Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und... (0.975.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Abgeschlossen in Washington am 18. März 1965 Unterzeichnet von der Schweiz am 22. September 1967 Genehmigt von der Bundesversammlung am 12. März 1968¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Mai 1968 In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Juni 1968 (Stand am 16. Dezember 2020) ¹ AS 1968 981
Präambel
Die Vertragsstaaten,
eingedenk der Notwendigkeit, zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung inter-national zusammenzuarbeiten, und eingedenk der Bedeutung, welche internationalen privaten Investitionen auf diesem Gebiet zukommt,
im Hinblick darauf, dass im Zusammenhang mit derartigen Investitionen Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten und Angehörigen anderer Vertragsstaaten jederzeit entstehen können,
in der Erkenntnis, dass solche Streitigkeiten zwar für gewöhnlich Gegenstand innerstaatlicher Verfahren sind, in bestimmten Fällen jedoch ein internationales Verfahren zu ihrer Beilegung angebracht sein kann,
in Anbetracht der besonderen Bedeutung, die sie der Schaffung internationaler Vergleichs- und Schiedseinrichtungen beimessen, denen Vertragsstaaten und Angehörige anderer Vertragsstaaten auf Wunsch solche Streitigkeiten unterbreiten können,
in dem Wunsch, derartige Einrichtungen unter den Auspizien der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu schaffen,
in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Einwilligung der Parteien, solche Streitigkeiten unter Inanspruchnahme der genannten Einrichtungen einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu unterwerfen, eine rechtsverbindliche Vereinbarung darstellt, die insbesondere erfordert, dass jede Empfehlung der Vermittler gebührend berücksichtigt und jedem Schiedsspruch nachgekommen wird, und
mit der Erklärung, dass allein die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens durch einen Vertragsstaat nicht dessen Verpflichtung bedeutet, eine bestimmte Streitigkeit ohne seine Zustimmung einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu unterwerfen,
sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitions‑streitigkeiten

Abschnitt 1  Gründung und Organisation

Art. 1
(1)  Hiermit wird ein Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im (Folgenden als Zentrum bezeichnet) errichtet.
(2)  Zweck des Zentrums ist es, nach Massgabe dieses Übereinkommens Vergleichs- und Schiedseinrichtungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Vertragsstaaten und Angehörigen anderer Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen.
Art. 2
Sitz des Zentrums ist der Sitz der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung im (Folgenden als Bank bezeichnet). Der Sitz kann durch einen vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefassten Beschluss an einen anderen Ort verlegt werden.
Art. 3
Das Zentrum besteht aus einem Verwaltungsrat und einem Sekretariat. Es führt je ein Verzeichnis von Vermittlern und von Schiedsrichtern.

Abschnitt 2  Der Verwaltungsrat

Art. 4
(1)  Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vertreter jedes Vertragsstaats. Nimmt ein Vertreter an einer Sitzung nicht teil oder ist er verhindert, so kann ein Stellvertreter für ihn tätig werden.
(2)  Erfolgt keine andere Ernennung, so sind der von einem Vertragsstaat ernannte Gouverneur der Bank und dessen Stellvertreter von Amts wegen Vertreter und Stellvertreter.
Art. 5
Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Verwaltungsrats im (Folgenden als Vorsitzender bezeichnet), hat jedoch kein Stimmrecht. Ist er abwesend oder verhindert oder ist die Stelle des Präsidenten der Bank nicht besetzt, so handelt der amtierende Präsident als Vorsitzender des Verwaltungsrats.
Art. 6
(1)  Unbeschadet der ihm in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben hat der Verwaltungsrat folgende Aufgaben:
a. er beschliesst die Verwaltungs- und die Finanzordnung für das Zentrum;
b. er beschliesst die Verfahrensordnung für die Einleitung von Vergleichs- und von Schiedsverfahren;
c. er beschliesst die Verfahrensordnungen für das Vergleichs- und das Schiedsverfahren im (Folgenden als Vergleichsordnung und Schiedsordnung bezeichnet);
d. er genehmigt die Vereinbarungen mit der Bank über die Benutzung ihrer Verwaltungseinrichtungen und Verwaltungsdienste;
e. er bestimmt die Anstellungsbedingungen für den Generalsekretär und die Stellvertretenden Generalsekretäre;
f. er beschliesst den jährlichen Haushaltsplan der Einnahmen und Ausgaben des Zentrums;
g. er genehmigt den jährlichen Tätigkeitsbericht des Zentrums.
Beschlüsse nach den Buchstaben a, b, c und f bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.
(2)  Der Verwaltungsrat kann die Ausschüsse einsetzen, die er für erforderlich hält.
(3)  Ferner übt der Verwaltungsrat alle sonstigen Befugnisse aus und nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die er zur Durchführung dieses Übereinkommens für erforderlich hält.
Art. 7
(1)  Der Verwaltungsrat hält eine Jahrestagung sowie zusätzliche Tagungen ab, soweit letztere vom Rat beschlossen oder vom Vorsitzenden oder auf Wunsch von mindestens fünf Ratsmitgliedern vom Generalsekretär anberaumt werden.
(2)  Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme; soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, werden alle dem Rat vorgelegten Fragen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
(3)  Bei allen Tagungen ist der Verwaltungsrat verhandlungs- und beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4)  Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder eine Verfahrensregelung annehmen, wonach der Vorsitzende den Rat schriftlich abstimmen lassen kann, ohne ihn einzuberufen. Eine solche Abstimmung ist nur dann gültig, wenn die Mehrheit der Ratsmitglieder innerhalb der in der Verfahrensregelung festgesetzten Frist daran teilgenommen hat.
Art. 8
Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Mitglieder und der Vorsitzende des Verwaltungsrats vom Zentrum keine Vergütung.

Abschnitt 3  Das Sekretariat

Art. 9
Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär, einem oder mehreren Stellvertretenden Generalsekretären und dem Personal.
Art. 10
(1)  Der Generalsekretär und die Stellvertretenden Generalsekretäre werden auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder auf höchstens sechs Jahre gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. Nach Konsultierung der Mitglieder des Verwaltungsrats schlägt der Vorsitzende einen oder mehrere Kandidaten für jedes Amt vor.
(2)  Das Amt des Generalsekretärs und des Stellvertretenden Generalsekretärs ist unvereinbar mit der Ausübung eines politischen Amtes. Sofern nicht der Verwaltungsrat eine Ausnahme zulässt, dürfen der Generalsekretär und die Stellvertretenden Generalsekretäre weder eine abhängige noch eine sonstige berufliche Tätigkeit ausüben.
(3)  Ist der Generalsekretär abwesend oder verhindert oder ist sein Amt nicht besetzt, so nimmt der Stellvertretende Generalsekretär die Aufgaben des Generalsekretärs wahr. Sind mehrere Stellvertretende Generalsekretäre vorhanden, so bestimmt der Verwaltungsrat im Voraus, in welcher Reihenfolge sie diese Aufgaben wahrnehmen sollen.
Art. 11
Der Generalsekretär ist der gesetzliche Vertreter des Zentrums, leitet es und ist für dessen Verwaltung, einschliesslich der Anstellung des Personals, nach Massgabe dieses Übereinkommens und der vom Verwaltungsrat beschlossenen Regelungen verantwortlich. Er amtiert als Kanzler und ist befugt, die auf Grund dieses Übereinkommens erlassenen Schiedssprüche zu beurkunden und Abschriften davon zu beglaubigen.

Abschnitt 4  Verzeichnisse

Art. 12
Das Vermittlerverzeichnis und das Schiedsrichterverzeichnis enthalten die Namen geeigneter Personen, die nach den folgenden Bestimmungen benannt worden sind und der Aufnahme in das Verzeichnis zugestimmt haben.
Art. 13
(1)  Jeder Vertragsstaat kann für jedes Verzeichnis vier Personen benennen, die nicht seine Staatsangehörigen zu sein brauchen.
(2)  Der Vorsitzende kann für jedes Verzeichnis zehn Personen benennen. Die vom Vorsitzenden für ein Verzeichnis benannten Personen müssen alle verschiedener Staatsangehörigkeit sein.
Art. 14
(1)  Die für die Verzeichnisse benannten Personen müssen ein hohes sittliches Ansehen sowie eine anerkannte Befähigung auf den Gebieten des Rechts, des Handels, der Industrie oder des Finanzwesens besitzen und jede Gewähr dafür bieten, dass sie ihr Amt unabhängig ausüben werden. Bei den für das Schiedsrichterverzeichnis benannten Personen ist die Befähigung auf dem Gebiet des Rechts besonders wichtig.
(2)  Der Vorsitzende hat bei seinen Benennungen ferner zu berücksichtigen, dass in diesen Verzeichnissen die hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt und die Hauptformen wirtschaftlicher Betätigungen vertreten sein sollen.
Art. 15
(1)  Die Benennung gelten für sechs Jahre und können erneuert werden.
(2)  Im Falle des Todes oder Rücktritts einer Person, die in einem der beiden Verzeichnisse geführt ist, kann die Stelle, die sie benannt hat, für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger benennen.
(3)  Die in die Verzeichnisse aufgenommenen Personen werden darin bis zur Benennung ihrer Nachfolger geführt.
Art. 16
(1)  Eine Person kann in beiden Verzeichnissen geführt werden.
(2)  Wird eine Person von mehreren Vertragsstaaten oder von mindestens einem Vertragsstaat und dem Vorsitzenden für dasselbe Verzeichnis benannt, so gilt sie als von der Stelle benannt, die sie zuerst benannt hat; ist jedoch die Person auch von dem Staat benannt worden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, so gilt sie als von diesem Staat benannt.
(3)  Alle Benennungen werden dem Generalsekretär notifiziert und werden mit Eingang der Notifikation wirksam.

Abschnitt 5  Finanzierung des Zentrums

Art. 17
Können die Ausgaben des Zentrums nicht aus den für die Inanspruchnahme seiner Dienste gezahlter Gebühren oder aus anderen Einkünften bestritten werden, so wird der Fehlbetrag von den Vertragsstaaten, die Mitglieder der Bank sind, im Verhältnis ihrer Zeichnungen auf das Grundkapital der Bank und von den Staaten, die nicht Mitglieder der Bank sind, nach Massgabe der vom Verwaltungsrat beschlossenen Regelungen gedeckt.

Abschnitt 6  Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte

Art. 18
Das Zentrum besitzt volle internationale Rechtspersönlichkeit. Es besitzt unter anderem die Fähigkeit,
a. Verträge zu schliessen,
b. bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen,
c. vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.
Art. 19
Das Zentrum geniesst, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die in diesem Abschnitt vorgesehenen Immunitäten und Vorrechte.
Art. 20
Das Zentrum, sein Eigentum und seine sonstigen Vermögenswerte geniessen Immunität von jedem Gerichtsverfahren, sofern es nicht darauf verzichtet.
Art. 21
Der Vorsitzende, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die als Vermittler, Schiedsrichter oder Mitglieder eines in Artikel 52 Absatz 3 vorgesehenen Ausschusses tätigen Personen sowie die Bediensteten des Sekretariats
a. sind wegen der von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen von der Gerichtsbarkeit befreit, falls nicht das Zentrum diese Immunität aufhebt,
b. geniessen, falls sie nicht Angehörige des Staates sind, in dem sie ihre amtliche Tätigkeit ausüben, dieselben Befreiungen auf dem Gebiet der Einwanderung, der Ausländermeldepflicht, der Wehrpflicht und der Pflicht zu ähnlichen Leistungen sowie dieselben Erleichterungen im Devisen- und Reiseverkehr, wie sie von den Vertragsstaaten den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Vertragsstaaten gewährt werden.
Art. 22
Artikel 21 findet auf die Personen Anwendung, die als Parteien, Bevollmächtigte, Rechtsbeistände, Anwälte, Zeugen oder Sachverständige an Verfahren nach diesem Übereinkommen beteiligt sind; jedoch findet Buchstabe b nur auf ihre Reisen nach und von dem Ort, an dem das Verfahren stattfindet, und ihren Aufenthalt dort Anwendung.
Art. 23
(1)  Die Archive des Zentrums sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
(2)  Jeder Vertragsstaat gewährt dem Zentrum für dessen amtliche Mitteilungen eine ebenso günstige Behandlung wie anderen internationalen Organisationen.
Art. 24
(1)  Das Zentrum, sein Eigentum, seine sonstigen Vermögenswerte und seine Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen gestatteten Betätigungen sind von allen Steuern und Zöllen befreit. Das Zentrum ist ferner von jeder Haftung für die Einziehung oder Zahlung von Steuern oder Zöllen befreit.
(2)  Aufwandsentschädigungen, die das Zentrum dem Vorsitzenden oder den Mitgliedern des Verwaltungsrats zahlt, sowie Bezüge, Aufwandsentschädigungen oder andere Vergütungen, die das Zentrum den Bediensteten des Sekretariats zahlt, sind von jeder Steuer befreit, sofern nicht der Empfänger Angehöriger des Staates ist, in dem er seine amtliche Tätigkeit ausübt.
(3)  Honorare oder Aufwandsentschädigungen, die Personen für ihre Tätigkeit als Vermittler oder Schiedsrichter oder Mitglied eines in Artikel 52 Absatz 3 vorgesehenen Ausschusses in Verfahren nach diesem Übereinkommen erhalten, sind von Steuern befreit, wenn die einzige Rechtsgrundlage für eine solche Steuer der Sitz des Zentrums oder der Ort ist, an dem ein solches Verfahren stattfindet oder an dem solche Honorare oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

Kapitel II  Die Zuständigkeit des Zentrums

Art. 25
(1)  Die Zuständigkeit des Zentrums erstreckt sich auf alle unmittelbar mit einer Investition zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat (oder einer von diesem abhängigen Gebietskörperschaft oder Stelle, die er dem Zentrum benennt) einerseits und einem Angehörigen eines anderen Vertragsstaats andererseits, wenn die Parteien schriftlich eingewilligt haben, die Streitigkeiten dem Zentrum zu unterbreiten. Haben die Parteien ihre Zustimmung erteilt, so kann keine von ihnen sie einseitig zurücknehmen.
(2)  Der Ausdruck «Angehöriger eines anderen Vertragsstaats» bedeutet:
a. jede natürliche Person, die im Zeitpunkt, zu dem die Parteien der Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Vergleichs- oder Schiedsverfahren zugestimmt haben, sowie im Zeitpunkt, zu dem das Begehren nach Artikel 28 Absatz 3 oder nach Artikel 36 Absatz 3 registriert worden ist, die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaats besessen hat als des Staates, der Streitpartei ist; ausgenommen sind Personen, die in einem dieser Zeitpunkte auch die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaats besessen haben, der Streitpartei ist,
b. jede juristische Person, die im Zeitpunkt, zu dem die Parteien der Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Vergleichs- oder Schiedsverfahren zugestimmt haben, die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaats besessen hat als des Staates, der Streitpartei ist, sowie jede juristische Person, die im gleichen Zeitpunkt die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaats besessen hat, der Streitpartei ist, wenn die Parteien übereingekommen sind, diese juristische Person wegen der von ausländischen Interessen über sie ausgeübten Kontrolle als Angehörigen eines anderen Vertragsstaats im Sinne dieses Übereinkommens zu betrachten.
(3)  Die Zustimmung einer von einem Vertragsstaat abhängigen Gebietskörperschaft oder Stelle bedarf der Genehmigung dieses Staates, sofern er nicht dem Zentrum mitteilt, dass die Genehmigung nicht erforderlich ist.
(4)  Jeder Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Zentrum notifizieren, welche Arten von Streitigkeiten er der Zuständigkeit des Zentrums zu unterwerfen beabsichtigt und welche nicht. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation sofort allen Vertragsstaaten. Diese Notifikation stellt nicht die nach Absatz 1 erforderliche Zustimmung dar.
Art. 26
Die Zustimmung der Parteien zum Schiedsverfahren im Rahmen dieses Übereinkommens gilt, sofern nicht etwas anderes erklärt wird, zugleich als Verzicht auf jeden anderen Rechtsbehelf. Als Bedingung für seine Zustimmung zum Schiedsverfahren nach diesem Übereinkommen kann ein Vertragsstaat Erschöpfung der innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verlangen.
Art. 27
(1)  Kein Vertragsstaat wird hinsichtlich einer Streitigkeit, die einer seiner Angehörigen und ein anderer Vertragsstaat im gegenseitigen Einvernehmen dem Schiedsverfahren nach diesem Übereinkommen unterwerfen wollen oder bereits unterworfen haben, diplomatischen Schutz gewähren oder einen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, dass der andere Vertragsstaat den in der Streitsache erlassenen Schiedsspruch nicht befolgt.
(2)  Informelle diplomatische Schritte, die lediglich darauf gerichtet sind, die Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern, fallen nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes im Sinne von Absatz 1.

Kapitel III  Das Vergleichsverfahren

Abschnitt 1  Antrag auf Einleitung des Vergleichsverfahrens

Art. 28
(1)  Wünscht ein Vertragsstaat oder ein Angehöriger eines Vertragsstaats ein Vergleichsverfahren einzuleiten, so richtet er ein diesbezügliches schriftliches Begehren an den Generalsekretär, der es der anderen Partei in Abschrift zuleitet.
(2)  Das Begehren hat Angaben über den Streitgegenstand, die Identität der Parteien und ihre Zustimmung zum Vergleichsverfahren nach Massgabe der Verfahrensordnung für die Einleitung von Vergleichs- und von Schiedsverfahren zu enthalten.
(3)  Der Generalsekretär registriert das Begehren, sofern er nicht auf Grund der darin enthaltenen Angaben feststellt, dass die Streitigkeit offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Zentrums fällt. Er notifiziert den Parteien unverzüglich die Registrierung oder deren Ablehnung.

Abschnitt 2  Bildung der Vergleichskommission

Art. 29
(1)  Die Vergleichskommission im (Folgenden als Kommission bezeichnet) wird so bald wie möglich nach der gemäss Artikel 28 erfolgten Registrierung des Begehrens gebildet.
(2) a. Die Kommission besteht aus einem Einzelvermittler oder einer ungeraden Anzahl von Vermittlern, die entsprechend der Vereinbarung der Parteien ernannt werden.
b. Können die Parteien sich nicht über die Anzahl der Vermittler und die Art ihrer Ernennung einigen, so besteht die Kommission aus drei Vermittlern, wobei jede Partei einen Vermittler ernennt und der dritte, der von Vorsitz in der Kommission führt, in gegenseitigen Einvernehmen von den Parteien ernannt wird.
Art. 30
Ist die Kommission nicht binnen 90 Tagen nach der gemäss Artikel 28 Absatz 3 vorgenommenen Absendung der Notifikation der Registrierung des Begehrens durch den Generalsekretär oder binnen einer anderen von den Parteien vereinbarten Frist gebildet worden, so ernennt der Vorsitzende auf Antrag einer der Parteien und, soweit möglich, nach Konsultierung beider Parteien den oder die noch nicht ernannten Vermittler.
Art. 31
(1)  Zu Vermittlern können, ausser bei Ernennung durch den Vorsitzenden nach Artikel 30, Personen ernannt werden, die nicht im Vermittlerverzeichnis geführt sind.
(2)  Zu Vermittlern ernannte Personen, die nicht im Vermittlerverzeichnis geführt sind, müssen die in Artikel 14 Absatz 1 vorgesehenen Eigenschaften besitzen.

Abschnitt 3  Das Verfahren vor der Kommission

Art. 32
(1)  Die Kommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.
(2)  Jede Einrede, die eine Partei mit der Begründung erhebt, dass die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit des Zentrums oder aus anderem Grund nicht in die Zuständigkeit der Kommission fällt, wird von der Kommission geprüft, die darüber entscheidet, ob diese Einrede als Vorfrage zu behandeln oder mit der Hauptsache zu verbinden ist.
Art. 33
Jedes Vergleichsverfahren wird gemäss diesem Abschnitt und, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, gemäss der Vergleichsordnung geführt, die im Zeitpunkt der Zustimmung der Parteien zum Vergleichsverfahren gilt. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die weder in diesem Abschnitt noch in der Vergleichsordnung noch in einer anderen von den Parteien angenommenen Regelung behandelt ist, so wird sie von der Kommission entschieden.
Art. 34
(1)  Die Kommission hat die Aufgabe, die zwischen den Parteien bestehenden Streitfragen zu klären und sich zu bemühen, eine für beide Seiten annehmbare Lösung herbeizuführen. Zu diesem Zweck kann die Kommission in jedem Stadium des Verfahrens und wiederholt Empfehlungen für die Beilegung an die Parteien richten. Die Parteien haben nach Treu und Glauben mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, und haben ihren Empfehlungen grösste Beachtung zu schenken.
(2)  Gelangen die Parteien zu einer Einigung, so fertigt die Kommission einen Bericht an, in dem die Streitfragen aufgezählt werden und die Einigung zwischen den Parteien festgestellt wird. Kommt die Kommission in irgendeinem Stadium des Verfahrens zu der Auffassung, dass keine Möglichkeit einer Einigung zwischen den Parteien besteht, so schliesst sie das Verfahren und fertigt einen Bericht an, in dem festgestellt wird, dass die Streitigkeit Gegenstand eines Vergleichsverfahrens war und die Parteien keine Einigung erzielt haben. Erscheint eine Partei nicht vor der Kommission oder nimmt sie nicht am Verfahren teil, so schliesst die Kommission das Verfahren und fertigt einen Bericht an, in dem festgestellt wird, dass die Partei nicht erschienen ist oder nicht an dem Verfahren teilgenommen hat.
Art. 35
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, kann sich keine von ihnen anlässlich eines anderen Verfahrens vor einem Schiedsgericht, einem Gericht oder einer sonstigen Stelle auf die von der anderen Partei während des Vergleichsverfahrens abgegebenen Meinungsäusserungen, Erklärungen, Zugeständnisse oder Beilegungsangebote, auf den Bericht oder die Empfehlungen der Kommission berufen.

Kapitel IV  Das Schiedsverfahren

Abschnitt 1  Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens

Art. 36
(1)  Wünscht ein Vertragsstaat oder ein Angehöriger eines Vertragsstaats ein Schiedsverfahren einzuleiten, so richtet er ein diesbezügliches schriftliches Begehren an den Generalsekretär, der es der anderen Partei in Abschrift zuleitet.
(2)  Das Begehren hat Angaben über den Streitgegenstand, die Identität der Parteien und ihre Zustimmung zum Schiedsverfahren nach Massgabe der Verfahrensordnung für die Einleitung von Vergleichs- und von Schiedsverfahren zu enthalten.
(3)  Der Generalsekretär registriert das Begehren, sofern er nicht auf Grund der darin enthaltenen Angaben feststellt, dass die Streitigkeit offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Zentrums fällt. Er notifiziert den Parteien unverzüglich die Registrierung oder deren Ablehnung.

Abschnitt 2  Bildung des Gerichts

Art. 37
(1)  Das Schiedsgericht im (Folgenden als Gericht bezeichnet) wird so bald wie möglich nach der gemäss Artikel 36 erfolgten Registrierung des Begehrens gebildet.
(2) a. Das Gericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter oder einer ungeraden Anzahl von Schiedsrichtern, die entsprechend der Vereinbarung der Parteien ernannt werden.
b. Können die Parteien sich nicht über die Anzahl der Schiedsrichter und die Art ihrer Ernennung einigen, so besteht das Gericht aus drei Schiedsrichtern, wobei jede Partei einen Schiedsrichter ernennt und der dritte, der den Vorsitz im Gericht führt, im gegenseitigen Einvernehmen von den Parteien ernannt wird.
Art. 38
Ist das Gericht nicht binnen 90 Tagen nach der gemäss Artikel 36 Absatz 3 vorgenommenen Absendung der Notifikation der Registrierung des Begehrens durch den Generalsekretär oder binnen einer anderen von den Parteien vereinbarten Frist gebildet worden, so ernennt der Vorsitzende auf Antrag einer der Parteien und, soweit möglich, nach Konsultierung beider Parteien den oder die noch nicht ernannten Schiedsrichter. Die vom Vorsitzenden nach diesem Artikel ernannten Schiedsrichter dürfen weder dem Vertragsstaat, der Streitpartei ist, angehören noch demjenigen, dessen Angehöriger Streitpartei ist.
Art. 39
Die Mehrheit der Schiedsrichter muss anderen Staaten als demjenigen, der Streitpartei ist, und als demjenigen, dessen Angehöriger Streitpartei ist, angehören; diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen den Einzelschiedsrichter oder alle Mitglieder des Gerichts ernennen.
Art. 40
(1)  Zu Schiedsrichtern können, ausser bei Ernennung durch den Vorsitzenden nach Artikel 38, Personen ernannt werden, die nicht im Schiedsrichterverzeichnis geführt sind.
(2)  Zu Schiedsrichtern ernannte Personen, die nicht im Schiedsrichterverzeichnis geführt sind, müssen die in Artikel 14 Absatz 1 vorgesehenen Eigenschaften besitzen.

Abschnitt 3  Befugnisse und Aufgaben des Gerichts

Art. 41
(1)  Das Gericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
(2)  Jede Einrede, die eine Partei mit der Begründung erhebt, dass die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit des Zentrums oder aus anderem Grund nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, wird vom Gericht geprüft, das darüber entscheidet, ob diese Einrede als Vorfrage zu behandeln oder mit der Hauptsache zu verbinden ist.
Art. 42
(1)  Das Gericht entscheidet die Streitigkeit gemäss den von den Parteien vereinbarten Rechtsvorschriften. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so wendet das Gericht das Recht des Vertragsstaats, der Streitpartei ist, – einschliesslich seines internationalen Privatrechts – sowie die einschlägigen Regeln des Völkerrechts an.
(2)  Das Gericht kann eine Entscheidung nicht mit der Begründung ablehnen, dass das Recht zu dem streitigen Punkt schweigt oder unklar ist.
(3)  Die Absätze 1 und 2 lassen die Befugnisse des Gerichts unberührt, bei Einwilligung der Parteien ex aequo et bono zu entscheiden.
Art. 43
Sofern die Parteien nicht anderes vereinbaren, kann das Gericht, wenn es dies für nötig hält, jederzeit während des Verfahrens
a. die Parteien auffordern, alle Urkunden oder sonstigen Beweismittel vorzulegen,
b. sich an Ort und Stelle begeben und dort alle Untersuchungen vornehmen, die es für erforderlich erachtet.
Art. 44
Jedes Schiedsverfahren wird gemäss diesem Abschnitt und, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, gemäss der Schiedsordnung geführt, die im Zeitpunkt der Zustimmung der Parteien zum Schiedsverfahren gilt. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die weder in diesem Abschnitt noch in der Schiedsordnung noch in einer anderen von den Parteien angenommenen Regelung behandelt ist, so wird sie vom Gericht entschieden.
Art. 45
(1)  Erscheint eine Partei nicht vor dem Gericht oder vertritt sie ihre Sache nicht, so bedeutet das nicht, dass sie dem Vorbringen der anderen Partei zustimmt.
(2)  Wenn eine Partei in irgendeinem Stadium des Verfahrens nicht vor dem Gericht erscheint oder ihre Sache nicht vertritt, kann die andere Partei das Gericht ersuchen, die ihm vorgelegten Rechtsbegehren zu behandeln und einen Schiedsspruch zu erlassen. Das Gericht benachrichtigt die säumige Partei von dem Ersuchen und hat ihr, bevor es seinen Spruch erlässt, eine First zu gewähren, sofern es nicht überzeugt ist, dass diese Partei nicht die Absicht hat, vor dem Gericht zu erscheinen oder ihre Sache zu vertreten.
Art. 46
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei über alle unmittelbar mit dem Streitgegenstand zusammenhängenden Zwischenanträge, Zusatzanträge oder Anträge nach Art der Widerklage, wenn sich die Zustimmung der Parteien auf diese Anträge erstreckt und sie ausserdem in die Zuständigkeit des Zentrums fallen.
Art. 47
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, kann das Gericht, wenn die Umstände dies nach seiner Ansicht erfordern, vorläufige Massnahmen zur Sicherung der Rechte beider Parteien empfehlen.

Abschnitt 4  Der Schiedsspruch

Art. 48
(1)  Das Gericht entscheidet alle Fragen mit Stimmenmehrheit aller seiner Mitglieder.
(2)  Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und von den Mitgliedern des Gerichts zu unterzeichnen, die für ihn gestimmt haben.
(3)  Der Schiedsspruch hat alle dem Gericht vorgelegten Rechtsbegehren zu behandeln und ist zu begründen.
(4)  Jedes Mitglied des Gerichts kann dem Schiedsspruch seine – der Auffassung der Mehrheit zustimmende oder davon abweichende – eigene Meinung oder nur die Feststellung seiner abweichenden Meinung beifügen.
(5)  Das Zentrum veröffentlicht den Schiedsspruch nur mit Zustimmung der Parteien.
Art. 49
(1)  Der Generalsekretär übermittelt den Parteien unverzüglich beglaubigte Abschriften des Schiedsspruchs. Der Schiedsspruch gilt als an dem Tag der Absendung dieser Abschriften erlassen.
(2)  Auf einen binnen 45 Tagen nach Erlass des Schiedsspruchs einzureichenden Antrag einer Partei kann das Gericht nach Benachrichtigung der anderen Partei über jede Frage entscheiden, die es in dem Schiedsspruch zu behandeln unterlassen hat, und jeden in dem Schiedsspruch enthaltenen Schreib-, Rechen- oder ähnlichen Fehler berichtigen. Seine Entscheidung ist Bestandteil des Schiedsspruchs und wird den Parteien in derselben Form wie der Schiedsspruch bekannt gegeben. Die in Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 52 Absatz 2 vorgesehenen Fristen beginnen mit dem Tag des Erlasses der Entscheidung zu laufen.

Abschnitt 5  Auslegung des Schiedsspruchs, Wiederaufnahmeverfahren und Aufhebung des Schiedsspruchs

Art. 50
(1)  Entstehen Streitigkeiten zwischen den Parteien über Sinn oder Tragweite des Schiedsspruchs, so kann jede Partei einen schriftlichen Antrag auf Auslegung des Schiedsspruchs an den Generalsekretär richten.
(2)  Der Antrag ist nach Möglichkeit dem Gericht vorzulegen, das den Schiedsspruch erlassen hat. Ist dies nicht möglich, so wird ein neues Gericht nach Abschnitt 2 dieses Kapitels gebildet. Das Gericht kann beschliessen, die Vollstreckung des Schiedsspruchs bis zur Entscheidung über den Auslegungsantrag auszusetzen, wenn dies die Umstände nach seiner Auffassung erfordern.
Art. 51
(1)  Wird einer Partei eine Tatsache bekannt, die geeignet ist, den Schiedsspruch entscheidend zu beeinflussen, so kann sie beim Generalsekretär schriftlich ein Wiederaufnahmeverfahren beantragen, sofern die Tatsache dem Gericht und der antragstellenden Partei vor Erlass des Schiedsspruchs unbekannt war und die Unkenntnis der antragstellenden Partei nicht auf Fahrlässigkeit beruhte.
(2)  Der Antrag ist binnen 90 Tagen nach Bekanntwerden einer solchen Tatsache und in jedem Fall binnen drei Jahren nach Erlass des Schiedsspruchs zu stellen.
(3)  Der Antrag ist nach Möglichkeit dem Gericht vorzulegen, das den Schiedsspruch erlassen hat. Ist dies nicht möglich, so wird ein neues Gericht nach Abschnitt 2 dieses Kapitels gebildet.
(4)  Das Gericht kann beschliessen, die Vollstreckung des Schiedsspruchs bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag auszusetzen, wenn dies die Umstände nach seiner Auffassung erfordern. Ersucht die antragstellende Partei um einen Aufschub der Vollstreckung des Schiedsspruchs, so wird die Vollstreckung vorläufig ausgesetzt, bis das Gericht über dieses Ersuchen entschieden hat.
Art. 52
(1)  Jede Partei kann beim Generalsekretär schriftlich die Aufhebung eines Schiedsspruchs aus einem oder mehreren der folgenden Gründe beantragen:
a. nicht ordnungsgemässe Bildung des Gerichts,
b. offensichtliche Überschreitung der Befugnisse des Gerichts,
c. Bestechung eines Mitglieds des Gerichts,
d. schwerwiegende Abweichung von einer grundlegenden Verfahrensvorschrift,
e. Fehlen der Begründung des Schiedsspruchs.
(2)  Der Antrag ist binnen 120 Tagen nach Erlass des Schiedsspruchs zu stellen, sofern nicht die Aufhebung wegen Bestechung verlangt wird; in diesem Fall ist der Antrag binnen 120 Tagen nach Entdecken der Bestechung, jedenfalls aber binnen drei Jahren nach Erlass des Schiedsspruchs zu stellen.
(3)  Nach Eingang des Antrags ernennt der Vorsitzende unverzüglich aus dem Kreis der im Schiedsrichterverzeichnis geführten Personen einen aus drei Mitgliedern bestehenden ad hoc-Ausschuss. Die Mitglieder dieses Ausschusses dürfen weder Mitglied des Gerichts gewesen sein, das den Schiedsspruch erlassen hat, noch die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen wie ein Mitglied des Gerichts, noch die Staatsangehörigkeit des Staates, der Streitpartei ist, oder des Staates, dessen Angehöriger Streitpartei ist, besitzen, noch von einem dieser Staaten für das Schiedsrichterverzeichnis benannt worden sein, noch das Amt eines Vermittlers in der gleichen Sache ausgeübt haben. Der Ausschuss ist befugt, den Schiedsspruch aus einem der in Absatz 1 aufgeführten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben.
(4)  die Artikel 41 bis 45, 48, 49, 53 und 54 sowie die Kapitel VI und VII sind auf das Verfahren vor dem Ausschuss sinngemäss anzuwenden.
(5)  Der Ausschuss kann beschliessen, die Vollstreckung des Schiedsspruchs bis zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag auszusetzen, wenn dies die Umstände nach seiner Auffassung erfordern. Ersucht die antragstellende Partei um einen Aufschub der Vollstreckung des Schiedsspruchs, so wird die Vollstreckung vorläufig ausgesetzt, bis der Ausschuss über dieses Ersuchen entschieden hat.
(6)  Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist die Streitigkeit auf Antrag einer der Parteien einem neuen nach Abschnitt 2 dieses Kapitels gebildeten Gericht zu unterbreiten.

Abschnitt 6  Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs

Art. 53
(1)  Der Schiedsspruch ist für die Partei bindend und unterliegt keiner Berufung und auch keinen anderen Rechtsmitteln als denen, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind. Jede Partei hat den Schiedsspruch genau zu befolgen, soweit nicht die Vollstreckung auf Grund dieses Übereinkommens ausgesetzt ist.
(2)  Im Sinne dieses Abschnitts umfasst der Ausdruck «Schiedsspruch» jede Entscheidung über die Auslegung, die Wiederaufnahme oder die Aufhebung nach den Artikeln 50, 51 oder 52.
Art. 54
(1)  Jeder Vertragsstaat erkennt jeden im Rahmen dieses Übereinkommens erlassenen Schiedsspruch als bindend an und sorgt für die Vollstreckung der darin auferlegten finanziellen Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet, als handle es sich um ein rechtskräftiges Urteil eines seiner innerstaatlichen Gerichte. Ein Vertragsstaat mit bundesstaatlicher Verfassung kann für die Vollstreckung des Schiedsspruchs durch seine Bundesgerichte sorgen und bestimmen, dass diese einen derartigen Schiedsspruch als rechtskräftiges Urteil der Gerichte eines Gliedstaats behandeln.
(2)  Eine Partei, die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats begehrt, hat dem zuständigen innerstaatlichen Gericht oder einer anderen von diesem Staat dafür bestimmten amtlichen Stelle eine vom Generalsekretär beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Jeder Vertragsstaat teilt dem Generalsekretär mit, welches Gericht zuständig oder welche amtliche Stelle bestimmt ist, und unterrichtet ihn über etwaige Änderungen.
(3)  Auf die Vollstreckung des Schiedsspruchs sind die Rechtsvorschriften für die Vollstreckung von Urteilen anzuwenden, die in dem Staat gelten, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung begehrt wird.
Art. 55
Artikel 54 darf nicht so ausgelegt werden, als schaffe er eine Ausnahme von dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht über die Immunität dieses Staates oder eines fremden Staates von der Vollstreckung.

Kapitel V Ersetzung und Ablehnung von Vermittlern und Schiedsrichtern

Art. 56
(1)  Ist eine Kommission oder ein Gericht gebildet und hat das Verfahren begonnen, so kann die Zusammensetzung nicht mehr geändert werden. Jedoch werden die durch Tod, eingetretene Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes oder Rücktritt eines Vermittlers oder Schiedsrichters freigewordenen Stellen nach Kapitel III Abschnitt 2 oder Kapitel IV Abschnitt 2 besetzt.
(2)  Jedes Mitglied einer Kommission oder eines Gerichts übt dieses Amt weiterhin aus, auch wenn sein Name nicht mehr in dem Verzeichnis steht.
(3)  Tritt ein von einer Partei ernannter Vermittler oder Schiedsrichter ohne Zustimmung der Kommission, der er angehört, oder des Gerichts, dem er angehört, zurück, so besetzt der Vorsitzende die freie Stelle, indem er eine Person aus dem entsprechenden Verzeichnis auswählt.
Art. 57
Eine Partei kann der Kommission oder dem Gericht gegenüber ein Mitglied mit der Begründung ablehnen, dass dieses offensichtlich nicht die in Artikel 14 Absatz 1 geforderten Eigenschaften besitzt. Eine Partei in einem Schiedsverfahren kann ferner einen Schiedsrichter mit der Begründung ablehnen, dass dieser die in Kapitel IV Abschnitt 2 festgesetzten Bedingungen für die Ernennung zum Schiedsrichter nicht erfüllt hat.
Art. 58
Die Entscheidung über einen Antrag auf Ablehnung eines Vermittlers oder Schiedsrichters wird von den übrigen Mitgliedern der Kommission oder des Gerichts getroffen. Bei Stimmengleichheit oder bei einem Antrag auf Ablehnung eines Einzelvermittlers oder -schiedsrichters oder einer Mehrheit der Kommission oder des Gerichts wird die Entscheidung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats getroffen. Wird der Antrag als begründet anerkannt, so wird der betreffende Vermittler oder Schiedsrichter nach Kapitel III Abschnitt 2 oder Kapitel IV Abschnitt 2 ersetzt.

Kapitel VI  Kosten des Verfahrens

Art. 59
die von den Parteien für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Zentrums zu entrichtenden Gebühren werden vom Generalsekretär nach den vom Verwaltungsrat angenommenen Regelungen festgesetzt.
Art. 60
(1)  Die Kommissionen und Gerichte setzen innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen und nach Konsultierung des Generalsekretärs die Honorare und die zu erstattenden Kosten ihrer Mitglieder fest.
(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien im Einvernehmen mit der Kommission oder dem Gericht die Honorare und die zu erstattenden Kosten der Mitglieder im Voraus festsetzen.
Art. 61
(1)  Im Vergleichsverfahren werden die Honorare und die zu erstattenden Kosten der Kommissionsmitglieder sowie die Gebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Zentrums zu gleichen Teilen von den Parteien getragen. Jede Partei trägt alle anderen Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren entstehen.
(2)  Im Schiedsverfahren setzt das Gericht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, die ihnen im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Kosten fest und entscheidet über die Aufteilung und die Art der Zahlung dieser Kosten, der Honorare und Kosten der Gerichtsmitglieder sowie der Gebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Zentrums. Diese Entscheidung ist Bestandteil des Schiedsspruchs.

Kapitel VII  Ort des Verfahrens

Art. 62
Die Vergleichs- und Schiedsverfahren finden vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen am Sitz des Zentrums statt.
Art. 63
Wenn die Parteien dies beschliessen, können Vergleichs- und Schiedsverfahren stattfinden:
a. am Sitz des Ständigen Schiedshofs oder einer anderen geeigneten öffentlichen oder privaten Institution, mit der das Zentrum entsprechende Abmachungen getroffen hat,
b. an jedem anderen von der Kommission oder dem Gericht nach Konsultierung des Generalsekretärs gebilligten Ort.

Kapitel VIII  Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten

Art. 64
Jede zwischen Vertragsstaaten entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf gütlichem Wege beigelegt wird, ist auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern sich die beteiligten Staaten nicht auf eine andere Art der Beilegung einigen.

Kapitel IX  Änderungen

Art. 65
Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Ein Änderungsvorschlag ist dem Generalsekretär spätestens 90 Tage vor der Tagung des Verwaltungsrats, auf welcher der Vorschlag geprüft werden soll, mitzuteilen und ist von ihm unverzüglich allen Mitgliedern des Verwaltungsrats zu übermitteln.
Art. 66
(1)  Wenn der Verwaltungsrat dies mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschliesst, wird der Änderungsvorschlag zum Zwecke der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung allen Vertragsstaaten zugeleitet. Jede Änderung tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Verwahrstelle dieses Übereinkommens an die Vertragsstaaten die schriftliche Mitteilung abgesandt hat, dass alle Vertragsstaaten die Änderung ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.
(2)  Keine Änderung berührt die auf diesem Übereinkommen beruhenden Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats, einer von diesem abhängigen Gebietskörperschaft oder Stelle oder eines Angehörigen dieses Staates, die sich aus einer vor Inkrafttreten der Änderung erteilten Zustimmung zur Zuständigkeit des Zentrums ergeben.

Kapitel X  Schlussbestimmungen

Art. 67
Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der Bank zur Unterzeichnung auf. Es liegt ferner für jeden anderen Staat zur Unterzeichnung auf, der Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs ist und den der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder zur Unterzeichnung des Übereinkommens eingeladen hat.
Art. 68
(1)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung der Unterzeichnerstaaten im Einklang mit ihren verfassungsmässigen Verfahren.
(2)  Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt es 30 Tage nach dieser Hinterlegung in Kraft.
Art. 69
Jeder Vertragsstaat trifft alle gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, die erforderlich sind, um diesem Übereinkommen in seinem Hoheitsgebiet Wirksamkeit zu verbleiben.
Art. 70
Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete Anwendung, die ein Vertragsstaat völkerrechtlich vertritt, mit Ausnahme derjenigen, die der betreffende Staat bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung oder später durch eine an die Verwahrstelle dieses Übereinkommens gerichtete Notifikation ausnimmt.
Art. 71
Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an dessen Verwahrstelle gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang dieser Notifikation wirksam.
Art. 72
Eine Notifikation eines Vertragsstaats nach den Artikeln 70 und 71 berührt nicht die auf diesem Übereinkommen beruhenden Rechte und Pflichten des betreffenden Staates, einer von diesem abhängigen Gebietskörperschaft oder Stelle oder eines Angehörigen dieses Staates, die sich aus einer vor Eingang dieser Notifikation bei der Verwahrstelle erteilten Zustimmung zur Zuständigkeit des Zentrums ergeben.
Art. 73
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu diesem Übereinkommen und allen etwaigen Änderungen werden bei der Bank hinterlegt, die als Verwahrstelle dieses Übereinkommens handelt. Die Verwahrstelle übermittelt den Mitgliedstaaten der Bank und allen anderen zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Art. 74
Die Verwahrstelle lässt dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen² und nach den Regelungen, die auf Grund dieser Bestimmung von der Generalversammlung angenommen worden sind, beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
² SR 0.120
Art. 75
Die Verwahrstelle notifiziert allen Unterzeichnerstaaten
a. die Unterzeichnungen nach Artikel 67,
b. die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden nach Artikel 73,
c. den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 68,
d. die Ausnahmen von der räumlichen Anwendung nach Artikel 70,
e. den Tag des Inkrafttretens jeder Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 66,
f. die Kündigung nach Artikel 71.
Geschehen zu Washington in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlauf gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt bleibt, welche durch ihre nachstehende Unterschrift angezeigt hat, dass sie die ihr in diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben annimmt.
Für die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

George D. Woods

Präsident

A. Broches

Leitender Rechtsberater

18. März 1965

Geltungsbereich am 16. Dezember 2020 ³

³ AS 1972 1666 , 1974 1411 , 1976 504 , 1977 10 , 1978 310 , 1980 1478 , 1982 1996 , 1986 2059 , 1987 1867 , 1991 803 , 1992 997 , 2003 3365 , 2006 2795 , 2008 43 , 2014 2167 , 2018 2743 , 2020 6391 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Afghanistan

25. Juni

1968

25. Juli

1968

Ägypten

  3. Mai

1972

  2. Juni

1972

Albanien

15. Oktober

1991

14. November

1991

Algerien

21. Februar

1996

22. März

1996

Argentinien

19. Oktober

1994

18. November

1994

Armenien

16. September

1992

16. Oktober

1992

Aserbaidschan

18. September

1992

18. Oktober

1992

Australien

  2. Mai

1991

  1. Juni

1991

Bahamas

19. Oktober

1995

18. November

1995

Bahrain

14. Februar

1996

15. März

1996

Bangladesch

27. März

1980

26. April

1980

Barbados

  1. November

1983

  1. Dezember

1983

Belarus

10. Juli

1992

  9. August

1992

Belgien

27. August

1970

26. September

1970

Benin

  6. September

1966

14. Oktober

1966

Bosnien und Herzegowina

14. Mai

1997

13. Juni

1997

Botsuana

15. Januar

1970

14. Februar

1970

Brunei

16. Februar

2002

16. Oktober

2002

Bulgarien

13. April

2001

13. Mai

2001

Burkina Faso

29. August

1966

14. Oktober

1966

Burundi

  5. November

1969

  5. Dezember

1969

Chile

24. September

1991

24. Oktober

1991

China*

  7. Januar

1993

  6. Februar

1993

Hongkong

  4. Juni

1997

  1. Juli

1997

Macau

13. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica

27. April

1993

27. Mai

1993

Côte d’Ivoire

16. Februar

1966

14. Oktober

1966

Dänemark

24. April

1968

24. Mai

1968

Färöer

30. Oktober

1968

30. Oktober

1968

Deutschland

18. April

1969

18. Mai

1969

Dschibuti

  9. Juni

2020

  9. Juli

2020

El Salvador

  6. März

1984

  5. April

1984

Estland

23. Juni

1992

23. Juli

1992

Eswatini

14. Juni

1971

14. Juli

1971

Fidschi

11. August

1977

10. September

1977

Finnland

  9. Januar

1969

  8. Februar

1969

Frankreich

21. August

1967

20. September

1967

Gabun

  4. April

1966

14. Oktober

1966

Gambia

27. Dezember

1974

26. Januar

1975

Georgien

  7. August

1992

  6. September

1992

Ghana

13. Juli

1966

14. Oktober

1966

Grenada

24. Mai

1991

23. Juni

1991

Griechenland

21. April

1969

21. Mai

1969

Guatemala

21. Januar

2003

20. Februar

2003

Guinea

  4. November

1968

  4. Dezember

1968

Guyana

11. Juli

1969

10. August

1969

Haiti

27. Oktober

2009

26. November

2009

Honduras

14. Februar

1989

16. März

1989

Indonesien

28. September

1968

28. Oktober

1968

Irak

17. November

2015

17. Dezember

2015

Irland

  7. April

1981

  7. Mai

1981

Island

25. Juli

1966

14. Oktober

1966

Israel

22. Juni

1983

22. Juli

1983

Italien

29. März

1971

28. April

1971

Jamaika

  9. September

1966

14. Oktober

1966

Japan

17. August

1967

16. September

1967

Jemen

21. Oktober

2004

20. November

2004

Jordanien

30. Oktober

1972

29. November

1972

Kambodscha

20. Dezember

2004

19. Januar

2005

Kamerun

  3. Januar

1967

  2. Februar

1967

Kanada

  1. November

2013

  1. Dezember

2013

Kap Verde

27. Dezember

2010

26. Januar

2011

Kasachstan

21. September

2000

21. Oktober

2000

Katar

21. Dezember

2010

20. Januar

2011

Kenia

  3. Januar

1967

  2. Februar

1967

Kolumbien

15. Juli

1997

14. August

1997

Komoren

  7. November

1978

  7. Dezember

1978

Kongo (Brazzaville)

23. Juni

1966

14. Oktober

1966

Kongo (Kinshasa)

29. April

1970

29. Mai

1970

Korea (Süd-)

21. Februar

1967

23. März

1967

Kosovo

29. Juni

2009

29. Juli

2009

Kroatien

22. September

1998

22. Oktober

1998

Kuwait

  2. Februar

1979

  4. März

1979

Lesotho

  8. Juli

1969

  7. August

1969

Lettland

  8. August

1997

  7. September

1997

Libanon

26. März

2003

25. April

2003

Liberia

16. Juni

1970

16. Juli

1970

Litauen

  6. Juli

1992

  5. August

1992

Luxemburg

30. Juli

1970

29. August

1970

Madagaskar

  6. September

1966

14. Oktober

1966

Malawi

23. August

1966

14. Oktober

1966

Malaysia

  8. August

1966

14. Oktober

1966

Mali

  3. Januar

1978

  2. Februar

1978

Malta

  3. November

2003

  3. Dezember

2003

Marokko

11. Mai

1967

10. Juni

1967

Mauretanien

11. Januar

1966

14. Oktober

1966

Mauritius

  2. Juni

1969

  2. Juli

1969

Mexiko

27. Juli

2018

26. August

2018

Mikronesien

24. Juni

1993

24. Juli

1993

Moldau

  5. Mai

2011

  4. Juni

2011

Mongolei

14. Juni

1991

14. Juli

1991

Montenegro

10. April

2013

10. Mai

2013

Mosambik

  7. Juni

1995

  7. Juli

1995

Nauru

12. April

2016

12. Mai

2016

Nepal

  7. Januar

1969

  6. Februar

1969

Neuseeland a

  2. April

1980

  2. Mai

1980

Nicaragua

20. März

1995

19. April

1995

Niederlande

14. September

1966

14. Oktober

1966

Aruba

14. September

1966

14. Oktober

1966

Curaçao

14. September

1966

14. Oktober

1966

Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)

14. September

1966

14. Oktober

1966

Sint Maarten

14. September

1966

14. Oktober

1966

Niger

14. November

1966

14. Dezember

1966

Nigeria

23. August

1965

14. Oktober

1966

Nordmazedonien

27. Oktober

1998

26. November

1998

Norwegen

16. August

1967

15. September

1967

Oman

24. Juli

1995

23. August

1995

Österreich

25. Mai

1971

24. Juni

1971

Pakistan

15. September

1966

15. Oktober

1966

Panama

  8. April

1996

  8. Mai

1996

Papua-Neuguinea

20. Oktober

1978

19. November

1978

Paraguay

  7. Januar

1983

  6. Februar

1983

Peru

  9. August

1993

  8. September

1993

Philippinen

17. November

1978

17. Dezember

1978

Portugal

  2. Juli

1984

  1. August

1984

Ruanda

15. Oktober

1979

14. November

1979

Rumänien

12. September

1975

12. Oktober

1975

St. Kitts und Nevis

  4. August

1995

  3. September

1995

St. Lucia

  4. Juni

1984

  4. Juli

1984

Salomoninseln

  8. September

1981

  8. Oktober

1981

Sambia

17. Juni

1970

17. Juli

1970

Samoa

25. April

1978

25. Mai

1978

San Marino

18. April

2015

18. Mai

2015

São Tomé und Príncipe

20. Mai

2013

19. Juni

2013

Saudi-Arabien

  8. Mai

1980

  7. Juni

1980

Schweden

29. Dezember

1966

28. Januar

1967

Schweiz

15. Mai

1968

14. Juni

1968

Senegal

21. April

1967

21. Mai

1967

Serbien

  9. Mai

2007

  8. Juni

2007

Seychellen

20. März

1978

19. April

1978

Sierra Leone

  2. August

1966

14. Oktober

1966

Simbabwe

20. Mai

1994

19. Juni

1994

Singapur

14. Oktober

1968

13. November

1968

Slowakei

27. Mai

1994

26. Juni

1994

Slowenien

  7. März

1994

  6. April

1994

Somalia

29. Februar

1968

30. März

1968

Spanien

18. August

1994

17. September

1994

Sri Lanka

12. Oktober

1967

11. November

1967

St. Vincent und die Grenadinen

16. Dezember

2002

15. Januar

2003

Sudan

  9. April

1973

  9. Mai

1973

Südsudan

18. April

2012

18. Mai

2012

Syrien

25. Januar

2006

24. Februar

2006

Tansania

18. Mai

1992

17. Juni

1992

Timor-Leste

23. Juli

2002

22. August

2002

Togo

11. August

1967

10. September

1967

Tonga

21. März

1990

20. April

1990

Trinidad und Tobago

  3. Januar

1967

  2. Februar

1967

Tschad

29. August

1966

14. Oktober

1966

Tschechische Republik

23. März

1993

22. April

1993

Tunesien

22. Juni

1966

14. Oktober

1966

Türkei

  3. März

1989

  2. April

1989

Turkmenistan

26. September

1992

26. Oktober

1992

Uganda

  7. Juni

1966

14. Oktober

1966

Ukraine

  7. Juni

2000

  7. Juli

2000

Ungarn

  4. Februar

1987

  6. März

1987

Uruguay

  9. August

2000

  8. September

2000

Usbekistan

26. Juli

1995

25. August

1995

Vereinigte Arabische Emirate

23. Dezember

1981

22. Januar

1982

Vereinigte Staaten

10. Juni

1966

14. Oktober

1966

Vereinigtes Königreich*

19. Dezember

1966

18. Januar

1967

    Guernsey

10. Dezember

1968

    Insel Man

  1. November

1983

    Jersey

  1. Juli

1979

Zentralafrikanische Republik

23. Februar

1966

14. Oktober

1966

Zypern

25. November

1966

25. Dezember

1966

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge,
3003 Bern, bezogen werden.
a Das Übereinkommen gilt nicht für die Cook-Inseln, Niue und Tokelau.
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