Reglement über die Verwendung von Jagdhunden --> VI E/212/3
1. 7. 2 0 0 3 – 2 8 VI E/21/5 Reglement über die Verwendung von Jagdhunden (Vom 17. Juni 2003) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 6. Mai 1979 1) und
Artikel 30 Absatz 3 der Kantonalen Jagdverordnung 2)
,
Art. 1 Funktionsbezeichnung Die in diesem Reglement aufgeführten Funktionen gelten stets für beide Geschlechter.
Art. 2 Jagdhunderassen Als Jagdhunde gelten alle in der Schweiz durch die entsprechenden Fach- verbände anerkannten Jagdhunderassen sowie Mischlinge innerhalb dieser Rassen.
Art. 3 Grundsätze des Gebrauchs der Jagdhunde
1 Zur lauten Jagd dürfen alle spur- und fährtenlauten Lauf-, Stöber- und Erd- hunde sowie Mischlinge innerhalb dieser Rassen verwendet werden.
2 Für die Zulassung von Jagdhunden zur Nachsuche gilt Artikel 7.
3 Vorstehhunde und Apportierhunde (Retriever) sind als Jagdgebrauchs- hunde zugelassen, sofern sie erfolgreich eine Gebrauchshundeprüfung bestanden haben.
4 Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann die Verwendung von ungeeigne- ten Jagdhunden im Einzelfall verbieten. In Zweifelsfällen kann sie von Amtes wegen oder auf Gesuch des Halters hin eine Eignungsprüfung anordnen.
Art. 4 Organisierte Uebungen und Prüfungen Organisierte Uebungen und Prüfungen für Jagdhunde, welche der allgemei- nen Ausbildung der Jagdhunde dienen, bedürfen einer Bewilligung der Jagd- und Fischereiverwaltung. 1
Kanton Glarus
2003 1) GS VI E/21/1 2) GS VI E/21/3
Verwendung von Jagdhunden – R VI E/21/5
Art. 5 Schweissprüfung
1 Zur Schweissprüfung auf der künstlichen Fährte sind alle zur Jagd erlaub- ten Hunde zugelassen.
2 Zulassung: Zur Schweissprüfung werden nur Hunde mit einem Mindest- alter von zwölf Monaten zugelassen.
3 Die Schweissprüfung für die Nachsuche gilt als bestanden, wenn der Hund eine 500 Meter lange Uebernachtfährte gemäss den Richtlinien der Schwei- zerischen Kynologischen Gesellschaft erfolgreich ausgearbeitet hat. Die bestandene Schweissprüfung ist vier Jahre lang gültig.
4 Die Zulasssung zum Pikettdienst für mindestens vierjährige Hunde erfor- dert eine bestandene Prüfung auf der 1000-Meter-Fährte mit mindestens 20 Stunden Stehzeit gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Kynolo- gischen Gesellschaft. Der Ausweis über diese Schweissprüfung ist auf Lebzeit des Hundes gültig.
5 Eine Kopie des Prüfungsausweises ist beim Lösen des Jagdpatentes der zuständigen Amtsstelle einzureichen.
Art. 6 Gehorsamsprüfung
1 Appell: Der frei umherlaufende Hund soll auf Zuruf oder Pfiff zu seinem Führer eilen und sich möglichst unaufgefordert setzen und an die Halsung nehmen lassen.
2 Leinenführigkeit: Der Hund hat seinem Führer ohne wiederholte Einwei- sung frei oder an der Führerleine, ohne am Riemen zu zerren, an der linken Seite bei Fuss zu folgen. Dieser Prüfungsteil ist in verschiedenen Tempi und mit Anhalten auch in Stangenhölzern vorzunehmen, die der Führer mehr- mals hart seitlich links oder rechts zu passieren hat. Dabei darf sich der Hund weder am Riemen verfangen noch den Führer behindern.
3 Ablegen: Die Dauer des Ablegens beträgt 15 Minuten. Der Hund darf frei oder am Riemen, mit oder ohne jagdlichen Gegenstand, abgelegt werden. Dabei darf sich der Hund setzen, aber weder unruhig oder laut werden noch sich gar abzuschneiden versuchen. Bei Schussabgabe muss sich der Hund ebenfalls still verhalten und so lange ruhig am Platz verbleiben bis ihn der Führer abholt. Bei gleichzeitiger Prüfung mehrerer Hunde ist darauf zu ach- ten, dass sich die abgelegten Hunde nach Möglichkeit nicht sehen können.
4 Beurteilung: Die prüfenden Richter führen das Ergebnis in einem Prüfungs- bericht auf. Die Gehorsamsprüfung gilt als bestanden, wenn die vorstehen- den Anforderungen gemäss Prüfungsprogramm erfüllt worden sind. Das Nichtbestehen einer Prüfung wird dem Hundeführer sofort mündlich eröffnet und begründet. Die Richter entscheiden endgültig.
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5 Ausweis: Jedem Führer wird über die Gehorsamsprüfung ein Prüfungsaus- weis abgegeben oder in der Ahnentafel eine entsprechende Eintragung gemacht.
Art. 7 Nachsuchen
1 Zur Nachsuche dürfen nur gemäss den Artikeln 5 und 6 geprüfte Jagd- hunde eingesetzt werden.
2 Für Jagdhunde bis zu zwölf Monaten und bei Jagdhunden ab dem zehnten Lebensjahr, die bereits mindestens drei Schweissprüfungen erfolgreich absolviert haben, kann die Jagd- und Fischereiverwaltung die Bewilligung zum Mitführen erteilen und sie vom Pikettdienst befreien.
3 Bei missbräuchlicher Verwendung von Jagdhunden kann die Jagd- und Fischereiverwaltung den jagdlichen Einsatz (eingeschlossen die Nachsuche) und das Mitführen der Jagdhunde für eine angemessene Zeitdauer unter- sagen.
Art. 8 Obliegenheiten der Hundeführer
1 Die Voraussetzung zum Führen eines Jagdhundes während der Jagdzeit ist die erfolgreiche Absolvierung einer Gehorsamsprüfung gemäss Artikel 6, bzw. vergleichbarer Prüfungen.
2 Grundsätzlich sind alle zugelassenen Hunde während der Jagdzeit an der Leine zu führen.
3 Es dürfen nur jene Jagdberechtigten einen Hund führen, die einmal mit einem Jagdhund eine Gehorsamsprüfung bestanden haben. Diese Bestim- mung gilt für diejenige Zeit, in welcher die Verwendung von lautjagenden Hunden untersagt ist.
4 Jagdberechtigte sind verpflichtet, geprüfte Jagdhunde, welche sie als Begleithund oder zur Nachsuche während der Jagdzeit führen wollen, beim Lösen des Patentes anzugeben. Eine Kopie des Prüfungsausweises ist dabei der zuständigen Amtsstelle unaufgefordert einzureichen.
5 Nichtjagdberechtigte, die sich mit einem geprüften Jagdhund zur Nach- suche zur Verfügung stellen wollen, haben dies bis zum 31. Juli der Jagd- und Fischereiverwaltung unter Beilage einer Kopie des Prüfungsausweises zu melden; sie sind ebenfalls im jährlichen Jägerverzeichnis mit einem ent- sprechenden Vermerk aufzuführen.
6 Nichtjagdberechtigte sind berechtigt, für Nachsuchen eine Jagdwaffe gemäss den kantonalen, jagdrechtlichen Bestimmungen zu führen, sofern sie eine Eignungsprüfung für Jäger oder mindestens die praktische Prüfung bestanden haben und sich über eine den gesetzlichen Anforderungen ent- sprechende Jagdhaftpflichtversicherung ausweisen können. Eine Kopie des 3
Verwendung von Jagdhunden – R VI E/21/5 Fähigkeitsausweises für Jäger und des Versicherungsnachweises sind der Jagd- und Fischereiverwaltung ebenfalls rechtzeitig einzureichen.
7 Nachsuchen dürfen nur von einem Hundeführer eingeleitet und durch- geführt werden, der selbst mindestens ein Mal mit einem Hund an einer Gehorsams- und an einer Schweissprüfung erfolgreich teilgenommen hat.
8 Ueber jede Nachsuche ist, unabhängig vom Ergebnis, ein Protokoll durch den Hundeführer zu erstellen.
9 Die Hundeführer sind verpflichtet, jede durchgeführte Nachsuche unter Verwendung des offiziellen Meldeformulars bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres an die Jagd- und Fischereiverwaltung oder an den Präsi- denten der Jagdhundekommission einzusenden.
Art. 9 Uebergangsbestimmungen
1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Hunde, welche im Jahr 2004 zum ersten Mal an einer Gehorsams- und Schweissprüfung teilnehmen, oder wenn die Gültigkeitsdauer der letztmals abgelegten Prüfung vor Inkraft- treten dieses Reglements ausläuft.
2 Betreffend aller anderer Hunde gelten diese Bestimmungen ab jenem Zeit- punkt, in welchem die Gültigkeitsdauer der letztmals abgelegten Prüfung ausläuft. Davon ausgenommen sind Hunde, für welche beim Inkrafttreten dieses Reglements eine erfolgreich bestandene Schweissprüfung auf der 1000-Meter-Fährte ausgewiesen werden kann, sowie jene, die bereits drei Mal erfolgreich eine Schweissprüfung auf der 500-Meter- oder 1000-Meter- Fährte bestanden haben und mindestens im zehnten Lebensjahr stehen.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Das gleichlautende Reglement vom 17. Juni 1997 wird damit aufgehoben.
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