Beschluss über die Einziehung der Beiträge von Asylbewerbern und vorläufig aufgenommenen Personen an die Kosten für ihre Unterbringung und für ihre obligatorische Krankenversicherung
Beschluss über die Einziehung der Beiträge von Asylbewerbern und vorläufig aufgenommenen Personen an die Kosten für ihre Unterbringung und für ihre obligatorische Krankenversicherung vom 26.03.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979; gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie - derlassung der Ausländer (ANAG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche - rung (KVG); gestützt auf die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversiche - rung (KVV); gestützt auf die Asylverordnung 1 und 2 vom 22. Mai 1991; gestützt auf die Vollzugsweisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizei - departements (EJDP) vom 15. November 1994 über die Abgeltung der Lie - genschafts- und Fürsorgekosten im Asylbereich (Asyl 80.1.1); gestützt auf die Vollzugsweisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizei - departements (EJDP) vom 15. November 1994 über die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenomme - nen (Asyl 71.2); gestützt auf die Verordnung vom 25. November 1987 über die vorläufige Aufnahme von Ausländern; gestützt auf den Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 über Sparmass - nahmen im Asyl- und Ausländerbereich; gestützt auf den Ausführungsbeschluss vom 8. Juli 1988 zum Asylgesetz des Bundes; gestützt auf die Vereinbarung vom 11. Januar 1993 zwischen dem Staat Frei - burg und der Sektion Freiburg des Schweizerischen Roten Kreuzes; in Erwägung: Die Kosten für Unterhalt, Beherbergung, Taschengeld, Bekleidung und die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, d.h. allgemein die Un - terstützungskosten für Asylbewerber und vorläufig aufgenommene Personen,
die im Kanton Wohnsitz haben und bedürftig sind, werden vom kantonalen Sozialdienst übernommen, unter Vorbehalt der Abgeltung durch den Bund aufgrund des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie - derlassung der Ausländer (Art. 20a und 20b Asylgesetz, 14c Abs. 6 ANAG). Sind Asylbewerber und vorläufig aufgenommene Personen erwerbstätig, so gehen diese Kosten zu ihren eigenen Lasten, soweit ihr Einkommen es er - laubt (Art. 10, 10a, 14ff. Asylverordnung 2 und die Vollzugsweisungen des EJPD 80.1.1 und 71.2). Das Bundesamt für Flüchtlinge erstattet dem Kanton in diesem Fall nur die nach Abzug dieses Beitrags verbleibenden Unterstüt - zungskosten. Leben Asylbewerber und vorläufig aufgenommene Personen in einer Woh - nung und lautet der Mietvertrag auf ihren Namen, so verursacht die Bestim - mung der ungedeckten Unterstützungskosten keine besonderen Probleme. Werden sie in Aufnahmezentren oder in Wohnungen beherbergt, die vom freiburgischen Roten Kreuz geführt werden, gibt es jedoch immer wieder Schwierigkeiten beim Einziehen der Beteiligung an den Unterbringungskos - ten. Ausserdem sind Asylbewerber und vorläufig aufgenommene Personen seit dem Inkrafttreten des KVG der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Artikel 3 KVG unterstellt (Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVV). Die Unfälle sind nach dem KVG gedeckt, sobald die Unfalldeckung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ganz oder teilweise aufhört (Art. 8 KVG). Bei der Bestimmung des Betrags der ungedeckten Unterstützungskosten soll - te man möglichst ausschliessen, dass Asylbewerber oder vorläufig aufgenom - mene Personen ihre Mitarbeit verweigern können. Damit wird vermieden, dass der Kanton zusätzliche Lasten zu tragen hat. Wie schon heute müssen also die Beträge für die volle oder teilweise De - ckung der Unterbringungskosten und für die Deckung der Kosten aus der ob - ligatorischen Krankenversicherung an der Einkommensquelle zurückbehalten werden. Das Geld für Unterhalt, Taschengeld und Kleidung wird von den Asylbewerbern und vorläufig aufgenommenen Personen selbständig verwal - tet. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Jeder Arbeitgeber, der berechtigt ist, Asylbewerber oder vorläufig aufge - nommene Personen zu beschäftigen, ist verpflichtet, von deren Lohn den Be - trag für die Kosten aus der obligatorischen Krankenversicherung einzubehal - ten. Werden die Asylbewerber oder vorläufig aufgenommenen Personen in Einrichtungen beherbergt, die vom Freiburger Verband des Schweizerischen Roten Kreuzes geführt werden, so behält der Arbeitgeber zudem einen Betrag für die ganze oder teilweise Deckung der Unterbringungskosten ein.
2 Der Arbeitgeber überweist die einbehaltenen Beträge jeden Monat an das Kantonale Sozialamt; anderenfalls droht ihm eine Strafverfolgung.
Art. 2
1 Das Kantonale Sozialamt teilt dem Arbeitgeber die Beträge mit, die vom Lohn des Asylbewerbers oder der vorläufig aufgenommenen Person einbe - halten werden müssen.
Art. 3
1 Das Amt für Bevölkerung und Migration übermittelt dem Kantonalen Sozi - alamt eine Kopie jeder provisorischen Arbeitsbewilligung, die einem Asylbe - werber oder einer vorläufig aufgenommenen Person ausgestellt wurde.
Art. 4
1 Das Kantonale Sozialamt bestimmt – wenn nötig zusammen mit dem Asyl - bewerber oder der vorläufig aufgenommenen Person – den Betrag der unge - deckten Unterstützungskosten.
Art. 5
1 Jede Aufgabe der Erwerbstätigkeit muss der Arbeitgeber dem Amt für Be - völkerung und Migration und dem Kantonalen Sozialamt melden.
Art. 6
1 Die mit diesem Beschluss dem Kantonalen Sozialamt übertragenen Aufga - ben werden vom Freiburger Verband des Schweizerischen Roten Kreuzes wahrgenommen.
Art. 7
1 Der Beschluss vom 29. November 1994 über die Einziehung der Beiträge von Asylbewerbern und vorläufig aufgenommenen Ausländern an die Kosten für ihre Unterbringung und für ihre obligatorische Kranken- und Unfallversi - cherung (SGF 842.1.72) wird aufgehoben.
Art. 8
1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.03.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1996 BL/AGS 1996 f 168 / d 170
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
08.04.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 6 geändert 01.01.2003 2003_054 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.03.1996 01.01.1996 BL/AGS 1996 f 168 / d 170
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 1 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 6 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
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