Submissionsverordnung
Submissionsverordnung (SubV) Vom 20. September 2005 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gest ü tzt auf § 2 des Submissionsgesetzes vom 2. Juni 2005 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten f ü r die Vergabe von Auftr ä gen, die von der Interkantonalen Vereinbarung ü ber das ö ffentliche Beschaf fungswesen (IV ö B) vom 15. M ä rz 2001 2 ) sowie vom Bundesgesetz ü ber den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 3 erfasst werden.
§ 2 Auftragswert
1 Bei der Berechnung des Auftragswerts wird jede Art der Verg ü tung, ohne die Mehrwertsteuer, ber ü cksichtigt.
2 Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung der Vergabebestimmungen zu umgehen.
§ 3 Bauauftr
ä ge
1 Bei Bauauftr ä gen wird zwischen dem Bauhauptgewerbe und dem Bau nebengewerbe unterschieden.
2 Unter das Bauhauptgewerbe fallen alle Arbeiten f ü r die tragenden Elemen te eines Bauwerks. Die ü brigen Arbeiten geh ö ren zum Baunebengewerbe. 1) BGS 721.51 2) BGS 721.52 3) SR 943.02
3 Im von Staatsvertr ä gen nicht erfassten Bereich wird das anzuwendende Verfahren gem ä ss dem Wert des einzelnen Auftrages festgelegt.
§ 4 Besondere Berechnungsmethoden
1 Werden mehrere gleichartige Auftr ä ge vergeben oder wird ein Auftrag in mehrere gleichartige Einzelauftr ä ge (Lose) unterteilt, gilt als Auftragswert der Gesamtwert f ü r die Dauer von zw ö lf Monaten.
2 Enth ä lt ein Auftrag die Option auf einen oder mehrere Folgeauftr ä ge, so ist der Gesamtwert massgebend.
3 Bei Dauerauftr ä gen bestimmt sich der Auftragswert anhand des gesch ä tz ten Gesamtwertes f ü r die Laufzeit des Vertrages; bei Vertr ä gen mit unbe stimmter Laufzeit berechnet sich der Auftragswert anhand der j ä hrlichen Rate multipliziert mit vier. 2. Anbieterinnen und Anbieter
§ 5 Arbeits oder Bietergemeinschaften
1 Wird die Bildung von Arbeits oder Bietergemeinschaften in der Aus schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdr ü cklich ausge schlossen oder eingeschr ä nkt, k ö nnen mehrere Anbieterinnen oder Anbieter ein gemeinsames Angebot einreichen.
§ 6 Beteiligte Unternehmen
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von der Anbieterin oder vom Anbieter folgende Angaben verlangen:
a) Art und Umfang von Leistungen, die untervergeben werden sollen;
b) Name und Sitz der an der Ausf ü hrung beteiligten Unternehmen;
c) Nachweis der Eignung dieser Unternehmen.
§ 7 Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt vertraglich sicher, dass die Anbieterin oder der Anbieter:
a) die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen und das Verbot der Schwarzarbeit sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einh ä lt;
b) Dritte, denen sie oder er Auftr ä ge weiterleitet, ebenfalls vertraglich verpflichtet, die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen und das Verbot der Schwarzarbeit sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einzuhalten.
2 Als Arbeitsbedingungen gelten die Vorschriften der Gesamt und der Nor malarbeitsvertr ä ge; wo diese fehlen, gelten die orts und berufs ü blichen Vorschriften. Alle in der Schweiz geltenden Bestimmungen werden als gleichwertig betrachtet.
3 Auf Verlangen hat die Anbieterin oder der Anbieter die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen sowie die Erf ü l lung der Zahlungspflichten gegen ü ber Sozialinstitutionen und der ö ffentli chen Hand nachzuweisen oder die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zur Nachpr ü fung zu bevollm ä chtigen.
§ 8 Vorbefassung
1 Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ih ren Gunsten beeinflussen k ö nnen, d ü rfen sich am Verfahren nicht beteili gen. 3. Verfahren
§ 9 Freih
ä ndiges Verfahren
1 Ein Auftrag kann unabh ä ngig vom Auftragswert unter folgenden Voraus setzungen im freih ä ndigen Verfahren vergeben werden:
a) Es gehen im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren keine An gebote ein, oder es erf ü llt keine Anbieterin oder kein Anbieter die Eig nungskriterien;
b) es werden im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren aus schliesslich Angebote eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen;
c) aufgrund der technischen oder k ü nstlerischen Besonderheiten des Auftrages oder aus Gr ü nden des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin oder ein Anbieter in Frage und es gibt keine ange messene Alternative;
d) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse ist die Beschaffung so dring lich, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchge f ü hrt werden kann;
e) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse werden zur Ausf ü hrung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrages zus ä tz liche Leistungen notwendig, deren Trennung vom urspr ü nglichen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gr ü nden f ü r die Auf traggeberin oder den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden w ä re. Der Wert der zus ä tzlichen Leistung darf h ö chstens die H ä lfte des Wertes des urspr ü nglichen Auftrages ausmachen;
f) Leistungen zur Ersetzung, Erg ä nzung oder Erweiterung bereits er brachter Leistungen m ü ssen der urspr ü nglichen Anbieterin oder dem urspr nglichen Anbieter vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit vorhandenem Material oder erbrachten Dienst leistungen gew ä hrleistet ist;
g) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber vergibt einen neuen gleich artigen Auftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offe nen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde. Sie oder er hat in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen f ü r das Grundobjekt darauf hingewiesen, dass f ü r solche Auftr ä ge das freih ä ndige Vergabeverfahren angewendet werden kann;
h) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen von G ü tern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr oder sein Ersuchen im Rahmen eines Forschungs, Versuchs, Stu dien oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt wer den;
i) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat im Voraus die Absicht bekannt gegeben, den Vertrag aufgrund einer Beurteilung durch ein unabh ä ngiges Preisgericht mit der Gewinnerin oder dem Gewinner ei nes Planungs oder Gesamtleistungswettbewerbes, der den Grunds ä t zen des Submissionsrechts entspricht, abzuschliessen;
j) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft G ü ter an Waren b ö rsen;
k) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann G ü ter im Rahmen ei ner g nstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaf fen, der erheblich unter den ü blichen Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverk ä ufen.
2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber erstellt im Staatsvertragsbereich ü ber jeden freih ä ndig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enth ä lt:
a) den Namen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
b) Wert und Art der get ä tigten Beschaffung;
c) das Ursprungsland der Leistung;
d) die Bestimmung von Abs. 1, nach welcher der Auftrag freih ä ndig ver geben wurde. 4. Ausschreibung
§ 10 Form
1 Im offenen und selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung von Auf tr ä gen mindestens im kantonalen Amtsblatt.
2 Im Staatsvertragsbereich wird zus ä tzlich mindestens die Zusammenfas sung der Ausschreibung auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen publiziert.
3 Im Einladungsverfahren sowie im freih ä ndigen Verfahren erfolgt die Ein ladung zur Offertstellung durch direkte Mitteilung. Im freih ä ndigen Verfah ren kann dies formlos erfolgen.
§ 11 Sammelauftr
ä ge
1 Auftr ä ge, die f ü r einen bestimmten Zeitraum geplant sind, k ö nnen gesamt haft in einer einzigen Publikation ver ö ffentlicht werden. Sie enth ä lt mindes tens die Informationen gem ä ss § 12 sowie die Aufforderung, dass die An bieterinnen und Anbieter ihr Interesse mitteilen sollen, und die Bezeichnung der Stelle, wo zus ä tzliche Informationen eingeholt werden k ö nnen.
§ 12 Angaben
1 Die Ausschreibung enth ä lt mindestens folgende Angaben:
a) Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
b) Verfahrensart;
c) Gegenstand, Umfang und Dauer des Auftrages, einschliesslich Optio nen f ü r zus ä tzliche Leistungen;
d) Informationen ü ber Varianten und Dauerauftr ä ge, Teilangebote und Bildung von Losen;
e) Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten;
f) Ausf ü hrungs und Liefertermin;
g) Sprache des Vergabeverfahrens;
h) Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise, insbesondere ver langte finanzielle Garantien und Angaben;
i) Bezugsstelle und Preis der Unterlagen;
j) Adresse und Frist f ü r die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder f ü r die Einreichung des Angebots;
k) Hinweis, ob der Auftrag dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist;
l) Ausschluss oder Einschr ä nkung von Angeboten von Arbeits oder Bietergemeinschaften;
m) Zuschlagskriterien und deren Gewichtung;
n) Allf ä ä ssigkeit der elektronischen Angebotseinreichung.
2 Die Angaben gem ä ss den Bst. d, e, h und m k ö nnen auch erst in den Aus schreibungsunterlagen vorgenommen werden.
§ 13 Sprache
1 Die Ausschreibung erfolgt in deutscher Sprache; sie kann zus ä tzlich in weiteren Sprachen erfolgen.
2 Wird ein geplanter Auftrag im Staatsvertragsbereich nicht in franz ö sischer Sprache ausgeschrieben, muss der Ausschreibung zus ä tzlich eine Zusam menfassung in franz ö sischer Sprache beigef ü gt werden.
3 Die Zusammenfassung enth ä lt folgende Angaben:
a) Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
b) geforderte Leistung;
c) Frist f ü r den Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder f ü r die Angebotsabgabe;
d) Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden k ö nnen.
§ 14 Ausschreibungsunterlagen
1 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Angaben gem ä ss § 12 und zu dem mindestens:
a) Stelle, wo zus ä tzliche Ausk ü nfte verlangt werden k ö nnen;
b) Dauer der Verbindlichkeit des Angebots;
c) Zahlungsbedingungen.
§ 15 Technische Spezifikationen
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt in den Ausschrei bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese wer den:
a) eher in Bezug auf den Nutzen der Leistung als auf die Konstruktion umschrieben;
b) auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche feh len, von den in der Schweiz verwendeten technischen Normen defi niert.
2 Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimm ten Ursprung oder Produzenten sind nicht zul ä ssig, es sei denn, dass es kei ne hinreichend genaue oder verst ä ndliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt, und sofern in den Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» einbezogen werden.
3 Weicht eine Anbieterin oder ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat sie oder er die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu be weisen.
4 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf nicht auf eine den Wettbe werb ausschaltende Art und Weise von einem Unternehmen, das ein ge sch ä ftliches Interesse an der Beschaffung haben k ö nnte, Hinweise einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen f ü r eine bestimmte Beschaffung verwendet werden k ö nnen.
§ 16 Ausk
ü nfte
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformation nicht unzul ä ssige Vorteile im weiteren Verfahren gew ä hrt.
2 Wichtige Ausk ü nfte an eine Anbieterin oder einen Anbieter m ü ssen gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden.
§ 17 Vertraulichkeit und Urheberrechte
1 Eingereichte Unterlagen m ü ssen, soweit Gesch ä fts und Fabrikationsge heimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden.
2 Vertrauliche Unterlagen d ü rfen ohne das Einverst ä ndnis der Anbieterin oder des Anbieters oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gemacht werden. Vorbehalten bleibt die Herausgabe an gerichtliche Instanzen im Rahmen von Rechtsmit telverfahren.
§ 18 Bemessung von Fristen im Allgemeinen
1 Bei der Bemessung der Fristen werden Umst ä nde wie Art und Komplexi t ä t des Auftrages, das Ausmass von Unterauftr ä gen, die ü blichen Ausarbei tungs und Produktionszeiten sowie die Ü bermittlungs oder Transportzei ten ber ü cksichtigt, soweit es sich mit den angemessenen Bed ü rfnissen der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber vereinbaren l ä sst.
2 Die Verl ä ngerung einer Frist gilt f ü r alle Anbieterinnen und Anbieter. Sie ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekannt zu geben.
§ 19 Fristen im Staatsvertragsbereich
1 Die Fristen im Staatsvertragsbereich d ü rfen nicht k ü rzer sein als:
a) 40 Tage seit der Ausschreibung im offenen Verfahren f ü r die Einrei chung eines Angebotes;
b) 25 Tage seit der Ausschreibung f ü r ein Gesuch um Teilnahme im se lektiven Verfahren. Die Frist zur Einreichung eines Angebots darf nicht k ü rzer als 40 Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht.
2 Diese Fristen k ö nnen in folgenden F ä llen verk ü rzt werden:
a) wenn im Zeitraum von 40 Tagen bis maximal 12 Monate vor der Aus schreibung eines Auftrages eine besondere Anzeige erfolgt, welche die Angaben gem ä ss § 12 und den Hinweis enth ä lt, dass sich interes sierte Anbieterinnen und Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu mel den haben und zus ä tzliche Ausk ü nfte verlangt werden k ö nnen; in die sem Fall kann die Frist, unter der Voraussetzung dass gen ü gend Zeit zur Ausarbeitung eines Angebots bleibt, auf in der Regel 24 Tage ver k ü rzt werden, in keinem Fall aber auf weniger als 10 Tage;
b) wenn es sich um eine zweite oder weitere Ausschreibung von Auftr ä gen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage;
c) in dringlichen F ä llen, welche eine Einhaltung der Fristen gem ä ss Abs.1 unpraktikabel machen; aber nicht auf weniger als 10 Tage.
§ 20 Fristen im von Staatsvertr
ä gen nicht erfassten Bereich
1 Die Fristen f ü r Ausschreibungen im von Staatsvertr ä gen nicht erfassten Bereich betragen in der Regel nicht weniger als 20 Tage.
5. Eignung der Anbieterinnen und Anbieter
§ 21 Eignungskriterien
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber legt objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise f ü r die Eignung der Anbieterinnen und Anbie ter fest.
2 Die Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsf ä higkeit der An bieterinnen und Anbieter. 6. Angebote
§ 22 Einreichung der Angebote
1 Die Angebote m ü ssen innerhalb der Frist schriftlich und durch direkte Ü bergabe oder per Post vollst ä ndig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen.
2 Die Angebote k ö nnen auch elektronisch eingereicht werden, wenn:
a) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die elektronische Einrei chung in der Ausschreibung zul ä sst;
b) Gew ä hr f ü r die Identit ä t der Anbieterin oder des Anbieters sowie die Vertraulichkeit des Angebots besteht;
c) die Unab ä nderlichkeit des Angebots gew ä hrleistet ist.
3 Die Angebote m ü ssen mit der rechtsg ü ltigen Unterschrift versehen sein.
4 Die Angebote d ü rfen nach Ablauf der Frist nicht mehr ge ä ndert werden.
§ 23 Einreichung der Antr
ä ge auf Teilnahme
1 Die Antr ä ge auf Teilnahme im selektiven Verfahren m ü ssen innerhalb der Frist schriftlich und durch direkte Ü bergabe oder per Post, oder, soweit die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies zul ä sst, per Fax oder elektroni sche Ü bermittlung erfolgen und vollst ä ndig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen.
§ 24 Entsch
ä digung
1 Die Ausarbeitung der Antr ä ge auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder des Angebots erfolgt grunds ä tzlich ohne Verg ü tung.
§ 25 Ö
ffnung der Angebote
1 Die Angebote m ü ssen, ausser im freih ä ndigen Verfahren oder zur Identifi kation des Angebots, bis zum Ö ffnungstermin verschlossen bleiben.
2 Die fristgerecht eingereichten Angebote werden durch mindestens zwei Vertreter der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ge ö ffnet.
3 Ü ber die Ö ffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbiete rinnen und Anbieter, die Eingangsdaten und die Preise der Angebote sowie allf ä lliger Angebotsvarianten oder Teilangebote festzuhalten.
4 Allen Anbieterinnen und Anbietern wird sp ä testens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll gew ä hrt.
§ 26 Ausschlussgr
ü nde
1 Eine Anbieterin oder ein Anbieter wird von der Teilnahme insbesondere ausgeschlossen, wenn sie oder er:
a) die geforderte Eignung nicht oder nicht mehr erf ü llt;
b) der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Ausk ü nfte erteilt hat;
c) Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;
d) den Grunds ä tzen von Art. 11 lit. e, f und g IV ö B nicht nachkommt;
e) gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstossen hat;
f) Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeintr ä chtigen;
g) sich in einem Konkursverfahren befindet;
h) sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem gerichtlichen Ver fahren festgestellt worden ist;
i) wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nicht einhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollst ä ndigkeit des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfah ren oder Ä nderung der Ausschreibungsunterlagen;
j) den Anforderungen von § 6 und § 7 Abs. 3 nicht nachkommt.
§ 27 Pr
ü fung der Angebote
1 Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechne risch gepr ü ft. Es k ö nnen Dritte als Sachverst ä ndige beigezogen werden.
2 Offensichtliche Rechnungsfehler mit fehlerhaften arithmetischen Opera tionen werden berichtigt. Unzul ä ssig ist hingegen die Korrektur von Kalku lationsfehlern und Fehlern bei den Preisangaben.
3 Danach wird eine objektive Vergleichstabelle ü ber die Angebote erstellt.
§ 28 Erl
ä uterungen
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von den Anbieterinnen oder Anbietern Erl ä uterungen bez ü glich ihrer Eignung und ihres Angebots verlangen.
2 M ü ndliche Erl ä uterungen werden von der Auftraggeberin oder vom Auf traggeber schriftlich festgehalten.
§ 29 Verbot von Abgebotsrunden
1 Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und den Anbieterinnen oder Anbietern ü ber Preise, Preisnachl ä sse und Ä nderun gen des Leistungsinhaltes in diesem Zusammenhang sind unzul ä ssig.
2 Im freih ä ndigen Verfahren sind Verhandlungen zul ä ssig.
§ 30 Ungew
ö hnlich niedrige Angebote
1 Erh ä lt eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber ein Angebot, das unge w ö hnlich niedriger ist als andere Angebote, kann sie oder er bei der Anbie terin oder beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewis sern, dass diese oder dieser die Teilnahmebedingungen einh ä lt und die Auf tragsbedingungen erf ü llen kann. 7. Zuschlag des Auftrages
§ 31 Zuschlagskriterien
1 Das wirtschaftlich g ü nstigste Angebot erh ä lt den Zuschlag. Bei der Bewer tung ist das Preis/Leistungsverh ä ltnis zu beachten. Dabei k ö nnen neben dem Preis insbesondere folgende Kriterien ber ü cksichtigt werden: Qualit ä t, Zweckm ä ssigkeit, Termine, technischer Wert, Ä sthetik, Betriebskosten, Ö kologie, Kreativit ä t, Kundendienst, Infrastruktur.
2 Der Zuschlag f ü r weitgehend standardisierte G ü ter kann auch ausschliess lich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.
§ 32 Aufteilung des Auftrages
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann den Auftrag nur dann und insoweit aufteilen und an verschiedene Anbieterinnen und Anbieter verge ben, wenn sie oder er dies in der Ausschreibung oder den Ausschreibungs unterlagen bekannt gemacht hat oder vor der Vergabe das Einverst ä ndnis derjenigen Anbieterin oder desjenigen Anbieters, der voraussichtlich den Zuschlag erh ä lt, eingeholt hat.
§ 33 Bekanntmachung des Zuschlags
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ver ö ffentlicht Zuschl ä ge im Staatsvertragsbereich sp ä testens innert 72 Tagen im kantonalen Amtsblatt und auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kanto nen. Diese Bekanntmachung enth ä lt folgende Angaben:
a) Art des angewandten Verfahrens;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrages;
c) Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
d) Datum des Zuschlags;
e) Name und Adresse der ber ü cksichtigten Anbieterin oder des ber ü ck sichtigten Anbieters;
f) Preis des ber ü cksichtigten Angebots.
§ 34 Widerruf des Zuschlags
1 Der Zuschlag kann unter den Voraussetzungen von § 26 widerrufen wer den.
§ 35 Abbruch und Wiederholung des Verfahrens
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichti gen Gr ü nden abbrechen oder wiederholen, namentlich wenn:
a) kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erf ü llt;
b) aufgrund ver ä nderter Rahmen oder Randbedingungen g ü nstigere An gebote zu erwarten sind;
c) die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantie ren;
d) eine wesentliche Ä nderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde.
2 Abbruch und Wiederholung des Verfahrens werden den Anbieterinnen und Anbietern mit Verf ü gung mitgeteilt sowie im offenen und im selektiven Verfahren nach den Vorschriften ü ber die Ausschreibung publiziert.
§ 36 Er
ö ffnung von Verf ü gungen
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber er ö ffnet Verf ü gungen durch Zustellung und soweit erforderlich durch Ver ö ffentlichung.
2 Die Verf ü gungen sind summarisch zu begr ü nden und mit einer Rechtsmit telbelehrung zu versehen.
3 Auf Gesuch hin gibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den nicht ber ü cksichtigten Anbieterinnen oder Anbietern insbesondere bekannt:
a) das angewendete Vergabeverfahren;
b) den Namen der ber ü cksichtigten Anbieterin oder des ber ü cksichtigten Anbieters;
c) den Preis des ber ü cksichtigten Angebots;
d) die wesentlichen Gr ü nde f ü r die Nichtber ü cksichtigung;
e) die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des ber ü cksichtigten Angebots, soweit dadurch nicht gegen gesetzliche Vorschriften ver stossen wird oder berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbiete rinnen oder Anbieter beeintr ä chtigt werden. 8. Ü berwachung
§ 37 Aufsicht
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen kontrollieren oder kontrollieren lassen, insbesondere durch parit ä tische Kommissionen.
§ 38 Statistik
1 Auf Aufforderung des Interkantonalen Organs erstellen die im Staatsver tragsbereich verpflichteten Auftraggeberinnen und Auftraggeber ü ber die meldepflichtigen Auftr ä ge j ä hrlich eine Statistik und teilen sie der zust ä ndi gen kantonalen Stelle mit. Diese leitet sie dem Interkantonalen Organ zu handen des Bundes weiter.
§ 39 Archivierung
1 Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, sind die Vergabeak ten w ä hrend drei Jahren nach dem rechtsg ü ltigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Danach sind die Vergabeakten dem Staatsarchiv anzubie ten.
2 Zu den Vergabeakten geh ö ren:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Offert ö ffnungsprotokoll;
d) die Korrespondenz ü ber das Vergabeverfahren;
e) Verf ü gungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
f) das ber ü cksichtigte Angebot;
g) Berichte ü ber im Staatsvertragsbereich freih ä ndig vergebene Auftr ä ge gem ä ss § 9 Abs. 2. 9. Zust ä ndigkeiten
§ 40 Zuschlagskompetenzen
1 Bei der kantonalen Verwaltung sind zur Vergabe von Auftr ä gen zust ä n dig: *
a) bei einem Auftragswert bis Fr. 150'000.– das jeweilige Amt;
b) bei einem Auftragswert ü ber Fr. 150’000.– bis Fr. 500’000.– die je weilige Direktion;
c) * ...
d) * bei einem Auftragswert ü ber Fr. 500'000.– der Regierungsrat;
e) * ...
f) * bei einem Auftragswert zwischen Fr. 500'000.– und Fr. 1,5 Mio. die Baudirektion f ü r Strassenbauvorhaben gem ä ss dem jeweiligen Kantonsratsbeschluss ü ber das Strassenbauprogramm, auf welchen sich das Projekt st ü tzt 1 ) .
2 Die Direktion ist berechtigt, ihre Vergabekompetenz bis Fr. 250 000.– zu delegieren.
3 Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die unter das Submissi onsgesetz fallen, bestimmen die Zuschlagskompetenzen selber. 1) BGS 751.12
§ 41 Verfahrenskompetenzen
1 Bei der kantonalen Verwaltung entscheidet die jeweilige Direktion:
a) ü ber den Ausschluss einer Anbieterin oder eines Anbieters nach § 26;
b) ob das Verfahren gem ä ss § 35 abgebrochen, wiederholt oder neu durchgef ü hrt wird;
c) welche Verfahrensart bei einem Auftrag angewendet wird;
d) ü ber die Verk ü rzung der Fristen gem ä ss § 19.
2 Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die unter das Submissi onsgesetz fallen, bestimmen die Verfahrenskompetenzen selber. 10. Schlussbestimmungen
§ 42 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollziehungsverord nung zum Gesetz ü ber das ö ffentliche Beschaffungswesen (Submissionsver ordnung) vom 10. September 1996 1 ) aufgehoben.
§ 43 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft 2 ) . 1) GS 25, 387 2) Inkrafttreten am 1. Okt. 2005
Ä nderungstabelle Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 20.09.2005 01.10.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 479 01.03.2011 01.01.2012 § 40 Abs. 1 ge ä ndert GS 31, 143 17.02.2015 28.02.2015 § 40 Abs. 1, e) ge ä ndert GS 2015/007 13.09.2016 17.09.2016 § 40 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2016/034 13.09.2016 17.09.2016 § 40 Abs. 1, d) ge ä ndert GS 2016/034 13.09.2016 17.09.2016 § 40 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2016/034 31.10.2017 01.01.2018 § 40 Abs. 1, f) eingef ü gt GS 2017/041
Ä nderungstabelle Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 20.09.2005 01.10.2005 Erstfassung GS 28, 479
§ 40 Abs. 1 01.03.2011
01.01.2012 ge ä ndert GS 31, 143
§ 40 Abs. 1, c) 13.09.2016
17.09.2016 aufgehoben GS 2016/034
§ 40 Abs. 1, d) 13.09.2016
17.09.2016 ge ä ndert GS 2016/034
§ 40 Abs. 1, e) 17.02.2015
28.02.2015 ge ä ndert GS 2015/007
§ 40 Abs. 1, e) 13.09.2016
17.09.2016 aufgehoben GS 2016/034
§ 40 Abs. 1, f) 31.10.2017
01.01.2018 eingef ü gt GS 2017/041
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