Verordnung über die Verteilung von asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen und von schutzbedürftigen Personen ohne Aufenthaltsbewilligung
Verordnung über die Verteilung von asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen und von schutzbedürftigen Personen ohne Aufenthaltsbewilligung vom 23.04.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Asylgesetz des Bundes vom 26. Juni 1998 (AsylG); gestützt auf den Ausführungsbeschluss vom 8. Juli 1988 zum Asylgesetz des Bundes; in Erwägung: In Anwendung des am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen Asylgesetzes ist der Kanton Freiburg verpflichtet, 3,3% der Personen, die in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben, aufzunehmen, zu betreuen und zu beherbergen. Mit Vereinbarung vom 11. Januar 1993 betraute der Kanton Freiburg das freiburgische Rote Kreuz (FRK) mit der Aufnahme, Betreuung und Unter - stützung der im Kanton wohnenden asylsuchenden und vorläufig aufgenom - menen Personen. Dies gilt auch für schutzbedürftige Personen ohne Aufent - haltsbewilligung nach dem Asylgesetz (s. Art. 66, 74 und 80 ff.). Der kanto - nale Sozialdienst wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung und der Asyl - gesetzgebung des Bundes, der entsprechenden Verordnungen und der vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) erlassenen Weisungen. Insbesondere kann der kantonale Sozialdienst den betroffenen Personen einen Aufenthaltsort und eine Wohnung zuteilen. Der Beschluss vom 13. April 1999 über die Verteilung der asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen im Kanton (der Beschluss vom
13. April 1999) legt fest, dass die Verteilung auf die Bezirke im Verhältnis zu ihrer jeweiligen zivilrechtlichen Bevölkerung erfolgt. Seit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses hat sich die Lage insofern gebessert, als die Zahl Asylsu - chender, die in den Städten wohnen, nicht gestiegen ist oder gar abgenom - men hat. Asylsuchende wohnen inzwischen auch im Süden des Kantons und in den deutschsprachigen Bezirken. Dennoch kann man noch nicht behaup - ten, die Verteilung entspreche dem Beschluss vom 13. April 1999. Deshalb ist es wichtig, nicht nur das bisher Erreichte zu wahren, sondern sich auch weiterhin in dem gewünschten Sinne zu bemühen und die asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen und die schutzbedürftigen Personen ohne Aufent - haltsbewilligung so im Kanton zu verteilen, dass dem Verhältnis zur jeweili - gen zivilrechtlichen Bevölkerung der Bezirke Rechnung getragen wird.
Gemäss dem Beschluss vom 13. April 1999 muss jeder Bezirk auf seinem Gebiet zumindest eine Sammelunterkunft mit mindestens 50 Plätzen haben. Es sei daran erinnert, dass dieser Entscheid im Kontext des massiven Zustroms wegen des Kosovokonflikts fiel. Heute muss festgestellt werden, dass sowohl die Verteilung der Asylsuchenden im Kanton als auch die Ver - pflichtung zum Betrieb einer Sammelunterkunft je Bezirk höhere Kosten ver - ursachen als ein zentralisiertes System, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Betriebskosten, sondern auch auf der Ebene der Betreuungskosten. In An - betracht der Tatsache, dass inzwischen weniger Asylsuchende eintreffen und dass die Bundesbeiträge seit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes zurückge - gangen sind, ist die Forderung einer Sammelunterkunft je Bezirk heute nicht mehr angemessen. Eine Änderung ist angebracht. Um den Grundsatz der Dezentralisierung zu wahren und doch eine gewisse Sammelaufnahme-Kapazität zu behalten, welche die Kosten begrenzt, schlägt der Staatsrat deshalb vor, nach Region statt nach Bezirk vorzugehen und eine der Erstaufnahme dienende Sammelunterkunft je Region vorzuschreiben. Es sei daran erinnert, dass die Anfangsbeherbergung einer asylsuchenden Person drei bis sechs Monate dauert. Der Kanton würde vier Regionen umfassen: den Süden mit den Bezirken Greyerz, Vivisbach und Glane, das Zentrum mit der Stadt Freiburg und dem Bezirk Saane-Land, den Westen mit dem Broye- und dem französischsprachigen Seebezirk, schliesslich die nördliche Region mit den beiden deutschsprachigen Bezirken, d.h. dem deutschsprachigen See - bezirk und dem Sensebezirk. Das FRK übrigens ist aus administrativen Grün - den, für eine Rationalisierung der Arbeit und zwecks Einsparung von Mitteln schon in vier Regionen organisiert. Die Errichtung dieser Infrastruktur wird einige Jahre in Anspruch nehmen, da die Region im Zentrum des Kantons heute mehrere Sammelunterkünfte mit langfristigen Mietverträgen hat. Zum anderen hat die nördliche Region bis heute noch keine Sammelunterkunft. Eine solche müsste also in dieser Regi - on durch den Kauf einer Liegenschaft eröffnet werden. Deshalb muss dem kantonalen Sozialdienst und dem FRK für die Umsetzung dieser Ziele eine Frist von 5 Jahren gewährt werden. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Die asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen und die schutzbedürftigen Personen ohne Aufenthaltsbewilligung werden im Verhältnis zur jeweiligen zivilrechtlichen Bevölkerung auf die Bezirke verteilt.
Art. 2
1 Für die Errichtung von Sammelunterkünften mit mindestens 50 Plätzen für die Erstaufnahme wird der Kanton in vier Regionen unterteilt.
2 Die vier Regionen sind: der Süden mit den Bezirken Greyerz, Vivisbach und Glane; das Zentrum mit der Stadt Freiburg und mit dem Bezirk Saane- Land; der Westen mit dem Broyebezirk und dem französischsprachigen See - bezirk; der Norden mit dem deutschsprachigen Seebezirk und dem Sensebe - zirk.
3 Jede Region umfasst auf ihrem Gebiet unter anderen Aufnahmemöglichkei - ten zumindest eine Sammelunterkunft für die Erstaufnahme mit mindestens
50 Plätzen.
4 Für die Berechnung der Verteilung nach Bezirk (s. Art. 1) ist der Standort einer Sammelunterkunft für die Erstaufnahme massgebend.
Art. 3
1 Die Gemeinderäte der Gemeinden, in denen eine Sammelunterkunft für die Erstaufnahme vorgesehen ist, werden informiert:
a) im Voraus, wenn es sich um eine Sammelunterkunft mit mehr als 15 Plätzen handelt;
b) im Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrags, wenn es sich um eine Sammelunterkunft mit weniger als 15 Plätzen handelt.
Art. 4
1 Das Kantonale Sozialamt und das freiburgische Rote Kreuz verfügen für die Umsetzung des Grundsatzes nach Artikel 1 über eine Frist von 5 Jahren.
Art. 5
1 Der Beschluss vom 13. April 1999 über die Verteilung der asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen im Kanton (SGF 114.23.12) wird aufgehoben.
Art. 6
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.04.2002 Erlass Grunderlass 01.05.2002 2002_037
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.04.2002 01.05.2002 2002_037
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Feedback