Verordnung über die Bekanntgabe von Personendaten an das Freiburger Krebsregister (821.0.21)
CH - FR

Verordnung über die Bekanntgabe von Personendaten an das Freiburger Krebsregister

Verordnung über die Bekanntgabe von Personendaten an das Freiburger Krebsregister vom 08.10.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.2007) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle; gestützt auf die generelle Registerbewilligung zur Offenbarung des Berufsge - heimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und der öffentli - chen Gesundheit, die dem Krebsregister Freiburg von der Expertenkommissi - on für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung am 23. März
2006 erteilt wurde; in Erwägung: Die Freiburger Krebsliga führt das Freiburger Krebsregister. Diese Tätigkeit wird vom Staat Freiburg mit Subventionen unterstützt. Das Register bezweckt eine kontinuierliche und systematische Erfassung, Ar - chivierung, Analyse und Interpretation der Daten über die Merkmale der in der Bevölkerung des Kantons Freiburg auftretenden Krebserkrankungen. Die Datensammlung ermöglicht es insbesondere, die Auswirkungen der Krebser - krankungen auf die Bevölkerung zu evaluieren und zu überwachen, die be - stimmenden Faktoren zu erforschen sowie die Präventionsmassnahmen und deren Wirksamkeit zu evaluieren. Der Schutz der im Register erfassten Personendaten wird durch die generelle Bewilligung geregelt, die am 23. März 2006 von der Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung erteilt wurde (BBl
2006 S. 4448 ff.). Die generelle Bewilligung regelt namentlich die Datener - fassung bei den praktizierenden Ärztinnen und Ärzten, Spitalärztinnen und Spitalärzten, bei den Instituten für Pathologie und den medizinischen Labora - torien sowie die Registrierung, die Führung der Datenbank, die Datensicher - heit, die Zugriffsberechtigung und die Aufbewahrung der Daten. Um die absolute Zuverlässigkeit der registrierten Daten zu gewährleisten und den nationalen und internationalen Kriterien in der Krebsforschung zu ent - sprechen, müssen die Personalien der im Register erfassten Personen mit Hil - fe der Vorsteherinnen und Vorsteher der Einwohnerkontrolle überprüft und wenn nötig bereinigt werden. Dieses Überprüfungsverfahren ist nicht Gegen - stand der generellen Bewilligung und wird darum durch diese Verordnung geregelt.
Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Mitteilung von Personendaten durch die Vor - steherinnen und Vorsteher der Einwohnerkontrolle zum Zweck der Überprü - fung und Ergänzung der Informationen über die Identität der im Freiburger Krebsregister (das Register) erfassten Personen.
2 Sie erlaubt diese Mitteilung vorläufig bis zur bevorstehenden Revision des Gesetzes über die Einwohnerkontrolle.

Art. 2 Grundsatz

1 Die im Register enthaltenen Personalien können jährlich aufgrund der Daten der Einwohnerkontrolle überprüft und ergänzt werden. Zu diesem Zweck ge - ben die Vorsteherinnen und Vorsteher der Einwohnerkontrolle dem Kantons - arztamt auf dessen Gesuch hin die folgenden Daten, soweit verfügbar, über alle in der Gemeinde wohnhaften Personen bekannt:
a) Name (und gegebenenfalls Ledigenname);
b) Vorname(n);
c) Geschlecht;
d) Geburtsdatum;
e) Zivilstand;
f) Heimatort (oder Geburtsort bei ausländischen Personen);
g) Staatsangehörigkeit bei der Geburt;
h) Beruf;
i) gegebenenfalls Beruf der Ehegattin oder des Ehegatten;
j) Adresse und Datum des Zuzugs in die Wohngemeinde;
k) gegebenenfalls Datum des Wegzugs und Zielort;
l) gegebenenfalls Sterbeort und -datum.
2 Das Gesuch muss sich auf einen Teil der Bevölkerung beschränken, wenn die Zahl und die Merkmale der betroffenen Personen nicht die Übermittlung der Daten aller in der Gemeinde wohnhaften Personen rechtfertigen.

Art. 3 Verfahren

1 Die Daten werden in Form einer Informatikdatei oder einer gedruckten Lis - te mitgeteilt. Nachdem das Kantonsarztamt die Dateien kontrolliert hat, über - mittelt es sie an die Freiburger Krebsliga.
2 Nach Überprüfung und wenn nötig Ergänzung der registrierten Personalien werden die von den Gemeinden übermittelten Dateien unter der Kontrolle des Kantonsarztamtes vernichtet.

Art. 4 Früherkennung von Brustkrebs

1 Das Register für das kantonale Programm zur Früherfassung von Brustkrebs durch Mammographie wird durch eine eigene Verordnung geregelt.
2 Die nach der vorliegenden Verordnung von den Einwohnerkontrollen mit - geteilten Daten können jedoch auch für den Aufbau dieses Registers verwen - det werden.

Art. 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.10.2007 Erlass Grunderlass 01.11.2007 2007_105 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.10.2007 01.11.2007 2007_105
Markierungen
Leseansicht