Verordnung über die Ärztinnen und Ärzte des Kantonalen Psychiatrischen Spitals und ... (822.2.12)
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Verordnung über die Ärztinnen und Ärzte des Kantonalen Psychiatrischen Spitals und der kantonalen Dienste für psychiatrische Pflege

Verordnung über die Ärztinnen und Ärzte des Kantonalen Psychiatrischen Spitals und der kantonalen Dienste für psychiatrische Pflege vom 23.06.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2004) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales; beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die folgenden Ärztinnen und Ärzte des Kantona - len Psychiatrischen Spitals und der kantonalen Dienste für psychiatrische Pflege (die Ärzte):
a) Chefärztinnen-Direktorinnen und Chefärzte-Direktoren (die Chefärzte- Direktoren);
b) Chefärztinnen und Chefärzte (die Chefärzte);
c) Chefärztinnen-Vizedirektorinnen und Chefärzte-Vizedirektoren (die Chefärzte-Vizedirektoren);
d) Stellvertretende Chefärztinnen und Chefärzte (die stellvertretenden Chefärzte);
e) Leitende Ärztinnen und Ärzte (die Leitenden Ärzte);
f) Ärztinnen und Ärzte im Vollamt (die Ärzte im Vollamt).
2 Die Ärzte unterstehen den Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal, sofern diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 2 Chefärzte-Direktoren und Chefärzte

1 Die Chefärzte-Direktoren und Chefärzte bedürfen eines vom Bund aner - kannten Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
2 Sie übernehmen die medizinische Verantwortung für das Kantonale Psychi - atrische Spital (das Spital) oder einen Dienst.

Art. 3 Chefärzte-Vizedirektoren und stellvertretende Chefärzte

1 Die Chefärzte-Vizedirektoren und stellvertretenden Chefärzte bedürfen ei - nes vom Bund anerkannten Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
2 Sie unterstützen die Chefärzte-Direktoren und Chefärzte in ihren Führungs - aufgaben, vertreten sie in ihrer Abwesenheit und übernehmen die medizini - sche Verantwortung für die ihnen anvertrauten Abteilungen.

Art. 4 Leitende Ärzte

1 Die Leitenden Ärzte bedürfen eines vom Bund anerkannten Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
2 Sie übernehmen die medizinische Verantwortung für die ihnen anvertrauten Abteilungen.

Art. 5 Ärzte im Vollamt

1 Die Ärzte im Vollamt bedürfen eines vom Bund anerkannten Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder einer Berufserfahrung, die als gleichwertig aner - kannt wird.
2 Sie üben medizinische Tätigkeiten innerhalb des Spitals oder eines Dienstes aus.

Art. 6 Haftung

1 Für ihre gesamte Tätigkeit innerhalb des Spitals oder des Dienstes, ein - schliesslich ihrer privatärztlichen Tätigkeit, sind die Ärzte durch die Haft - pflichtversicherung des Spitals oder des Staates nach den geltenden Normen versichert.
2 Die Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 16. September 1986 über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger bleibt vorbehalten.
2 Gehalt der Ärzte

Art. 7 Grundsatz

1 Das Gehalt der Ärzte umfasst:
a) das Funktionsgehalt;
b) die Zulagen;
c) die Sozialversicherungsbeiträge.
2 Die Ärzte im Vollamt haben ausserdem Anspruch auf die Gratifikationen, Prämien, Belohnungen und besonderen Entschädigungen nach der Gesetzge - bung über das Staatspersonal.
3 Zusätzlich zum Gehalt nach Absatz 1 beziehen die Chefärzte-Direktoren, Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren, stellvertretenden Chefärzte und Leiten - den Ärzte Honorare aus ihrer privatärztlichen Tätigkeit.

Art. 8 Funktionsgehalt, Zulagen und Sozialversicherungsbeiträge

1 Das Funktionsgehalt, die Zulagen und die Sozialversicherungsbeiträge wer - den nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal festgesetzt.

Art. 9 Privatsprechstunden – Grundsatz

1 Die Chefärzte-Direktoren, Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren, stellvertre - tenden Chefärzte und Leitenden Ärzte sind ermächtigt, Privatsprechstunden im Umfang von insgesamt zwei Halbtagen je Arbeitswoche zu erteilen.
2 Als Privatsprechstunde gilt jede medizinische Leistung für Patientinnen und Patienten, die von sich aus oder auf Veranlassung ihres Arztes für somatische Medizin ausdrücklich die persönliche Intervention des Arztes verlangen.
3 Die Ärzte können auf die Erteilung von Privatsprechstunden verzichten. Dies wird in ihrem Arbeitsvertrag vermerkt.

Art. 10 Privatsprechstunden – Modalitäten

1 Die Privatsprechstunden werden grundsätzlich am Arbeitsplatz des Arztes erteilt.
2 An einem anderen Ort können sie nur mit vorheriger Erlaubnis der oder des medizinischen Verantwortlichen des Spitals oder Dienstes oder der hierar - chisch übergeordneten Person erteilt werden.

Art. 11 Privatsprechstunden – Honorare

1 Die jährlichen Honorare, die von den Ärzten für Privatsprechstunden erho - ben werden können, dürfen den Betrag für die medizinischen Leistungen, die
12 wöchentlichen Arbeitsstunden entsprechen und nach dem geltenden Tarif bezahlt werden, nicht überschreiten. Überschüssige Honorare stehen vollum - fänglich dem Staat zu.
2 Honorare für technische Leistungen gehen an das Spital oder den Dienst für administrative Arbeiten und die Benützung der Infrastruktur.
3 Die Ärzte übernehmen die Sozialbeiträge auf ihre Honorare vollumfänglich.
4 Ärzte, die auf die Erteilung von Privatsprechstunden verzichten, erhalten im Verhältnis zu ihrer effektiven jährlichen Arbeitszeit eine Entschädigung, die
70 % des Höchstbetrags der Honorare nach Absatz 1 entspricht.

Art. 12 Privatsprechstunden – Rechnungstellung

1 Die Verrechnung der Honorare erfolgt durch das Spital oder den Dienst.

Art. 13 Private Gutachten und Berichte

1 Die Chefärzte-Direktoren, Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren, stellvertre - tenden Chefärzte und Leitenden Ärzte sind ermächtigt, in privatärztlicher Funktion Gutachten und Berichte anzufertigen, sofern diese Tätigkeit den gu - ten Betrieb des Spitals oder Dienstes nicht beeinträchtigt.
2 Für private Gutachten und Berichte erheben die Ärzte Honorare, die den nach dem geltenden Tarif bezahlten medizinischen Leistungen entsprechen.
3 Honorare für technische Leistungen gehen an das Spital oder den Dienst für administrative Arbeiten und die Benützung der Infrastruktur.
4 Die Artikel 11 Abs. 3 und 12 gelten sinngemäss.

Art. 14 Andere bezahlte Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen

1 Für jede weitere bezahlte Tätigkeit, die sie entsprechend ihrem Pflichtenheft während der Arbeitszeit ausüben, treten die Ärzte dem Spital oder Dienst
50 % der erhaltenen Entschädigungen ab.
2 Jede Tätigkeit, die nicht im Pflichtenheft des Arztes vorgesehen ist, gilt als Nebenbeschäftigung im Sinne von Artikel 67 StPG und setzt eine schriftliche Ermächtigung voraus.
3 Gesetzliche Ferien, Ausbildungsurlaube und wissenschaftliche Urlaube

Art. 15 Gesetzliche Ferien und Ausbildungsurlaube – Chefärzte-Direkto -

ren, Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren, stellvertretende Chef - ärzte und Leitende Ärzte
1 Chefärzte-Direktoren, Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren, stellvertretende Chefärzte und Leitende Ärzte haben für die gesetzlichen Ferien sowie für Ausbildung und berufliche Weiterbildung Anspruch auf 40 Absenztage je Kalenderjahr.
2 Sie erhalten keinen finanziellen Beitrag des Staates für Kongresse und Wei - terbildungskurse.
3 Für die freiwillige berufliche Weiterbildung gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 16 Gesetzliche Ferien und Ausbildungsurlaube – Ärzte im Vollamt

1 Der Ferienanspruch der Ärzte im Vollamt bestimmt sich nach der Gesetzge - bung über das Staatspersonal.
2 Ärzte im Vollamt haben Anspruch auf 10 Absenztage je Kalenderjahr für ihre Ausbildung.
3 Der Staat beteiligt sich bis zu 50 % an den Ausbildungskosten.
4 Für die freiwillige berufliche Weiterbildung gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 17 Wissenschaftliche Urlaube – Zweck

1 Die wissenschaftlichen Urlaube sollen es der anspruchsberechtigten Person erlauben, ihre Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen, sich an wissen - schaftlichen Projekten zu beteiligen und Kontakte mit anderen Institutionen, die für ihr Tätigkeitsgebiet spezifische Kenntnisse und Techniken anbieten, zu knüpfen oder zu pflegen.

Art. 18 Wissenschaftliche Urlaube – Anspruchsberechtigte

1 Chefärzte-Direktoren, Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren und stellvertre - tende Chefärzte kommen periodisch in den Genuss eines bezahlten wissen - schaftlichen Urlaubs.

Art. 19 Wissenschaftliche Urlaube – Dauer

1 Für Chefärzte-Direktoren und Chefärzte beträgt der Urlaub:
a) drei Monate, wenn die anspruchsberechtigte Person sechs bis elf Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat;
b) sechs Monate, wenn die anspruchsberechtigte Person zwölf bis acht - zehn Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat;
c) neun Monate, wenn die anspruchsberechtigte Person mehr als achtzehn Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat.
2 Für Chefärzte-Vizedirektoren und stellvertretende Chefärzte beträgt der Ur - laub:
a) zwei Monate, wenn die anspruchsberechtigte Person sechs bis elf Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat;
b) vier Monate, wenn die anspruchsberechtigte Person zwölf bis achtzehn Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat;
c) sechs Monate, wenn die anspruchsberechtigte Person mehr als achtzehn Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat.

Art. 20 Wissenschaftliche Urlaube – Einschränkung des Anspruchs

1 Während der letzten fünf Jahre vor Antritt der Pensionierung oder wenn feststeht, dass der Arzt den Staatsdienst verlassen wird, wird kein wissen - schaftlicher Urlaub gewährt.

Art. 21 Wissenschaftliche Urlaube – Gehalt

1 Während des wissenschaftlichen Urlaubs erhält die anspruchsberechtigte Person 75 % ihres Gehalts nach Artikel 7 Abs. 1. Sie muss die gewährten Leistungen ganz oder teilweise rückerstatten, wenn sie den Staatsdienst innert fünf Jahren nach Ende des wissenschaftlichen Urlaubs verlässt.
2 Die anspruchsberechtigte Person übernimmt ihre Reise- und Unterhaltskos - ten.

Art. 22 Wissenschaftliche Urlaube – Vertretung

1 Die anspruchsberechtigte Person schlägt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer des wissenschaftlichen Urlaubs vor und regelt durch Delegation das Problem der Verantwortung für die medizinische Füh - rung des Spitals oder Dienstes während ihrer Abwesenheit.

Art. 23 Wissenschaftliche Urlaube – Voraussetzungen der Urlaubsge -

währung
1 Für die Gewährung eines wissenschaftlichen Urlaubs zuständig sind:
a) für die Ärzte des Kantonalen Psychiatrischen Spitals: die Verwaltungs - kommission, auf Stellungnahme der Spitaldirektion;
b) für die Ärzte der ambulanten psychiatrischen Dienste: die Direktion für Gesundheit und Soziales, auf Stellungnahme der Dienstchefin oder des Dienstchefs.
2 Der Urlaub kann nur gewährt werden, wenn:
a) die anspruchsberechtigte Person sich verpflichtet, während ihres Ur - laubs Tätigkeiten nachzugehen, die mit dem Zweck der wissenschaftli - chen Urlaube nach Artikel 17 übereinstimmen;
b) die Vertretung der anspruchsberechtigten Person auf befriedigende Weise sichergestellt ist.

Art. 24 Wissenschaftliche Urlaube – Verfahren

1 Das Gesuch mit den Stellungnahmen nach Artikel 23 muss der Verwal - tungskommission des Kantonalen Psychiatrischen Spitals beziehungsweise der Direktion für Gesundheit und Soziales vor dem 30. März des Jahres, das dem Urlaub vorausgeht, zum Entscheid unterbreitet werden.
2 Es muss die Tätigkeiten der anspruchsberechtigten Person während des wis - senschaftlichen Urlaubs und die beschlossenen Vertretungsmodalitäten ange - ben.
4 Überstunden und besondere Dienstzeiten

Art. 25 Überstunden

1 Ist kein Ausgleich im Laufe des Jahres möglich, so haben die Ärzte im Vollamt für geleistete Überstunden Anspruch auf eine Entschädigung nach

Artikel 91 StPG.

2 Die Überstunden der übrigen Ärzte, die dieser Verordnung unterstellt sind, werden nicht vergütet.

Art. 26 Besondere Dienstzeiten – Grundsatz

1 Die Ärzte können verpflichtet werden, sich an den Präsenz- und Pikettdiens - ten des Spitals oder des Dienstes zu beteiligen.
2 Für die Modalitäten der Organisation dieser besonderen Dienstzeiten gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 27 Besondere Dienstzeiten – Ausgleich für den Präsenzdienst

1 Zwei Stunden Präsenzdienst werden nach Abzug der Einsatzstunden durch eine Stunde Urlaub ausgeglichen.
2 Die Leistung eines Präsenzdienstes gibt Anspruch auf eine Entschädigung, die sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal richtet.

Art. 28 Besondere Dienstzeiten – Ausgleich für den Pikettdienst

1 Nur die Ärzte im Vollamt haben Anspruch auf den Pikettdienstausgleich.
2 Fünf Stunden Pikettdienst werden nach Abzug der Einsatzstunden durch eine Stunde Urlaub ausgeglichen.
5 Schlussbestimmungen

Art. 29 Übergangsrecht

1 Für die nach dem alten Tarifsystem verrechneten Leistungen werden die Privathonorare den Ärzten nach der Berechnungsart vergütet, die vor dem In - krafttreten des neuen Tarifsystems im Spital und in den Diensten gegolten hat.

Art. 30 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.06.2004 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2004_078 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.06.2004 01.01.2004 2004_078
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