Abkommen über die Vereinheitlichung der Wegezeichen 2
Abgeschlossen in Genf am 30. März 1931 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1934³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Oktober 1934 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. April 1935 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Dieses Abk. ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die dem Übereink. vom 8. Nov. über Strassenverkehrszeichen ( SR 0.741.20 – siehe dessen Art. 40) nicht beigetreten sind. ³ AS 50 1097
Die vertragschliessenden Teile
haben in dem Bestreben, die Sicherheit des Strassenverkehrs zu erhöhen und den internationalen Strassenverkehr durch ein einheitliches System von Wegezeichen zu erleichtern, zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
Die vertragschliessenden Teile nehmen das in der Anlage dieses Abkommens beschriebene internationale Wegezeichensystem an und verpflichten sich, es baldmöglichst in denjenigen ihrer Gebiete, für die dieses Abkommen gilt, einzuführen oder einführen zu lassen.⁴ Zu diesem Zweck werden sie zur Verwendung der in der Anlage vorgesehenen Zeichen jeweils dann übergehen, wenn neue Zeichen aufgestellt oder bereits vorhandene erneuert werden müssen. Der Ersatz der Zeichen, die dem internationalen System nicht entsprechen, soll spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für jeden der vertragschliessenden Teile vollständig durchgeführt sein.
⁴ Siehe heute die Signalisationsverordnung vom 5. Sept. 1979 (SSV – SR 741.21 ).
Art. 2
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, vom Inkrafttreten dieses Abkommens an den Ersatz der Zeichen in die Wege zu leiten oder in die Wege leiten zu lassen, die zwar die besonderen Merkmale eines Zeichens des internationalen Systems aufweisen, jedoch mit einer anderen Bedeutung gebraucht werden.⁵
⁵ Siehe heute Art. 117 SSV ( SR 741.21 ).
Art. 3
Die in der Anlage beschriebenen und dargestellten Zeichen sollen, soweit möglich, die einzigen sein, die für verkehrspolizeiliche Zwecke an den Wegen aufgestellt werden.
Wo es notwendig sein sollte, irgendein anderes Zeichen einzuführen, soll es nach seinen allgemeinen Form- und Farbmerkmalen in das System der in der Anlage vorgesehenen Arten passen.
Art. 4
Die vertragschliessenden Teile werden verbieten, dass Tafeln oder Aufschriften irgendwelcher Art, die Veranlassung zu Verwechslungen mit den vorschriftsmässigen Zeichen geben oder deren Erkennbarkeit beeinträchtigen könnten, an öffentlichen Wegen aufgestellt werden.⁶ Sie werden, soweit es in ihrer Macht steht, verhindern, dass derartige Tafeln oder Aufschriften den öffentlichen Wegen entlang angebracht werden.
Die vertragschliessenden Teile werden sich zur Sicherung möglichster Wirksamkeit der Wegezeichen bemühen, die Zahl der vorschriftsmässigen Zeichen soweit als irgend tunlich zu beschränken.
Die vertragschliessenden Teile werden verhindern, dass auf einem vorschriftsmässigen Zeichen irgendeine ihm wesensfremde Aufschrift angebracht wird, die nach ihrer Ansicht geeignet wäre, die Sichtbarkeit des Zeichens zu vermindern oder seine Bedeutung zu ändern.⁷
⁶ Siehe heute die Art. 95–100 SSV ( SR 741.21 ).
⁷ Siehe heute die Art. 95–100 SSV ( SR 741.21 ).
Art. 5
Wenn ein Streitfall zwischen zwei oder mehreren vertragschliessenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen und sich durch unmittelbare Verhandlungen nicht beilegen lassen sollte, kann er dem beratenden Fachausschuss des Völkerbundes für die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr zur Begutachtung vorgelegt werden.⁸
⁸ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. (Vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.)
Art. 6
Jeder der vertragschliessenden Teile kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt erklären, dass er durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung hinsichtlich der Gesamtheit oder eines Teils seiner Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete oder der unter seiner Oberhoheit oder unter Mandat stehenden Gebiete übernimmt; in diesem Falle findet dieses Abkommen auf die in dieser Erklärung erwähnten Gebiete keine Anwendung.
Jeder der vertragschliessenden Teile kann später dem Generalsekretär des Völkerbundes⁹ mitteilen, dass er beabsichtigt, dieses Abkommen für die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete, auf die sich die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung bezog, gelten zu lassen. In diesem Falle findet dieses Abkommen auf alle in der Mitteilung angegebenen Gebiete sechs Monate nach Empfang der Mitteilung durch den Generalsekretär Anwendung.
Ferner kann jeder der vertragschliessenden Teile jederzeit nach Ablauf der im Artikel 15 angegebenen Frist von acht Jahren erklären, dass er beabsichtigt, dieses Abkommen für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete oder der unter seiner Oberhoheit oder unter Mandat stehenden Gebiete ausser Kraft zu setzen; in diesem Falle tritt dieses Abkommen ein Jahr nach Empfang der Erklärung durch den Generalsekretär für die darin bezeichneten Gebiete ausser Kraft.
Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 7 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten die Erklärungen und Mitteilungen bekannt, die er auf Grund dieses Artikels erhalten hat.
⁹ Siehe Fussn. zu Art. 5.
Art. 7
Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages.
Es kann bis zum 30. September 1931 von jedem Mitgliede des Völkerbundes und jedem Nichtmitgliedstaat unterzeichnet werden, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen aufgestellt hat, vertreten war oder dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck einen Abdruck dieses Abkommens zustellen wird.
Art. 8
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 7 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekannt gibt.
Art. 9
Vom 1. Oktober 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder im Artikel 7 bezeichnete Nichtmitgliedstaat diesem Abkommen beitreten.
Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes¹⁰ zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im angegebenen Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekannt gibt.
¹⁰ Siehe Fussn. zu Art. 5.
Art. 10
Jeder vertragschliessende Teil kann die Wirksamkeit seiner Ratifikation oder seines Beitritts von den Ratifikationen oder Beitritten eines oder mehrerer von ihm in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde bezeichneten Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten abhängig machen.
Art. 11
Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Empfang der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von fünf Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten durch den Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft. Die Ratifikationen oder Beitritte, deren Wirksamkeit von der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Bedingung abhängig gemacht ist, werden bei dieser Zahl nicht miteingerechnet, bis diese Bedingung erfüllt ist.
Art. 12
Die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgenden Ratifikationen oder Beitritte treten sechs Monate nach dem Tage des Empfangs der Urkunden durch den Generalsekretär des Völkerbundes¹¹ oder nach dem Tage in Kraft, an dem die im Artikel 10 angegebenen Bedingungen erfüllt sind.
¹¹ Siehe Fussn. zu Art. 5.
Art. 13
Jeder vertragschliessende Teil kann jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der Anlage dieses Abkommens vorschlagen, die ihm zweckmässig erscheinen. Der Vorschlag ist an den Generalsekretär des Völkerbundes¹² zu richten und von ihm allen anderen vertragschliessenden Teilen zu übermitteln; wird er von allen vertragschliessenden Teilen (einschliesslich derjenigen, welche Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, die noch nicht wirksam geworden sind) angenommen, so gilt damit die Anlage dieses Abkommens als entsprechend geändert.
¹² Siehe Fussn. zu Art. 5.
Art. 14
Wenn dieses Abkommen acht Jahre in Kraft gewesen ist, kann die Nachprüfung jederzeit von mindestens drei vertragschliessenden Teilen verlangt werden.
Das im vorangehenden Absatz erwähnte Verlangen ist an den Generalsekretär des Völkerbundes¹³ zu richten, der es den anderen vertragschliessenden Teilen übermitteln und dem Völkerbundsrat zur Kenntnis bringen wird.
¹³ Siehe Fussn. zu Art. 5.
Art. 15
Dieses Abkommen kann nach Ablauf von acht Jahren, vom Tage seines Inkrafttretens an gerechnet, von jedem vertragschliessenden Teil gekündigt werden.
Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes¹⁴, der allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 7 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten Kenntnis davon geben wird.
Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem der Generalsekretär sie empfangen hat, und gilt nur für das Völkerbundsmitglied oder den Nichtmitgliedstaat, von dem die Kündigung ausgeht.
Wenn infolge gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Kündigungen die Zahl der durch die Bestimmungen dieses Abkommens gebundenen Mitglieder des Völkerbundes und Nichtmitgliedstaaten auf weniger als fünf sinkt, tritt das Abkommen ausser Kraft.
¹⁴ Siehe Fussn. zu Art. 5.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet .
Geschehen in Genf, am 30. März 1931, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes¹⁵ hinterlegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 7 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugehen wird.
(Es folgen die Unterschriften)
Anlage
Das internationale System der Wegezeichen umfasst die nachstehend beschriebenen Arten von Zeichen. Soweit die zu verwendeten Farben freigestellt bleiben, besteht Einvernehmen darüber, dass sie in ein und demselben Lande für ein und dasselbe Zeichen stets dieselben sein müssen, sofern nicht aussergewöhnliche Gründe vorliegen.
I. Gefahrzeichen
Die Zeichen dieser Art müssen Dreieckform haben. Ihr Zweck ist, den Führer darauf hinzuweisen, dass er sich einer Gefahr nähert. Sie umfassen:
1. die durch das internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926¹⁶ festgesetzten Zeichen (vgl. Bilder 1 bis 5 und 7 der Tafel I);
2. ein Zeichen das dazu bestimmt ist, andere als die in Ziff. 1 vorgesehenen Gefahren anzuzeigen. Dieses Zeichen besteht aus einem vollen Dreieck, dessen Spitze nach oben gerichtet ist und das in seiner Mitte einen senkrechten Strich trägt (Bild 6 der Tafel I).
Wenn die atmosphärischen Verhältnisse der Anwendung voller Tafeln entgegenstehen, kann die dreieckige Tafel mit einem Ausschnitt versehen werden. In diesem Falle braucht sie keinen senkrechten Strich zu tragen (Bild 7 der Tafel I).
Das Zeichen ist im rechten Winkel zur Fahrtrichtung und in einer Entfernung von mindestens 150 Metern und höchstens 250 Metern von dem Hindernis aufzustellen, sofern die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen. Wenn die Entfernung des Zeichens von dem Hindernis merklich weniger als 150 Meter beträgt, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden;
3. ein Zeichen betreffend das Vorfahrtrecht (Bild 8 der Tafel I). Dieses Zeichen, das aus einem vollen Dreieck besteht, dessen Spitze nach unten gerichtet ist, zeigt dem Führer an, dass er den Fahrzeugen die Vorfahrt lassen muss, die auf dem Weg verkehren, auf den er zufährt. Dieses Zeichen ist in einer angemessenen, nach den Umständen zu bestimmenden Entfernung aufzustellen.
In den vorstehenden Bestimmungen sind die in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnübergängen aufgestellten Zeichen (Andreaskreuz usw.), für die die Bestimmungen dieses Abkommens nicht gelten, nicht inbegriffen.
¹⁶ SR 0.741.11
II. Zeichen für unbedingte Vorschriften
Die Zeichen dieser Art müssen runde Form haben. Sie zeigen entweder ein zu beachtendes Verbot oder ein zu befolgendes Gebot an, das von den zuständigen Behörden erlassen ist.
A. Verbotzeichen
Bei diesen Zeichen muss die rote Farbe deutlich vorherrschen und die allgemeine Form des Zeichens hervorheben. Die anderen Farben sind vorbehältlich der nachstehend gegebenen Vorschriften freigestellt:
a) Verkehrsverbot für Fahrzeuge jeder Art: Rote Scheibe mit einem mittleren runden Teil von weisser oder hellgelber Farbe (Bild 1 der Tafel II).
b) Verbotene Fahrtrichtung oder verbotene Einfahrt: Rote Scheibe mit waagrechtem Strich von weisser oder hellgelber Farbe (Bild 2 der Tafel II).
c) Verkehrsverbot für bestimmte Fahrzeugarten: Das Zeichen a ist zu verwenden und mittels eines geeigneten, in dem mittleren weissen oder hellgelben Teil anzubringenden Sinnbildes die Art der Fahrzeuge anzugeben, für die das Verkehrsverbot gilt (Bilder 3 bis 5 der Tafel II).
d) Gewichtsbeschränkung: Um ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge anzuzeigen, deren Gewicht eine bestimmte Grenze überschreitet, ist die Zahl, die die Gewichtsgrenze in Tonnen angibt, auf dem mittleren weissen oder hellgelben Teil der Zeichen a oder c (Bilder 6 und 7 der Tafel II) anzubringen.
e) Geschwindigkeitsbeschränkung: Für Verbote von Geschwindigkeiten, die über einer bestimmten Grenze liegen, ist die Zahl, die diese Grenze in Kilometern je Stunde ausdrückt, auf dem mittleren weissen oder hellgelben Teil des Zeichens a (Bild 8 der Tafel II) anzugeben.
f) Aufstellungsverbot: Dieses Zeichen gibt an, dass das Aufstellen an der Seite des öffentlichen Weges, wo das Zeichen steht, verboten ist. Der mittlere Teil der Scheibe ist blau, von einem breiten roten Rand umgeben und schräg von einem roten Strich durchzogen (Bild 9 der Tafel II). Das Zeichen kann durch Angabe der Stunden, während deren das Aufstellen verboten ist usw., vervollständigt werden.
g) Parkverbot: Rote Scheibe mit mittlerem rundem Teil von weisser oder hellgelber Farbe, der den Buchstaben P trägt und schräg von einem roten Strich durchzogen ist (Bild 10 der Tafel II).
B. Gebotzeichen
h) Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Dieses Zeichen gibt die Richtung, die die Fahrzeuge in Befolgung behördlicher Vorschriften einzuhalten haben, mittels eines Pfeiles an (Bild 11 der Tafel II). Die Wahl der Farben ist freigestellt unter der Bedingung, dass rote Farbe niemals vorherrscht und dass sie (zur Vermeidung jeder Verwechslung mit dem Zeichen f) ganz unzulässig ist, wenn der Grund der Scheibe von blauer Farbe ist.
i) Anhalten bei einer Zollstelle: Dieses Zeichen weist auf eine nahe Zollstelle hin, an der man anhalten muss.
Es besteht aus einer roten Scheibe mit einem mittleren runden Teil von weisser oder hellgelber Farbe, der einen waagrechten dunkelfarbigen Strich trägt. Das Wort «Zoll» ist auf der Scheibe in den Landessprachen der beiden Nachbarländer oder mindestens in der Sprache des Landes, in dem das Zeichen aufgestellt ist, anzubringen (Bild 12 der Tafel II).
III. Zeichen für einfache Hinweise
Die Zeichen dieser Art müssen rechteckige Form haben. Die Wahl der Farben ist freigestellt, jedoch darf rote Farbe keinesfalls vorherrschen.
a) Zeichen für Parken erlaubt: Dieses Zeichen gibt die Stellen an, an denen die Fahrzeuge geparkt werden können. Eine rechteckige, vorzugsweise blaue Tafel soll den Buchstaben P tragen. Sie kann ausserdem mit Inschriften versehen sein, die ergänzende Angaben wie Dauer, während welcher das Parken erlaubt ist, enthalten (Bild 1 der Tafel III).
b) Vorsichtzeichen: Dieses Zeichen gibt an, dass die Fahrzeugführer besondere Vorsicht walten lassen sollen wegen der Gefahr, die andere Wegebenutzer durch sie laufen können (z. B. bei Annäherung an eine Schule, eine Fabrik usw.).
Dieses Zeichen besteht aus einem Rechteck, dessen Grund dunkelfarbig ist und von dem sich ein gleichseitiges Dreieck von weisser oder hellgelber Farbe abhebt (Bild 2 der Tafel III).
Eine Inschrift oder ein Sinnbild kann die Bedeutung näher bezeichnen.
c) Zeichen für Aufstellung eines Hilfspostens: Dieses Zeichen zeigt die Nähe eines Hilfspostens an, der von einer amtlich anerkannten Vereinigung eingerichtet ist. Es wird empfohlen, das Zeichen aus einem Rechteck herzustellen, dessen kleine waagrechte Seite zwei Drittel der grossen Seite misst, wobei der Grund der Tafel dunkelfarbig und von einem schmalen, weissen Streifen eingefasst sein und die Mitte der Tafel in einem weissen Viereck von mindestens 0,30 m Seitenlänge ein geeignetes Sinnbild tragen soll (siehe beispielsweise die Bilder 3 und 3bis der Tafel III).
d) Ortstafeln und Wegweiser: Diese Zeichen bezeichnen entweder eine Örtlichkeit oder die Richtung nach einer oder mehreren Örtlichkeiten mit oder ohne Angabe der Entfernung. Wenn eine Richtung angegeben wird, kann eine kurze Rechteckseite durch eine Pfeilspitze ersetzt werden (siehe beispielsweise Bilder 4 und 5 der Tafel III).
Tafeln I–III ¹⁷
¹⁷ Diese Tafeln, welche in AS 50 1106 ff. veröffentlicht wurden, sind hier nicht wiedergegeben. Sie sind im Anhang 2 SSV ( SR 741.21 ) ins schweizerische Landesrecht übernommen worden.
Geltungsbereich des Abkommens am 1. April 1993
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
Ägypten | 10. Juni | 1940 | 10. Dezember | 1940 |
Frankreich* | 11. Oktober | 1934 | 11. April | 1935 |
| 22. Juli | 1935 | 22. Januar | 1936 |
Italien | 25. September | 1933 | 16. Juli | 1934 |
Luxemburg | 9. April | 1936 | 9. Oktober | 1936 |
Monaco | 19. Januar | 1932 | 16. Juli | 1934 |
Niederlande (mit Surinam
| 16. Januar | 1934 | 16. Juli | 1934 |
| 29. Januar | 1940 | 29. Juli | 1940 |
Österreich | 21. August | 1936 | 21. Februar | 1937 |
Polen | 5. April | 1934 | 5. Oktober | 1934 |
Portugal | 18. April | 1932 | 16. Juli | 1934 |
Rumänien | 19. Juni | 1935 | 19. Dezember | 1935 |
Russland | 23. Juli | 1935 | 23. Januar | 1936 |
Schweden | 25. Februar | 1938 | 25. August | 1938 |
Schweiz | 19. Oktober | 1934 | 19. April | 1935 |
Spanien | 18. Juli | 1933 | 16. Juli | 1934 |
Türkei | 15. Oktober | 1936 | 15. April | 1937 |
Ungarn | 8. Januar | 1937 | 8. Juli | 1937 |
* | Vorbehalt siehe hiernach. | |||
Vorbehalte
Frankreich
«Ich erkläre, dass durch meine Unterschrift Frankreich mit Bezug auf Algerien, die Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete keine Verpflichtung übernimmt.»
Niederländisch Indien
«In Anbetracht des besonderen Charakters der Strassen in Niederländisch Indien behält sich die Niederländische Regierung das Recht vor, die im Anhang, Abschnitt I, Bst. 2 dieser Konvention genannten Gefahrzeichen in einer Entfernung, die vom Hindernis gerechnet nicht weniger als 60 m beträgt, anzubringen, ohne jedoch besondere Vorkehren zu treffen.»
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