Reglement über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung (514.544.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Reglement über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung

vom 21. September 1998 (Stand am 1. Januar 1999)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,
gestützt auf Artikel 17 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997¹,
verordnet:
¹ SR 514.54
Art. 1 Zweck der Prüfung
Mit der Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin über die theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügt, welche eine sichere Führung eines Waffenhandels gewährleisten.
Art. 2 Organisation
¹ Die Prüfung setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen. Der theoretische Teil ist schriftlich abzulegen.
² Die Prüfung wird von amtlichen Sachverständigen abgenommen.
³ Die Zentralstelle Waffen erarbeitet die Prüfungsunterlagen und stellt diese den Kantonen zur Verfügung. Sie erarbeitet Richtlinien, insbesondere zur Durchführung und Bewertung der Prüfungen.
Art. 3 Theoretische Prüfung
¹ Die theoretische Prüfung dauert eine Stunde und umfasst:
a. die Waffen‑, Kriegsmaterial‑, Güterkontroll‑, Gift- und Jagdgesetzgebung;
b. die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches²;
c. Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten und deren Handhabung;
d. Grundkenntnisse der Ballistik.
² Über das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird ein Attest erstellt.
² SR 311.0
Art. 4 Praktische Prüfung
¹ Die praktische Prüfung umfasst:
a. Identifizierung von Waffen, Waffenzubehör und Munition;
b. Waffenmanipulation, insbesondere Zerlegen und Zusammensetzen sowie Visiereinrichtungen.
² Über das Ergebnis der praktischen Prüfung wird ein Attest erstellt. Die Sachver­ständigen begründen darin den Prüfungsentscheid.
Art. 5 Bewertung
¹ Jede Teilprüfung wird mit genügend oder ungenügend bewertet.
² Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen mit genügend bewertet werden.
³ Jede Teilprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
Art. 6 Aufbewahren
Die Prüfungsunterlagen und -resultate sind durch die zuständige Behörde zehn Jahre aufzubewahren.
Art. 7 Rechtsmittel
¹ Gegen den Prüfungsentscheid kann Beschwerde erhoben werden.
² Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Verwaltungsrecht.
Art. 8 Vollzug
¹ Die Kantone vollziehen dieses Reglement. Sie bezeichnen die für die Durchfüh­rung der Prüfungen zuständigen amtlichen Sachverständigen.
² Sie können die Prüfungen gemeinsam mit anderen Kantonen durchführen.
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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