Reglement über die Verwendung von Jagdhunden --> VI E/212/3
                            1. 7. 2 0 0 3 – 2 8  VI  E/21/5  Reglement über die Verwendung von Jagdhunden  (Vom 17. Juni 2003)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  Artikel  7  des  Kantonalen  Jagdgesetzes  vom  6.  Mai  1979  1)  und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Absatz 3 der Kantonalen Jagdverordnung 2)
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Funktionsbezeichnung  Die  in  diesem  Reglement  aufgeführten  Funktionen  gelten  stets  für  beide  Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Jagdhunderassen  Als  Jagdhunde  gelten  alle  in  der  Schweiz  durch  die  entsprechenden  Fach-  verbände anerkannten Jagdhunderassen sowie Mischlinge innerhalb dieser  Rassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Grundsätze des Gebrauchs der Jagdhunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur lauten Jagd dürfen alle spur- und fährtenlauten Lauf-, Stöber- und Erd-  hunde sowie Mischlinge innerhalb dieser Rassen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Zulassung von Jagdhunden zur Nachsuche gilt Artikel 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorstehhunde  und  Apportierhunde  (Retriever)  sind  als  Jagdgebrauchs-  hunde   zugelassen,   sofern   sie   erfolgreich   eine   Gebrauchshundeprüfung  bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Jagd-  und  Fischereiverwaltung  kann  die  Verwendung  von  ungeeigne-  ten Jagdhunden im Einzelfall verbieten. In Zweifelsfällen kann sie von Amtes  wegen oder auf Gesuch des Halters hin eine Eignungsprüfung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisierte Uebungen und Prüfungen Organisierte Uebungen und Prüfungen für Jagdhunde, welche der allgemei- nen Ausbildung der Jagdhunde dienen, bedürfen einer Bewilligung der Jagd- und Fischereiverwaltung. 1
                            Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  1)  GS VI E/21/1  2)  GS VI E/21/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwendung von Jagdhunden – R  VI  E/21/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Schweissprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Schweissprüfung auf der künstlichen Fährte sind alle zur Jagd erlaub-  ten Hunde zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulassung:  Zur  Schweissprüfung  werden  nur  Hunde  mit  einem  Mindest-  alter von zwölf Monaten zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schweissprüfung für die Nachsuche gilt als bestanden, wenn der Hund  eine 500 Meter lange Uebernachtfährte gemäss den Richtlinien der Schwei-  zerischen  Kynologischen  Gesellschaft  erfolgreich  ausgearbeitet  hat.  Die  bestandene Schweissprüfung ist vier Jahre lang gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Zulasssung  zum  Pikettdienst  für  mindestens  vierjährige  Hunde  erfor-  dert eine bestandene Prüfung auf der 1000-Meter-Fährte mit mindestens 20  Stunden  Stehzeit  gemäss  den  Richtlinien  der  Schweizerischen  Kynolo-  gischen  Gesellschaft.  Der  Ausweis  über  diese  Schweissprüfung  ist  auf  Lebzeit des Hundes gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine  Kopie  des  Prüfungsausweises  ist  beim  Lösen  des  Jagdpatentes  der  zuständigen Amtsstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Gehorsamsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Appell:  Der  frei  umherlaufende  Hund  soll  auf  Zuruf  oder  Pfiff  zu  seinem  Führer  eilen  und  sich  möglichst  unaufgefordert  setzen  und  an  die  Halsung  nehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leinenführigkeit:  Der  Hund  hat  seinem  Führer  ohne  wiederholte  Einwei-  sung frei oder an der Führerleine, ohne am Riemen zu zerren, an der linken  Seite bei Fuss zu folgen. Dieser Prüfungsteil ist in verschiedenen Tempi und  mit  Anhalten  auch  in  Stangenhölzern  vorzunehmen,  die  der  Führer  mehr-  mals  hart  seitlich  links  oder  rechts  zu  passieren  hat.  Dabei  darf  sich  der  Hund weder am Riemen verfangen noch den Führer behindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ablegen:  Die  Dauer  des  Ablegens  beträgt  15  Minuten.  Der  Hund  darf  frei  oder  am  Riemen,  mit  oder  ohne  jagdlichen  Gegenstand,  abgelegt  werden.  Dabei darf sich der Hund setzen, aber weder unruhig oder laut werden noch  sich gar abzuschneiden versuchen. Bei Schussabgabe muss sich der Hund  ebenfalls  still  verhalten  und  so  lange  ruhig  am  Platz  verbleiben  bis  ihn  der  Führer abholt. Bei gleichzeitiger Prüfung mehrerer Hunde ist darauf zu ach-  ten, dass sich die abgelegten Hunde nach Möglichkeit nicht sehen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beurteilung: Die prüfenden Richter führen das Ergebnis in einem Prüfungs-  bericht auf. Die Gehorsamsprüfung gilt als bestanden, wenn die vorstehen-  den  Anforderungen  gemäss  Prüfungsprogramm  erfüllt  worden  sind.  Das  Nichtbestehen einer Prüfung wird dem Hundeführer sofort mündlich eröffnet  und begründet. Die Richter entscheiden endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 3 – 2 8  Verwendung von Jagdhunden – R  VI  E/21/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausweis: Jedem Führer wird über die Gehorsamsprüfung ein Prüfungsaus-  weis  abgegeben  oder  in  der  Ahnentafel  eine  entsprechende  Eintragung  gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Nachsuchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur  Nachsuche  dürfen  nur  gemäss  den  Artikeln  5  und  6  geprüfte  Jagd-  hunde eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Jagdhunde bis zu zwölf Monaten und bei Jagdhunden ab dem zehnten  Lebensjahr,   die   bereits   mindestens   drei   Schweissprüfungen   erfolgreich  absolviert  haben,  kann  die  Jagd-  und  Fischereiverwaltung  die  Bewilligung  zum Mitführen erteilen und sie vom Pikettdienst befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  missbräuchlicher  Verwendung  von  Jagdhunden  kann  die  Jagd-  und  Fischereiverwaltung den jagdlichen Einsatz (eingeschlossen die Nachsuche)  und  das  Mitführen  der  Jagdhunde  für  eine  angemessene  Zeitdauer  unter-  sagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Obliegenheiten der Hundeführer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Voraussetzung  zum  Führen  eines  Jagdhundes  während  der  Jagdzeit  ist die erfolgreiche Absolvierung einer Gehorsamsprüfung gemäss Artikel 6,  bzw. vergleichbarer Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich sind alle zugelassenen Hunde während der Jagdzeit an der  Leine zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  dürfen  nur  jene  Jagdberechtigten  einen  Hund  führen,  die  einmal  mit  einem  Jagdhund  eine  Gehorsamsprüfung  bestanden  haben.  Diese  Bestim-  mung  gilt  für  diejenige  Zeit,  in  welcher  die  Verwendung  von  lautjagenden  Hunden untersagt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jagdberechtigte  sind  verpflichtet,  geprüfte  Jagdhunde,  welche  sie  als  Begleithund oder zur Nachsuche während der Jagdzeit führen wollen, beim  Lösen  des  Patentes  anzugeben.  Eine  Kopie  des  Prüfungsausweises  ist  dabei der zuständigen Amtsstelle unaufgefordert einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nichtjagdberechtigte,  die  sich  mit  einem  geprüften  Jagdhund  zur  Nach-  suche  zur  Verfügung  stellen  wollen,  haben  dies  bis  zum  31.  Juli  der  Jagd-  und  Fischereiverwaltung  unter  Beilage  einer  Kopie  des  Prüfungsausweises  zu melden; sie sind ebenfalls im jährlichen Jägerverzeichnis mit einem ent-  sprechenden Vermerk aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nichtjagdberechtigte   sind   berechtigt,   für   Nachsuchen   eine   Jagdwaffe  gemäss  den  kantonalen,  jagdrechtlichen  Bestimmungen  zu  führen,  sofern  sie eine Eignungsprüfung für Jäger oder mindestens die praktische Prüfung  bestanden  haben  und  sich  über  eine  den  gesetzlichen  Anforderungen  ent-  sprechende Jagdhaftpflichtversicherung ausweisen können. Eine Kopie des  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwendung von Jagdhunden – R  VI  E/21/5  Fähigkeitsausweises  für  Jäger  und  des  Versicherungsnachweises  sind  der  Jagd- und Fischereiverwaltung ebenfalls rechtzeitig einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Nachsuchen  dürfen  nur  von  einem  Hundeführer  eingeleitet  und  durch-  geführt  werden,  der  selbst  mindestens  ein  Mal  mit  einem  Hund  an  einer  Gehorsams- und an einer Schweissprüfung erfolgreich teilgenommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Ueber  jede  Nachsuche  ist,  unabhängig  vom  Ergebnis,  ein  Protokoll  durch  den Hundeführer zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die  Hundeführer  sind  verpflichtet,  jede  durchgeführte  Nachsuche  unter  Verwendung  des  offiziellen  Meldeformulars  bis  spätestens  31. Januar  des  folgenden Jahres an die Jagd- und Fischereiverwaltung oder an den Präsi-  denten der Jagdhundekommission einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Uebergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  für  Hunde,  welche  im  Jahr  2004  zum ersten Mal an einer Gehorsams- und Schweissprüfung teilnehmen, oder  wenn  die  Gültigkeitsdauer  der  letztmals  abgelegten  Prüfung  vor  Inkraft-  treten dieses Reglements ausläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betreffend aller anderer Hunde gelten diese Bestimmungen ab jenem Zeit-  punkt,  in  welchem  die  Gültigkeitsdauer  der  letztmals  abgelegten  Prüfung  ausläuft.  Davon  ausgenommen  sind  Hunde,  für  welche  beim  Inkrafttreten  dieses  Reglements  eine  erfolgreich  bestandene  Schweissprüfung  auf  der  1000-Meter-Fährte  ausgewiesen  werden  kann,  sowie  jene,  die  bereits  drei  Mal  erfolgreich  eine  Schweissprüfung  auf  der  500-Meter-  oder  1000-Meter-  Fährte bestanden haben und mindestens im zehnten Lebensjahr stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gleichlautende Reglement vom 17. Juni 1997 wird damit aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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