Verordnung über die Entschädigung von Spesen und Inkonvenienzen (II C/1/3)
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Verordnung über die Entschädigung von Spesen und Inkonvenienzen

II C/1/3 Verordnung über die Entschädigung von Spesen und Inkonvenienzen * (Spesen- und Inkonvenienzenverordnung, SpesenV) Vom 19. März 2013 (Stand 1. Juli 2016) (Vom Regierungsrat erlassen am 19. März 2013) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für alle öffentlich-rechtlichen An - stalten und Körperschaften, soweit nicht Spezialvorschriften etwas anderes vorsehen.
2 Vorbehalten bleiben Spezialvorschriften für Mitarbeitende die sich aus der Besonderheit ihrer Aufgaben ergeben. Spezialvorschriften sind durch den Regierungsrat zu erlassen. 2. Spesen

Art. 2 Grundsätze

1 Bei dienstlichen Verrichtungen haben die Mitarbeitenden Anspruch auf Entschädigung der effektiven Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspe - sen sowie auf Ersatz weiterer geschäftlich begründeter Auslagen.
2 Vorgesetzte wie Mitarbeitende haben darauf zu achten, die zu vergütenden Auslagen auf das Notwendigste zu beschränken.
3 Für weitere geschäftlich begründete Auslagen (Geschenke bei Stellenan - tritt und bei Pensionierung) steht der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher (inkl. Ratsschreiberin oder Ratsschreiber) ein jähr - lich zu budgetierender Betrag (übriger Personalaufwand) zur Verfügung.
4 Auslagen mit überwiegend nicht dienstlichem Charakter, wie Kosten für Geschenke (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Niederkunft), Pausenverpflegung (z.B. Kaffee) und dergleichen, können nicht geltend gemacht werden.
5 Auslagen müssen grundsätzlich nachgewiesen werden.
6 Es können keine Vergütungen geltend gemacht werden für Leistungen, welche beim Besuch einer Tagung, Veranstaltung oder ähnlichem bereits eingeschlossen sind.

Art. 3 Zuständigkeiten / Spesenkontrolle

1 Die Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch die Departementsvorste - herin oder den Departementsvorsteher bzw. Ratsschreiberin oder Rats - schreiber. SBE 2013 10 1
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2 Die Hauptabteilungsleiterinnen oder Hauptabteilungsleiter überprüfen und bestätigen die materielle Berechtigung der Spesenabrechnung mit ihrem Vi - sum. Mit der Unterzeichnung bestätigen die Vorgesetzten die Einhaltung dieser Verordnung.
3 Die Hauptabteilung Personal und Organisation ist berechtigt, stichproben - weise die eingereichten Abrechnungen auf ihre Plausibilität und Überein - stimmung mit der Verordnung zu überprüfen. Sie legt die Spesenabrechnun - gen zusammen mit den Belegen zentral ab.

Art. 4 Verpflegung

1 Für jede aus dienstlichen Gründen auswärts eingenommene Hauptmahlzeit (Mittag- und / oder Nachtessen) kann eine Verpflegungspauschale gemäss Anhang geltend gemacht werden. Der Anspruch auf eine Frühstückspau - schale besteht nur, wenn das Frühstück wegen einer dienstlichen Verpflich - tung auswärts eingenommen werden musste oder bei vorangehender Über - nachtung, sofern das Frühstück in den Hotelkosten nicht inbegriffen ist.
2 Anstelle einzelner Hauptmahlzeiten kann auch eine monatliche Verpfle - gungspauschale ausgerichtet werden.
3 Der Regierungsrat legt im Anhang fest, welche Mitarbeiterkategorien An - spruch auf eine monatliche Verpflegungspauschale haben.

Art. 5 Reiseentschädigung

1 Grundsätzlich wird bei Reisespesen der Weg vom vertraglich vereinbarten Arbeitsort zum auswärtigen Arbeitsort in Form von SBB Fahrspesen 2. Klas - se vergütet.
2 Kadermitarbeitenden auf den Stufen Departementssekretariat, Hauptabtei - lung und Abteilung werden die Fahrspesen für die Bahn 1. Klasse vergütet; dies gilt auch für Fachstellenleiter oder Fachstellenleiterinnen und Mitarbei - tende (Nicht-Kader) bei Begleitung von Personen, die 1. Klasse reisen.
3 Es ist ein Halbtax-Abonnement zu lösen, wenn damit die gesamten Rei - seentschädigungen reduziert werden können.
4 Ist die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sehr umständlich, zeit - aufwändig oder reisen mehrere Personen zusammen, wird bei Benützung ei - nes privaten Motorfahrzeugs die dafür vorgesehene Kilometer-Entschädi - gung gemäss Anhang vergütet.
5 Bei Benutzung des privaten Motorfahrzeugs für berufliche Fahrten besteht eine Dienstfahrtenkasko.
6 Mit dem Spesenersatz sind sämtliche Ansprüche für die Benützung des privaten Motorfahrzeugs abgegolten.
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7 Mitarbeitenden, welche ihr privates Motorfahrzeug regelmässig (d.h. prak - tisch täglich) für Dienstfahrten benutzen müssen und dessen Beanspru - chung ausserordentlich hoch ist, können Pauschalen ausgerichtet werden. Der Regierungsrat legt im Anhang fest, welchen Mitarbeiterkategorien eine monatliche Pauschale für die dienstliche Benützung des privaten Motorfahrzeugs vergütet wird.
8 Mitarbeitenden, die ihr Motorfahrzeug regelmässig und vorwiegend unter besonders schwierigen Verhältnissen auf Dienstfahrten benutzen, kann ein Zuschlag von 10 Rappen pro Kilometer bewilligt werden. Der Regierungsrat legt im Anhang fest, welchen Mitarbeiterkategorien ein solcher Zuschlag gewährt wird.

Art. 6 Übernachtung

1 Für Übernachtungen inkl. Frühstück werden die effektiven Auslagen ver - gütet, soweit sich diese in angemessenem Rahmen halten.
2 Bei mehrtägigen Dienstreisen werden für Übernachtungen inkl. Frühstück die tatsächlichen Auslagen gemäss Nachweis übernommen, sofern nicht ein besonderer Tagesansatz festgelegt wird. In der Regel ist ein Mittelklasseho - tel (3-Sterne-Hotel) zu wählen. Die Bewilligung der vorgesetzten Stelle ist vor der definitiven Buchung einzuholen.

Art. 7 Auslandreise

1 Bei Dienstreisen ins Ausland können die tatsächlichen Auslagen verrech - net werden, sofern nicht ein besonderer Tagesansatz festgelegt wird.

Art. 8 Arbeitskleidung

1 Wird eine Arbeitskleidung vorgeschrieben, wird diese vom Kanton unent - geltlich abgegeben und instand gehalten oder eine Entschädigung ausge - richtet.
2 Zuständig für die Vorschrift von Arbeitskleidung und deren Entschädigung ist die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bzw. Ratsschreiberin oder Ratsschreiber.

Art. 9 Diensthunde

1 An die Kosten für die Haltung eines Diensthundes wird jährlich eine Ent - schädigung ausgerichtet.
2 - legt. Für die Bewilligung der übrigen Diensthunde sind die Departements - vorsteherin oder der Departementsvorsteher zuständig. 3
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Art. 10 Spesenabrechnung

1 Die Mitarbeitenden haben die detaillierten Auslagen vierteljährlich auf ei - nem besonderen Formular zu erfassen und geltend zu machen. Der Spesen - abrechnung sind sämtliche Originalrechnungen bzw. Belege beizulegen.
2 Die Spesenabrechnungen sind jeweils bis spätestens am 15. der Monate März/Juni/September sowie bis spätestens 12. Dezember auf dem Dienst - weg der Hauptabteilung Personal und Organisation einzureichen.
3 Spesen werden vierteljährlich bei Einreichung der Spesenabrechnung rückvergütet.
4 Die Auszahlung der Spesenrückerstattung erfolgt bargeldlos auf das Lohn - konto der begünstigten Mitarbeitenden.

Art. 11 Mobiltelefonie

1 Über die Anschaffung von betrieblich notwendigen Mobiltelefonen ent - scheidet die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher auf Gesuch der Mitarbeitenden hin. Anspruch hat, wer häufig ausserhalb seines Arbeitsplatzes tätig ist und für dienstliche Belange auf ein Mobiltelefon an - gewiesen ist. Diese Mobiltelefone sind Eigentum des Kantons. Der Regie - rungsrat kann Spezialvorschriften erlassen.
2 - ments- und Gesprächsgebühren der bewilligten Mobiltelefone bis zu einem Betrag von 75 Franken. Der Rest wird als Privatanteil den betroffenen Mitar - beitenden monatlich in Rechnung gestellt. *
3 Werden dienstliche Gespräche mit dem privaten Telefon geführt, besteht Anspruch auf die Taxentschädigung. Die belegten Telefongebühren sind mittels Spesenabrechnung geltend zu machen. 3. Inkonvenienzentschädigungen

Art. 12 Zuständigkeiten

1 Zuständig für die Anordnung von Samstags-, Sonntags-, Nacht- und Pi - kettdienst sind die Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorste - - ten.

Art. 13 Bezugsberechtigung

1 Mitarbeitende sind zum Bezug von Inkonvenienzentschädigungen berech - tigt, wenn sie regelmässig und auf Dauer Arbeit ausserhalb der üblichen Arbeitszeit, unter erschwerten Bedingungen oder Pikettdienst leisten.
2 Der Regierungsrat legt fest, welche Mitarbeiterkategorien Anspruch auf In - konvenienzentschädigungen haben.
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3 Bei Kadermitarbeitenden in Vorgesetztenfunktion sind diese Leistungen grundsätzlich im Lohn abgegolten. Es gibt keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Ausgenommen davon sind Pikettentschädigungen für gewisse Mitarbeiterkategorien gemäss Anhang.
4 Für Polizeifunktionäre und Sicherheitsassistenten der Kantonspolizei rich - tet sich der Bezug von Inkonvenienzentschädigungen nach den Bestimmun - gen der Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der Kantonspolizei 1 ) .

Art. 14 Form und Ansatz

1 Die Inkonvenienzentschädigungen können ganz oder teilweise in Pau - schalbeträgen je Tag, Nacht, Woche, Monat oder Jahr oder auch als Lohn - zuschläge auf Stundenbasis festgelegt werden.
2 Der Ansatz der Inkonvenienzentschädigung richtet sich unter Vorbehalt von besonderen Bestimmungen nach dem Anhang zu dieser Verordnung.

Art. 15 Ausrichtung bei Abwesenheit

1 Bei regelmässiger und während einer gewissen Dauer erfolgten Schicht-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit dauert die Ausrichtung der Inkonve - nienzentschädigung fort:
a. während der Ferien;
b. bei Krankheit und Unfall bis maximal 14 Wochen;
c. bei Dienstleistungen in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr sowie Leis - tung von zivilem Ersatzdienst;
d. während des Mutterschaftsurlaubs. Sie entfällt beim Bezug von Kompensationstagen im Rahmen des Bandbrei - tenmodells.
2 Der Betrag der Inkonvenienzentschädigung entspricht dem Durchschnitt der im vorangegangenen Kalenderjahr oder, bei einer kürzeren Anstellungs - dauer, der während der Anstellungsdauer ausgerichteten Inkonvenienzent - schädigung. Lässt sich der Durchschnitt nicht ermitteln, wird auf Erfah - rungswerte abgestellt.
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1 Mit Visum der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers bzw. Ratsschreiberin oder Ratsschreiber meldet die vorgesetzte Stelle der Hauptabteilung Personal und Organisation in schriftlicher Form die Angaben über den Anspruch auf eine Ausrichtung von Zulagen sowie die Abgeltung von Pikettdienst und Arbeit ausserhalb der üblichen Arbeitszeit.
2 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt grundsätzlich vierteljährlich. 1) GS V A/11/4 5
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Art. 17 Sanktionsbestimmung

1 Das Erschleichen von Entschädigungen gemäss dieser Verordnung kann zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen. A1. Anhang: Zusammenstellung der Entschädigungen

Art. A1-1 Spesen

1 Pauschalspesen Fahrzeugentschädigung gemäss Artikel 5:
a. Kilometerentschädigung für Dienstfahrten: 1. mit dem Privatauto: 70 Rp./km 2. mit dem Motorrad: 35 Rp./km
b. pauschale Entschädigung für Wildhüter: Festlegung Departement Bau und Umwelt
c. Kilometerentschädigung für den kantonalen Tierarzt und Kreisforstin - genieure: 80 Rp./km
2 Weitere Pauschalspesen gemäss den Artikeln 4 und 9:
a. Verpflegungspauschale bei angeordneten dienstlichen Abwesenhei - ten: 1. Frühstück: 8 Fr. 2. Mittagessen: 25 Fr. 3. Abendessen: 25 Fr.
b. Verpflegungspauschale für Mitarbeitende Strassenunterhaltsdienst und Wildhüter: 160 Fr./Monat
c. Vergütung für die Haltung eines Diensthundes (Polizei, Wildhüter):
1800 Fr./Jahr

Art. A1-2 Inkonvenienzen

1 Pauschale Pikett- und Inkonvenienzentschädigung gemäss Artikel 13: *
a. Sozialdienst: 160 Fr./Woche
b. Staatsanwaltschaft: 250 Fr./Monat
c. Umwelt und Energie: 200 Fr./Monat
d. Wildhüter: 200 Fr./Monat
e.
f. Gefängnisaufsicht: 21 Fr./Tag
g. * unvorhersehbare Arbeitseinsätze (Naturereignisse, Unfälle) ausserhalb der üblichen Arbeitszeit Strassenunterhalt: 21 Fr./Einsatz
2 Lohnzuschläge gemäss Artikel 14:
a. angeordnete Abend- und Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr):
7 Fr./Stunde
b. angeordnete Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen: 7 Fr./Stunde
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II C/1/3 Inkrafttreten: 1. April 2013 7
II C/1/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 03.12.2013 01.12.2013 Art. A1-2 Abs. 1 geändert SBE 2013 46 03.12.2013 01.12.2013 Art. A1-2 Abs. 1, g. eingefügt SBE 2013 46 22.03.2016 01.07.2016 Erlasstitel geändert SBE 2016 07 22.03.2016 01.07.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2016 07
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II C/1/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.03.2016 01.07.2016 geändert SBE 2016 07 Art. 11 Abs. 2 22.03.2016 01.07.2016 geändert SBE 2016 07 Art. A1-2 Abs. 1 03.12.2013 01.12.2013 geändert SBE 2013 46 Art. A1-2 Abs. 1, g. 03.12.2013 01.12.2013 eingefügt SBE 2013 46 9
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