1 – Vertrag zwischen den Kantonen Bern und Jura über das interjurassische MIKT-Zentrum (439.52)
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1 – Vertrag zwischen den Kantonen Bern und Jura über das interjurassische MIKT-Zentrum

1 439.52-1 Vertrag zwischen den Kantonen Bern und Jura über das interjurassische MIKT-Zentrum vom 14.03.2007 (Stand 01.03.2007)
1 Zweck

Art. 1

1 Dieser Vertrag regelt die Gründung einer einfachen, von den Kantonen Bern und Jura gemeinsam geführten Gesellschaft, die sicherstellt, dass das interju rassische MIKT-Zentrum (nachstehend: Zentrum) Leistungen zur Verfügung stellt, um die Medien sowie die Informations- und Kommunikationstechnologien (MIKT) in der Vorschule sowie in der Volksschule zu integrieren.
2 Mandat und Sitze

Art. 2

1 Die beiden Kantone führen das Zentrum gemeinsam und stellen die erforderli chen Kompetenzen und Ressourcen zur Verfügung.
2 Das Zentrum befindet sich in den Räumlichkeiten des «Service de l’enseigne ment» in Delsberg sowie in jenen der Französischsprachigen Koordinations konferenz (FRAKO) im Interregionalen Fortbildungszentrum (IFZ/CIP) in Tra melan.
3 Organisation

Art. 3

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen.
2 Das Organigramm des Zentrums ist im Anhang wiedergegeben.

Art. 4

Steuergruppe
1 Die Steuergruppe besteht aus a der Vorsteherin oder dem Vorsteher der französischsprachigen Abteilung des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) des Kantons Bern und b der Vorsteherin oder dem Vorsteher des «Service de l’enseignement de la préscolarité et de la scolarité obligatoire (SEN)» des Kantons Jura. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Sie leitet das Zentrum und nimmt die allgemeine Verantwortung sowie die strategische Leitung des Zentrums wahr.

Art. 5

Direktion
1 Die Direktion besteht aus a einer Co-Direktorin oder einem Co-Direktor, die/der von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der französischsprachigen Abteilung des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) des Kantons Bern er nannt wird und b einer Co-Direktorin oder einem Co-Direktor, die/der von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des «Service de l’enseignement de la préscolarité et de la scolarité obligatoire (SEN)» des Kantons Jura ernannt wird.
2 Sie nimmt die operative Leitung des Zentrums sowie die Umsetzung und Be gleitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen wahr.

Art. 6

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums werden auf Vorschlag der Direktion von der Steuergruppe angestellt. Jeder Kanton stellt die Hälfte des Mitarbeiterstabs zur Verfügung. Für den Kanton Jura handelt es sich dabei um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des «Centre d’Emulation informatique (CEIJ)».
2 Status und Gehalt des Personals richten sich nach den gesetzlichen Bestim mungen des jeweiligen Kantons.
4 Leistungen des Zentrums

Art. 7

Information, Dokumentation
1 Das Zentrum pflegt eine pädagogische und technische Übersicht. Es bietet öf fentlich zugängliche Leistungen in den Bereichen Information und Dokumenta tion an, die sich insbesondere an die Lehrerschaft sowie an die kantonalen und örtlichen Schulbehörden richten.
2 Es bietet Konzepte, Begutachtungen oder Beratungen für die Infrastruktur, das Material oder die Wartung an.
3 Es bietet pädagogische Szenarien und didaktische Sequenzen an.
4 Es macht die Informationen und Dokumentationen im Internet zugänglich.
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Art. 8

Helpdesk
1 Das Zentrum führt ein Helpdesk mit Dienstleistungen via E-Mail, Telefon, Onli nehilfe oder Internetplattform, die nur den ICT-Verantwortlichen sowie den MIKT-Verantwortlichen an den jeweiligen Schulen zur Verfügung stehen.
2 Es erteilt Auskünfte oder verweist an die entsprechenden Institutionen oder Fachleute.
3 Es hilft bei der Planung (Projektequipement und Projekt-Coaching).

Art. 9

Virtuelle Gruppenräume
1 Auf Educanet2 (Modul des Schweizerischen Bildungsservers) oder im Privat bereich von EDUC (Website des jurassischen Bildungswesens) werden virtuel le Gruppenräume eingerichtet.
2 Es wird ein Gruppenraum für alle Personen geschaffen, welche die MIKT- Ausbildung besucht haben (F2-Lehrerausbilder oder F3-Ausbilderausbilder).

Art. 10

Integration der MIKT in den Unterricht
1 Das Zentrum unterstützt und fördert die Integration der MIKT in den Schulall tag.
2 Es organisiert Veranstaltungen zur besseren Integration der MIKT.
3 Es ermöglicht den Schülerinnen und Schülern, die MIKT zu erlernen und sich diese in der Praxis anzueignen. Es verwaltet und entwickelt das Konzept «Tele medias».
4 Es bietet über die Website http://www.educlasse.ch Klassenaktivitäten an, die nach Alter und Fächer organisiert und in unterschiedlichen Formen gestaltet sind (u.a. Multimediakurse, Lernaktivitäten, digitale Modelle, Videodatenban ken, Links).
5 Es bietet offene Schnittstellen an, die es den Lehrkräften ermöglichen, die educlasse-Website zu nutzen, um dort MIKT-Tätigkeiten zu platzieren.
6 Es betreut und koordiniert Projekte.

Art. 11

Weiterbildung
1 Das Zentrum beurteilt die Weiterbildungsbedürfnisse und schlägt der gemein samen Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (HEP-BEJUNE) entsprechende Kursmodelle und -inhalte vor.
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2 Es bietet in Zusammenarbeit mit der HEP-BEJUNE MIKT-orientierte Work shops an, die es den Lehrkräften ermöglichen, sich die für den Unterricht nütz lichen MIKT-Kompetenzen anzueignen und diese anzuwenden. Diese Work shops finden an den Schulen und mit dem Material, das die Lehrkräfte verwen den, statt.

Art. 12

Fachstelle
1 Das Zentrum ist in Bezug auf die Verwendung der MIKT im Unterricht Fach- und Beratungsstelle der bernischen Erziehungsdirektion (ERZ) (französisch sprachiger Kantonsteil) sowie des jurassischen «Département de la Formation, de la Culture et des Sports (DFCS)».
2 Bei Evaluations- und Forschungstätigkeiten arbeitet es mit der HEP-BEJUNE zusammen.

Art. 13

Zusammenarbeit
1 Das Zentrum unterhält Kontakte mit den Partnerinnen und Partnern auf inner kantonaler, interkantonaler und internationaler Ebene und baut sie aus.
5 Kantonale Leistungen

Art. 14

1 Das Zentrum benötigt vier Vollzeitstellen, einen unterstützenden Bereich Se kretariat/Logistik sowie eine technische Unterstützung.
2 Jeder Kanton stellt die Hälfte des Personals zur Verfügung (200%). Der Kanton Jura stellt den Bereich Sekretariat/Logistik zur Verfügung. Der Kanton Bern stellt die Unterstützung im Bereich Technik/ Informatik zur Verfügung. Jede dieser unterstützenden Leistungen entspricht einem Jahresbetrag von höchstens 20 000 Franken.
3 Jeder Kanton trägt die Entschädigungen seiner Vertreterinnen und Vertreter. Der Kostensaldo wird je zur Hälfte im Rahmen des folgenden Jahresbudgets von den beiden Kantonen getragen: a Büro- und EDV-Material: CHF 10'000 b Honorare und Dienstleistungen: CHF 10'000
4 Die Verwaltung dieses Budgets obliegt der Direktion des Zentrums.
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5 Im Kanton Bern sind die Gehaltskosten im Voranschlag 2007 und im Finanz plan 2008–2010 mit 250'000 Franken pro Jahr eingestellt; die Kosten für die Entschädigungen und die Investitionen sind im Voranschlag 2007 und im Fi nanzplan 2008–2010 mit 50'000 Franken pro Jahr eingestellt. Die Infrastruktur wird in den Räumlichkeiten der FRAKO im IFZ/CIP in Tramelan zur Verfügung gestellt.
6 Im Kanton Jura kommen die dem Zentrum zur Verfügung gestellten personel len und finanziellen Ressourcen aus dem «Centre d’Emulation informatique (CEIJ)».
6 Jahresbericht

Art. 15

Bericht
1 Die Direktion des Zentrums verfasst einen Jahresbericht zuhanden der Steu ergruppe. Dieser wird im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung diskutiert.
2 Die Direktion des Zentrums erstellt zuhanden der Steuergruppe eine jährliche Abrechnung über die in Artikel 14 Absatz 3 dieses Vertrags beschriebenen Kosten. Die Abrechnung wird von beiden Kantonen kontrolliert.
3 Der Kanton Bern verwaltet die Rechnung gemäss Artikel 14 Absatz 3 dieses Vertrags und stellt dem Kanton Jura dessen Anteil in Rechnung.

Art. 16

Projektbetreuung
1 Die Direktion des Zentrums schlägt zur Betreuung der verschiedenen umge setzten Projekte die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor (An stellung gemäss Art. 14 Abs. 5 und 6).
2 Die Wirkung jedes Projektes wird evaluiert.
7 Geltungsdauer, Änderung und Kündigung

Art. 17

1 Dieser Vertrag tritt am 1. März 2007 in Kraft und ist bis am 31. Juli 2008 gül tig.
2 Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt, wird er stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert.
3 Vertragsänderungen sind jederzeit möglich, sofern beide Kantone ihnen zu stimmen.
439.52-1 6 Bern, 14. März 2007 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger Delsberg, 27. Februar 2007 Im Namen der Regierung des Kantons Jura Der Präsident: Schaffter Der Staatsschreiber: Jacquod
7 439.52-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 14.03.2007 01.03.2007 Erlass Erstfassung 07-39
439.52-1 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 14.03.2007 01.03.2007 Erstfassung 07-39
1 439.52- 1-A1 Anhang zum Vertrag zwischen den Kantonen Bern und Jura über das interjurassische MIKTZentrum (Stand 01.03.2007)
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