Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs von Saudi-Arabien über die gegenseitige Befreiung von Steuern auf dem Gebiet der internationalen Luftfahrt Abgeschlossen am 20. Februar 1999 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 27. September 2000 In Kraft getreten am 27. September 2000 (Stand am 11. September 2001) ¹ Der französische Originaltext befindet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs von Saudi-Arabien,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen über die gegenseitige Befreiung von Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Unternehmen der internationalen Luftfahrt abzuschliessen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck «Vertragsstaat» je nach dem Zusammenhang die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Königreich von Saudi-Arabien;
b) bedeutet der Ausdruck «Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaates» ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird und im Luftfahrtabkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich von Saudi-Arabien² aufgeführt ist;
c) bedeutet der Ausdruck «Betrieb der Luftfahrt» die gewerbsmässige Beförderung in der Luft von Personen, Vieh, Gütern und Post durch ein Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaates, einschliesslich des Verkaufs von Flugscheinen und ähnlichen Beförderungsdokumenten;
d) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung durch ein von einem Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaates betriebenes Luftfahrzeug, das sich in dessen Eigentum befindet oder von diesem gemietet oder gechartert wird, es sei denn, diese Beförderung erfolgt nur zwischen im anderen Vertragsstaat gelegenen Orten;
e) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» (i) im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) im Falle des Königreichs von Saudi-Arabien das Finanz- und Volkswirtschaftsministerium;
f) umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;
g) bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder darin nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt.
² SR 0.748.127.191.49
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für alle Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen Vermögens.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet),
b) im Falle des Königreichs von Saudi-Arabien die Einkommensteuer (im Folgenden als «saudiarabische Steuer» bezeichnet).
4. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nachträglich neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Art. 3 Luftfahrt
1. Einkünfte und Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb der Luftfahrt im internationalen Verkehr sind im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit; diese Befreiung gilt auch für Steuern auf beweglichem Vermögen (einschliesslich der Luftfahrzeuge).
2. Absatz 1 gilt auch für Einkünfte und Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus der Beteiligung an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft.
3. Bei der Anwendung dieses Artikels umfassen die Einkünfte und Gewinne eines Luftfahrtunternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb der Luftfahrt im internationalen Verkehr auch:
a) Zinsen auf Beträgen, die unmittelbar aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr stammen, sofern sie im Verhältnis zu diesen Einkünften Nebeneinkünfte darstellen;
b) Einkünfte und Gewinne, die diese Person aus der Vermietung, der Vercharterung oder der Wartung von Luftfahrzeugen erzielt, sofern diese Vermietung, Vercharterung oder Wartung im Verhältnis zum Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr durch diese Person eine Nebentätigkeit darstellt;
c) Einkünfte und Gewinne, die das Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaates aus Schulungsprogrammen erzielt, die es für das Luftfahrtunternehmen des anderen Vertragsstaates durchführt.
Art. 4 Vergütung für persönliche Arbeit
Bezüglich der Besteuerung von Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, die von einem Arbeitnehmer eines Luftfahrtunternehmens eines Vertragsstaates ausgeübt wird, wird auf die am 23. Juni/ 28. August 1977 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Saudia und der Swissair verwiesen.
Art. 5 Verständigungsverfahren
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit um Beratungen über die Änderung dieses Abkommens oder hinsichtlich dessen Anwendung oder Auslegung ersuchen. Solche Beratungen werden innert 60 Tagen nach dem Datum des Erhalts dieses Ersuchens beginnen und Entscheidungen werden in gegenseitigem Einvernehmen getroffen.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden zu gegebener Zeit ausgetauscht.
Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten für Veranlagungsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 1975 beginnen, Anwendung. Die Bestimmungen des Abkommens finden jedoch in beiden Vertragsstaaten hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträgen Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden.
Art. 7 Kündigung
Dieses aus sieben Artikeln bestehende Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann jedoch von jedem der Vertragsstaaten durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Falle findet dieses Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Kündigung erfolgt ist, nicht mehr Anwendung.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterschrieben und mit ihrem Siegel versehen.
Geschehen zu Riad, am 20. Februar 1999 in dreifacher Ausfertigung in englischer, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und arabischen Wortlautes soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den | Für die Regierung |
Pascal Couchepin | Ibrahim Abdulaziz Al-Assaf |
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