Beschluss über die Änderung der kantonalen Abfallplanung (810.23)
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Beschluss über die Änderung der kantonalen Abfallplanung

Beschluss über die Änderung der kantonalen Abfallplanung vom 13.11.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG); gestützt auf die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember
1990 (TVA); gestützt auf das Gesetz vom 13. November 1996 über die Abfallbewirtschaf - tung (ABG); gestützt auf das Reglement vom 20. Januar 1998 über die Abfallbewirtschaf - tung (ABR); auf Antrag der Baudirektion, beschliesst:

Art. 1 Anpassung der Abfallplanung

1 Das in der kantonalen Abfallplanung, die am 19. April 1994 vom Staatsrat genehmigt wurde, definierte Konzept für die Bewirtschaftung von Baustel - lenabfällen wird wie folgt geändert:
a) Die Anzahl der Sortieranlagen für Baustellenabfälle ist nicht begrenzt.
b) Die Inhaber und Betreiber der Sortieranlagen sind dazu verpflichtet, die Richtlinie des Amtes für Umwelt über die Verwaltungsverfahren und Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Sortieranlagen für Baustellenabfälle anzuwenden.

Art. 2 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieser Beschluss tritt mit der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.11.2001 Erlass Grunderlass 13.11.2001 BL/AGS 2001 f 564 / d 573
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.11.2001 13.11.2001 BL/AGS 2001 f 564 / d 573

Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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