Beschluss über die Bezeichnung der kantonalen Depositenstellen (IX B/32/2)
    CH - GL

    Beschluss über die Bezeichnung der kantonalen Depositenstellen

    IX B/32/2 Beschluss über die Bezeichnung der kantonalen Depositenstellen Vom 15. Januar 1985 (Stand 15. Januar 1985) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 4a des Einführungsgesetzes zum Obligationenrecht, 1 ) beschliesst:
    Art. 1
    1 Als kantonale Depositenstellen für Bareinzahlungen auf das Aktienkapital neu zu gründender Aktiengesellschaften werden die Glarner Kantonalbank, die Zweigniederlassungen der Schweizerischen Kreditanstalt, der Schweize - rischen Volksbank, des Schweizerischen Bankvereins und der Schweizeri - schen Bankgesellschaft sowie die Raiffeisenbank Näfels, die Ersparniskasse Sernftal und die Ersparniskasse Schwanden bezeichnet. 2 )
    Art. 2
    1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und ersetzt denjenigen vom 24. Mai 1983. 1) GS III B/2/1 2) Die Schweizerische Volksbank und der Schweizerische Bankverein sind in ande - ren Banken aufgegangen; die Schweizerische Bankgesellschaft nennt sich UBS; die Ersparniskasse Sernftal und die Ersparniskasse Schwanden haben sich zur Glarner Regionalbank zusammengeschlossen. SBE II/9 384 1
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren