Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (721.532)
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

GS 2021, 37
1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) Vom 15. November 2019 (Stand 1. Juli 2022) Das Interkantonale Organ für das öffentliche Bescha ffungswesen beschliesst:

1. Kapitel Gegenstand, Zweck und Begriffe

Art. 1 Gegenstand
1 Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlich er Aufträge durch unterstellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs Anwendung. Art. 2 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung de r Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs u nter den Anbie- tern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässig e Wettbe- werbsabreden und Korruption. Art. 3 Begriffe
1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter
1) : natürliche oder juristische Person des privaten od er öf- fentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen an- bieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung ei- ner Konzession bewerben;
1 ) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in diese r Vereinbarung nur die männli- che Form verwendet.
2 b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das s taatliche Behör- den aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung o der der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelb ar oder mit- telbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können ; ein beherr- schender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehme n mehrheit- lich durch den Staat oder durch andere öffentliche U nternehmen fi- nanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung de r Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsich tsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat o der von ande- ren öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der interna tionalen Ver- pflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaf fungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obl igationen- rechts vom 30. März 1911
1) über den Arbeitsvertrag, normative Best- immungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarb eitsverträ- ge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenübl ichen Arbeitsbe- dingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffent lichen Arbeits- rechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeit sgesetzes vom

13. März 1964

2) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einric htung, die

1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentli chen In-

teresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;

2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und

3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften od er von

anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finan ziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere un- terliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufs ichtsor- gan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Sta at, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtu ngen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörper schaften, Einrich- tungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen de s öffentli- chen Rechts bestehen.
1 ) SR 220 .
2 ) SR 822.11 .
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2. Kapitel Geltungsbereich

1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich

Art. 4 Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbar ung die staatlichen Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungsein heiten, ein- schliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rec hts auf Kantons-, Be- zirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten .
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbar ung ebenso staatli- che Behörden sowie öffentliche und private Unternehm en, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliessl ichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgen- den Sektoren in der Schweiz ausüben: a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Verso rgung der Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Tr ansport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung die ser Netze mit Trinkwasser; b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Verso rgung der Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fo rtleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Vers orgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlic hkeit im Bereich des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Stra ssenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn; d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverke hr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnensc hiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen eins chliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs; g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Verso rgung der Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Tr ansport oder der Verteilung von Gas oder Wärme h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder andere n Fest- brennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Ve reinbarung nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsberei ch, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen di eser Vereinbarung überdies: a) andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben , mit Ausnah- me ihrer gewerblichen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkos- ten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
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5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentliche n Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht dies e Drittperson dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber. Art. 5 Anwendbares Recht
1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung unter- stellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist d as Recht des Gemeinwe- sens anwendbar, dessen Auftraggeber den grössten Te il an der Finanzie- rung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesam t den Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
2 Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterst ellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht desjenigen Kant ons anwendbar, der den grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeb er sind im gegensei- tigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffu ng in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines bete iligten Auftrag- gebers zu unterstellen.
4 Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechts gebiet des Auftrag- gebers erfolgt, untersteht wahlweise dem Recht am Si tz des Auftraggebers oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbrach t werden.
5 Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaf t untersteht dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am Ort Anwendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbra cht werden.
6 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschlies slichen oder beson- deren Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen w urden, oder die Auf- gaben im nationalen Interesse erbringen, können wäh len, ob sie ihre Be- schaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesre cht unterstellen. Art. 6 Anbieter
1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schwe iz zum Angebot zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenübe r die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichte t hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen .
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländ ische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrec ht gewähren oder soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hab en. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregion en und Nach- barstaaten abschliessen. Art. 7 Befreiung von der Unterstellung
1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absa tz 2 wirksamer Wettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das ö ffentliche Beschaf- fungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die ent sprechenden Be- schaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Verein- barung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt täti ge Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezüglich es Gesuch zu stellen.
2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaf fungen aller im be- troffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.
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2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich

Art. 8 Öffentlicher Auftrag
1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwisch en Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlich keit sowie den Aus- tausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die char akteristische Leis- tung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden: a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe); b) Lieferungen; c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedliche n Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Le istung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt wer- den, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen. Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verlei hung von Konzes- sionen
1 Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder di e Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem A nbieter dadurch aus- schliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen In- teresse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indire kt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmunge n des Bundes- rechts und des kantonalen Rechts gehen vor. Art. 10 Ausnahmen
1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Ve rwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen ge- werblichen Verkauf oder Wiederverkauf; b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstü cken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran; c) die Ausrichtung von Finanzhilfen; d) Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenha ng mit Aus- gabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpa- pieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstle istungen der Zentralbanken; e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisati onen der Arbeits- integration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafan stalten; f) die Verträge des Personalrechts; g) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen: a) bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung sol- cher Leistungen zusteht;
6 b) bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebe rn, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit dies e Auftraggeber diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anb ietern er- bringen; c) bei unselbständigen Organisationseinheiten des A uftraggebers; d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kon trolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entsp richt, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen fü r den Auf- traggeber erbringen.
3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung au f öffentliche Auf- träge, a) wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnun g als erforder- lich erachtet wird; b) soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundh eit oder des Le- bens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzen welt; c) soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verlet- zen würde.

3. Kapitel Allgemeine Grundsätze

Art. 11 Verfahrensgrundsätze
1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber fol- gende Verfahrensgrundsätze: a) Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv un d unparteiisch durch; b) er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wett- bewerbsabreden und Korruption; c) er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter; d) er verzichtet auf Abgebotsrunden; e) er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter. Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, d er Arbeitsbedin- gungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts
1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt d er Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massge- blichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingu ngen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 1 7. Juni 2005
1) gegen die Schwarzarbeit (BGSA), sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
1 ) SR 822.41 .
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2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergib t der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kern- übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisati on (ILO) nach Mass- gabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Ar beitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontroll en vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vor- schriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der n atürlichen Res- sourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestim mungen des schwei- zerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundes rat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt na ch Massgabe von Anhang 4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderu ngen nach den Ab- sätzen 1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarun- gen zwischen den Anbietern und den Subunternehmern a ufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderu ngen nach den Ab- sätzen 1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritt en übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrol len kann der Auf- traggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erf orderlichen Aus- künfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stell en. Auf Verlangen hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erb ringen.
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Be- richt über die Ergebnisse der Kontrollen und über al lfällige getroffene Massnahmen. Art. 13 Ausstand
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebe rs oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die: a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse habe n; b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder ei- ne faktische Lebensgemeinschaft führen; c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seiten linie verwandt oder verschwägert sind; d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anb ieter in der glei- chen Sache tätig waren; oder e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführu ng öffentlicher Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrun- des vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggebe r oder das Exper- tengremium unter Ausschluss der betreffenden Person .
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben , dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegrün- denden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verf ahren ausge- schlossen sind.
8 Art. 14 Vorbefassung
1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfa hrens beteiligt wa- ren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihn en dadurch entstan- dene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen wer- den kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wett bewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugle ichen, sind insbe- sondere: a) die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über d ie Vorarbeiten; b) die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligt en; c) die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Ma rktabklärung durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der ang efragten Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklä rung in den Aus- schreibungsunterlagen bekannt. Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts
1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftr agswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt wer den, um Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamthei t der auszuschrei- benden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen u nd Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kom- missionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliess- lich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmt e Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fäll en kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sic h der Auftragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48 .
6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistung en errechnet sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbe auftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.

4. Kapitel Vergabeverfahren

Art. 16 Schwellenwerte
1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Da s InöB passt die Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates per iodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an.
2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflicht ungen hinsichtlich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
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3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsber eichs, so finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung für Beschaffung en im Staatsver- tragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leis- tungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesa mtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimm ungen für Beschaf- fungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendun g (Bagatellklau- sel).
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massg ebliche Verfahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Lei stungen bestimmt. Art. 17 Verfahrensarten
1 In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwe rte werden öf- fentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entw eder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfah ren oder im frei- händigen Verfahren vergeben. Art. 18 Offenes Verfahren
1 Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen. Art. 19 Selektives Verfahren
1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber de n Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antr ag auf Teilnahme zu stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angeb ot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugel assenen Anbieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb g ewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelas- sen. Art. 20 Einladungsverfahren
1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffen tliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe d er Schwellenwerte von Anhang 2.
2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe ei nladen will. Zu diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn mög- lich mindestens drei Angebote eingeholt. Art. 21 Freihändiges Verfahren
1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Ver- gleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzufü hren.
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2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Vora ussetzungen er- füllt ist: a) es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfah ren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilna ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anfor derungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen od er es erfüllt kein Anbieter die Eignungskriterien; b) es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass all e im offenen Ver- fahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverf ahren einge- gangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbs abrede be- ruhen; c) aufgrund der technischen oder künstlerischen Bes onderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eige ntums kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine a ngemessene Alternative; d) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Bes chaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein off enes oder selek- tives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgefü hrt werden kann; e) ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Erset zung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist a us wirtschaftli- chen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkoste n mit sich bringen; f) der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Pr ototypen) oder neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahm en eines For- schungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauf trags herge- stellt oder entwickelt werden; g) der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbör sen; h) der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeit- lich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaff en, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsver- käufen); i) der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eine s Auswahl- verfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmu ng mit

den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;

2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängige n Ex-

pertengremium beurteilt;

3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vo rbehalten,

den Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu v erge- ben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 verge- benen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inha lt: a) Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters; c) Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche d ie Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
11 Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge
1 Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtl eistungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsät- ze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägi- ge Bestimmungen von Fachverbänden verweisen. Art. 23 Elektronische Auktionen
1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standard isierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung e ine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten voll- ständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektr onischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedri gsten Gesamtpreis erteilt wird; oder b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteil- hafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignun gskriterien und ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewic htung eine erste Be- wertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion ste llt er jedem Anbie- ter zur Verfügung: a) die automatische Bewertungsmethode, einschliessl ich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematisc hen Formel; b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebot s; und c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwickl ung der Aukti- on.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und a uf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste A ngebote einzu- reichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelass enen Anbieter be- schränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen bekannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durch- gänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle An bieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang. Art. 24 Dialog
1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienst leistungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auftr aggeber im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren s owie die Lösungs- wege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulege n. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Pre ise und Gesamtprei- se zu verhandeln.
3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Be dürfnisse und Anfor- derungen in der Ausschreibung oder in den Ausschrei bungsunterlagen. Er gibt ausserdem bekannt: a) den Ablauf des Dialogs;
12 b) die möglichen Inhalte des Dialogs; c) ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzun g der Immate- rialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschädigt werden; d) die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des e ndgültigen Ange- bots.
4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden A nbieter nach sachli- chen und transparenten Kriterien reduzieren.
5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dial ogs in geeigneter und nachvollziehbarer Weise. Art. 25 Rahmenverträge
1 Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder mehreren An- bietern ausschreiben, die zum Ziel haben, die Beding ungen für die Leis- tungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezog en werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis un d gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf einen so lchen Rahmenver- trag kann der Auftraggeber während dessen Laufzeit E inzelverträge ab- schliessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder de r Wirkung verwen- det werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu besei tigen.
3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine automatische Verlängerung ist nicht möglich. In begr ündeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abges chlossen, so wer- den die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelver träge entspre- chend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschloss en. Für den Ab- schluss der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen Vertrags- partner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervo llständigen.
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren An- bietern abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingunge n des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinre ichung oder nach folgendem Verfahren: a) vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schriftlich die Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit; b) der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine a ngemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelver trag; c) die Angebote sind schriftlich einzureichen und wä hrend der Dauer, die in der Anfrage genannt ist, verbindlich; d) der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit d emjenigen Ver- tragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschr eibungsunterla- gen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das b este Angebot unterbreitet.
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5. Kapitel Vergabeanforderungen

Art. 26 Teilnahmebedingungen
1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahr ens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und seine Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namen tlich die Voraus- setzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Ste uern und Sozialversi- cherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige We ttbewerbsabre- den verzichten.
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einh altung der Teilnah- mebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklarati on oder der Auf- nahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschrei bungsunterlagen be- kannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzurei chen sind. Art. 27 Eignungskriterien
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungs- unterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters ab schliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorh aben objektiv er- forderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fach liche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Lei stungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungs- unterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nach weise einzu- reichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbiet er bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbaru ng unterstellten Auf- traggebers erhalten hat. Art. 28 Verzeichnisse
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnu ng zuständige Be- hörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eig- nung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Au fträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kanto- nen zu veröffentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, das s die Gesuchseinrei- chung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintra- gung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder der en Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch A nbieter zugelas- sen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eig- nungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten An- bieter informiert.
14 Art. 29 Zuschlagskriterien
1 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistun gsbezogener Zu- schlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nach haltigkeit, Plausibili- tät des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedi ngungen, Infra- struktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebe reitschaft, Fachkom- petenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftr aggeber ergänzend berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungs plätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für älte re Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und i hre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lö- sungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand d er Beschaf- fung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung ve rzichtet werden.
4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag aus schliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Art. 30 Technische Spezifikationen
1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung od er in den Aus- schreibungsunterlagen die erforderlichen technische n Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstand s wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder P roduktionsverfah- ren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnu ng und Verpa- ckung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen st ützt sich der Auf- traggeber, soweit möglich und angemessen, auf inter nationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vor schriften, aner- kannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrecht e, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprun g oder bestimmte Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verstän dliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwert ig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen .
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorse hen. Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmer
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugela ssen, soweit der Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbi etern im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, we nn sie in der Aus- schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen aus drücklich zugelassen werden.
3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbrin- gen.
15 Art. 32 Lose und Teilleistungen
1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaf fungsgegenstand einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand i n Lose aufteilen und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die A nbieter ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftra ggeber habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann fest legen, dass ein ein- zelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhal ten kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenar- beit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vor behalten, Teilleis- tungen zuzuschlagen. Art. 33 Varianten
1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschrei- bung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschrä nken oder ausschlies- sen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel d er Beschaffung auf andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht w erden kann. Art. 34 Formerfordernisse
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftl ich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibun g oder in den Aus- schreibungsunterlagen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn di es in der Ausschrei- bung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens des Auftraggebers definierten Anforderungen eingeha lten werden.

6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens

Art. 35 Inhalt der Ausschreibung
1 Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mi ndestens folgende Informationen: a) Name und Adresse des Auftraggebers; b) Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägig e CPV- Klassifikation
1) , bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CP C- Klassifikation
2) ; c) Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezüglic he Schät- zung, sowie allfällige Optionen; d) Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung; e) gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Besc hränkung der An- zahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;
1 ) CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vok abular für öffent- liche Aufträge der Europäischen Union).
2 ) CPC = «Central Product Classification» (Zentrale G ütersystematik der Vereinten Nationen).
16 f) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Auss chluss von Bie- tergemeinschaften und Subunternehmern; g) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Auss chluss von Vari- anten; h) bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn mögl ich eine An- gabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibun g und gege- benenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist ver kürzt wird; i) gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektron ische Auktion statt- findet; j) gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuf ühren; k) die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilna hmeanträgen; l) Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten ode r Teilnahme- anträgen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten sind; m) Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebo ts; n) die Eignungskriterien und die geforderten Nachwe ise; o) bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden; p) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, s ofern diese Anga- ben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind; q) gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzusc hlagen; r) die Gültigkeitsdauer der Angebote; s) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebe- nenfalls eine kostendeckende Gebühr; t) einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsver tragsbereich fällt; u) gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasst e Anbieter; v) eine Rechtsmittelbelehrung. Art. 36 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
1 Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschrei bung enthalten sind, geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über: a) Name und Adresse des Auftraggebers; b) den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifi- kationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Ze ichnungen und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nach gefragten Menge; c) Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für di e Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlag en, welche die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingung en einrei- chen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der E ignungskrite- rien; d) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung; e) wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronis ch abwickelt: allfällige Anforderungen an die Authentifizierung un d Verschlüsse- lung bei der elektronischen Einreichung von Informat ionen; f) wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die der Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepas st werden können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet w erden;
17 g) das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnun g der Angebote, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden; h) alle anderen für die Erstellung der Angebote erf orderlichen Modali- täten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Wäh- rung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzu reichen ist; i) Termine für die Erbringung der Leistungen. Art. 37 Angebotsöffnung
1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einl adungsverfahren werden alle fristgerecht eingereichten Angebote dur ch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll e rstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die N amen der Anbie- ter, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allf ällige Angebotsvarian- ten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubie ten, so ist für die Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugeh en, wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur d ie Gesamtpreise festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Ein- sicht in das Protokoll gewährt. Art. 38 Prüfung der Angebote
1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.
2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, d ass sie ihre Ange- bote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antwo rten schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu d en anderen Angebo- ten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auf traggeber beim An- bieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen , ob die Teilnah- mebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anf orderungen der Ausschreibung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubie ten, so erstellt der Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qua- lität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewerte t er die Gesamtpreise. Art. 39 Bereinigung der Angebote
1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebo te hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung be reinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn: a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklä rt oder die Ange- bote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv ve rgleichbar gemacht werden können; oder b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in ei- ner Weise angepasst werden dürfen, dass sich die ch arakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis veränder t.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zus ammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
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4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigun g in einem Protokoll fest. Art. 40 Bewertung der Angebote
1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spe zifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschla gskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erheblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies i n der Ausschreibung angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grund lage der eingereich- ten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf die- ser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei be strangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung. Art. 41 Zuschlag
1 Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag. Art. 42 Vertragsabschluss
1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer B eschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag häng ig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, s o teilt der Auf- traggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gerich t mit. Art. 43 Abbruch
1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen , insbesondere wenn: a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht; b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt; c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaft ere Angebo- te zu erwarten sind; d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung er- lauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten; e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsab- rede unter den Anbietern bestehen; f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leist ungen erforder- lich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die A nbieter keinen An- spruch auf eine Entschädigung.
19 Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zu schlags
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Verg abeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder e inen ihm bereits er- teilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird , dass auf den betref- fenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Dri ttperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: a) sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Abla uf des Verga- beverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt ; b) die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen w esentliche Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbind lichen An- forderungen einer Ausschreibung ab; c) es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen e ines Vergehens zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Ver- brechens vor; d) sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkur sverfahren; e) sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Ko rruption ver- letzt; f) sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen; g) sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nich t; h) sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaf t erfüllt oder lies- sen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauens- würdigen Vertragspartner zu sein; i) sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung bet eiligt, und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werd en; j) sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen Auf- trägen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Abs atz 1 treffen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, das s auf den Anbieter, seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbeson- dere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: a) sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte ge- genüber dem Auftraggeber gemacht; b) es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffe n; c) sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot e in, ohne auf Auf- forderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebeding ungen ein- gehalten werden, und bieten keine Gewähr für die ver tragskonfor- me Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen; d) sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstosse n oder Handlun- gen oder Unterlassungen begangen, die ihre beruflic he Ehre oder Integrität beeinträchtigen; e) sie sind insolvent; f) sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedin- gungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit oder die Be stimmungen über die Vertraulichkeit, die Bestimmungen des schwe izerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten inte rnationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt;
20 g) sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA
1) ver- letzt; h) sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezemb er 1986
2) gegen den unlauteren Wettbewerb. Art. 45 Sanktionen
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnu ng zuständige Be- hörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der s elber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder me hrere der Tatbe- stände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sow ie Absatz 2 Buch- staben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentliche n Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen . In leichten Fäl- len kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von w eiteren rechtli- chen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunter nehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabred en nach Artikel
44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbskommissi on mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnu ng zuständige Be- hörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sank tionierten Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Auss chluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen. E s sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anb ieter oder Subun- ternehmer die entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informa tionen zur Verfü- gung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemes senen Weisun- gen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle B eiträge gesprochen, so können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefor- dert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffun gsrechtliche Vor- gaben verstösst.

7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen,

Statistik Art. 46 Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexit ät des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermitt- lungswegen Rechnung.
1 ) SR 822.41 .
2 ) SR 241 .
21
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfris ten: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschrei- bung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichu ng der Aus- schreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreich ung der Ange- bote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzei- gen oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Fri st für die Einrei- chung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden. Art. 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Arti kel 46 Absatz 2 in Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht wenige r als 10 Tage verkür- zen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nac h Artikel 46 Absatz
2 um je 5 Tage kürzen, wenn: a) die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wir d; b) die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektroni sch veröffentlicht werden; c) Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nac h Artikel 46 Absatz
2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht ha t: a) Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung; b) ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahme- anträge; c) Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen; d) Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen; e) alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügba ren Angaben nach Artikel 35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nac h Artikel 46 Absatz
2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wi ederkehrend benö- tigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Au sschreibung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.
5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerb licher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tag e verkürzen, sofern er die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elekt- ronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angeb ote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
22 Art. 48 Veröffentlichungen
1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlich t der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kanto nen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Eb enso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig er teilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel ze itgleich und elekt- ronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Ve röffentlichungen ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung u nd dem Betrieb der Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftragge- bern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte od er Gebühren er- heben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröff entlichungen be- ziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen .
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nich t in einer Amtsspra- che der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschriebe n wird, veröffent- licht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreib ung eine Zusammen- fassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Di e Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilna hmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen .
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sp rachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auft rag zur Ausführung gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthäl t folgende Anga- ben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einsch liesslich Mehr- wertsteuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vors ehen. Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen
1 menhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören: a) die Ausschreibung; b) die Ausschreibungsunterlagen; c) das Protokoll der Angebotsöffnung; d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; e) die Bereinigungsprotokolle; f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
23 g) das berücksichtigte Angebot; h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen A bwicklung einer Beschaffung; i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich frei händig verge- bene öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahr ung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offe nlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hier für eine gesetzliche Grundlage besteht. Art. 50 Statistik
1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Ka- lenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wir tschaft (SECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffung en des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge j edes Auftragge- bers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistun gsaufträgen un- ter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihän- digen Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzung en zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur einge- setzten Schätzungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwer tsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugä nglich.

8. Kapitel Rechtsschutz

Art. 51 Eröffnung von Verfügungen
1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffen tlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die A nbieter haben vor Er- öffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliche s Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu beg ründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst : a) die Art des Verfahrens und den Namen des berücksi chtigten Anbie- ters; b) den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots; c) die massgebenden Merkmale und Vorteile des berück sichtigten An- gebots; d) gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für ein e freihändige Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntg eben, wenn dadurch: a) gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffen tliche Interessen
24 b) berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbie ter beeinträchtigt würden; oder c) der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gef ährdet würde. Art. 52 Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens a b dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Be schwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale In stanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kant onalen Gerichts- behörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhal b des Staatsvertrags- bereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der St aat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt. Art. 53 Beschwerdeobjekt
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich d ie folgenden Verfü- gungen: a) die Ausschreibung des Auftrags; b) der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im s elektiven Verfah- ren; c) der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Ve rzeichnis; d) der Entscheid über Ausstandsbegehren; e) der Zuschlag; f) der Widerruf des Zuschlags; g) der Abbruch des Verfahrens; h) der Ausschluss aus dem Verfahren; i) die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung er- kennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung a ngefochten wer- den.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Best- immungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsver- fahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränku ng der Beschwer- degründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen n ach dieser Verein- barung ausgeschlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträge n nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen. Art. 54 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschw erde auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Re- gel nur ein Schriftenwechsel statt.
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3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuc h um aufschiebende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche d es Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivil gerichten zu beurtei- len. Art. 55 Anwendbares Recht
1 Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltu ngsrechtspflege, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt. Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legi timation
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet inner t 20 Tagen seit Er- öffnung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; sowie b) die unrichtige oder unvollständige Feststellung d es rechtserhebli- chen Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwer- deverfahrens nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde füh- ren, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistu ngen oder damit sub- stituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrec ht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt word en. Art. 57 Akteneinsicht
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akt eneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Ein- sicht in die Bewertung seines Angebots und in weite re entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegend e öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Art. 58 Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entsc heiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweise n. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu ert eilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwer- deinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbe gehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlic hen Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitun g und Einrei- chung seines Angebots erwachsen sind. Art. 59 Revision
1 Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
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9. Kapitel Behörden

Art. 60 Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone
1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtunge n der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Be- schaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich p aritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sek retariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sichergest ellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Ausarbeitung der Position der Schweiz in internati onalen Gremien zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Ve rhand- lungsdelegationen; b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustaus ches zwischen Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen be treffend die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schwe izer Recht; c) Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachu ngsbehörden; d) Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzel fällen bei Strei- tigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den B uchstaben a bis c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen .
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständig e damit beauf- tragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bundesrates und des InöB. Art. 61 Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren- Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr : a) Erlass dieser Vereinbarung; b) Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone; c) Anpassung der Schwellenwerte; d) Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von d er Unterstellung unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezügl icher Ge- suche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausk linkklausel); e) Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung du rch die Kan- tone und Bezeichnung einer Kontrollstelle; f) Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Su bunternehmer nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3; g) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung dieser Vereinbarung;
27 h) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der inter nationalen Über- einkommen; i) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationa len und interna- tionalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechend en Ge- schäftsreglemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmeh rheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitgl ied der Kantonsre- gierung wahrgenommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem Bund zusammen. Art. 62 Kontrollen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinb arung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dies er Vereinbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige ver leiht weder Partei- rechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.

10. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung g egenüber dem InöB beitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung o der Aufhebung dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis ge- bracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationa len Verpflichtun- gen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln
10, 12 und 26 erlassen. Art. 64 Übergangsrecht
1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinb arung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt .
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Verei nbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende e ines Kalenderjah- res, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrie ben werden. Art. 65 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kan tone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetrete n sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15. März 2001.
28 Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffen tliche Beschaf- fungswesen am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen R eferendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenu tzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 20 22. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022.
1 Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022)
a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)
b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone
8'700'000 CHF (5'000'000 SZR)
350'000 CHF (200'000 SZR)
350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion
8'700'000 CHF (5'000'000 SZR)
700'000 CHF (400'000 SZR)
700'000 CHF (400'000 SZR)
2 * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nic htunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.11 1) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke
8'700'000 CHF (6'000'000 EURO)
350'000 CHF (240'000 EURO)
350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr
8'700'000 CHF (6'000'000 EURO)
700'000 CHF (480'000 EURO)
700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung
8’000'000 CHF (5'000'000 EURO)
640'000 CHF (400'000 EURO)
640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation *
8’000'000 CHF (5'000'000 EURO)
960'000 CHF (600'000 EURO)
960'000 CHF (600'000 EURO)
1 Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter
150'000 unter
150'000 unter 150'000 unter
300'000 Einladungs- verfahren unter
250'000 unter
250'000 unter 250'000 unter
500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000
1 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
1 ) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR

0.822.713.9

); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Verei nigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR

0.822.719.7

); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwe ndung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR

0.822.719.9

); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gl eichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte fü r gleichwertige Arbeit (SR

0.822.720.0

); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Ab schaffung der Zwangsarbeit (SR

0.822.720.5

); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Di skriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR

0.822.721.1

); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mi ndestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR

0.822.723.8

); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Ver bot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR

0.822.728.2

).
1 ) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kan n der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsor ganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
1 Anhang 4: Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen (Stand 1. Juli 2022) – Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozo n- schicht (SR

0.814.02

) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer Protokoll vom 16. September 1 987 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (SR

0.814.021

); – Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontr olle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfäl le und ihrer Entsorgung (SR

0.814.05

); – Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über pers istente organische Schadstoffe (SR

0.814.03

); – Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 übe r das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnisse tzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschu tz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Hande l (SR

0.916.21

); – Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR

0.451.43

); – Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Kli maände- rungen vom 9. Mai 1992 (SR

0.814.01

); – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 19 73 (SR

0.453

); – Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftver- unreinigung vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens von der Schweiz ratifizierten acht Proto kolle (SR

0.814.32

).
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