die Richtigkeit der auf den Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren angebrachten Feingehaltsangaben und Verantwortlichkeitsmarken wird durch Aufdrücken eines amtlichen Stempels (Garantiepunze bestätigt.
² Punzen tragen das besondere Kennzeichen des Kontrollamtes, das die amtliche Prüfung vornimmt.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
d. Verfahren
Art. 16
Die amtliche Prüfung ist durch schriftliches Gesuch beim zuständigen Kontrollamt zu beantragen. Zur Prüfung sind nur Waren zuzulassen, die die Angabe eines gesetzlichen Feingehalts und die Verantwortlichkeitsmarke tragen. Die amtliche Prüfung wird durch die amtliche Stempelung bezeugt.
e. Beanstandung
Art. 17
¹ Weist die zur Prüfung gestellte Ware den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht auf oder stimmt die auf der Ware angebrachte Angabe des Feingehalts mit dem wirklichen Feingehalt nicht überein, so wird die amtliche Stempelung verweigert unter Anzeige an das Zentralamt, das eine Oberexpertise anordnet.
² Je nach dem Ergebnis dieser Oberexpertise lässt das Zentralamt die amtliche Stempelung vornehmen oder es ordnet die Beschlagnahme der Ware an und erstattet Strafanzeige.
³ Ist trotz begründeter Beanstandung ein Vergehen nicht anzunehmen, so trifft das Zentralamt die nötigen Anordnungen für die weitere Behandlung dieser Waren, die nicht in den Inlandsverkehr gelangen dürfen. Die dadurch verursachten Kosten hat derjenige zu ersetzen, der die Ware zur Prüfung stellt. Das Zentralamt kann die Zerstörung der Waren verfügen.
f. Gebühren. Retentionsrecht. Beschwerde
Art. 18
¹ Für alle Waren, die zur amtlichen Prüfung vorgewiesen werden, ist ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Prüfung eine Gebühr (Kontroll- oder Punzierungsgebühr zu entrichten.
² Für die Gebühren- und Kostenersatzforderungen besteht ein Retentionsrecht an den zur amtlichen Prüfung eingereichten Waren. Im Bestreitungsfalle stellt das Zentralamt die Forderungen fest. …²⁶
²⁶ Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
g. Vollziehungsvorschriften
Art. 19
Der Bundesrat regelt im einzelnen das durch die Kontrollämter zu beobachtende Verfahren, die Form und Beschaffenheit der amtlichen Stempel, die Massnahmen zur Bekanntmachung der amtlichen Stempel in der Schweiz und im Ausland, die Führung der Kontrollen sowie die Höhe der Gebühren; diese dürfen nicht fiskalischen Charakter haben.
Einfuhr
Art. 20
¹ Im Ausland hergestellte, diesem Gesetz unterstellte Waren dürfen nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes entsprechen. Das Erfordernis der amtlichen Prüfung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Uhrgehäuse wird auf die aus dem Ausland eingeführten fertigen Uhren mit solchen Gehäusen ausgedehnt.²⁷
² Der Bundesrat kann für besondere Waren Ausnahmen vorsehen.²⁸
³ Die diesem Gesetz unterstellten Waren können bei der Einfuhr einer umfassenden oder stichprobenweisen Kontrolle unterworfen werden. Wird bei der Kontrolle eine strafbare Handlung festgestellt, so ist die Ware zu beschlagnahmen und dem Zentralamt zur Erstattung der Strafanzeige zur Verfügung zu stellen. Entspricht die Ware den gesetzlichen Vorschriften nicht, ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt, so wird sie über die Grenze zurückgewiesen.²⁹
⁴ Uhrgehäuse und Uhren, die der obligatorischen amtlichen Prüfung unterliegen, sind durch die Zollstelle, welche die Zollveranlagung vornimmt, an das zuständige Kontrollamt weiterzuleiten.³⁰
⁵ Für Reisemuster, die von Handelsreisenden unter Beobachtung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925³¹ über das Zollwesen und der Handelsverträge eingeführt werden, aber nicht im Inlande verbleiben, können erleichternde Bestimmungen aufgestellt werden, wenn der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).
³¹ [BS 6 465; AS 1956 587 ; 1959 1343 Art. 11 Ziff. III; 1973 644; 1974 1857 Anhang Ziff. 7; 1980 1793 Ziff. I 1; 1992 1670 Ziff. III; 1994 1634 Ziff. I 3; 1995 1816 ; 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2; 1997 2465 Anhang Ziff. 13; 2000 1300 Art. 92, 1891 Ziff. VI 6; 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41; 2004 4763 Anhang Ziff. II 1; 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom 18. März 2005 ( SR 631.0 ).
Ausfuhr
Art. 21 ³²
¹ Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Ersatzwaren, die ausgeführt werden, müssen die vorgeschriebenen Bezeichnungen tragen; Uhrgehäuse aus Edelmetall müssen überdies die vorgeschriebenen amtlichen Punzen aufweisen.
² Diese Waren dürfen jedoch durch die inländischen Hersteller auf eigene Verantwortung hin mit den im Bestimmungsland vorgeschriebenen oder üblichen Bezeichnungen versehen werden.
³ Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Zeichen die Kontrollämter einen Feingehalt nach den Vorschriften des Bestimmungslandes bestätigen dürfen.
⁴ Für Uhrgehäuse, die nachweislich direkt in Staaten ausgeführt werden, welche die obligatorische Prüfung der Uhrgehäuse vorschreiben, kann der Bundesrat erleichternde Bestimmungen aufstellen.
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Durchfuhr
Art. 22
¹ Sendungen im direkten Transit können amtlich geprüft werden. Artikel 20 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.³³
² Dagegen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung auf diejenigen Waren, die nicht in den Inlandsverkehr gelangen und unter Zollkontrolle geblieben sind, jedoch mit schweizerischen Transportpapieren unverzollt nach dem Ausland weitergesandt werden.
³ Für die Auslagerung von Waren aus Zolllagern und Zollfreilagern gelten die Artikel 20, 21 und 22 Absatz 2 sinngemäss.³⁴
³³ Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 274 ; BBl 1991 I 1 ).
³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).
Anzeige verdächtiger Waren
Art. 22 a ³⁵
Hat das Zentralamt den Verdacht, dass auf ein-, aus- oder durchgeführten Waren unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüferzeichen eines anderen verwendet oder nachgeahmt worden ist oder dass sonst ein Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums vorliegt, so teilt es dies dem Geschädigten mit. Die Waren können zurückbehalten werden.
³⁵ Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992 ( AS 1993 274 ; BBl 1991 I 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
Hausierverbot
Art. 23 ³⁶
Das Hausieren mit Waren, welche diesem Gesetz unterstellt sind, ist untersagt. Dies gilt auch für die Bestellungsaufnahme durch Kleinreisende.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Vierter Abschnitt: Verkehr mit Schmelzprodukten und Schmelzgut ³⁷
³⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
Herstellung von Schmelzprodukten
1. Schmelzbewilligung
Art. 24 ³⁸
Zur gewerbsmässigen Herstellung von Schmelzprodukten bedarf es einer Schmelzbewilligung.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
a. Voraussetzungen
Art. 25 ³⁹
¹ Die Schmelzbewilligung kann von Einzelpersonen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften des Obligationenrechts⁴⁰ sowie vergleichbaren ausländischen Gesellschaften erworben werden.⁴¹
² Einzelpersonen müssen im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
³ Die Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie die schweizerischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften müssen im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein. Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Gesellschaften und Genossenschaften betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
⁴⁰ SR 220
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
b. Erteilung. Erneuerung. Entzug
Art. 26
¹ Die Schmelzbewilligung wird auf Gesuch hin durch das Zentralamt für die Dauer von vier Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Bewilligung erneuert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.⁴²
² Erfüllt der Inhaber der Bewilligung eine dieser Voraussetzungen nicht mehr oder hat er die übernommenen Verpflichtungen wiederholt verletzt, so ist die Bewilligung durch die erteilende Behörde von Amtes wegen zeitweilig oder endgültig zu entziehen.
³ Die Erteilung und der Entzug einer Schmelzbewilligung sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzugeben.⁴³
⁴ …⁴⁴
⁴² Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
⁴⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 27 ⁴⁵
⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
2. …
Art. 28 ⁴⁶
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
Art. 29 ⁴⁷
⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Herstellung von Schmelzprodukten
a. …
Art. 30 ⁴⁸
⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
b. Pflichten des Inhabers. Stempelzeichen
Art. 31
¹ Jedes Schmelzprodukt muss das Stempelzeichen des Inhabers der Bewilligung tragen. Der Druckstock des Stempelzeichens ist beim Zentralamt zu hinterlegen und darf ohne Bewilligung dieser Amtsstelle nicht verändert werden. Die Hinterlegung ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
² Der Bundesrat setzt die Verpflichtungen des Inhabers der Schmelzbewilligung fest.
Gewerbsmässiger Ankauf von Schmelzgut
Art. 31 a ⁴⁹
¹ Wer gewerbsmässig Schmelzgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b oder c ankauft, hat sich über die Herkunft der Ware zu vergewissern und diese zu dokumentieren.
² Ist diese Person im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so hat sie sich beim Zentralamt registrieren zu lassen.
³ Ist sie nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so benötigt sie eine Ankaufsbewilligung des Zentralamtes. Diese wird erteilt, wenn Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit besteht.
⁴ Für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Ankaufsbewilligung gilt Artikel 26 sinngemäss.
⁵ Der Bundesrat umschreibt den gewerbsmässigen Ankauf näher; er berücksichtigt dabei namentlich die Risiken, die der Ankauf für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt. Er regelt die Einzelheiten der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten.
⁶ Die Absätze 1–5 gelten nicht für Inhaber einer Schmelzbewilligung nach Artikel 24.
⁴⁹ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten
a. Zuständigkeit. Gegenstand
Art. 32
¹ Nur Kontrollämter oder Handelsprüfer dürfen Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten vornehmen.
² Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes festzustellen.
b. Verfahren
Art. 33
¹ Der Prüfende stellt vor allem fest, ob das Stempelzeichen gemäss Artikel 31 vorhanden ist. Fehlt es, so wird das Schmelzprodukt, unter Anzeige an denjenigen, der die Prüfung verlangt hat, beschlagnahmt. Zugleich wird der Fall dem Zentralamt unterbreitet, das vom Gesuchsteller den Nachweis der Herkunft des Schmelzproduktes verlangt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder liegen Anzeichen eines Vergehens vor, so sorgt das Zentralamt für die Erstattung der Strafanzeige.
² Trägt das Schmelzprodukt das Stempelzeichen, so wird die Prüfung vorgenommen. Das geprüfte Schmelzprodukt wird mit dem Stempel des Kontrollamtes oder Handelsprüfers versehen; zugleich ist der wirkliche Feingehalt anzugeben.
Bewilligungsverfahren. Gebühren
Art. 34
¹ Der Bundesrat regelt im Einzelnen das Verfahren bei Erteilung, Erneuerung und Entzug von Schmelz- und Ankaufsbewilligungen sowie bei Vornahme von Feingehaltsbestimmungen.⁵⁰ Er kann auch Vorschriften über die Anerkennung ausländischer amtlicher Feingehaltsbestimmungen aufstellen.⁵¹
² Der Bundesrat regelt die Gebühren für die in Absatz 1 genannten Amtshandlungen. Der Artikel 18 Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung.
⁵⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
Fünfter Abschnitt: Organisation
Zentralamt
a. Zuteilung
Art. 35
¹ Zur Durchführung dieses Gesetzes wird dem Eidgenössischen Finanzdepartement⁵² das Zentralamt beigegeben. Es kann einer bereits bestehenden Verwaltungsabteilung des Departements angegliedert werden.
² Der Bundesrat regelt die Organisation des Zentralamtes.
⁵² Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
b. Obliegenheiten
Art. 36 ⁵³
¹ Das Zentralamt überwacht den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren nach diesem Gesetz und nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997⁵⁴ (GwG).
² Ihm obliegen insbesondere:
a. die Eintragung der Verantwortlichkeitsmarken;
b. die Überwachung der amtlichen Prüfung und der Punzierung der Edelmetallwaren;
c. die Erteilung der Schmelz- und der Ankaufsbewilligungen;
d. die Führung des Registers über die Personen, die gewerbsmässig Schmelzgut ankaufen;
e. die Überwachung des gewerbsmässigen Ankaufs von Schmelzgut;
f. die Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten;
g. die Überwachung der Geschäftsführung der Kontrollämter und der Handelsprüfer;
h. die Ausstellung der Diplome für die beeidigten Edelmetallprüfer und der Berufsausübungsbewilligungen für die Handelsprüfer.
³ Es erhebt Gebühren für seine Überwachungstätigkeit über den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren sowie eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e sowie nach Artikel 42ter, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. Die Aufsichtsabgabe für die Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e wird als Pauschalbetrag für einen Zeitraum von vier Jahren erhoben. Für die Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe für Tätigkeiten nach Artikel 42ter sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag massgebend. Der Bundesrat regelt die Gebühren und die Aufsichtsabgabe im Einzelnen.
⁵³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
⁵⁴ SR 955.0
Kontrollämter
a. Errichtung, Aufhebung
Art. 37
¹ Die Kontrollämter für Edelmetallwaren werden durch die Kantone oder durch die von diesen dazu ermächtigten Gemeinden oder wirtschaftlichen Verbände errichtet. Die Errichtung bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Finanzdepartements. Dieses kann auch die Aufhebung eines Kontrollamtes verfügen, sofern dessen Einrichtung und Geschäftsführung den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen oder ein Bedürfnis für den Weiterbestand nicht mehr besteht. Die Behörden oder Verbände, denen die Genehmigung zur Errichtung eines Kontrollamtes erteilt wurde, tragen die Kosten für die Errichtung und den Betrieb. Ihnen fallen die vom Kontrollamt bezogenen Gebühren zu.
² Das Departement kann im Einverständnis mit der zuständigen Kantonsregierung eidgenössische Kontrollämter errichten, sofern die wirtschaftlichen Interessen des Landes dies erfordern. In diesem Falle können die beteiligten Wirtschaftskreise zur Beitragsleistung an die Kosten der Errichtung und eines allfälligen Betriebsdefizites der Kontrollämter herangezogen werden. Diese Kontrollämter sind unmittelbar dem Zentralamt unterstellt. Die von ihnen bezogenen Gebühren fallen in die Bundeskasse.
³ Die Organisation, die Gebühren, das Rechnungswesen und der Dienstbetrieb aller Kontrollämter werden durch den Bundesrat geregelt.
b. Obliegenheiten
Art. 38
¹ Die Kontrollämter besorgen die amtliche Prüfung und Punzierung der Edelmetallwaren. Sie können auch Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten vornehmen. Es kann ihnen ein örtlich umschriebener Geschäftskreis zugeteilt werden. Sie sind zuständig zur Kontrolle über die in diesem Kreise hergestellten Edelmetallwaren und Schmelzprodukte. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Zentralamt Ausnahmen bewilligen. Der Handel mit Schmelzgut und Schmelzprodukten und die Vornahme von Schmelzungen auf fremde Rechnung sind den Kontrollämtern untersagt. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Ermächtigung zur Vornahme solcher Schmelzungen erteilen.
² Die Kontrollämter haben das Zentralamt in seiner Aufsichtsführung über die Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen. Insbesondere haben sie ihm alle von ihnen wahrgenommenen Vergehen anzuzeigen und die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Tatbestandes von sich aus oder nach Weisung des Zentralamtes oder der Polizeibehörden vorzunehmen.
³ Die Beamten der Kontrollämter sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder die ihrer Natur nach geheim zu halten sind.
⁴ Für den Schaden aus fehlerhafter Ausführung der dem Kontrollamt übertragenen Amtshandlungen sind bei eidgenössischen Kontrollämtern der Bund, bei den andern der Kanton haftbar, soweit die fehlbaren Organe dafür nicht aufzukommen vermögen.
Amtliche beeidigte Edelmetallprüfer ⁵⁵
⁵⁵ Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
a. Diplom
Art. 39
¹ Die Beamten der Kontrollämter, denen die Prüfung der zur amtlichen Stempelung bestimmten Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren und die Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten obliegt, müssen ein eidgenössisches Diplom als beeidigter Edelmetallprüfer besitzen.⁵⁶ Es wird nach erfolgreich bestandener Diplomprüfung durch das Zentralamt ausgestellt. Der diplomierte beeidigte Edelmetallprüfer leistet vor dem Zentralamte den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung seiner Amtspflichten.
² Die Voraussetzungen zur Erwerbung des eidgenössischen Diploms werden durch den Bundesrat bestimmt.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
b. Verpflichtungen. Verantwortlichkeit
Art. 40
¹ Die beeidigten Edelmetallprüfer haben die Vorschriften dieses Gesetzes, die Ausführungsbestimmungen sowie die Weisungen des Zentralamtes zu befolgen und alles zu vermeiden, was einer Widerhandlung durch dritte Personen Vorschub leisten könnte. Sie dürfen namentlich Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten nur vornehmen, wenn im Einzelfalle die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und haben alle von ihnen wahrgenommenen Vergehen und Ordnungsverletzungen gegen dieses Gesetz unverzüglich anzuzeigen. Der Artikel 38 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.
² Das Zentralamt beaufsichtigt die Tätigkeit der beeidigten Edelmetallprüfer. Bei schweren Verstössen gegen die dem Inhaber eines Probiererdiploms obliegenden Verpflichtungen sowie wegen nachgewiesener Unfähigkeit kann es das Diplom entziehen. …⁵⁷
³ Die beeidigten Edelmetallprüfer sind für jeden durch fehlerhafte oder unsorgfältige Ausübung ihrer Tätigkeit entstandenen Schaden haftbar. Im Übrigen gilt Artikel 38 Absatz 4.
⁵⁷ Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Handelsprüfer
a. Berufsausübungsbewilligung ⁵⁸ . Obliegenheiten
⁵⁸ Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt.
Art. 41
Der Handelsprüfer bedarf einer Berufsausübungsbewilligung des Zentralamtes. Voraussetzung ihrer Erteilung ist der Besitz eines eidgenössischen Probiererdiploms, Wohnsitz in der Schweiz und guter Leumund. Die Erwerbung einer Schmelz- oder Ankaufsbewilligung ist den Handelsprüfern gestattet.⁵⁹ Die Handelsprüfer leisten vor dem Zentralamt den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung ihrer Berufspflichten. Sie sind befugt, die Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten vorzunehmen und beziehen dafür als Entgelt die in der Vollziehungsverordnung vorgesehenen Gebühren. Die amtliche Prüfung und Punzierung von Edelmetallwaren ist ihnen untersagt.
⁵⁹ Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
b. Verpflichtungen. Verantwortlichkeit.
Art. 42
¹ Die Handelsprüfer haben über die Feingehaltsbestimmungen und über die dafür bezogenen Gebühren Buch zu führen. Das Zentralamt sowie die Polizeibehörden können zum Zwecke amtlicher Erhebungen in die Bücher Einsicht nehmen und über die Eintragungen Auskunft verlangen. Die Vorschriften über die Buchführung werden durch den Bundesrat aufgestellt.
² Der Artikel 40 findet sinngemäss Anwendung. Mit dem Entzug des Probiererdiploms ist der Entzug der Berufsausübungsbewilligung verbunden.
c. Zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen
Art. 42 bis ⁶⁰
¹ Handelsprüfer, die selber oder durch eine Gruppengesellschaft gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln, bedürfen einer Bewilligung des Zentralamts.
² Die Bewilligung wird dem Handelsprüfer erteilt, wenn:
a. er als kaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen ist;
b. er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG⁶¹ sicherstellt;
c. er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG bietet;
d. die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe c auch erfüllen; und
e. die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
³ Handelt eine Gesellschaft gewerbsmässig mit Bankedelmetallen eines Handelsprüfers, zu dessen Gesellschaftsgruppe sie gehört, so bedarf sie ebenfalls einer solchen Bewilligung. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 müssen erfüllt werden.
⁶⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 11 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
⁶¹ SR 955.0
d. Aufsicht über den Handel mit Bankedelmetallen
Art. 42 ter ⁶²
¹ Bewilligungsinhaber nach Artikel 42bis unterstehen der Aufsicht des Zentralamts nach Artikel 12 Buchstabe bter GwG⁶³.
² Das Zentralamt führt die Prüfungen der Bewilligungsinhaber selbst durch oder lässt sie durch eine unabhängige und fachkundige Person durchführen (Prüfbeauftragte oder Prüfbeauftragter).
³ Die Artikel 24 a Absätze 2 und 3, 25 Absatz 1, 29–33, 34, 36–38, 39 Absatz 1, 40, 41, 42 und 42 a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007⁶⁴ (FINMAG) sind sinngemäss anwendbar. Die Prüfbeauftragten und die Untersuchungsbeauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis.
⁴ Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt die Einzelheiten der Aufsicht und der Prüfungen.
⁶² Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
⁶³ SR 955.0
⁶⁴ SR 956.1
Sechster Abschnitt: Beschwerden
Art. 43 ⁶⁵
¹ Verfügungen der Kontrollämter und der Handelsprüfer können mit Beschwerde an das Zentralamt angefochten werden.
² und ³ …⁶⁶
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
⁶⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Siebenter Abschnitt: Strafbestimmungen ⁶⁷
⁶⁷ Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 ( AS 2006 3459 ) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
1. Widerhandlungen ⁶⁸
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
a. Täuschung ⁶⁹
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Art. 44
¹ Wer unter einer zur Täuschung geeigneten oder durch dieses Gesetz verbotenen Bezeichnung Waren, die den vorgeschriebenen Feingehalt nicht besitzen, als Edelmetallwaren oder Waren, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, als Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren zur Punzierung vorweist oder zum Zwecke der Veräusserung anfertigt, anfertigen lässt oder einführt, feilbietet oder verkauft,
wer Edelmetallwaren oder Mehrmetallwaren mit einer Stempelung versieht, die auf einen höheren Feingehalt als den wirklich vorhandenen schliessen lässt,
wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.⁷⁰
² Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist auf Gefängnis nicht unter einem Monat zu erkennen.
³ Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.⁷¹ Entschuldbare Irrtümer, die im Herstellungsprozess unterlaufen, gelten nicht als Fahrlässigkeit.
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
b. Fälschung und Verfälschung von Stempeln
Art. 45 ⁷²
¹ Wer amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Stempel (Punzen oder Stempelzeichen fälscht oder verfälscht, wer solche Zeichen verwendet, wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen solcher Zeichen anfertigt, sich verschafft oder an Dritte abgibt,
wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
² Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
³ Artikel 246 des Strafgesetzbuches⁷³ ist nicht anwendbar.
⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
⁷³ SR 311.0
c. Missbrauch von Stempeln
Art. 46 ⁷⁴
¹ Wer vorsätzlich amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Stempel unrechtmässig gebraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
² Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
d. Stempelvorschriften, Verletzung; Missbrauch von Marken und Zeichen; Veränderung von Punzen
Art. 47 ⁷⁵
¹ Wer Edelmetallwaren ohne Angabe des Feingehaltes oder ohne Verantwortlichkeitsmarke, Schmelzprodukte ohne Angabe des Feingehaltes oder ohne Schmelzer- oder Prüferzeichen oder Uhrgehäuse ohne Punzierung in Verkehr bringt,
wer Waren als Mehrmetallwaren oder Plaquéwaren ohne die vorgesehene Bezeichnung oder ohne Verantwortlichkeitsmarke ausgibt oder in Verkehr bringt,
wer unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüferzeichen eines anderen nachahmt oder verwendet,
wer Edelmetallwaren oder Schmelzprodukte in Verkehr bringt, auf denen die Feingehaltsangabe oder der Abdruck eines amtlichen Stempels verändert oder entfernt worden ist,
wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
² Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
e. Handlungen ohne Bewilligung, Nichteinhaltung der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten sowie der Registrierungspflicht
Art. 48 ⁷⁶
Wer ohne Schmelzbewilligung, Ankaufsbewilligung oder Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer Handlungen vornimmt, für die eine der genannten Bewilligungen vorgeschrieben ist,
wer die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten nach Artikel 31 a Absatz 1 oder die Registrierungspflicht nach Artikel 31 a Absatz 2 nicht einhält,
wird mit Busse bestraft.
⁷⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
f. Widerhandlungen ⁷⁷ beim Hausieren und beim Erwerb von Schmelzgut
⁷⁷ Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 49
Wer dem Hausierverbot der Artikel 23 und 28 zuwiderhandelt,
wer gegen die Vorschriften über den Erwerb von Schmelzgut zur eigenen Verwendung verstösst,
wird mit Busse …⁷⁸ bestraft.
⁷⁸ Beträge gestrichen durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992 ( AS 1993 274 ; BBl 1991 I 1 ).
g. Unerlaubte Wiedergabe von Waren
Art. 50
¹ Beamte des Zentralamtes oder eines Kontrollamtes, die von einer beim Amte eingehenden Ware eine Wiedergabe anfertigen oder anfertigen lassen, werden mit einer Busse …⁷⁹ bestraft.
² Vorbehalten bleibt der Artikel 40 Absatz 2.
⁷⁹ Beträge gestrichen durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992 ( AS 1993 274 ; BBl 1991 I 1 ).
2. Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb juristischer Personen und Gesellschaften
Art. 51
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, welche als Organe, als Gesellschafter oder als Angestellte gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Die juristische Person oder Gesellschaft haftet jedoch solidarisch mit den verurteilten Einzelpersonen für den Betrag der verhängten Bussen und Kosten.
3. Einziehung
Art. 52
¹ Stempelgeräte, die zu Widerhandlungen dienten, sind einzuziehen.
² Im Falle der Verurteilung wegen Täuschung nach Artikel 44 kann das Gericht die Einziehung der Waren verfügen, welche zur Begehung der Widerhandlung dienten. Die Waren sind zu zerstören. Der Erlös aus dem Verkauf des Metalls verfällt unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004⁸⁰ über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.⁸¹
⁸⁰ SR 312.4
⁸¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 ( AS 2004 3503 ; BBl 2002 441 ).
4. Bundesstrafrecht, Anwendung
Art. 53
Soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Vorschriften aufstellt, finden die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853⁸² über das Bundesstrafrecht Anwendung.
⁸² [AS III 404; VI 312 Art. 5; 19 253 ; 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6; BS 3 303 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 3; 4 766 Art. 61; 7 754 Art. 69 Ziff. 4, 867 Art. 48. SR 3 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. a]. Heute: die allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 334 StGB – SR 311.0 ).
5. Strafverfahren
Art. 54
¹ und ² …⁸³
³ Das Zentralamt und die Kontrollämter haben die von ihnen wahrgenommenen Widerhandlungen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. …⁸⁴
⁸³ Aufgehoben (Art. 342 Abs. 1 BStP – BS 3 303; BBl 1929 II 575 ). Siehe heute : die Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 ( SR 312.0 ).
⁸⁴ Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 32 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
6. Ordnungswidrigkeiten
a . Strafbarkeit
Art. 55 ⁸⁵
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer Ausführungsverordnung oder einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken bestraft.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. 20 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).
b. Anwendbares Recht und Strafverfolgungsbehörde
Art. 56 ⁸⁶
¹ Die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974⁸⁷ (Art. 2–13) sind anwendbar.
² Die Widerhandlungen im Sinne von Artikel 55 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 vom Zentralamt verfolgt und beurteilt. Die Kontrollämter sind verpflichtet, die von ihnen wahrgenommenen Ordnungswidrigkeiten dem Zentralamt anzuzeigen. Die nämliche Verpflichtung obliegt den beeidigten Edelmetallprüfern und Handelsprüfern.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. 20 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).
⁸⁷ SR 313.0
7. Widerhandlungen im Handel mit Bankedelmetallen
a. Tätigkeit ohne Bewilligung
Art. 56 a ⁸⁸
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine Tätigkeit nach Artikel 42bis Absatz 1 oder 3 ausübt.
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
⁸⁸ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
b. Erteilen falscher Auskünfte
Art. 56 b ⁸⁹
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich dem Zentralamt, einer oder einem Prüf- oder Untersuchungsbeauftragten falsche Auskünfte erteilt.
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
⁸⁹ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
c. Pflichtverletzungen der Beauftragten
Art. 56 c ⁹⁰
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als Prüf- oder Untersuchungsbeauftragte oder Prüf- oder Untersuchungsbeauftragter ihre oder seine Pflichten grob verletzt, indem sie oder er in der Berichterstattung an das Zentralamt wesentliche falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
⁹⁰ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
d. Prüfung und Untersuchung
Art. 56 d ⁹¹
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich eine vom Zentralamt angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt oder die Pflichten, die ihr oder ihm gegenüber der oder dem Prüf- oder Untersuchungsbeauftragten obliegen, nicht erfüllt.
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
⁹¹ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
e. Missachten von Verfügungen des Zentralamtes
Art. 56 e ⁹²
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer vom Zentralamt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
⁹² Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
f. Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Art. 56 f ⁹³
Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 des BG vom 22. März 1974⁹⁴ über das Verwaltungsstrafrecht), wenn:
a. die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und
b. für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen nach den Artikeln 56 a –56 e eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fällt.
⁹³ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
⁹⁴ SR 313.0
g. Zuständigkeit
Art. 56 g ⁹⁵
¹ Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen nach den Artikeln 56 a –56 e ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974⁹⁶ über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.
² Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidgenössische Finanzdepartement die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das Eidgenössische Finanzdepartement die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73–83 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.
³ Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des Eidgenössischen Finanzdepartements müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.
⁹⁵ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
⁹⁶ SR 313.0
h. Vereinigung der Strafverfolgung
Art. 56 h ⁹⁷
¹ Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartements als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.
² Über Anstände zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
⁹⁷ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
i. Verjährung
Art. 56 i ⁹⁸
Die Verfolgung von Übertretungen nach Artikeln 56 a –56 e verjährt nach sieben Jahren.
⁹⁸ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 57
Übergangsbestimmungen
¹ Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits hergestellte inländische Waren, die zwar den bisher geltenden Bestimmungen, jedoch nicht den Vorschriften dieses Gesetzes genügen, können binnen einem Jahr einem Kontrollamte zur Anbringung eines Übergangsstempels vorgewiesen werden. Dieser ermächtigt den Inhaber der Ware, diese noch während drei Jahren in Verkehr zu bringen. Die nähern Bestimmungen hierüber werden durch den Bundesrat aufgestellt.
² … ⁹⁹
⁹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
Aufhebung bestehender Erlasse
Art. 58
¹ Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle damit in Widerspruch stehenden frühern Erlasse aufgehoben.
² Aufgehoben sind insbesondere das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1880¹⁰⁰ betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren mit Zusatzgesetz vom 21. Dezember 1886¹⁰¹ sowie das Bundesgesetz vom 17. Juni 1886¹⁰² betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfällen.
¹⁰⁰ [ AS 5 363 , 10 45 ]
¹⁰¹ [ AS 10 45 ]
¹⁰² [ AS 9 266 ]
Inkrafttreten und Vollzug
Art. 59
¹ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
² Er erlässt die zum Vollzug nötigen Vorschriften.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1934¹⁰³
¹⁰³ BRB vom 8. Mai 1934 ( AS 50 345 )
¹⁰⁴ AS 1995 3102
Waren, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 1994 hergestellt wurden und den bisherigen, nicht aber den neuen Vorschriften entsprechen, dürfen gewerbsmässig längstens bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung in Verkehr gebracht werden.
¹⁰⁵ AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 . Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 656 ; BBl 2019 5451 ).
¹ Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 über eine Bewilligung der FINMA nach Artikel 14 GwG¹⁰⁶ in der Fassung vom 1. Januar 2009¹⁰⁷ verfügen, müssen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9 a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005¹⁰⁸ zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG¹⁰⁹ beauftragen.
² Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation gemäss Artikel 24 GwG angeschlossen sind, bleiben deren Aufsicht unterstellt.
¹⁰⁶ SR 955.0
¹⁰⁷ AS 2008 5207
¹⁰⁸ SR 221.302
¹⁰⁹ SR 956.1
¹¹⁰ AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451
¹ Zum gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b oder c bedarf es während der ersten zwölf Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 2021 noch keiner Ankaufsbewilligung oder Registrierung.
² Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten dieser Änderung neu einer Bewilligungspflicht nach Artikel 42bis unterstehen, müssen innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Änderung den Anforderungen dieses Gesetzes genügen und ein Bewilligungsgesuch beim Zentralamt stellen. Mit ihrem Gesuch müssen sie insbesondere die Prüfberichte der letzten Jahre über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel des GwG¹¹¹ einreichen. Sie können ihre Tätigkeit bis zum Entscheid über die Bewilligung fortführen.
¹¹¹ SR 955.0
Anhang 1 ¹¹²
¹¹² Eingefügt durch das BG vom 17. Juni 1994 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2217 ).
(Art. 2 Abs. 2
Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten für Plaquéwaren
1. Dicke:
– Auflagen aus Gold, Platin und Palladium: 5 Mikrometer
– Auflagen aus Silber: 10 Mikrometer
– für Uhrgehäuse und Ergänzungsteile mit einer Goldschicht der Qualität «Coiffe or»: 200 Mikrometer
2. Feingehalt
– Gold: 585 Tausendstel
– Platin: 850 Tausendstel
– Palladium: 500 Tausendstel
– Silber: 800 Tausendstel
Anhang 2 ¹¹³
¹¹³ Eingefügt durch das BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
(Art. 3 Abs. 2
Gesetzliche Feingehalte für Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren
1. Die gesetzlichen Feingehalte sind:
| 999 Tausendstel 916 Tausendstel 750 Tausendstel 585 Tausendstel 375 Tausendstel |
| 999 Tausendstel 925 Tausendstel 800 Tausendstel |
| 999 Tausendstel 950 Tausendstel 900 Tausendstel 850 Tausendstel |
| 999 Tausendstel 950 Tausendstel 500 Tausendstel |
2. Für Medaillen gelten zusätzlich die folgenden Feingehalte:
| Minimum | 999 Tausendstel 986 Tausendstel 900 Tausendstel |
| Minimum | 999 Tausendstel 958 Tausendstel 900 Tausendstel 835 Tausendstel |
| Minimum | 999 Tausendstel |
| Minimum | 999 Tausendstel |
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