Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (631.012)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)

    (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) vom 4. April 2007 (Stand am 1. April 2022)
    Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
    gestützt auf die Artikel 14 Absätze 1 Buchstabe b, 2 und 5 des Zollgesetzes vom 18. März 2005¹ (ZG) und auf Artikel 54 der Zollverordnung vom 1. November 2006² (ZV),
    verordnet:
    ¹ SR 631.0 ² SR 631.01

    1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Geltungsbereich
    Diese Verordnung gilt für:
    a. Waren, für die das EFD einen reduzier­ten Zollansatz verordnet hat;
    b. Waren mit reduziertem Zollansatz gemäss dem Zolltarifgesetz vom 9. Okto­ber 1986³.
    ³ SR 632.10
    Art. 2 Begriffe
    In dieser Verordnung bedeuten:
    a. zollbegünstigte Waren : Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungs­zweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG;
    b. unveränderte Waren : zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist;
    c. Verwendungsverpflichtung : allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer;
    d. zollbegünstigte Person : Person, die: 1. für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der Oberzolldirektion genehmigt ist, oder
    2. eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbe­günstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.

    2. Kapitel: Reduzierte Zollansätze und Zollbefreiung bei der Veranlagung

    Art. 3 Reduzierte Zollansätze
    Anhang 1 legt die Waren, die zu reduzierten Zollansätzen ins Zollgebiet verbracht werden dürfen, die vorgesehene Verwendung und die Zollansätze fest.
    Art.   4 ⁴ Zollbefreiung
    Die Waren nach Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011⁵ sind zollfrei, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind, und die Analyse durch Agroscope⁶ einen energetischen Gehalt von weniger als 0,5 Prozent des täg­lichen Futterbedarfes eines Tieres ergibt.
    ⁴ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5325 ).
    ⁵ SR  916.01
    ⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
    Art. 5 Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen
    ¹ Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 1 ZG muss beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ⁷ eingereicht werden.
    ² Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten:
    a. Warenbezeichnung mit zolltarifarischer Einreihung, eventuell mit Beilage eines Musters;
    b. beabsichtigte Verwendung, gegebenenfalls mit Beschreibung des Herstellungs­verfahrens und allfälliger Zwischenprodukte;
    c. detaillierte wirtschaftliche Begründung;
    d. Einfuhrmengen der beiden letzten Jahre in kg Eigenmasse sowie die voraus­sichtlichen Einfuhrmengen für das laufende Jahr;
    e. Bezugsmöglichkeiten in Ländern, mit denen Freihandelsabkommen beste­hen;
    f. Warenwert franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, je 100 kg Eigenmasse;
    g. prozentualer Anteil der Verpackung an der ins Zollgebiet verbrachten Ware;
    h. Verkaufspreis der Fertigprodukte je 100 kg Eigenmasse;
    i. gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil der ins Zollgebiet verbrachten Ware am Fertigprodukt;
    j. als tragbar erachteter reduzierter Zollansatz.
    ³ Das BAZG kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.
    ⁴ Es unterbreitet das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme.
    ⁷ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
    Art. 6 Besondere Angaben in der Zollanmeldung
    ¹ Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Importeurin aufgeführt wer­den, sofern zollbegünstigte Waren aus dem Ausland mehreren ihrer Kunden in der Schweiz direkt zugeführt werden.
    ² Die zollbegünstigte Person muss zudem:
    a. gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verpflichtung eingegan­gen sein, die Einfuhr der Waren im eigenen Namen vorzunehmen und die Lieferungen an die Kunden im Inland der Mehrwertsteuer zu un­ter­stellen;
    b. ihre Verkaufs- und Lieferdokumente mit dem Verwendungsvorbehalt nach Artikel 8 versehen.
    ³ Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Empfängerin, per Adresse des Lagerhalters oder Verarbeiters, aufgeführt werden, sofern zollbegüns­tigte Waren in ihrem Auftrag vorerst einer Drittperson zur Lagerung oder Verarbei­tung zuge­führt werden.
    Art. 7 Verwendungsnachweis
    ¹ Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.
    ² Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikationskontrollen führen oder den Nachweis auf andere geeignete Weise erbringen.
    Art. 8 Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren
    ¹ Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Ver­kaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
    ² Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflich­tung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwen­det, muss beim BAZG eine neue Zollanmeldung einreichen.

    3. Kapitel: Änderung des Verwendungszwecks

    1. Abschnitt: Allgemeines

    Art. 9 Verwendungen mit höheren Zollansätzen
    Das BAZG kann mit zollbegünstigten Personen Vereinbarungen über eine verein­fachte vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zoll­differenz abschliessen (Art. 14 Abs. 4 ZG).
    Art. 10 Verwendungen mit reduzierten Zollansätzen
    ¹ Wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann beim BAZG ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen.
    ² Das Gesuch kann nur gestellt werden für:
    a. Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere;
    b. Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können.
    Art. 11 Minimale Rückerstattung
    Beträge von weniger als 200 Franken werden nicht rückerstattet.
    Art. 12 Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung
    Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt, so verweigert oder reduziert das BAZG die Rückerstattung oder fordert den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurück.

    2. Abschnitt: Rückerstattungen für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere

    Art. 13 Zollbefreite Waren
    ¹ Zollbefreit sind Waren nach:
    a.⁸
    Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011⁹, wenn sie zu den Zollan­sätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind;
    b.¹⁰
    Anhang 2 Ziffer 1 zur Verordnung des WBF¹¹ vom 7. Dezember 1998¹² über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zur menschlichen Ernährung», «zu tech­nischen Zwecken» oder «zur Herstellung von Nahrungsmitteln» veranlagt worden sind.
    ² Sie sind zollfrei, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden:
    a. Tiere, die in zoologischen Gärten oder Zirkussen gehalten werden;
    b. Tiere, die wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen;
    c. Tiere in freier Wildbahn (einschliesslich Vögel);
    d. Fische, Hunde, Katzen und andere Tiere, die in Wohnungen, Nebenräumen, Gehegen usw. nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren.
    ³ Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
    ⁸ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5325 ).
    ⁹ SR  916.01
    ¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 4. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Sept. 2010 ( AS 2010 3503 ).
    ¹¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
    ¹² SR 916.112.231
    Art. 14 Berechtigte Personen
    Personen, die Waren nach Artikel 13 verarbeiten, mischen, abfüllen, im eigenen Betrieb verwenden oder abgepackt für den Einzelverkauf ins Zollgebiet verbringen, können ein Gesuch um Rückerstattung stellen.
    Art. 15 Rückerstattungsgesuch
    ¹ Das Rückerstattungsgesuch muss einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal umfassen, sofern das BAZG keine abweichende Abrechnungsperiode bewilligt hat.
    ² Es muss beim BAZG im auf die Abrechnungsperiode nach Absatz 1 folgenden Kalendermonat oder Kalenderquartal schriftlich und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:
    a. die Originale der Veranlagungsverfügungen für die einzelnen Rohstoffe und eine Kopie davon oder, wenn der Einkauf bei einem Importeur erfolgte, die Verkaufsrechnung ergänzt mit den Angaben über die Veranlagung (Nummer der Veranlagungsverfügung, Datum, Zollstelle und Zollansatz);
    b. ein Verwendungsnachweis für die einzelnen Rohstoffe;
    c. eine Zusammenstellung der hergestellten oder verkauften Menge je Futter­art.
    ³ Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das BAZG der gesuchstel­lenden Person eine kurze Frist zur Nachbesserung ein.
    Art. 16 Berechnung der rückerstattungsberechtigten Menge
    ¹ Die rückerstattungsberechtigte Menge wird berechnet:
    a. auf der Grundlage der Fabrikationskontrolle oder der Verkaufsstatistik;
    b. nach der Rohmasse, wenn die Rohstoffe unverändert abgegeben werden.
    ² Das BAZG legt in Absprache mit der gesuchstellenden Person die Berechnungsart fest.
    ³ Massgebend sind:
    a. für die Berechnung nach der Fabrikationskontrolle: die Mengen der tatsäch­lich verwendeten Rohstoffe;
    b. für die Berechnung nach der Verkaufsstatistik: die Anteile der verwendeten Rohstoffe nach der Herstellungsformel (Rezeptur).
    ⁴ Das BAZG kann bei der Berechnung nach der Fabrikationskontrolle den nachgewie­senen Produktionsverlust, bei der Berechnung nach der Verkaufsstatistik ohne besonderen Nachweis einen Produktionsverlust von höchstens vier Prozent berück­sichtigen.
    Art. 17 Verwendungsnachweis
    ¹ Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass die Waren, für die sie die Rückerstattung beantragt, nach Artikel 13 Absatz 2 verwendet oder verkauft worden sind.
    ² Als Verwendungsnachweis gelten:
    a. Lagerkontrollen, Fabrikationskontrollen und Verkaufsstatistiken;
    b. Rezepturen für die hergestellten Produkte mit: 1. genauer Angabe der prozentualen Anteile der einzelnen Rohstoffe,
    2. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe;
    c. Verkaufs- und Lieferdokumente.
    ³ Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde oder gewährt wird, muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvor­behalt nach Anhang 2 angebracht werden.¹³
    ¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Juli 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 ( AS 2009 3731 ).
    Art. 18 Fabrikationskontrolle und Verkaufsstatistik
    ¹ Die Fabrikationskontrolle muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
    a. die Rezeptur;
    b. die hergestellte Menge;
    c. das Produktionsdatum.
    ² Die Verkaufsstatistik muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Pro­dukt enthalten:
    a. die Rezeptur;
    b. die verkaufte Menge;
    c. das Rechnungsdatum;
    d. eine Kundenliste.

    3. Abschnitt: Rückerstattung für Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können

    Art. 19 Rückerstattungsberechtigte Waren
    ¹ Rückerstattungsberechtigt sind zollbegünstigte Waren, die nach der Veranlagung zu einem bestimmten Verwendungszweck ohne Verschulden der verfügungsberech­tigten Person aus Qualitätsgründen nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden können.
    ² Davon ausgenommen sind Waren, für die eine Versicherungsleistung oder eine gleichwertige Entschädigung erbracht wird.
    Art. 20 Rückerstattungsgesuch
    ¹ Das Rückerstattungsgesuch muss vor einer anderweitigen Verwendung der Ware und innerhalb von drei Jahren seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung beim BAZG eingereicht werden.
    ² Die gesuchstellende Person muss die Berechtigung nach Artikel 19 nachweisen.
    Art. 21 Kontrolle
    Das BAZG kann durch Kontrollen am Domizil überprüfen, ob die Rück­erstattungs­berechtigung nach Artikel 19 gegeben ist.
    Art. 22 Vorgängiges Einverständnis zur anderen Verwendung
    ¹ Die Ware darf erst anders verwendet oder abgegeben werden, wenn das BAZG das Einverständnis dazu gegeben hat.
    ² Wird eine Ware ohne Einverständnis des BAZG zu einem geänderten Zweck ver­wendet oder abgegeben, ist der Anspruch auf eine Rückerstattung verwirkt.

    4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

    1. Abschnitt: Allgemeine Verpflichtungen der zollbegünstigten Personen

    Art. 23 Warenbuchhaltung
    ¹ Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen.
    ² Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
    a. Wareneingang: 1. Menge (Eigenmasse gemäss Veranlagungsverfügung),
    2. Datum und Nummer der Veranlagungsverfügung, Zollstelle,
    3. Mehrmengen (den Buchbestand übersteigender Lagerbestand);
    b. Warenausgang: 1. für die Fabrikation entnommene Mengen,
    2. nicht gemäss Verwendungsverpflichtung verwendete Mengen,
    3. Abgabe von unveränderten zollbegünstigten Waren,
    4. unverändert wieder ausgeführte Mengen,
    5. Fehlmengen (den Lagerbestand übersteigender Buchbestand),
    6. Datum sowie Nummern von Fabrikationsaufträgen, Materialbezugsschei­nen, Verkaufs- und Lieferdokumenten und derglei­chen.
    ³ Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.
    Art. 24 Änderungen der Firmeneintragung
    Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG Änderungen der Firmeneintragung im schweizerischen Handelsregister, namentlich die Änderung der Firmenbezeichnung oder des Domizils oder eine allfällige Liquidation des Geschäftsbetriebs, unverzüg­lich schriftlich melden.

    2. Abschnitt: Besondere Vorkommnisse

    Art. 25 Meldepflicht
    Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG schriftlich melden:
    a. durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtete zollbegünstigte Waren;
    b. Fehlmengen;
    c. jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit zollbegünstigten Waren.
    Art. 26 Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld
    ¹ Die zollbegünstigte Person muss in Fällen nach Artikel 25 die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Zollansatz nachzahlen.
    ² Das BAZG verzichtet in begründeten Fällen auf die Nachzahlung, namentlich wenn:
    a. die Fehlmenge im Rahmen der üblichen Lagerverluste für die entsprechende Ware liegt; oder
    b. die Ware nachweislich durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet worden ist.

    3. Abschnitt: Meldung der Ausbeuteziffern für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen

    Art. 27
    ¹ Die Verarbeitungsbetriebe müssen dem BAZG die erreichten Ausbeuten für Futter­mittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen gemäss den Bestimmungen der entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse melden.
    ² Die Meldung muss auf den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen.
    ³ Sie muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:
    a. für Hartweizen: im dem Verarbeitungsquartal folgenden Kalenderquartal;
    b. für andere Waren: bis Ende Februar des dem Verarbeitungsjahr folgenden Jahres.

    5. Kapitel: Schlussbestimmungen

    Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
    Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
    1. Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 1999¹⁴;
    2. Verordnung vom 20. Mai 1996¹⁵ über die Rückerstattung von Zöllen auf Fut­termitteln für Zoo-, Labor- und andere Tiere.
    ¹⁴ [ AS 1999 2474 ; 2004 81 , 453 , 1841 , 2351 , 2965 , 3381 , 4127 , 4349 , 4563 , 4969 ; 2005 501 , 727 , 1247 , 1827 , 2125 , 2509 , 4237 , 4567 , 4729 , 4955 , 5731 , 5733 ; 2006 75 , 217 , 1073 , 1257 , 1431 , 2405 , 2407 , 2859 , 3245 , 3923 , 4129 , 4543 , 5349 , 5705 ; 2007 223 , 279 , 485 , 731 , 1301 ]
    ¹⁵ [ AS 1996 2122 ; 1997 1476 ; 1999 1068 ]
    Art. 29 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

    Anhang 1 ¹⁶

    ¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. März 2016 ( AS 2016 1093 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Aug. 2016 ( AS 2016 2947 ), vom 28. Okt. 2016 ( AS 2016 4031 ), vom 28. Okt. 2016 ( AS 2016 4033 ), der OZD vom 11. Nov. 2016 ( AS 2016 4035 ), des EFD vom 11. Aug. 2017 ( AS 2017 4889 ), vom 1. Nov. 2017 ( AS 2017 6665 ), der OZD vom 4. Dez. 2018 ( AS 2018 4947 ), vom 22. Sept. 2020 ( AS 2020 3867 ), des EFD vom 17. Nov. 2020 ( AS 2020 5431 ), Ziff. II der V des EFD vom 8. Sept. 2021 ( AS 2021 577 ), Ziff. I der V des EFD vom 15. Nov. 2021 ( AS 2021 737 ), Ziff. I der V des BAZG vom 17. Febr. 2022 ( AS 2022 115 ), vom 8. März 2022 ( AS 2022 157 ) und vom 22. März 2022, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 189 ).
    (Art. 3)

    Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck

    Tarifnummer

    Warenbezeichnung

    Verwendung

    Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

    0103.

    10 90
    91 90

    Tiere der Schweinegattung, lebend

    zu Forschungs- oder medizinischen Zwecken

    10.—

    0201.

    30 99

    Zugeschnittene Rindsbinden, frisch oder gekühlt, ausgebeint

    zur Herstellung von Trockenfleisch

    1190.––

    0202.

    30 99

    Zugeschnittene Rindsbinden,
    gefroren, ausgebeint

    zur Herstellung von Trockenfleisch

    1190.––

    0206.

    22 90
    29 90
    41 91
    41 99
    49 91
    49 99
    90 90

    Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine- oder Schafgattung, gefroren

    zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere

    (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

    —.10

    0207.

    14 99
    27 99
    45 99
    55 99
    60 99

    Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, gefroren

    zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere

    (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

    —.10

    0208.

    10 00
    90 10

    Fleisch und geniessbare Schlacht­nebenprodukte von Kaninchen oder Hasen oder von Wild

    zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere

    (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

    —.10

    0301.

    91 00

    Junge Regenbogenforellen (Oncorhyn-chus mykiss) mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 100 g und mit einer Länge von weniger als 20 cm

    zur Speisefischzucht

    2.40

    0402.

    99 10

    Konzentrierte Milch, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss­stoffen, abgepackt in Verpackungen bis 2 Liter, besonders angefertigt für eine Verwendung in vollauto­matischen Kaffeemaschinen

    zur Zubereitung von Kaffeespezialitäten wie Cappuccino, Latte Macchiato oder Café au lait

    190.––

    0404.

    10 00

    Molke in Pulverform, demineralisiert

    zur Herstellung von Nahrungsmitteln

    50.—

    0404.

    10 00

    Molke in Pulverform, demineralisiert

    als Ergänzungsfutter für Jungtiere

    50.—

    0405.

    10 19

    Ziegenbutter

    zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten

    20.—

    0407.

    11 10
    19 10

    Bruteier

    zur Mastküken­produktion

    1.—

    0407.

    21 10
    29 10

    Vogeleier in der Schale, frisch

    als Verarbeitungseier für die Nahrungsmittel­industrie

    35.—

    0407.

    21 10
    29 10

    Vogeleier in der Schale, frisch

    Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie, zur Gewinnung von Flüssigeigelb und für die industrielle Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

    1.—

    0408.

    19 10

    Flüssigeigelb

    zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

    1.—

    0511.

    99 19

    Waren dieser Nummern

    zur Herstellung von Tierfutter für andere als land­wirtschaftliche Nutztiere

    (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

    —.10

    0601.

    10 10

    Tulpenzwiebeln, ruhend

    zum Austreiben, für die Schnittblumen­produktion

    —.10

    0809.

    21 10
    21 11
    29 10
    29 11

    Kirschen

    zur Herstellung von Spirituosen

    —.10

    0809.

    40 12
    40 13
    40 92
    40 93

    Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen)

    zur Herstellung von Spirituosen

    —.10

    0811.

    10 00
    20 90
    90 10
    90 29

    Früchte, nicht gekocht oder in
    Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

    Bemerkung:

    Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung.

    zur industriellen Weiterverarbeitung

    —.10

    0811.

    90 90

    Andere Früchte, nicht gekocht oder
    in Wasser oder Dampf gekocht,
    gefroren, ohne Zusatz von Zucker
    oder anderen Süssstoffen

    zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007

    —.10

    1001.

    19 29

    Hartweizen

    zum Aufblähen und Rösten

    11.—

    1001.

    19 29

    Hartweizen

    Bemerkung:

    Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

    zur Herstellung von Bulgur

    6.37

    1001.

    19 29

    Hartweizen

    Bemerkung:

    Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

    zur Herstellung von vorgekochtem Hartweizen

    5.28

    1001.

    19 39

    Hartweizen

    Bemerkung:

    Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

    zur Herstellung von Futtermittelenzymen

    frei

    1001.

    99 29

    Weichweizen

    Bemerkung:

    Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens 55 % Mehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird.

    zur Herstellung von Stärke

    ––.10

    1001.

    99 29

    Weichweizen

    zur Herstellung von Kaffeesurrogaten

    2.—

    1001.

    99 29

    Weichweizen

    zur Herstellung von Quellmehl

    2.—

    1001.

    99 29

    Weichweizen

    zur Herstellung, durch Extrusion, von aufgeblähten Paniermehlersatz oder Binde-/ Füllmaterial der Tarifnummer 1904.1090

    2.—

    1001.

    99 29

    Dinkel

    zur Herstellung von Erzeugnissen durch Aufblähen oder Rösten

    2.—

    1002.

    10 00

    Saatroggen

    zu Grünschnittzwecken

    frei

    1002.

    90 29

    Roggen

    zur Herstellung von Kaffeesurrogaten

    2.—

    1003.

    90 49

    Gerste

    zur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel

    1.85

    1004.

    10 00

    Avena Strigosa Schreb.

    zur Gründüngung

    —.10

    1005.

    90 29

    Maiskörner

    zur Herstellung von Pop-Corn zur mensch­lichen Ernährung

    —.50

    1007.

    90 29

    Körnersorghum

    zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

    frei

    1008.

    10 29

    Buchweizen

    zur Herstellung von Nahrungsmitteln ohne Futtermittelanfall

    —.60

    1008.

    10 29

    Buchweizen

    zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

    2.––

    1008.

    29 29

    Hirse

    zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

    frei

    1008.

    30 20

    Kanariensaat

    zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

    2.––

    1008.

    40 29

    Fonio (Digitaria spp.)

    zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

    frei

    1008.

    50 29

    Quinoa (Chenopodium quinoa)

    zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

    frei

    1008.

    60 39

    Triticale

    zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

    frei

    1008.

    90 27

    Anderes Getreide

    zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

    frei

    1102.

    20 10

    Mehl von Mais

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    20.—

    1102.

    90 51

    Mehl von Reis

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    20.—

    1102.

    90 61

    Mehl von anderem Getreide

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    20.—

    1103.

    11 19

    Hartweizengriess in Behältnissen von mehr als 5 kg

    zur Herstellung von Teigwaren

    4.50

    1103.

    11 19

    Hartweizengriess in Behältnissen von mehr als 5 kg

    zu technischen Zwecken

    4.50

    1103.

    11 99

    Grütze und Griess von Weizen, andere

    zu technischen Zwecken

    40.—

    1103.

    13 90

    Grütze und Griess von Mais

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    4.50

    1103.

    19 19

    Grütze und Griess von Roggen,
    Mengkorn oder Triticale

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    40.—

    1103.

    19 29

    Grütze und Griess von Hafer

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    10.—

    1103.

    19 39

    Grütze und Griess von Reis

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    4.50

    1103.

    19 99

    Grütze und Griess von anderem
    Getreide

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    10.—

    1103.

    20 19

    Agglomerate in Form von Pellets von Weizen

    zu technischen Zwecken

    40.—

    1103.

    20 29

    Agglomerate in Form von Pellets von Roggen, Mengkorn oder Triticale

    zu technischen Zwecken

    40.—

    1103.

    20 99

    Agglomerate in Form von Pellets von anderem Getreide

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    10.—

    1104.

    12 90

    Körner von Hafer, gequetscht oder in Flocken

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    10.—

    1104.

    19 29

    Körner von Gerste, gequetscht oder in Flocken

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    10.—

    1104.

    19 99

    Körner von anderem Getreide, gequetscht oder in Flocken

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    10.—

    1104.

    22 20

    Anders bearbeitete Körner von Hafer

    zur Herstellung von Nahrungsmitteln ohne Futtermittelanfall

    10.—

    1104.

    22 20

    Anders bearbeitete Körner von Hafer

    zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

    8.40

    1104.

    22 20

    Mahlhafer, geschält, noch circa 10 % ungeschälte Körner enthaltend

    zur Herstellung von fertigen Haferprodukten für die menschliche Ernährung

    —.60

    1104.

    23 90

    Anders bearbeitete Körner von Mais

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    10.—

    1104.

    23 90

    Maisgrütze, d.h. grob gebrochene (geschrotete) Maiskörner, entkeimt und geschält

    zur Herstellung von Cornflakes

    —.20

    1104.

    23 90

    Maiskörner geschrotet

    zu technischen Zwecken

    1.—

    1104.

    29 13

    Anders bearbeitete Körner von Dinkel, geschält oder gerollt

    zu technischen Zwecken

    40.—

    1104.

    29 18

    Anders bearbeitete Körner von Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale, geschält oder gerollt

    zu technischen Zwecken

    40.—

    1104.

    29 22

    Anders bearbeitete Körner von Hirse

    zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

    ––.85

    1104.

    29 22

    Anders bearbeitete Körner von Hirse

    zur menschlichen Er­nährung ohne Futter­mittelanfall

    10.—

    1104.

    29 32

    Anders bearbeitete Körner von Gerste

    zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

    2.40

    1104.

    29 32

    Anders bearbeitete Körner von Gerste

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    10.—

    1104.

    29 99

    Anders bearbeitete Körner von anderem Getreide

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    10.—

    1104.

    30 89

    Weizenkeime

    zur Teilentfettung für die menschliche Ernährung

    28.80

    1104.

    30 89

    Weizenkeime

    zur menschlichen Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung

    26.13

    1104.

    30 89

    Keime von Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn oder Triticale, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen

    zu technischen Zwecken

    10.—

    1107.

    10 12

    Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    1.50

    1107.

    10 12

    Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert

    zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

    frei

    1107.

    10 12

    Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert

    zur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel

    1.85

    1107.

    10 93

    Malz, nicht geröstet, zerkleinert

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    10.—

    1107.

    20 12

    Malz, geröstet, nicht zerkleinert

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    1.50

    1107.

    20 12

    Malz, geröstet, nicht zerkleinert

    zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

    frei

    1107.

    20 12

    Malz, geröstet, nicht zerkleinert

    zur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel

    1.85

    1107.

    20 93

    Malz, geröstet, zerkleinert

    zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittel­anfall

    10.—

    1108.

    11 90

    Weizenstärke

    zur Herstellung von Dextrin und Glukose

    1.—

    1108.

    11 90

    Weizenstärke

    zu anderen technischen Zwecken

    1.70

    1108.

    12 90

    Maisstärke

    zur Herstellung von Dextrin und Glukose

    1.—

    1108.

    12 90

    Maisstärke

    zu anderen technischen Zwecken

    1.50

    1108.

    13 90

    Kartoffelstärke

    zu technischen Zwecken

    1.—

    1108.

    14 90

    Maniokstärke

    zu technischen Zwecken

    1.—

    1108.

    19 99

    Andere Stärken

    zu technischen Zwecken

    1.—

    1201.

    90 23
    90 24

    Sojabohnen

    zur Ölgewinnung und industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

    —.10

    1205.

    10 53
    10 54
    90 53
    90 54

    Rapssamen

    zur Ölgewinnung und industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

    —.10

    1206.

    00 23
    00 24
    00 53
    00 54

    Sonnenblumensamen

    zur Ölgewinnung und industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

    —.10

    1501.

    10 91
    10 99

    Schweineschmalz, ausgeschmolzen oder ausgepresst

    zur Herstellung von Speisefetten

    13.15

    1501.

    10 99

    Schweineschmalz

    als Hilfsmittel bei der Schinkenherstellung

    13.15

    1501.

    10 91
    10 99
    20 91
    20 99
    90 91
    90 99

    Schweinefett (einschliesslich
    Schweine­schmalz) und Geflügelfett

    zu technischen Zwecken  

    1.—

    1502.

    10 91
    10 99
    90 91
    90 99

    Fette von Tieren der Rindvieh-,
    Schaf- oder Ziegengattung

    zur Herstellung von Speisefetten

    8.15

    1502.

    10 91
    10 99
    90 91
    90 99

    Fette von Tieren der Rindvieh-,
    Schaf- oder Ziegengattung

    zu technischen Zwecken  

    1.—

    1503.

    00 91
    00 99

    Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleo
    stearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet

    zu technischen Zwecken  

    1.—

    1504.

    10 98
    10 99
    20 91
    20 99
    30 91
    30 99

    Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zu technischen Zwecken  

    1.—

    1506.

    00 91
    00 99

    Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zu technischen Zwecken  

    1.—

    1507.

    10 90
    90 18
    90 19
    90 98
    90 99

    Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zu technischen Zwecken  

    1.—

    1507.

    10 90
    90 18
    90 19
    90 98
    90 99

    Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

    1.—

    1507.

    90 98

    Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zur Nachraffination und anschliessenden Her­stellung von Speiseölen und -fetten

    (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

    133.15

    1508.

    10 90
    90 18
    90 19
    90 98
    90 99

    Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zu technischen Zwecken  

    1.—

    1508.

    10 90
    90 18
    90 19
    90 98
    90 99

    Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

    1.—

    1508.

    90 98

    Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zur Nachraffination und anschliessenden Her­stellung von Speiseölen und -fetten

    (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

    133.15

    1509.

    20 91
    20 99
    30 91
    30 99
    40 91
    40 99
    90 91
    90 99

    Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zu technischen Zwecken

    1.––

    1509.

    20 99
    30 99
    40 99
    90 99

    Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

    1.––

    1510.

    10 90
    90 91
    90 99

    Andere ausschliesslich aus Oliven
    gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509

    zu technischen Zwecken

    1.––

    1510.

    10 90
    90 91
    90 99

    Andere ausschliesslich aus Oliven
    gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509

    zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

    1.––

    1511.

    10 90

    Palmöl, rohes

    zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000

    —.10

    1511.

    10 90

    Palmöl, rohes

    zur Herstellung von Brotaufstrichen der Tarifnummern 2106.9050, 2106.9073 oder 2106.9074

    6.—

    1511.

    10 90
    90 18
    90 19
    90 98
    90 99

    Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zu technischen Zwecken  

    1.—

    1511.

    10 90
    90 18
    90 19
    90 98
    90 99

    Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

    1.—

    1511.

    90 18

    Fraktionen des Palmöls

    zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000

    (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

    —.10

    1511.

    90 18
    90 19

    Fraktionen des Palmöls

    zur industriellen
    Herstellung von
    Produkten der Tarifnummer 2104.1000

    10.—

    1511.

    90 18

    Fraktionen von Palmöl, auch
    raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt

    zur Nachraffination und anschliessenden Her­stellung von Speiseölen und -fetten

    (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

    132.70

    1511.

    90 18

    Fraktionen von Palmöl, nicht
    chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen
    des Palmöls liegt, raffiniert

    Bemerkung:

    Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

    zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

    137.65

    1511.

    90 19

    Fraktionen von Palmöl, nicht
    chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen
    des Palmöls liegt, raffiniert

    Bemerkung:

    Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

    zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

    138.30

    1511.

    90 98

    Palmöl, anderes als rohes

    zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000

    (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

    —.10

    1511.

    90 98
    90 99

    Palmöl, anderes als rohes

    zur industriellen
    Herstellung von
    Produkten der Tarifnummer 2104.1000

    10.—

    1511.

    90 98

    Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zur Nachraffination und anschliessenden Her­stellung von Speiseölen und -fetten

    (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

    133.15

    1512.

    11 90
    19 18
    19 19
    19 98
    19 99
    21 90
    29 91
    29 99

    Sonnenblumenöl, Safloröl oder
    Baumwollsamenöl und ihre
    Fraktionen, auch raffiniert, aber
    nicht chemisch modifiziert

    zu technischen Zwecken  

    1.—

    1512.

    11 90
    19 18
    19 19
    19 98
    19 99
    21 90
    29 91
    29 99

    Sonnenblumenöl, Safloröl oder
    Baumwollsamenöl und ihre
    Fraktionen, auch raffiniert, aber
    nicht chemisch modifiziert

    zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

    1.—

    1512.

    19 98
    29 91

    Sonnenblumenöl, Safloröl oder
    Baumwollsamenöl und ihre
    Fraktionen, auch raffiniert, aber
    nicht chemisch modifiziert

    zur Nachraffination und anschliessenden Her­stellung von Speiseölen und ‑fetten

    (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

    133.15

    1513.

    11 90
    19 18
    19 19
    19 98
    19 99
    21 90
    29 18
    29 19
    29 98
    29 99

    Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen,
    auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zu technischen Zwecken  

    1.—

    1513.

    11 90
    19 18
    19 19
    19 98
    19 99
    21 90
    29 18
    29 19
    29 98
    29 99

    Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen,
    auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

    1.—

    1513.

    19 98
    29 98

    Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen,
    auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zur Nachraffination und anschliessenden Her­stellung von Speiseölen und -fetten

    (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

    140.50

    1513.

    21 90

    Palmkernöl, roh

    zur Herstellung von Brotaufstrichen der Tarifnummern 2106.9050 oder 2106.9074

    6.—

    1513.

    29 18

    Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt

    zur Nachraffination und anschliessenden Her­stellung von Speiseölen und -fetten

    (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

    147.35

    1514.

    11 90
    19 91
    19 99
    91 90
    99 91
    99 99

    Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber
    nicht chemisch modifiziert

    zu technischen Zwecken  

    1.—

    1514.

    11 90
    19 91
    19 99
    91 90
    99 91
    99 99

    Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber
    nicht chemisch modifiziert

    zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

    1.—

    1514.

    19 91

    99 91

    Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber
    nicht chemisch modifiziert

    zur Nachraffination und anschliessenden Her­stellung von Speiseölen und ‑fetten

    (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

    133.15

    1515.

    11 90
    19 91
    19 99
    21 90
    29 91
    29 99
    30 91
    30 99
    50 19
    50 91
    50 99
    60 91
    60 99
    90 13
    90 18
    90 19
    90 28
    90 29
    90 38
    90 39
    90 98
    90 99

    Andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und andere fette pflanzliche oder mikrobielle Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zu technischen Zwecken

    1.––

    1515.

    29 91
    29 99
    50 91
    50 99
    90 98
    90 99

    Fette und Öle von Mais, Sesam und anderen pflanzlichen Ölen und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

    1.—

    1515.

    19 91
    29 91
    30 91
    50 91
    90 18
    90 28
    90 38
    90 98

    Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen,
    auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

    zur Nachraffination und anschliessenden Her­stellung von Speiseölen und -fetten

    (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

    133.15

    1516.

    10 91
    10 99
    20 92
    20 93
    20 97
    20 98
    30 93
    30 99

    Tierische, pflanzliche oder mikro­bielle Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder
    elaidiniert, auch raffiniert, jedoch
    nicht anders zubereitet

    zu technischen Zwecken

    1.––

    1516.

    10 91
    20 93

    Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet

    zur Nachraffination und anschliessenden Her­stellung von Speiseölen und ‑fetten

    (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

    132.70

    1516.

    10 91
    20 93

    Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert

    Bemerkung:

    Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen
    und Materialien einen Fabrikations­prozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

    zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

    137.65

    1516.

    10 99
    20 98

    Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet

    zur Nachraffination und anschliessenden Her­stellung von Speiseölen und ‑fetten

    (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

    133.30

    1516.

    10 99
    20 98

    Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert

    Bemerkung:

    Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen
    und Materialien einen Fabrikations­prozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

    zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

    138.30

    1517.

    90 62
    90 63
    90 67
    90 68
    90 71
    90 79
    90 81
    90 89
    90 91
    90 99

    Flüssige, geniessbare Mischungen
    oder Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen
    verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels

    zu technischen Zwecken

    1.––

    1518.

    00 19

    Nicht geniessbare Mischungen
    pflanzlicher Öle

    zu technischen Zwecken  

    1.—

    1518.

    00 97

    Nichtgeniessbare Mischungen von tierischen Fetten

    zu technischen Zwecken  

    1.—

    1602.

    50 98

    Rindfleisch, gekocht und gefroren,
    in Würfeln mit einer Kantenlänge
    von ungefähr 2 cm

    zur Herstellung von Gulaschsuppe

    ––.10

    1602.

    50 98

    Rindfleisch, gekocht und gefroren,
    in Würfeln mit einer Kantenlänge
    von ungefähr 2 cm oder gewolft

    zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

    ––.10

    1701.

    12 00
    13 00
    14 00
    99 99

    Kristallzucker, fest, unbearbeitet,
    ohne Zusatz von Aroma- oder
    Farbstoffen

    zur Herstellung von Man­nit, Sorbit, deren Ester und Gluconsäure

    frei

    1701.

    12 00
    13 00
    14 00

    Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    zur Raffinierung

    frei

    1702.

    30 29
    30 38

    Glukose, fest, chemisch rein oder nicht 

    zu technischen Zwecken

    ––.80

    1702.

    30 48

    Glukosesirup

    als Nährstoff für Bakterien bei der Herstellung pharmazeutischer Pro­dukte

    ––.10

    1904.

    90 90

    Getreidekörner, gebrochen und
    zubereitet

    Bemerkung:

    Zollansatz für Waren aus der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (Freihandelsverordnung 1 vom 18. Ju­ni 2008¹⁷) und aus anderen Freihandelspartnern (Freihandels­verordnung 2 vom 27. Juni 1995¹⁸): Fr. 4.80.

    zur Herstellung von Cornflakes und dergleichen

    6.––

    2001.

    10 10

    Cornichons, in Behältnissen von mehr als 10 kg

    zur industriellen Weiterverarbeitung

    3.––

    2001.

    90 91

    Silberzwiebeln, in Behältnissen von mehr als 50 kg

    zur industriellen Weiterverarbeitung

    3.—

    2001.

    90 98

    Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg

    zur industriellen Weiterverarbeitung

    3.—

    2005.

    40 10
    51 10
    99 11

    Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht oder gedämpft, getrocknet, in Behältnissen von mehr als 5 kg

    zur Herstellung von koch- oder tafelfertigen Suppen und Saucen

    4.50

    2008.

    19 10
    20 00
    30 10
    30 90
    70 10
    70 90
    80 00
    99 11
    99 96

    Pulpen

    zur industriellen Weiterverarbeitung

    —.10

    2008.

    40 10
    50 10
    50 90
    93 10
    93 90
    99 19
    99 97

    Pulpen

    zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007

    —.10

    2008.

    99 99

    Aloe Vera

    zur Herstellung von Grundstoffen zur Weiterverarbeitung

    10.—

    2009.

    61 11

    Traubensaft, nicht eingedickt, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in Behältnissen mit einem Fassungs­vermögen von mehr als 3 l

    zur Herstellung von alkoholfreiem Traubensaft oder alkoholfreien Mischungen von Traubensaft mit anderen Fruchtsäften

    15.—

    2009.

    81 10
    89 89

    Andere Säfte als von tropischen
    Früchte, ohne Zu­satz von Zucker oder anderen Süssstoffen

    zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007

    —.10

    2009.

    89 81

    Säfte von tropischen Früchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

    zur industriellen Weiterverarbeitung

    —.10

    2103.

    10 00

    Sojasauce

    zur Weiterverarbeitung

    10.—

    2103.

    90 00

    Gewürzsaucen

    zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

    10.—

    2106.

    10 11

    Sojaproteinkonzentrat

    zu Futterzwecken

    —.10

    2106.

    10 19

    Sojaproteinkonzentrat

    zu Futterzwecken

    —.10

    2106.

    90 30

    Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate 

    zur Weiterverarbeitung (Herstellung von Suppenwürzen usw.)

    20.—

    2106.

    90 74
    90 75
    90 76

    Nahrungsmittelzubereitungen

    zur Herstellung von Kaugummi

    —.10

    2204.

    22 41
    22 42
    29 43
    29 44

    Verarbeitungsweine, weisse oder rote

    zur Weiterverarbeitung, andere als Herstellung von alkoholhaltigen Getränken

    4.––

    2302.

    30 10

    Weizenkleie

    zu diätetischen Zwecken für die menschliche Ernährung

    70.—

    2309.

    90 81
    90 82
    90 89

    Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert

    Bemerkung:

    In der Einfuhrdeklaration ist der Produktename gemäss Bewilligung der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP anzugeben.

    zur Verwendung als technischem Hilfsstoff für landwirtschaftliche Nutztiere

    (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

    frei

    2513.

    20 90

    Natürlicher Granatsand

    für die industrielle Verwendung als Strahlmittel für das Wasserstrahlschneiden oder das Sandstrahlen

    —.16

    2915.

    21 00

    Essigsäure

    zur Herstellung von Keten oder Diketen

    —.10

    3823.

    11 90

    Stearinsäure

    zur Herstellung von Textilhilfsmitteln

    1.—

    3823.

    11 90

    Stearinsäure

    zum Beschichten von Durchschreibepapier

    1.—

    3824.

    99 99

    Zubereitungen auf der Basis von
    Kaolin (Slurry)

    zur Weiterverarbeitung

    ––.03

    3906.

    90 90

    Acrylnitril-Methacrylat-Pfropfcopolymer auf Butadien/Acrylnitril-Elastomer

    zur Herstellung von Verpackungsfolien

    —.10

    3920.

    10 00

    Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, in Form von rechteckigen, mit
    Wasser getränkten Platten

    zur Herstellung von Faserzement

    3.80

    3920.

    62 00

    Andere Platten, Blätter und Folien
    aus Poly(ethylenterephthalat) aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

    zur Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften

    10.—

    3920.

    62 00

    Andere Platten, Blätter und Folien
    aus Poly(ethylenterephthalat) aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

    zur Herstellung von fotografischen Filmen, auch lediglich Auftragen einer Haftschicht für die lichtempfind­liche Emulsion

    10.—

    4703.

    11 00
    19 00
    29 00

    Sulfat-Holzzellstoff, anderer als
    solcher zum Auflösen

    zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.

    —.35

    4703.

    21 00

    Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösen

    zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.

    —.10

    4705.

    00 00

    Halbzellstoff aus Holz, chemisch, thermisch und mechanisch auf­geschlossen (CTMP = Chemical Thermo-Mecanical Pulp)

    zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.

    —.10

    4804.

    11 00
    19 00

    Kraftpapier und Kraftpappe

    zur Herstellung von Karton zu Verpackungs­zwecken oder Displays

    —.10

    4810.

    13 10

    Karton aus Zellulose, in Rollen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

    zur Herstellung von Zigaretten-Ver­packungs-Zuschnitten, sog. hinge lid (HL)

    6.—

    4810.

    39 10

    Kraftpappe, einseitig gestrichen

    zur Herstellung von Verpackungen

    frei

    5007.

    20 10

    Honan- und andere ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Wildseide,
    roh, abgekocht oder gebleicht

    zum Färben oder
    Bedrucken

    200.—

    5107.

    20 92

    Kammgarne aus Wolle

    zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

    —.10

    5205.

    12 90
    24 90

    Garne aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtsprozent oder mehr

    zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

    —.10

    5206.

    24 90
    44 90

    Garne aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger
    als 85 Gewichtsprozent

    zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinn­stoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

    —.10

    5208.

    11 00
    22 00
    23 00

    Gewebe aus Baumwolle

    zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

    —.10

    5208.

    12 00
    13 00

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von
    85 Gewichts­prozent oder mehr

    zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen

    ––.10

    5209.

    11 00
    12 00

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtsprozent oder mehr

    zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen

    —.10

    5211.

    11 00
    12 00

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 Gewichtsprozent

    zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen

    —.10

    5402.

    11 00
    19 00

    Multifilament-Garne aus Polyamid, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex

    zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten

    —.50

    5402.

    11 00
    19 00
    45 00
    51 00

    Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht oder weiss mattiert, nicht texturiert, ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

    zum Umspinnen oder Umzwirnen

    10.—

    5402.

    20 00

    Multifilament-Garne aus Polyester, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex

    zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bänder und Gurten

    —.50

    5402.

    31 00

    Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 180 bis 370 dtex

    zum Zwirnen oder Weben

    55.—

    5402.

    31 00
    33 00
    45 00

    Synthetische Filamentgarne

    zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinn­stoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

    —.10

    5402.

    32 00

    Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 560 dtex

    zum Zwirnen oder Weben

    40.—

    5402.

    44 00
    49 00
    59 00

    Synthetische Filamentgarne (Elastomer­fäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

    zum Umspinnen oder Umzwirnen

    10.—

    5403.

    10 00

    Hochfeste Garne aus Viskose

    zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

    —.10

    5404.

    11 00

    Monofile (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert

    zum Umspinnen oder Umzwirnen

    10.—

    5404.

    11 00
    12 00
    19 00

    Synthetische Monofile in Längen von höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit anderen Fasern gemischt

    zur Herstellung von Bürsten- und Pinsel waren, Besen und Staubwischern

    30.—

    5404.

    90 00

    Fibrillierte Streifen aus Polypropylen

    zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten

    —.50

    5407.

    10 00

    Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder Polyester

    zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

    —.10

    5509.

    21 00
    99 10
    99 20

    Garne aus synthetischen Kurzfasern

    zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

    —.10

    5510.

    11 00

    Garne aus künstlichen Kurzfasern

    zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinn­stoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

    —.10

    5512.

    11 00

    Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an Polyester-Kurzfasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr, roh oder gebleicht

    zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen

    —.10

    5513.

    11 00

    Gewebe aus Polyester-Kurzfasern

    zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

    —.10

    5514.

    11 00
    12 00

    Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an solchen Fasern von weniger als 85 Gewichtsprozent

    zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen

    —.10

    5806.

    32 00

    Bänder, gewoben, aus synthetischen Fasern

    zur Herstellung von Reissverschlüssen

    104.—

    5906.

    91 00

    Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren mit Naturkautschuk imprägniert, am Stück

    zur Herstellung von Teppichunterlagen

    38.—

    5911.

    10 00

    Kardentücher, mit Kautschuk oder ähnlichen Massen als Zwischenlage oder Auflage

    zur Herstellung von Kratzengarnituren

    5.—

    6006.

    21 00
    23 00

    Andere gewirkte oder
    gestrickte Stoffe aus Baumwolle

    zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

    —.10

    6006.

    31 00
    33 00

    Andere gewirkte oder
    gestrickte Stoffe aus synthetischen Fasern

    zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

    —.10

    6210.

    10 00

    Bekleidung aus Vliesstoff aus Poly­propylen oder Polyethylen, für den Einmalgebrauch

    zur Verwendung in Spitälern und Kliniken

    40.—

    6307.

    90 99

    Andere konfektionierte Waren aus Vliesstoff aus Polypropylen oder Polyethylen, für den Einmalgebrauch

    zur Verwendung in Spitälern und Kliniken

    40.—

    6307.

    90 99

    Hygienemasken oder chirurgische Masken vom Typ II bzw. Typ IIR (Europäische Norm EN14683)

    zur Pandemievorsorge

    40.—

    6309.

    00 00

    Altwaren aus Spinnstoffen, mit beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungen

    zum Reissen oder zur Herstellung von Putzlappen

    —.03

    6403.

    19 00

    Schuhe

    zur Herstellung von Schlittschuhen oder Rollschuhen

    48.—

    7106.

    92 90

    Silber, in Form von Halbzeug

    zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

    8.—

    7108.

    13 00

    Gold, in Form von Halbzeug

    zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

    8.—

    7110.

    11 00

    Platin, in Rohform oder in Pulverform

    zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

    8.—

    7110.

    21 00
    29 00

    Palladium

    zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

    8.—

    7113.

    11 00

    Bijouterie- und Juwelierwaren und Teile davon, aus Silber

    zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

    8.—

    7113.

    19 00

    Bijouterie- und Juwelierwaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallen  

    zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

    8.—

    7114.

    11 90

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Silber

    zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

    8.—

    7114.

    19 90

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallen  

    zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

    8.—

    7115.

    90 10

    Andere Waren aus Silber, auch vergoldet oder platiniert

    zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

    8.—

    7115.

    90 20

    Andere Waren aus Gold oder Platin

    zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

    8.—

    7217.

    10 10

    Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    zur Herstellung von Drahtstiften

    —.10

    7225.

    19 90

    Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektro­bleche, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    zum Bau des elektrischen Teiles von Maschinen und Apparaten

    —.20

    7226.

    11 90
    19 90

    Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektro­bleche, mit einer Breite von weniger
    als 600 mm

    zum Bau des elektrischen Teiles von Maschinen und Apparaten

    —.20

    7601.

    20 00

    Aluminiumlegierungen in Rohform

    zum Pressen, Walzen oder Ziehen

    10.—

    7605.

    21 00

    Draht aus Aluminium

    zum Ziehen und zur industriellen Weiterverarbeitung

    —.60

    8408.

    20 10

    Kolbenmotoren mit Kompressions­zündung (Dieselmotoren)

    zum Einbau in Motortransportkarren für die Landwirtschaft der Tarifnummer 8704

    21.—

    ¹⁷ SR 632.421.0
    ¹⁸ SR 632.319

    Anhang 2

    (Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 3)

    Text des Verwendungsvorbehaltes (Art. 8 Abs. 1)

    Die gelieferte Ware wurde zu einem reduzierten Zollansatz eingeführt. Sie darf nur zu [¹⁹] verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).
    ¹⁹ Verwendungszweck, zu dem die Ware veranlagt wurde, einsetzen.

    Text des Verwendungsvorbehaltes für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere (Art. 17 Abs. 3)

    Für die gelieferte Ware wurde der Einfuhrzoll im Rahmen der Artikel 13–18 der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 2007 rückerstattet. Sie darf nur an an­dere als land­wirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden. Eine allfällige Änderung des Verwen­dungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Einfuhrab­gaben müssen nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).
    Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
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