Verordnung über Massnahmen für mehr Praktikumsplätze in der Kantonsverwaltung und ... (122.70.72)
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Verordnung über Massnahmen für mehr Praktikumsplätze in der Kantonsverwaltung und für die Integration von jungen Stellensuchenden in die Arbeitswelt

Verordnung über Massnahmen für mehr Praktikumsplätze in der Kantonsverwaltung und für die Integration von jungen Stellensuchenden in die Arbeitswelt vom 18.01.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2009) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 4 Bst. g und i des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Zweck dieser Verordnung ist es, den Rahmen für Massnahmen zur vermehr - ten Schaffung von Praktikumsplätzen in der Kantonsverwaltung und für die Integration von jungen Stellensuchenden in die Arbeitswelt zu schaffen.
2 Diese Massnahmen bestehen:
a) in einem Konzept, das der Staatsrat zur Umsetzung der Massnahmen zur Förderung der Schaffung von Praktikumsplätzen in der Kantonsver - waltung und zur Integration von jungen Stellensuchenden in die Arbeitswelt beschliesst;
b) in Weisungen des Amtes für Personal und Organisation (POA) für Praktika, die weder in der Arbeitslosengesetzgebung noch in speziellen Vorschriften geregelt sind;
c) in der Schaffung einer neuen, der Finanzdirektion zugewiesenen Bud - getrubrik 3775/301.139, die vorrangig der befristeten und nicht im or - dentlichen Stellenbestand berücksichtigten Anstellung junger Stellensu - chender und in zweiter Linie der Finanzierung der Praktika dient.

Art. 2 Konzept

1 Das Konzept zur Umsetzung der Massnahmen zur Förderung der Schaffung von Praktikumsplätzen in der Kantonsverwaltung und zur Integration von jungen Stellensuchenden in die Arbeitswelt soll:
a) die verschiedenen Praktikumsarten unterscheiden und die jeweiligen Grundsätze festlegen;
b) die Grundsätze für die befristete Anstellung junger Stellensuchender umschreiben;
c) die Grundsätze für den Informationsaustausch und die Kommunikation mit den Verwaltungseinheiten festsetzen;
d) die Grundsätze für die Verwaltung der Budgetrubrik 3775/301.139 auf - stellen.

Art. 3 Weisungen des POA für Praktika

1 Die Weisungen für Praktika entsprechen den folgenden Grundsätzen:
a) Die Praktikantinnen und Praktikanten zählen nicht zum ordentlichen Personalbestand.
b) Es wird unterschieden zwischen bezahlten und unbezahlten Praktika.
c) Der vom Arbeitgeber Staat bezahlte monatliche Praktikumslohn beträgt höchstens 4000 Franken für ein Vollzeitpraktikum.
d) Bei einem unbezahlten Praktikum kann der Praktikantin oder dem Prak - tikanten bei entsprechend guter Arbeit eine einmalige Prämie im Betrag von bis zu 600 Franken gewährt werden.
e) Die Praktikumskosten zu Lasten des Arbeitgebers Staat werden in erster Linie der Kostenstelle der betreffenden Verwaltungseinheit oder Direk - tion belastet und in zweiter Linie und je nach verfügbarem Betrag der zentralen Budgetrubrik 3775/301.139.
f) Die Beträge nach den Buchstaben c und d werden von der Finanzdirek - tion und auf Antrag des POA periodisch der Teuerung angepasst.

Art. 4 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.01.2005 Erlass Grunderlass 01.02.2005 2005_007
01.09.2009 Art. 3 geändert 01.09.2009 2009_094 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.01.2005 01.02.2005 2005_007

Art. 3 geändert 01.09.2009 01.09.2009 2009_094

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