Beschluss über die Anstellung invalider Personen (122.70.43)
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Beschluss über die Anstellung invalider Personen

Beschluss über die Anstellung invalider Personen vom 25.02.1992 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 4 Bst. h des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); in Erwägung: Die berufliche Wiedereingliederung von Invaliden, vor allem der ehemaligen Mitarbeiter des Staates, die invalid geworden sind, soll gefördert werden. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich – Im Allgemeinen

1 Dieser Beschluss gilt für die Anstellung von:
a) ehemaligen Mitarbeitern, die invalid geworden sind,
b) anderen invaliden Personen.

Art. 2 Geltungsbereich – Ehemalige Mitarbeiter, die invalid geworden

sind
1 Der ehemalige Mitarbeiter, der invalid geworden ist, kann gemäss diesem Beschluss angestellt werden, wenn:
a) ...
b) er im Zeitpunkt, da er invalid wurde, im Dienst des Staates stand,
c) seine Invalidität von der Pensionskasse des Staatspersonals anerkannt wird, und
d) eine berufliche Wiedereingliederung beim Staat vom Vertrauensarzt des Staates günstig beurteilt wird.
2 Es muss ihm jedoch eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeit angebo - ten werden können.

Art. 3 Geltungsbereich – Andere invalide Personen

1 Gemäss diesem Beschluss können andere invalide Personen angestellt wer - den, wenn:
a) die Person im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) in - valid ist,
b) die Person sich gemäss Anordnung der Kantonalen Invalidenversiche - rungs-Stelle (die IV-Stelle) umschulen liess, und
c) die Umschulung erfolgreich verlaufen ist und die IV-Stelle eine Tätig - keit beim Staat günstig beurteilt.
2 Es muss ihr jedoch eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit angeboten werden können.

Art. 4 Anstellungsverfahren – Stellengesuch

1 Der Invalide oder die IV-Stelle reicht das Stellengesuch beim Amt für Per - sonal und Organisation (das Amt) ein.
2 Sind die in den Artikeln 2 Abs. 1 oder 3 Abs. 1 gestellten Bedingungen er - füllt, so leitet das Amt das Gesuch an die Direktionen und Anstalten weiter, die eine den Fähigkeiten des Invaliden entsprechende Arbeit anbieten könn - ten.
3 Die Direktionen und Anstalten prüfen das Gesuch. Können sie keine den Fähigkeiten des Invaliden entsprechende Beschäftigung anbieten, so senden sie das Gesuch mit einer kurzen Erklärung an das Amt zurück.
4 Wird ein Gesuch abgelehnt, so setzt das Amt den Invaliden oder die IV- Stelle davon in Kenntnis.

Art. 5 Anstellungsverfahren – Anstellungsvertrag

1 Die Anstellung erfolgt durch Verfügung der Direktion oder der Anstalt, die den Invaliden beschäftigen wird, und im Einvernehmen mit der Finanzdirek - tion. Das Amt erklärt sein Einverständnis.

Art. 6 Dienstverhältnis des Mitarbeiters – Im Allgemeinen

1 Der invalide Mitarbeiter untersteht dem Gesetz über das Staatspersonal (StPG) und dem Reglement über das Staatspersonal (StPR).
2 Die Stelle eines invaliden Mitarbeiters im Sinne dieses Beschlusses zählt nicht zum Personalbestand des Staates.

Art. 7 Dienstverhältnis des Mitarbeiters – Dauer und Verlängerung

1 Die Dauer der Anstellung kann höchstens auf zwei Jahre festgesetzt werden. Ist jedoch nach Ablauf dieser Zeit eine dauerhafte Ausübung der Tätigkeit zu befürworten, so wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert. In diesem Fall ist das in Artikel 5 vorgesehene Verfahren anwendbar.
2 ...

Art. 8 Dienstverhältnis des Mitarbeiters – Tätigkeitsgrad und Besol -

dung
1 Der Tätigkeitsgrad wird unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades des Mitarbeiters und der mutmasslichen Leistungsfähigkeit festgesetzt. Nach der Anstellung kann er nach Massgabe der effektiven Leistungsfähigkeit abgeän - dert werden. Entspricht die geleistete Arbeitszeit nicht dem Tätigkeitsgrad, so kann sie angepasst werden.
2 Die Besoldung wird unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Funkti - on des Mitarbeiters und seines Tätigkeitsgrades festgesetzt. Dabei dienen die Gehaltsskala sowie die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals als Vergleichsgrundlage. Es kann jedoch ein fester Betrag vorgesehen werden.

Art. 9 Finanzierung

1 Die Finanzierung der Anstellung von invaliden Mitarbeitern wird durch zwei jährliche, im ordentlichen Voranschlag der Finanzdirektion einzustel - lende Pauschalbeträge gewährleistet.

Art. 10 Übergangsbestimmung

1 Die Finanzierung der Gehälter der invaliden Mitarbeiter, die bereits im Staatsdienst tätig sind, wird weiterhin von den Kostenstellen der betreffenden Direktionen und Anstalten übernommen.
2 ...

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Beschluss vom 3. April 1984 über die Bedingungen und das Verfahren für die Wiedereingliederung invalider Beamter wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. März 1992 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.02.1992 Erlass Grunderlass 01.03.1992 BL/AGS 1992 f 110 / d 114
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
03.12.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_132
28.01.2003 Ingress geändert 01.01.2003 2003_027
28.01.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_027
28.01.2003 Art. 5 geändert 01.01.2003 2003_027
28.01.2003 Art. 6 geändert 01.01.2003 2003_027
28.01.2003 Art. 7 geändert 01.01.2003 2003_027 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 25.02.1992 01.03.1992 BL/AGS 1992 f 110 / d 114 Ingress geändert 28.01.2003 01.01.2003 2003_027

Art. 2 geändert 28.01.2003 01.01.2003 2003_027

Art. 3 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132

Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 4 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132

Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 5 geändert 28.01.2003 01.01.2003 2003_027

Art. 6 geändert 28.01.2003 01.01.2003 2003_027

Art. 7 geändert 28.01.2003 01.01.2003 2003_027

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