Reglement über die Grundbuchvermessung im Kanton Glarus
                            7. 5. 2006 – 30/31  III  B/6/3  Reglement über die Grundbuchvermessung  im Kanton Glarus  (  Vom 25. September 1978)  (Genehmigt vom EJPD am 20. November 1987)  Der Regierungsrat,  in  Ausführung  der  eidgenössischen  Vermessungsvorschriften  und  gestützt  auf  Artikel  239  des  Einführungsgesetzes  zum  Zivilgesetzbuch  vom  7.  Mai  1911  (EG  ZGB)  1)  und  Artikel  28 – 32  von  Verordnung  und  Gebührentarif  zum  Zivilgesetzbuch und zum Obligationenrecht vom 16. Februar 1949 (Vo)  2)  ,  beschliesst:  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Zweck  Zur  Anlegung  des  Grundbuches  sollen  alle  Gemeinden  des  Kantons  ver-  messen werden (ZGB Art. 950, Schlusstitel ZGB Art. 40, Art. 28 und 29 Vo).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2 *  Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Arbeiten an der Grundbuchvermes-  sung auf ihrem Gebiet zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Vermessungspersonal  ist  befugt,  zur  Ausführung  dieser  Arbeiten  die  Grundstücke unter Schonung der Kulturen zu betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vermessungsfixpunkte  und  Grenzzeichen  sind  in  ihrer  Lage  unverändert  bestehen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der dem Grundeigentümer durch Vornahme der Vermessungsarbeiten, die  Errichtung, den Bestand und Unterhalt der Zeichen entstehende nachweis-  bare  Schaden  ist  zu  vergüten,  wobei  über  den  Betrag  das  Grundbuchamt  entscheidet (Art. 238  a  Abs. 2 und 3 EG ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Meldepflicht Veränderungen und Beschädigungen der Vermessungs- und Grenzzeichen sind unverzüglich dem zuständigen Geometer zu melden. 1
                            1)  GS III B/1/1  2)  GS III B/3/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundbuchvermessung – R  III  B/6/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Vorsätzliche Beschädigungen  Vorsätzliche  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entfernung  der  Vermessungs-  zeichen werden strafrechtlich geahndet.  B. Organisation und Aufgabenteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem  Regierungsrat  obliegt  die  Aufsicht  über  die  Grundbuchvermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  er setzt das langfristige Vermessungsprogramm im Sinne von Artikel 28  und 29 der Verordnung fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  er schliesst die Werkverträge mit den patentierten freierwerbenden Inge-  nieur-Geometern  ab,  welche  mit  der  Vermarkung,  der  Parzellarvermes-  sung und der Nachführung beauftragt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  er erklärt die Vermessungswerke als rechtskräftig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  er  erlässt  Weisungen  über  die  Vermarkung,  Parzellarvermessung,  die  Nachführung,  die  Aufbewahrung  und  Sicherung  sämtlicher  Original-  bestandteile des Vermessungswerkes und die Zusammenarbeit zwischen  dem  Nachführungsgeometer  und  dem  Grundbuchamt,  soweit  dies  in  Ergänzung  der  bundesrechtlichen  Vorschriften  und  der  Weisungen  der  Eidgenössischen Vermessungsdirektion notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Departement für Bau und Umwelt  Das Departement für Bau und Umwelt (Departement) überwacht die Grund-  buchvermessung und hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  Festlegung  der  jährlich  auszuführenden  Vermarkungs-  und  Vermes-  sungsarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  Koordination  zwischen  der  Eidgenössischen  Vermessungsdirektion  einerseits und dem Grundbuchamt anderseits;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Behandlung aller übrigen mit der Triangulation, der Vermarkung, der  Parzellarvermessung, dem Übersichtsplan und der Nachführung der Ver-  messungswerke zusammenhängenden Fragen, soweit nicht eine andere  Behörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Grundbuchamt  Das kantonale Grundbuchamt wirkt mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei der Grenzfestlegung, soweit notwendig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Grundbuchvermessung – R  III  B/6/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei der öffentlichen Auflage und Einsprachenerledigung der verpflockten  Grenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei  der  öffentlichen  Planauflage  und  Einsprachenerledigung  der  Parzel-  larvermessung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bei der Nachführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gemeinderat, Gemeindebeamter des Grundbuchamtes 1)
                            1  Der Gemeinderat hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  er ist Mitunterzeichner der Werkverträge mit den patentierten freierwer-  benden  Ingenieur-Geometern  für  Vermarkung  und  Parzellarvermessung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  er führt die administrativen Geschäfte (Rechnungswesen, Auskunftertei-  lung usw.) aus Werkverträgen für Vermarkung und Parzellarvermessung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  er wirkt mit bei der Einsprachenerledigung aus Auflage der verpflockten  Grenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindebeamte des Grundbuchamtes hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  er wirkt mit bei der Grenzfestlegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  er wirkt mit bei der Einsprachenerledigung der verpflockten Grenzen.  C. Triangulation IV. Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Durchführung  Der Kanton führt die Triangulation IV. Ordnung nach Massgabe der bundes-  rechtlichen Vorschriften durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Amtliche Bekanntmachung; Gemeindedelegierter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor  Beginn  der  Triangulationsarbeiten  einer  Sektion  erlässt  das  Departe-  ment  im  Amtsblatt  eine  amtliche  Bekanntmachung.  Gleichzeitig  fordert  es  die  in  Frage  kommenden  Gemeindebehörden  auf,  je  einen  Gemeindedele-  gierten zu bezeichnen, welcher für die Abwicklung der Geschäfte zu sorgen  hat, die den Gemeinden überbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeindedelegierte  vertritt  seine  Gemeinde  im  Verkehr  mit  dem  aus-  führenden Trigonometer. Er unterstützt ihn auch, wenn nötig, bei der Ermitt-  ten belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Mitteilung an Grundeigentümer Die beabsichtigte Errichtung eines trigonometrischen Punktes wird dem Grundeigentümer durch die Gemeindekanzlei schriftlich mitgeteilt. 3
                            1)  Es werden keine Gemeindegrundbücher mehr geführt (s. auch Art. 15, 20, 25, 29)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundbuchvermessung – R  III  B/6/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Erhaltung und Revision der Triangulationspunkte; Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Triangulation  IV.  Ordnung,  inbegriffen  die  Anschlusspunkte  I.  bis  III.  Ordnung,  ist  auf  unbeschränkte  Dauer  zu  erhalten.  Das  Departement  führt  ein  Verzeichnis  über  alle  trigonometrischen  Punkte  und  über  alle  vorkom-  menden  Veränderungen.  Es  bringt  solche  Veränderungen  der  Eidgenössi-  schen Landestopographie und der technischen Vermessungsaufsicht sofort  zur Kenntnis. Das Departement führt eine periodische Revision aller trigono-  metrischen Punkte durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls  bei  einer  Signalstelle  eine  bauliche  Veränderung  beabsichtigt  wird,  hat der Grundeigentümer dem Departement Anzeige zu erstatten, damit die  nötigen  Anordnungen  für  den  Schutz  oder  die  Verlegung  des  Punktes  getroffen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  staatlichen  Organe,  die  Gemeindebehörden  und  die  Geometer  sind  verpflichtet, Beobachtungen über Zerstörung, Gefährdung oder Veränderun-  gen   von   Versicherungen   trigonometrischer   Punkte   dem   Departement  schriftlich  mitzuteilen.  Dieses  sorgt  für  die  Wiederherstellung  oder  Siche-  rung der Punkte.  D. Vermarkung und Parzellarvermessung  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Die Vermarkung und die Parzellarvermessung sind nach Massgabe der eid-  genössischen und kantonalen Vorschriften auszuführen.  2. Vermarkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Bereinigung und Vermarkung  Der  Parzellarvermessung  hat  die  Bereinigung  der  Grenzen  mit  darauf  fol-  gender dauerhafter Vermarkung vorauszugehen (Art. 28 Abs. 2 Vo).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Mitwirkende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  der  Vermarkung  haben  der  Geometer,  der  Gemeindebeamte  des  Grundbuchamtes und die Grundeigentümer mitzuwirken (Art. 28 Abs. 2 Vo).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bedürfnisfalle sind zu diesen Arbeiten ein Mitglied des Gemeinderates  und des Grundbuchamtes beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Grundbuchvermessung – R  III  B/6/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Fernbleiben der Grundeigentümer  Grundeigentümer, die trotz erhaltener Aufforderung an der Vermarkung nicht  teilnehmen  oder  sich  nicht  vertreten  lassen,  haften  für  die  entstandenen  Kosten und verlieren zudem jegliches Einspracherecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  Vorweisen von Rechtstiteln  Die Grundeigentümer sind verpflichtet, anlässlich der Vermarkung dem Geo-  meter  die  Dienstbarkeiten,  wie  Wegrechte  usw.,  soweit  sie  aufgenommen  und im Plan dargestellt werden können, bekanntzugeben. Im Übrigen erfolgt  die  endgültige  Regelung  der  Dienstbarkeiten  nach  dem  dafür  geltenden  besonderen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18  Vereinigung von Grundstücken  Soweit  tunlich,  sollen  mehrere  nebeneinanderliegende  und  dem  gleichen  Grundeigentümer gehörende Grundstücke vereinigt und als ein Grundstück  vermarkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19  Grenzverbesserungen  Anlässlich  der  Vermarkung  sollen  Grenzausgleichungen,  Geradelegung  von  krummen Grenzen, Anlage von Feld- und Waldwegen, Vereinigung kleinerer  Grundstücke  und  Grundstückabschnitte  und  andersartige  Verbesserungen  angestrebt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20  Verpflockungsauflage, Einsprachenerledigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede  vom  Geometer  mit  Pfählen  abgesteckte  Grenze,  gegen  die  innert  14 Tagen, vom Datum der öffentlichen Bekanntmachung des Gemeinderates  an gerechnet, keine schriftliche Einsprache beim Gemeinderat erfolgt, erhält  gesetzliche Gültigkeit und wird endgültig vermarkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Einsprachen werden vom Gemeinderat, dem Geometer und dem  Gemeindebeamten  des  Grundbuchamtes  zur  vorläufigen  gütlichen  Erledi-  gung überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  eine  Einigung  nicht  erzielt  werden  kann,  setzt  das  Grundbuchamt  eine zerstörliche Frist von sechs Monaten an, binnen welcher die Beteiligten  den  Rechtsstreit  vertraglich  zu  regeln  oder  nach  Zivilprozessordnung  1)  anhängig zu machen haben (Art. 29 Vo).  5  1)  GS III C/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundbuchvermessung – R  III  B/6/3  3. Parzellarvermessung, öffentliche Planauflage und Plangenehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21  Planauflage, Einsprachemöglichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach erfolgter Prüfung des Vermessungswerkes durch die technische Ver-  messungsaufsicht  und  Behebung  allfälliger  Mängel  durch  den  Geometer  werden  die  Pläne,  das  Flächen-  und  Eigentümerverzeichnis  während  30  Tagen auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Auflage  ist  im  Amtsblatt  bekanntzugeben  unter  Ansetzung  einer  zer-  störlichen  Frist  von  sechs  Monaten,  innerhalb  welcher  Ansprüche  und  Abänderungsbegehren schriftlich und begründet beim Grundbuchamt anzu-  melden sind (Art. 31 Vo).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Was bereits im Verfahren gemäss Artikel 20 entschieden wurde, kann nicht  mehr Gegenstand der Einsprache bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22  Einsprachenerledigung, Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Grundbuchamt  prüft  die  Eingaben  und  versucht,  zusammen  mit  dem  Geometer, eine gütliche Erledigung zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  keine  Einigung  erzielt  werden  kann,  weist  das  Grundbuchamt  die  Beteiligten  an,  die  Streitsache  binnen  einer  zerstörlichen  Frist  von  sechs  Monaten  vertraglich  zu  regeln  oder  nach  Zivilprozessordnung  anhängig  zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23  Anerkennung  Nach Abschluss des Verfahrens gemäss Artikel 21 und 22 erklärt der Regie-  rungsrat   das   Vermessungswerk   als   rechtskräftig   und   erkennt   ihm   die  Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu. Die Anerkennung durch das Eid-  genössische Justiz- und Polizeidepartement bleibt vorbehalten. Die Geneh-  migung des Regierungsrates ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.  4. Aufbewahrung und Benützung der Vermessungswerke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24  Aufbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche Originalbestandteile des Vermessungswerkes wie Originalpläne,  Handrisse, Register und Berechnungen werden auf dem kantonalen Grund-  buchamt aufbewahrt. Für die Ausführung der Nachführung können Original-  akten vorübergehend bei den Nachführungsgeometern aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Kopie der Originalpläne sowie des Flächen- und Eigentümerverzeich-  nisses sind auf den Gemeindekanzleien aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Grundbuchvermessung – R  III  B/6/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25  Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Originalbestandteile  des  Vermessungswerkes  sind  feuersicher  und  trocken aufzubewahren und durch den Kanton gegen Feuerschaden zu ver-  sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  ihre  Pläne,  Bücher  oder  Karteien  in  ge-  Benützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundbuchpläne und die dazugehörenden Dokumente dürfen von Per-  sonen, die ein Interesse glaubhaft machen, am Ort ihrer Aufbewahrung ein-  gesehen werden. Eine Herausgabe dieser Akten ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Anfertigung  von  Plankopien  oder  Auszügen  aus  dem  Vermes-  sungswerk ist der Nachführungsgeometer zuständig.  E. Nachführung der Vermessungswerke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27  Nachführungspflicht  Die vom Bund anerkannten Vermessungswerke sind gemäss den eidgenös-  sischen und kantonalen Vorschriften nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28  Nachführungskreise, Werkvertrag  Für  die  Nachführung  teilt  der  Regierungsrat  den  Kanton  in  Nachführungs-  kreise ein. Er überträgt die Nachführungsarbeiten durch Werkvertrag einem  für den Kreis allein zuständigen Nachführungsgeometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29  Aufgaben des Nachführungsgeometers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Nachführungsgeometer  ist  dafür  verantwortlich,  dass  die  Original-  dokumente  des  Vermessungswerkes  ständig  nachgeführt  werden.  Diese  Arbeit geschieht in enger Zusammenarbeit mit dem kantonalen Grundbuch-  amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  beim  kantonalen  Grundbuchamt  und  bei  den  Gemeinden  aufbewahr-  ten  Kopien  der  Grundbuchpläne  sowie  die  Flächen-  und  Eigentümerver-  zeichnisse sind jährlich nachzuführen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundbuchvermessung – R  III  B/6/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30  Auftragserteilung  Werden  Grundstückgrenzen  geändert,  Grundstücke  geteilt  oder  vereinigt,  selbständige und dauernde Rechte oder andere Dienstbarkeiten und Grund-  lasten  begründet,  welche  in  den  Grundbuchplänen  darzustellen  sind,  so  erteilt  das  kantonale  Grundbuchamt  den  Auftrag  zur  Nachführung  des  Ver-  messungswerkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31  Fristsetzung für Anmeldung im Grundbuch  Werden  Mutationen,  für  welche  der  Nachführungsgeometer  die  Mutations-  urkunde zugestellt hat, nicht innerhalb von sechs Monaten und trotz schrift-  licher Mahnung an die Beteiligten durch das Grundbuchamt zum Eintrag in  das  Grundbuch  angemeldet,  so  erlischt  deren  Verbindlichkeit.  Der  Nach-  führungsgeometer ist verpflichtet, den bisher rechtsgültigen Zustand wieder  herzustellen.  Mutations-  und  Wiederherstellungskosten  gehen  zu  Lasten  des Verursachers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32  Meldung von baulichen Veränderungen  Die  vom  Regierungsrat  bestimmte  kantonale  Amtsstelle  meldet  dem  Nach-  führungsgeometer  alle  Neu-  und  Anbauten,  den  Abbruch  von  Gebäuden  oder  Gebäudeteilen,  welche  eine  Nachführung  des  Vermessungswerkes  bedingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33  Nachführung von Amtes wegen  Die  Wiederherstellung  verlorener  oder  veränderter  Vermessungsfixpunkte  und  Grenzzeichen  sowie  die  Aufnahme  von  nicht  gemeldeten  Kulturgrenz-  veränderungen  und  Bauten  nimmt  der  Nachführungsgeometer  von  Amtes  wegen vor.  F. Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 34  Allgemeine Leitung, Vorschüsse  Der Kanton übernimmt die Kosten der allgemeinen Leitung und der Prüfung  der  Grundbuchvermessung.  Er  leistet  an  den  von  ihm  beauftragten  Inge-  nieur-Geometer Vorschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Grundbuchvermessung – R  III  B/6/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35  Vermarkungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten der Vermarkung bei der Parzellarvermessung sind zu gleichen  Teilen von den Grundeigentümern zu tragen, deren Grenzen festgelegt wer-  den (Art. 252 Abs. 2 und 3 EG ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  übernimmt  die  ganzen  Kosten  der  Vermarkung  der  Staats-  strassen,  die  Gemeinden  diejenigen  der  Gemeindestrassen  und  die  Bahn-  verwaltung diejenigen ihres Eigentums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An  die  Kosten  der  Vermarkung  der  Berggebiete  leistet  der  Kanton  einen  Beitrag  von  20  Prozent  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  der  Bund  einen  Bei-  trag gewährt (Art. 252 Abs. 3 EG ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36  Vermessungskosten  Die Kosten der Triangulation IV. Ordnung, der Parzellarvermessung und des  Übersichtsplanes,  soweit  sie  nicht  vom  Bund  getragen  werden,  sind  vom  Kanton  und  von  den  Gemeinden  je  zur  Hälfte  zu  übernehmen  (Art.  252  Abs. 1 EG ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37  Nachführungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kosten  der  Nachführung  im  öffentlichen  Interesse,  wie  Nachführung  der  Triangulation  IV.  Ordnung  und  der  Fixpunkte  der  Parzellarvermessung,  Erneuerung   von   Akten   der   Parzellarvermessung,   Umkartierung,   Nach-  führung  der  Kulturgrenzen,  soweit  solche  nicht  direkt  mit  Grenz-  und  Gebäudemutationen  zusammenhängen,  und  Nachführung  des  Übersichts-  planes, sind nach Abzug des Bundesbeitrages je zur Hälfte vom Kanton und  von den Gemeinden zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten im privaten Interesse, wie Grenzmutationen und deren Vermar-  kung, Gebäudemutationen, Wiederherstellung von Grenzzeichen, sind durch  den Verursacher zu tragen.  G. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses  Reglement  tritt  nach  der  Genehmigung  durch  das  Eidgenössische  Justiz- und Polizeidepartement auf den 1. Januar 1979 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit wird das Reglement vom 14. März 1923 über die Grundbuchvermes-  sung im Kanton Glarus aufgehoben  1)  .  9  1)  LB  4  96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundbuchvermessung – R  III  B/6/3  Änderungen des Reglementes:  RR 28. März 1989  (SBE 4. Bd. Heft 1 S. 11)  Art. 2 Abs. 4 in Kraft ab sofort (Genehm. BR 18. 12. 1989)  Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz  (GS II A/3/2): Art. 6, 10 Abs. 1, 12 in Kraft ab LG 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
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