Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 24. Februar 1994... (0.831.109.232.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 24. Februar 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 24. Februar 1994 In Kraft getreten am 1. Oktober 1995 (Stand am 1. Oktober 1996) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.
In Anwendung von Artikel 18 Buchstabe a) des Abkommens vom 24. Februar 1994² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada über Soziale Sicher-heit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die schweizerische und die kanadische zuständige Behörde, und zwar
das Bundesamt für Sozialversicherung und der Minister für Beschäftigung und Einwanderung
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
² SR 0.831.109.232.1

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Art. 2
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 18 Buchstabe a) des Abkommens sind
– in bezug auf die Schweiz: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als «Schweize­rische Ausgleichskasse» bezeichnet;
– in bezug auf Kanada: die Division des opérations internationales, Direction générale des pro­grammes de la sécurité du revenu, Ministère du Développement des res­sources humaines in Ottawa.
Art. 3
Die zuständigen Behörden der beiden Staaten oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen vereinbaren die Verwaltungsmassnahmen und legen die Formu­lare fest, die für die Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsverein­barung erforderlich sind.

Kapitel 2 Bestimmungen über die anwendbare Gesetzgebung

Art. 4
¹ In den Fällen von Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens stellt der Träger des Staates, dessen Gesetzgebung anwendbar ist, auf Gesuch eine Bescheinigung darüber aus, dass die betreffende Person beziehungsweise die betreffenden Personen weiterhin dieser Gesetzgebung unterstellt bleibt beziehungsweise unterstellt bleiben.
² Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung wird ausgestellt
– in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenen­ver­siche­rung
– in Kanada von der Section des retenues à la source du Ministère du Revenu national, Accise, Douanes et Impôt.
³ Gesuche um Verlängerung von Entsendungsverhältnissen sind bei der zuständigen Behörde des Staates einzureichen, von dessen Gebiet aus die Person entsandt wor­den ist. Die Entscheide der zuständigen Behörden werden den beteiligten Trägern ihrer Länder mitgeteilt.
Art. 5
¹ Zur endgültigen Ausübung des in Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorgesehe­nen Wahlrechts überreicht das Personal die ihm von der Einrichtung des Entsen­destaates ausgestellte Bescheinigung über die Unterstellung entweder direkt oder über seinen Arbeitgeber dem Träger des Empfangsstaates.
² Das Wahlrecht muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens oder dem Beginn der Beschäftigung bei der diplomatischen oder konsu­larischen Vertretung des Entsendestaates ausgeübt werden.

Kapitel 3 Bestimmungen über die Leistungen

Art. 6
¹ Die Verbindungsstelle des einen Staates, die einen Antrag auf Leistungen nach der Gesetzgebung des anderen Staates erhält, leitet diesen Antrag an die Verbindungs­stelle des anderen Staates weiter.
² Die Verbindungsstelle des ersten Staates beglaubigt die im Antragsformular ent­haltenen Angaben zum Zivilstand und bestätigt, dass diese aus Originaldokumenten hervorgehen; die Übermittlung des so beglaubigten Formulars entbindet die Verbin­dungsstelle von der Zustellung der Beweisstücke. Die von diesem Absatz betroffe­nen Angaben werden, mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde, von den Verbindungsstellen der beiden Staaten einvernehmlich festgelegt.
³ Auf Gesuch der Verbindungsstelle von Kanada übermittelt die schweizerische Verbindungsstelle ihr eine Aufstellung der Versicherungszeiten nach der schweize­rischen Gesetzgebung.
⁴ In den Fällen, in denen nach Vornahme der in Artikel 11 des Abkommens vorge­sehenen Zusammenrechnung die nach dem Gesetz über die Alterssicherheit aner­kannten Wohnzeiten in Kanada und die Versicherungszeiten nach der schweizeri­schen Gesetzgebung nicht ausreichen, um Anspruch auf eine Leistung nach dem Gesetz über die Alterssicherheit zu erwerben, wird die Verbindungsstelle Kanadas die schweizerische Verbindungsstelle gegebenenfalls ersuchen, andere Zeiten, wäh­rend derer die antragstellende Person in der Schweiz gewohnt hat, zu ermitteln. Zu diesem Zweck wird die Verbindungsstelle Kanadas der schweizerischen Verbin­dungsstelle die Angaben liefern, die dieser erlauben, solche Zeiten zu ermitteln.
⁵ Die Verbindungsstelle, welcher der Antrag nach Absatz 1 zugeleitet wird, ermittelt daraufhin die Ansprüche der antragstellenden Person und teilt dieser ihre Verfügung mit.
Art. 7
¹ Erhält die Verbindungsstelle Kanadas direkt einen Leistungsantrag nach der von ihr angewandten Gesetzgebung, kann sie die schweizerische Verbindungsstelle ersuchen, ihr eine Aufstellung der Versicherungszeiten nach der schweizerischen Ge­setzgebung zuzustellen.
² Artikel 6 Absatz 4 gilt auch bei Anträgen nach Absatz 1.
Art. 8
In den Fällen von Artikel 22 des Abkommens macht die Verbindungsstelle des Staates, die einen Antrag auf Leistungen nach der von ihr angewandten Gesetz­gebung erhält, die antragstellende Person soweit möglich auf Leistungsansprüche aufmerksam, die ihr nach der Gesetzgebung des anderen Staates zustehen könnten.

Kapitel 4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 9
Die Verbindungsstellen der beiden Staaten übermitteln einander für jedes Kalender­jahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens an die leistungsberech­tigten Personen ausgerichteten Zahlungen. Diese Statistiken enthalten, nach Lei­s­tungsart getrennt, die Anzahl der Personen, die Leistungen bezogen haben, und den Gesamtbetrag der ausgerichteten Leistungen.
Art. 10
¹ Auf Ersuchen übermittelt der Träger des einen Staates dem Träger des anderen Staates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Angaben und Schriftstücke betreffend die Invalidität der Person, welche eine Leistung beantragt hat oder bezieht.
² Ersucht der Träger eines Staates um Vornahme einer ärztlichen Untersuchung bei einer Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Staates, in dessen Gebiet die betreffende Person wohnt, die verlangte Untersuchung gemäss dem für ihn geltenden Verfahren und auf Kosten des auftrag­gebenden Trägers.
³ Auf Vorlage einer detaillierten, mit Beweisstücken versehenen Kostenabrechnung am Ende jedes Kalenderjahres werden die in Anwendung von Absatz 2 aufgewende­ten Beträge zurückerstattet.
Art. 11
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt während der gleichen Dauer.
So geschehen zu Ottawa, am 24. Februar 1994, in zwei Urschriften, in französischer und englischer Sprache.

Für das
Bundesamt für Sozialversicherungen:

Der Minister
für Beschäftigung und Einwanderung:

Ernst Andres

Lloyd Axworthy

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