Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet
                            VIII B/3/1  Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband  für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet  Vom 6. September 1994 (Stand 6. September 1994)  Der Regierungsrat des Kantons Glarus, der Regierungsrat des Kantons  Schwyz und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen  gestützt auf Artikel  99  Buchstabe  c der Verfassung des Kantons Glarus vom  1.  Mai 1988  1  )   und Artikel  2  Absatz  1 des glarnerischen Einführungsgesetzes  vom 2.  Mai 1976 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vor Ver  -  unreinigung  2  )  ,   Paragraph  1  Absatz  2  Buchstabe  c   der   schwyzerischen  Vollzugsverordnung vom 24.  Oktober 1973  zum Bundesgesetz  über den  Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung sowie Artikel  223 des st.-galli  -  schen Gemeindegesetzes vom 23.  August 1979 und Artikel  22 des st.-galli  -  schen Einführungsgesetzes vom 2.  Dezember 1973 zum eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz  als Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die glarnerischen Ortsgemeinden, der schwyzerische Bezirk Einsiedeln, die  schwyzerischen politischen Gemeinden der Bezirke Höfe und March sowie  die   politischen   Gemeinden   Oberiberg,   Unteriberg   und   Alpthal   und  die  st.gallischen politischen Gemeinden Amden, Weesen, Schänis, Benken,  Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Eschen  -  bach, Goldingen und St. Gallenkappel werden ermächtigt, sich für Bau und  Betrieb  gemeinsamer Abfallentsorgungsanlagen zu einem Zweckverband  zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der  Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von  den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unter  -  liegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungs  -  kantone. Es tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband kann durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Behör  -  den der Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzu  -  nehmen.  1)  GS  I  A/1/1  2)  GS  VIII  B/21/1;  nun  EG  zum  Gewässerschutzgesetz  -  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechts  -  persönlichkeit. Sein Sitz ist in Niederurnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes  vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die  einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Glarus massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das  Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslau  -  tenden Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vorschriften  des  Bundesrechts,   insbesondere  des  Bundesgesetzes  über den Umweltschutz und der Technischen Verordnung über Abfälle, und  die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons ob  -  liegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden  des Kantons Glarus im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der  Kantone   Schwyz   und   St.   Gallen   ausgeübt.   Den   Vereinbarungskantonen  bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ueber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitglie  -  dern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein  Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungs  -  verfahren in der Abgeordnetenversammlung vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert 30 Tagen  nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schieds  -  richter bezeichnen gemeinsam innert 15 Tagen als weiteres Mitglied des  Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf  einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundes  -  gerichtes die Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Niederurnen. Das Verfahren vor dem  Schiedsgericht richtet sich nach dem glarnerischen Verwaltungsrechtspfle  -  gegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  . Vor seinem Entscheid hat das Schiedsgericht auch die Stellung  -  nahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung  erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist  den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten  die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.  1)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten  zwischen   dem  Verband  und  Dritten  werden   von   den   zuständigen   Gerichts-   und   Verwaltungsbehörden   des  Kantons Glarus entschieden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Ge  -  richts- und Verwaltungsbehörden der beiden andern Vereinbarungskantone  aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemein  -  den einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts-  und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsge  -  meinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zu  -  kommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden  entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone  verpflichten  sich,  den Ent  -  scheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der andern  Vereinbarungskantone Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide,   die   eine   Geldforderung   betreffen,   sind   im   Sinn   von   Arti  -  kel  80  Absatz  2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und  Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Artikel  113  Absatz  1  Zif  -  fer  2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zu  -  künftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt  vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einverneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungs  -  kantonen unterzeichnet ist.  1  )  1)  Unterzeichnet: St.  Gallen, 17.  Mai 1994; Glarus, 20.  Juni 1994; Schwyz, 6.  Septem  -  ber 1994  3