1 – Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (916.71)
CH - BE

1 – Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel

1 916.71-1 Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13.09.1943 (Stand 29.05.1967) Gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Bundesverfassung 1 ) wird folgende interkanto nale Übereinkunft beschlossen:
1 Ordnung des Viehhandels

Art. 1

1. Begriff des Handels
1 Als Viehhandel im Sinne dieser Übereinkunft gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maultieren, Eseln, Rind vieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.
2 Die Kantone sind befugt, die gewerbsmässige Abgabe von Fleisch in grossen Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.
3 Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehstandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb fallen, unter Vorbehalt von Absatz 2 hievor, nicht unter den Begriff des Viehhandels.

Art. 2

2. Bewilligungspflicht
1 Wer den Viehhandel betreiben will, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines andern, bedarf eines Viehhandelspatentes.
2 Die Bewilligungsbehörde erteilt dem selbständigen Viehhändler ein Hauptpa tent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.
3 Von Behörden oder Zuchtorganisationen delegierte ausländische Käufer und Kommissionen, die in der Schweiz Zuchtvieh ankaufen, sind nicht patentpflich tig.
1) SR 101 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1943 d 161 | f 150
2 916.71-1

Art. 3

3. Zuständigkeit a Im allgemeinen
1 Das Viehhandelspatent wird durch den Kanton ausgestellt, in welchem sich der Hauptgeschäftssitz der Viehhandlung befindet (Konkordatspatent und Kantonspatent nach Art. 6 Abs. 2).
2 Für Händler, die nicht in einem Konkordatskanton ihren Geschäftssitz haben und die im Konkordatsgebiet den Viehhandel ausüben wollen, wird das Patent vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent).

Art. 4

b Ausnahme
1 Für Angestellte oder Beauftragte, die im Kanton des Hauptgeschäftes weder wohnen noch vorwiegend tätig sind, wird das Nebenpatent vom Wohnsitzkan ton erteilt.
2 Dieser erhebt die Gebühren gemäss Artikel 15 Ziffer 1 und 3.

Art. 5

c Bewilligung für den Händlerstall
1 Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem die Stal lung liegt. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen verweigert werden.

Art. 6

4. Freizügigkeit
1 Patente, die vom Vorort (Vorortspatente) und von einem Konkordatskanton (Konkordatspatente) ausgestellt werden, haben in allen Konkordatskantonen Gültigkeit.
2 Indessen können die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen ein Patent vorsehen, das nur innerhalb ihres Kantons gültig ist (Kantonspatent). In bezug auf diese Patente sind im übrigen alle Vorschriften der Übereinkunft uneinge schränkt massgebend.

Art. 7

5. Patenterteilung a Einreichung des Gesuches
1 Wer den Viehhandel betreiben will, hat der zuständigen Amtsstelle des Kantons, in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch auf vorge schriebenem Formular einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in Artikel 8 verlangten Voraussetzungen beizulegen.
3 916.71-1

Art. 8

b Voraussetzungen
1 Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachstehende Vor aussetzungen erfüllt:
1. er muss das Schweizerbürgerrecht besitzen und in der Schweiz Wohnsitz haben, vorbehältlich staatsvertraglicher Vereinbarungen;
2. er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass er den Handel korrekt und unter Beachtung aller hiefür massgebenden Vor schriften betreiben wird. Die Bewilligungsbehörden können Auszüge aus dem schweizerischen Zentralstrafenregister und aus den kantonalen Stra fenkontrollen einverlangen;
3. er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Bewerbern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig betrie ben werden. Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erfordernis der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden, wenn sie ohne seine eigene Schuld eingebüsst wurde;
4. er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen Vor schriften entspricht. Händler, die ihre Ware direkt an die Schlachthäuser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit, ebenso die Nebenpatentinhaber, sofern sie den Stall ihres Dienstherrn oder Auf traggebers benützen.
2 Allfällige weitere eidgenössische oder kantonale Anforderungen an die Paten terteilung bleiben vorbehalten.

Art. 9

c Inhalt des Patentes
1 Auf jedem Patent sind anzugeben: a Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Adresse des Inhabers; die Kanto ne können die Beifügung der Photographie vorschreiben; b die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt wird; c die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf; d das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt; e Ort und Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewilligungsbehör de.

Art. 10

d Geltungsdauer
1 Das Patent berechtigt zum Viehhandel vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Er teilung an bis Ende des Jahres.
4 916.71-1

Art. 11

6. Entzug des Patentes a Voraussetzungen
1 Die kantonale Amtsstelle, die das Patent ausgestellt hat, muss es auf be stimmte oder unbestimmte Dauer entziehen, wenn dessen Inhaber eines der in Artikel 8 aufgestellten Erfordernisse nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn er sich einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung tierseuchenpolizeili cher Vorschriften oder eines ernsten Vergehens schuldig gemacht hat.

Art. 12

b Beschwerderecht
1 Gegen den Entzug des Patentes kann der Betroffene nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen.

Art. 13

7. Kaution a Haftung
1 Wer den Handel auf eigene Rechnung betreibt, hat eine Kaution zu stellen.
2 Sie dient im Rahmen eines von der Konferenz aufzustellenden Reglementes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Angestellten und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen: a Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten; b Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zu folge anderer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestimmungen, sowie c weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.

Art. 14

b Anmeldung von Ansprüchen
1 Ansprüche auf die Kaution sind bis 1. April des nachfolgenden Jahres der zu ständigen Amtsstelle des Kantons, der das Hauptpatent ausgestellt hat, anzu melden.
2 Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution.

Art. 15

8. Gebühren
1 Für die Erteilung eines Patentes (Haupt- sowie Nebenpatent) sind jährlich zu entrichten (Konkordatspatent):
1. Eine Grundgebühr: a für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln, Grossvieh (Rind vieh über drei Monate): CHF 100 b für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter drei Monaten, Schafe, Zie gen und Schweine): CHF 50
5 916.71-1
2. Eine Umsatzgebühr: a für jedes umgesetzte, über ein Jahr alte Pferd, Maultier oder Esel: CHF 10 CHF 10 b für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von einem Jahr: CHF 5 c für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über drei Monate: CHF 1 d für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Kälber unter drei Monaten, Schafe, Ziegen, Zucht- und Mastschweine): CHF -.50 e für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein: CHF -.25
3. Eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige, vom Bund vorge schriebene Gebühr.
2 Die Gebühren sind vor Aushändigung des Patentes zu entrichten, wobei die Höhe der Umsatzgebühr provisorisch nach dem voraussichtlichen Umsatz fest gelegt wird, unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung nach Ablauf des Jahres.
3 Die Kantone können die Grundgebühren und die Umsatzgebühren auf das Doppelte erhöhen sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte ermässigen.
4 Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die Gültigkeit ei nes Patentes auf ihr Kantonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent).
5 Die Gebühren für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen der Konkor datspatente festgesetzt.

Art. 16

9. Aufsicht und Kontrolle a Kantonale Aufsicht
1 Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.
2 Insbesondere überwachen sie auch die Händlerstallungen und die Viehhan delskontrollen.

Art. 17

b Rechtshilfe
1 Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe.
2 Sie melden dem Vorort und den interessierten Konkordatskantonen Wahrneh mungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler.

Art. 18

c Meldung
1 Die Kantone melden dem Vorort, den andern Konkordatskantonen und dem eidgenössischen Veterinäramt die Erteilung, die Änderung sowie den Entzug ei nes Patentes.
6 916.71-1

Art. 19

d Viehhandelskontrolle
1 Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Viehhan delskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und -abgang einzutragen ist. Die kantonale Patentausgabestelle ist ermächtigt, Metzgereiin haber von der Eintragung der Schlachttiere für den eigenen Bedarf in die Vieh handelskontrolle zu befreien, sofern auf andere Weise dieser Tierverkehr fest gestellt werden kann. *
2 Diese Kontrollen können von den Kontrollbeamten jederzeit eingesehen und geprüft werden und sind gemäss den kantonalen Vorschriften den Amtsstellen einzusenden.

Art. 20

e Ausweis
1 Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzu weisen.
2 Verwaltung des Konkordates

Art. 21

1. Organe
1 Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und bestellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort).

Art. 22

a Konferenz
1 Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
2 Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und beratet alle ihr durch diese Übereinkunft übertragenen oder vom Vorstand, einem Kanton oder vom eidgenössischen Veterinäramt unterbreiteten Geschäfte. Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren den Präsidenten, den Vorstand, den Sekre tär und den Kassier.
3 Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereinkunft und erlässt die zu ih rer Ausführung erforderlichen Vorschriften. Sie setzt die Höhe der Kautionen fest und bestimmt, wie diese zu stellen sind. Sie kann deren Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.
4 Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.

Art. 23

b Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.
2 Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.
7 916.71-1

Art. 24

c Vorort
1 Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.
2 Er erledigt die laufenden und die ihm vom Vorstand und von der Konferenz übertragenen Geschäfte.

Art. 25

2. Finanzierung
1 Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Gebühren für Vor ortspatente und andern, von der Konferenz beschlossenen Einnahmen.
2 Ein allfälliges Defizit wird von den Konkordatskantonen nach Massgabe der Anzahl der ausgestellten Patente gedeckt.
3 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 26

1. Strafbestimmungen a Strafen
1 Wer den Viehhandel ohne Bewilligung ausübt oder durch einen Angestellten oder Beauftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss, dass er nicht im Besitze des erforderlichen Patentes ist, wird mit Haft oder mit Busse von 50 bis
1000 Franken bestraft.
2 Wer in anderer Weise dieser Übereinkunft oder den zugehörigen Verordnun gen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse von mindestens 10 Fran ken bestraft.

Art. 27

b Verjährung und allgemeine Bestimmungen
1 Diese Übertretungen verjähren nach einem Jahr und die Strafen in zwei Jahren.
2 Im übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des schweizeri schen Strafgesetzbuches 1 ) Anwendung.

Art. 28

c Nachzahlung der Gebühren
1 Wer den Viehhandel ohne Patent ausübt, muss ausserdem zur Nachzahlung der umgangenen Gebühr verurteilt werden.
2 Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt, so haftet der Auftraggeber mit ihm solidarisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.
1) SR 311.0
8 916.71-1

Art. 29

2. Publikationsorgan
1 Amtliches Publikationsorgan für die Bekanntmachungen über den Viehhandel sind die «Mitteilungen des Veterinäramtes».
2 Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.

Art. 30

3. Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres zulässig.

Art. 31

4. Inkrafttreten
1 Diese interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel tritt nach Genehmi gung durch den Bundesrat und nach der Beitrittserklärung mindestens zweier Kantone auf 1. Januar 1944 in Kraft.
2 Sie ersetzt die interkantonale Übereinkunft betreffend die Ausübung des Vieh handels vom 1. Juli 1927.

Art. 32

5. Kantonale Ausführungsbestimmungen
1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt ihres Beitritts Ausführungsbestimmun gen, in denen sie insbesondere die zuständigen Behörden bezeichnen.
2 Die Ausführungsbestimmungen der Kantone sind dem Vorort und dem eidge nössischen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen.
3 Also beschlossen durch die Konferenz der Kantone vom 13. September 1943 in Lausanne. Der Präsident: Siegrist Der Sekretär: Dubach
9 916.71-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 13.09.1943 01.01.1944 Erlass Erstfassung 1943 d 161 | f 150 29.05.1967 keine Angabe

Art. 19 Abs. 1

geändert
10 916.71-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 13.09.1943 01.01.1944 Erstfassung 1943 d 161 | f 150

Art. 19 Abs. 1

29.05.1967 keine Angabe geändert
Markierungen
Leseansicht