Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Repub... (0.748.127.194.23)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indien über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 2. Mai 2001 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. Januar 2002 (Stand am 11. März 2020)
Da die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Indien
Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944¹ in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,
um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln, und
um des Weitern für den Luftlinienverkehr die notwendige Grundlage zu schaffen,
haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Indien,
im Folgenden als die «Vertragsparteien» bezeichnet,
Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.748.0
Art. 1 Begriffe
1.  Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs bedeuten:
a) der Ausdruck «Übereinkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internatio­nale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
b) der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Indien der Generaldirektor der Zivilluftfahrt oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
c) der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
d)
die Ausdrücke «Hoheitsgebiet», «Luftverkehrslinien», «internationale Luf t verkehrslinien» und «nicht-gewerbsmässige Zwischenlandung» haben die ihnen in den Artikeln 2 und 96 des Übereinkommens zugeschriebene Bede u tung;
e) der Ausdruck « Tarif » die Preise, die für die Behörden von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
2.  Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Art. 2 Erteilung von Rechten
1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend « vereinbarte Linien » und « festgelegte Strecken » genannt.
2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen die folgenden Rechte:
a) das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, auf dem genannten Gebiet nicht-gewerbsmässige Landungen vorzunehmen;
c)
während der Durchführung einer vereinbarten Linie auf einer festgelegten Strecke: – das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen, welche das Unternehmen bezeichnet;
– das Recht, auf dem Gebiet von dritten Staaten an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen.
3.  Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Art. 3 ² Bezeichnung und Betriebsbewilligung
1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf jeder der im Anhang festgelegten Strecken zu bezeichnen, und solche Bezeichnungen zu widerrufen oder zu ändern. Solche Bezeichnungen erfolgen durch schriftliche Notifikation zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.
2.  Bei Erhalt der Notifikation einer solchen Bezeichnung erteilt die andere Vertragspartei ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung und Genehmigungen unter Vorbehalt, dass:
a. im Falle eines Luftfahrtunternehmens, welches von der Schweiz bezeichnet wurde: (i) der Geschäftssitz des Luftfahrtunternehmens sich im Gebiet der Schweiz befindet und es eine gültige, durch die Schweiz ausgestellte Betriebsbewilligung besitzt, und
(ii) die effektive behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen von der Schweiz ausgeübt und aufrechterhalten wird, und
(iii) das Luftfahrtunternehmen ein gültiges, von der Schweiz ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzt, und
(iv) das Luftfahrtunternehmen im direkten oder mehrheitsmässigen Eigentum und unter der effektiven Kontrolle der Schweiz oder von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder von Staatsangehörigen der Schweiz oder von Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht und bleiben wird;
b. im Falle eines Luftfahrtunternehmens, welches von Indien bezeichnet wurde: (i) der Geschäftssitz des Luftfahrtunternehmens sich im Gebiet von Indien befindet und es eine gültige, durch Indien ausgestellte Betriebsbewilligung besitzt, und
(ii) die effektive behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen von Indien ausgeübt und aufrechterhalten wird, und
(iii) das Luftfahrtunternehmen ein gültiges, von Indien ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzt, und
(iv) die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei Indien, bei Staatsangehörigen von Indien oder beiden liegen;
c. die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei verlangen, dass sie in der Lage sind, den vorgeschriebenen Bedingungen zu entsprechen, die gemäss den Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien von diesen Behörden üblicherweise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden.
d. die Vertragspartei, welche das Luftfahrtunternehmen bezeichnet, die Bestimmungen in Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt) und Artikel 8 (Technische Sicherheit) ausübt und aufrechterhält.
3.  Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Luftfahrtunternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben, vorausgesetzt, dass die Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 13 festgesetzt und die Flugpläne nach den Weisungen des Artikel 14 dieses Abkommens genehmigt wurden.
² Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 11. März 2020, provisorisch angewendet seit 11. März 2020 ( AS 2021 521 ).
Art. 4 ³ Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung der Betriebsbewilligung
1.  Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsbewilligung oder technische Genehmigungen des bezeichneten Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei zu verweigern, zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder einzuschränken, wenn:
a. im Falle eines Luftfahrtunternehmens, welches von der Schweiz bezeichnet wurde: (i) sein Geschäftssitz sich nicht im Gebiet der Schweiz befindet oder es keine gültige, durch die Schweiz ausgestellte Betriebsbewilligung besitzt, oder
(ii) die effektive behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen von der Schweiz nicht ausgeübt oder aufrechterhalten wird, oder
(iii) das Luftfahrtunternehmen nicht über ein von der Schweiz ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) verfügt, oder
(iv) das Luftfahrtunternehmen nicht im direkten oder mehrheitsmässigen Eigentum und nicht unter der effektiven Kontrolle der Schweiz oder von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder von Staatsangehörigen der Schweiz oder von Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht;
b. im Falle eines Luftfahrtunternehmens, welches von Indien bezeichnet wurde: (i) sein Geschäftssitz sich nicht im Gebiet von Indien befindet oder es keine gültige, durch Indien ausgestellte Betriebsbewilligung besitzt, oder
(ii) die effektive behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen von Indien nicht ausgeübt oder aufrechterhalten wird, oder
(iii) das Luftfahrtunternehmen nicht über ein von Indien ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) verfügt, oder
(iv) die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens nicht bei Indien, bei Staatsangehörigen von Indien oder beiden liegen;
c. das besagte Luftfahrtunternehmen die Gesetze und Verordnungen gemäss Artikel 6 (Anwendung von Gesetzen und Verordnungen) dieses Abkommens nicht befolgt; oder
d. die andere Vertragspartei die Bestimmungen in Artikel 8 (Technische Sicherheit) nicht ausübt und aufrechterhält.
2.  Sofern nicht Sofortmassnahmen unmittelbar notwendig sind, um weiter Verstösse gegen Absatz 1 (a) bis (d) dieses Artikels zu verhindern, werden die in diesem Artikel aufgeführten Rechte erst nach Rücksprache mit der anderen Vertragspartei ausgeübt.
3.  Dieser Artikel beschränkt nicht die Rechte beider Vertragsparteien, die Betriebsbewilligung oder technischen Genehmigungen eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen(s) der anderen Vertragspartei nach den Bestimmungen in Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt) dieses Abkommens zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder Bedingungen aufzuerlegen.
³ Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 11. März 2020, provisorisch angewendet seit 11. März 2020 ( AS 2021 521 ).
Art. 5 Ausübung der Rechte
1.  Die bezeichneten Unternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichke i ten.
2.  Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens, welches ganz oder teil ­we i se die gleichen Strecken bedient, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
3.  Die vereinbarten Linien der bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien stehen in enger Beziehung zu den öffentlichen Beförderungsbedürfnissen auf den fes t gelegten Strecken und haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot mit einem vernünftigen Auslastungsgrad zur Verfügung zu stellen, um die gegenwärt i gen und vernünftigerweise voraussehbaren Bedürfnisse für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht sowie Postsendungen zwischen den Gebieten der Ve r tragsparteien abzudecken.
4.  Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Gepäck und Fracht sowie Postsendu n gen, die an Punkten auf den festgelegten Strecken im Gebiet von Staaten, die das Unternehmen nicht bezeichnet haben, aufgenommen und abgesetzt werden, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen festgelegt werden, wonach di e ses Angebot angepasst ist:
a)
der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat;
b)
der Verkehrsnachfrage der Gebiete, durch die die vereinbarten Linien fü h ren, unter Berücksichtigung anderer Beförderungsleistungen, die von Unte r nehmen der in diesem Gebiet gelegenen Staaten erbracht werden; und
c)
den Betriebserfordernissen von Langstreckendiensten.
5.  Das Beförderungsangebot und die Häufigkeit der Linien, die von den durch die Vertragsparteien bezeichneten Unternehmen durchgeführt werden sowie alle Erh ö hungen dieser, werden zwischen den Luftfahrtsbehörden der beiden Vertragsparte i en basierend auf oben genannten Grundsätzen vereinbart ⁴ .
⁴ Dieser Abschnitt des französischen Originaltextes wurde durch Notenaustausch vom 20. März 2003 und 11 . Aug. 2004 berichtigt. Die Änd. ist am 11. Aug. 2004 in Kraft getreten. Der Notenaustausch ist in der AS nicht veröffentlicht.
Art. 6 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.
2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen - sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.
3.  Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
Art. 7 ⁵ Sicherheit der Luftfahrt
1.  In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer Rechte und Pflichten gemäss internationalem Recht einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963⁶ in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970⁷ in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971⁸ in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 1988⁹ in Montreal, sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.
2.  Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend allen Luftsicherheitsbestimmungen, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegt und dem Übereinkommen als Anhänge hinzugefügt wurden; sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Halter von Luftfahrzeugen, Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, die aufgeführten Luftsicherheitsbestimmungen, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in das, die Ausreise aus dem oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden, einzuhalten und angemessene Massnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräten vor und während des Einsteigens und Beladens zu ergreifen. Jede Vertragspartei sagt ausserdem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, besondere Sicherheitsmassnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen.
5.  Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder von anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungen, Luftfahrzeugen, Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander in der erleichterten Kommunikation und durch andere geeignete Massnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienen.
6.  Jede Vertragspartei trifft im Rahmen des Möglichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Luftfahrzeug, das einer widerrechtlichen Inbesitznahme oder anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit ausgesetzt ist und welches in ihrem Gebiet gelandet ist, am Boden festgehalten wird, es sei denn, sein Abflug ist aufgrund der zwingenden Pflicht zum Schutz des menschlichen Lebens erforderlich. Soweit durchführbar, werden diese Massnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen getroffen.
7.  Hat eine Vertragspartei berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei verlangen. Wird innerhalb von 15 Tagen nach Eingang dieses Ersuchens keine zufrieden stellende Einigung erzielt, so stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsbewilligung und die technischen Genehmigungen einer oder der Luftfahrtunternehmen dieser Vertragspartei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf von fünfzehn 15 Tagen vorläufige Massnahmen ergreifen.
⁵ Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 11. März 2020, provisorisch angewendet seit 11. März 2020 ( AS 2021 521 ).
⁶ SR 0.748.710.1
⁷ SR 0.748.710.2
⁸ SR 0.748.710.3
⁹ SR 0.748.710.31
Art. 8 ¹⁰ Technische Sicherheit
1.  Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind.
2.  Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.
3.  Jede Vertragspartei kann Konsultationen über die von dem bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeuge oder deren Betrieb verlangen. Solche Konsultationen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs stattfinden.
4.  Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei in diesen in Absatz 1 erwähnten Bereichen Sicherheitsstandards, die zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens den festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, in Bezug auf die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht wirksam einhält und anwendet, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen bekannt gegeben, und die andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
5.  Gemäß Artikel 16 des Übereinkommens wird weiter vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, welches von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei oder in deren Namen für Luftverkehrslinien von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, während des Aufenthalts auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei von den offiziellen Vertretern dieser anderen Vertragspartei an Bord und aussen am Luftfahrzeug überprüft werden kann (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt), vorausgesetzt, dass die Überprüfung keine unangemessene Verzögerung mit sich bringt. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen zielt diese Rampinspektion darauf ab, die Gültigkeit der relevanten Dokumente, die Ausweise der Besatzung, sowie der augenscheinliche Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung auf die Übereinstimmung mit den Sicherheitsan­forderungen, die zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens gelten, zu überprüfen.
6.  Im Falle anhaltender Sicherheitsmängel eines bezeichneten Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei und wenn dringende Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit eines Flugbetriebs unerlässlich sind, behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Betriebsbewilligung eines oder mehrere bezeichneten Luftfahrtunternehmen(s) der anderen Vertragspartei unverzüglich auszusetzen oder zu ändern.
7.  Jede in Übereinstimmung mit Absatz 6 von einer Vertragspartei getroffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahme ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.
¹⁰ Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 11. März 2020, provisorisch angewendet seit 11. März 2020 ( AS 2021 521 ).
Art. 8 bis ¹¹ Leasing
1.  Jede Vertragspartei kann den Gebrauch von geleasten Luftfahrzeugen für die Dienste gemäss diesem Abkommen verhindern, welche mit Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt), Artikel 8 (Technische Sicherheit) und den nationalen Gesetzen und Verordnungen nicht übereinstimmen.
2.  Unter Vorbehalt von Absatz 1 vorstehend können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeug und Besatzung) von jedem Unternehmen, einschliesslich von anderen Luftfahrtunternehmen, leasen, vorausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug verleast, Verkehrsrechte ausübt, welche ihm nicht zustehen.
¹¹ Eingefügt durch Art. 5 des Prot. vom 11. März 2020, provisorisch angewendet seit 11. März 2020 ( AS 2021 521 ).
Art. 9 Zölle und andere Gebühren
1.  Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib- und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte (einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak) an Bord eines solchen Luftfahrzeuges sind bei Ankunft im Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und anderen vergleichbaren Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie zum Moment an dem sie wieder ausgeführt werden.
2.  Folgendes ist ebenfalls von den gleichen Zöllen, Abgaben und Gebühren befreit mit Ausnahme des Entgelts für erbrachte Dienstleistungen:
a) Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der ausfliegenden Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch das Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind;
b) Bordvorräte, die im Gebiet der Vertragsparteien innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden für den Verbrauch an Bord beim Wegflug eines im internationalen Luftverkehrs eingesetzten Luftfahrzeuges der anderen Vertragspartei; und
c) Ersatzteile, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
3.  Die ordentliche Ausrüstung an Bord, Vorräte an Treib- und Schmierstoffen, Bordvorräte sowie Ersatzteile die sich an Bord der vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden jener Vertragspartei ausgeladen werden. In diesem Fall werden sie unter Zollaufsicht gehalten, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.
4.  Über die Ausrüstung, Vorräte und anderen Materialien welche in Übereinstimmung mit vorerwähnten Absätzen allgemein von Zollabgaben oder Gebühren befreit sind, während sie im Gebiete der anderen Vertragspartei sind, kann nicht ohne Bewilligung der Zollbehörden der anderen Vertragspartei verfügt werden.
5.  Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei mit einem oder mehreren anderen Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen hat über die Leihe der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände oder deren Überführung ins Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dazu ist, dass diesem oder diesen anderen Unternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.
Art. 10 Benützungsgebühren
1.  Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benützungsgebühren, die sie dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt oder die sie durch ihre zuständigen Behörden auferlegen lässt, gerecht und vernünftig sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.
2.  Gebühren für die Benützung von Flughäfen, von Flugsicherungseinrichtungen oder Dienstleistungen, die eine Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, sind nicht höher als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.
3.  Jede Vertragspartei unterstützt Konsultationen zwischen seinen für die Erhebung von Gebühren und Abgaben zuständigen Organisationen und den bezeichneten Unternehmen, welche deren Dienste und Einrichtungen benützen, und, wo dies möglich ist, durch Organisationen, die die Unternehmen vertreten. Änderungsvorschläge für Benutzergebühren sollten den Benutzern in vernünftiger Frist bekannt gegeben werden damit sie ihre Ansicht vor Einführung einer Änderung verlautbar machen können.
Art. 11 Geschäftstätigkeit
1.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen; dieses setzt sich aus versetzten oder aus örtlich angestellten Beschäftigten zusammen.
2.  Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei lassen den Vertretungen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei die für einen ordnungsgemässen Betrieb erforder­liche Unterstützung zukommen.
3.  Im Besonderen räumt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten erwerben.
Art. 12 Umrechnung und Überweisung von Erträgen
In Abhängigkeit von und in Übereinstimmung mit den Wechselkursbestimmungen der Vertragspartei in deren Gebiet die Einnahmen entstanden, hat jedes bezeichnete Unternehmen das Recht, Einnahmenüberschüsse, die in einem vernünftigen Verhältnis zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen stehen, zum amtlichen Kurs umzurechnen und in sein Land zu überweisen. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.
Art. 13 ¹² Tarife
1.  Jede Vertragspartei gestattet es, dass die Tarife für Luftverkehrslinien von jedem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen auf dem Markt festgelegt werden. Eingriffe durch die Vertragsparteien sind beschränkt auf:
a. die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungstarifen oder -praktiken;
b. den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor unangemessen hohen oder unangemessen restriktiven Tarifen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung; und
c. den Schutz der Luftfahrtunternehmen vor Tarifen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig ge­hal­ten werden
2.  Tarife für internationale Luftverkehrslinien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien können zur Einreichung aufgefordert werden oder auch nicht. Ungeachtet dessen gewähren die bezeichneten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien auf Anfrage Zugang zu Informationen über historische, bestehende und vorgeschlagene Tarife in einer für diese Luftfahrtbehörden akzeptablen Weise und Form innerhalb einer angemessenen Frist.
¹² Fassung gemäss Art. 6 des Prot. vom 11. März 2020, provisorisch angewendet seit 11. März 2020 ( AS 2021 521 ).
Art. 14 Unterbreitung der Flugpläne
Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei unterbreitet den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei spätestens dreissig Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien die Flugpläne zur Genehmigung. Die gleiche Regelung findet auch auf spätere Änderungen der Flugpläne Anwendung.
Art. 15 Statistische Angaben
Die von den Vertragsparteien bezeichneten Unternehmen übermitteln den entsprechenden Luftfahrtbehörden auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehr auf den vereinbarten Linien.
Art. 16 Beratungen
Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Durchsetzung, die Aus­legung, die Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Beratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, müssen innerhalb von sechzig Tagen von dem Zeitpunkt an beginnen, an dem die andere Vertragspartei das schriftliche Gesuch erhalten hat, es sei denn, die Vertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart.
Art. 17 Änderungen
1.    Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien nach Beratungen in Überei n stimmung mit Artikel 16 dieses Abkommens geändert werden. Eine solche Änd e rung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer verfa s sungsrechtlichen Vorschriften angezeigt haben.
2.    Änderungen des Anhanges können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden und treten am Tage ihrer Vereinbarung in Kraft.
3.    Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen der ­art geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens übe r einstimmt.
Art. 18 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1.  Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf diplomatischem Wege behoben werden können, werden auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.¹³
2.  Zu diesem Zweck bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem die eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hat, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet, oder wenn sich im Laufe des Monats, der der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann der Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersucht werden, die erforderlichen Bezeichnungen vorzunehmen. Im Fall, dass der Präsident des Rates Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist, kann einer der Vizepräsidenten des Rates, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, mit der Fortführung der notwendigen Wahl beauftragt werden.
3.  Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst und entscheidet über die Verteilung der aus dem Verfahren entstehenden Kosten.¹⁴
4.  Die Vertragsparteien fügen sich dem durch das Schiedsgericht gefällten Entscheid.
¹³ Siehe Fussnote 4.
¹⁴ Siehe Fussnote 4.
Art. 19 Kündigung
1.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.
2.  Das Abkommen wird 12 Monaten nach dem Zeitpunkt des Empfangs einer Anzeige gekündigt, ausser die Anzeige wird in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen.
3.  Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen, dass ihr die Kündigung vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.
Art. 20 Hinterlegung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Dieses Abkommen und spätere Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.
Art. 21 Inkrafttreten
Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt und hebt die Anwendung des Provisorischen Abkommens zwischen den beiden Vertragsparteien über Luftverkehrslinien vom 24. Juni 1949 ¹⁵ auf. Es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vo r schriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben .
Bei in Kraft treten ersetzt dieses Abkommen die Provisorische Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsparteien über Luftverkehrslinien vom 24. Juni 1949.
¹⁵ [ AS 1949 1579 ; 1987 581 ]

Unterschriften

Zu Urkund dessen, haben die durch ihre entsprechenden Regierungen gehörig ausgewiesenen Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Bern, am 2. Mai 2001, in doppelter Urschrift, in Französisch, Hindi und Englisch, wobei alle Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Otto Arregger

Für die Regierung
der Republik Indien:

Niranjan Desai

Anhang ¹⁶

¹⁶ Bereinigt gemäss der Änd. vom 30. Juni 2010 ( AS 2021 519 ) und vom 7. Dez. 2017, in Kraft seit 7. Dez. 2017 ( AS 2021 520 ).

Abschnitt I

Das oder die von der Regierung Indiens bezeichneten Unternehmen haben das Recht, die vereinbarten Linien auf folgenden Routen zu betreiben:
Route 1

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Anflugpunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in Indien

Pakistan, Afghanis­tan, Oman, Sharjah, Dubai, Abu Dhabi, Katar, Bahrain, Kuwait, Saudi Arabien, Iran, Irak, Jordanien, Syrien, Libanon, Arabische Republik Ägypten, Israel, Zypern,
Griechenland,
Türkei, Moskau, Bulgarien,
Rumänien, Ungarn,
Italien, Österreich, Frankreich

Genf oder Zürich

Madrid, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Frankreich, Belgien, Nieder­lande, Deutschland,
Norwegen, Dänemark, Schweden, Vereinigtes
Königreich,
Irland, Kanada,
Vereinigte Staaten von Amerika,

zwei Punkte in Süd- oder Zentralamerika

Route 2

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Anflugpunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in Indien

Basel

Route 3 – Für die von Indien bezeichneten Unternehmen

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Anflugpunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in Indien

Alle Punkte
in der Schweiz

Abschnitt II

Das oder die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen haben das Recht, die vereinbarten Linien auf folgenden Routen zu betreiben:
Route 1

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Anflugpunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in der Schweiz

Österreich, Italien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Türkei, Griechenland,
Zypern, Arabische Republik Ägypten, Israel, Libanon,
Syrien, Jordanien, Irak, Iran, Saudi Arabien, Kuwait, Bahrain, Afghanistan, Pakistan

Bombay oder Delhi

(a)  Myanmar, Thailand, Vietnam, Hong Kong, Philippinen, zwei Punkte in China, Seoul, Japan;

(b)  Myanmar oder Sri Lanka, Indonesien, Neu Guinea, Thailand, Australien, Singapur, Malaysia

Route 2

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Anflugpunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in der Schweiz

Calcutta oder Goa

Male

Route 3 – Für die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Anflugpunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in der Schweiz

Mumbai, New Delhi,
Kolkata, Chennai,
Hyderabad,
Bengaluru

Abschnitt III

(a)  Punkte auf jeder der festgelegten Strecken können nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
(b)  Punkte auf jeder der festgelegten Strecken müssen nicht notwendigerweise in der festgelegten Reihenfolge bedient werden, sofern die geflogene Route in vernünftiger Weise direkt bleibt.
(c)  Der Begriff « oder » bedeutet für den Gebrauch zwischen zwei Punkten im Linienplan, dass beide Punkte bedient werden dürfen, aber nicht auf dem gleichen Flug.
(d)  Die in Abschnitt I oder Abschnitt II nicht genannten Zwischenlandepunkte und/oder Punkte darüber hinaus können von den bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei bedient werden, jedoch ohne Verkehrsrechte in 5. Freiheit auszuüben.
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