Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz–Neuhausen am Rheinfall Abgeschlossen am 23. November 1964 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 1965² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 4. September 1967 In Kraft getreten am 4. Oktober 1967 (Stand am 4. Oktober 1967) ¹ AS 1967 1195 ; BBl 1965 II 1125 ² AS 1967 1193
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
von dem Wunsche geleitet, den Verlauf der Grenze im Abschnitt Konstanz–Neuhausen am Rheinfall durch Austausch flächengleicher Gebietsteile zu vereinfachen und den natürlichen Verhältnissen sowie den beiderseitigen Interessen besser anzupassen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schliessen.
Sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 1 ³
(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft tritt an die Bundesrepublik Deutschland ab:
a. In der Gemeinde Kreuzlingen, Kanton Thurgau, eine Fläche von 43 m² zwischen den Grenzsteinen 15 bis 17 (Plan Nr. 1);
b. in der Gemeinde Hemishofen, Kanton Schaffhausen, eine Fläche von 10 489 m² zwischen den Grenzsteinen 308 bis 323 (Plan Nr. 3);
c. in den Gemeinden Büttenhardt und Opfertshofen, Kanton Schaffhausen, eine Fläche von 128 732 m² zwischen den Grenzsteinen 700 bis 709 (Plan Nr. 5);
d. in der Gemeinde Merishausen, Kanton Schaffhausen, eine Fläche von 300 000 m² zwischen den Grenzsteinen 667 bis 682 (Plan Nr. 5);
e. in der Gemeinde Merishausen, Kanton Schaffhausen, eine Fläche von 19 000 m² zwischen den Grenzsteinen 653 bis 656 (Plan Nr. 6);
f. in der Gemeinde Bargen, Kanton Schaffhausen, eine Fläche von 31 000 m² zwischen den Grenzsteinen 632 bis 637 und eine Fläche von 2000 m² zwischen den Grenzsteinen 645 bis 646 (Plan Nr. 6);
g. in der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall, Kanton Schaffhausen, eine Fläche von 398 m² zwischen den Grenzsteinen 13 bis 15 (Plan Nr. 7);
h. in der Gemeinde Schleitheim, Kanton Schaffhausen, eine Fläche von 38 250 m² zwischen den Grenzsteinen 427 bis 478 (Pläne Nrn. 8 und 9).
(2) Die Bundesrepublik Deutschland tritt an die Schweizerische Eidgenossenschaft ab:
a. In der Gemeinde Konstanz, Kreis Konstanz, eine Fläche von 43 m² zwischen den Grenzsteinen 15 bis 17 (Plan Nr. 1);
b. in der Gemeinde Oehningen, Kreis Konstanz, eine Fläche von 5390 m² zwischen den Grenzsteinen 415 bis 418 a (Plan Nr. 2);
c. in der Gemeinde Oehningen, Kreis Konstanz, eine Fläche von 99 m² zwischen den Grenzsteinen 321 bis 322 (Plan Nr. 3);
d. in der Gemeinde Rielasingen, Kreis Konstanz, eine Fläche von 5000 m² zwischen den Grenzsteinen 222 bis 225 (Plan Nr. 4);
e. in der Gemeinde Wiechs am Randen, Kreis Konstanz, eine Fläche von 428 732 m² innerhalb der Grenzsteine 1 bis 47 (Plan Nr. 5);
f. in der Gemeinde Wiechs am Randen, Kreis Konstanz, eine Fläche von 52 000 m² zwischen den Grenzsteinen 646 bis 653 (Plan Nr. 6);
g. in der Gemeinde Altenburg, Kreis Waldshut, eine Fläche von 398 m² zwischen den Grenzsteinen 13 bis 15 (Plan Nr. 7);
h. in den Gemeinden Stühlingen, Weizen und Grimmelshofen, Kreis Waldshut, eine Fläche von 38 250 m² zwischen den Grenzsteinen 444 bis 474 (Pläne Nrn. 8 und 9).
(3) Die Grenzbereinigungen sind in den Plänen, die diesem Vertrag als Anlagen Nrn. 1 bis 9 beigefügt sind und dessen integrierenden Bestandteil bilden, im einzelnen dargestellt. Geringfügige Änderungen, die sich bei der Absteckung, Vermarkung und Vermessung der bereinigten Grenzen ergeben, bleiben vorbehalten.
³ Die in diesem Artikel erwähnten Pläne wurden in der AS ( AS 1967 1201 ff.) veröffentlicht und werden in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.
Art. 2
(1) Der genaue Verlauf der in Artikel 1 festgelegten Grenze wird an Ort und Stelle durch eine gemischte technische Grenzkommission bestimmt, die aus je zwei Mitgliedern besteht.
(2) Die Grenzkommission hat folgende Aufgaben:
a. Absteckung, Vermarkung und Vermessung der Grenze;
b. Erstellung der Pläne und Grenzvermessungstabellen.
(3) Nach Beendigung ihrer Arbeiten erstellt die Grenzkommission ein Protokoll mit den Plänen und Grenzvermessungstabellen, das den Vollzug dieses Vertrages bestätigt.
(4) Die Kosten für die in Absatz 2 genannten Aufgaben werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
Art. 3
(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Flächen, soweit sie sich im Eigentum des Kantons Schaffhausen befinden, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages, im übrigen innerhalb von weiteren zwei Jahren, der Gemeinde Wiechs am Randen lasten- und kostenfrei übereignen.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland zahlt an die Schweizerische Eidgenossenschaft innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages einen Beitrag zum Ankauf der in Absatz 1 bezeichneten Flächen in Höhe von insgesamt 200 000 Schweizerfranken.
Art. 4
Die Grundbücher und Akten der Vermessungsämter, die sich auf die Grundstücke in den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 bezeichneten Austauschflächen beziehen, werden mit den dazu gehörenden Unterlagen, Urkunden und Plänen im Original oder, wenn dies nicht möglich ist, in beglaubigter Abschrift von den Gerichten und Behörden des einen Staates an die zuständigen Gerichte und Behörden des anderen Staates kostenfrei übergeben.
Art. 5
(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft baut innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages die Strasse Altdorf–Wiechs am Randen bis zur Grenze aus.
(2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet den Anschluss der Verbindungsstrasse zwischen Wiechs am Randen und der Kantonsstrasse Merishausen–Bargen.
(3) Die Schweizerische Eidgenossenschaft erstellt auf ihre Kosten nördlich der Grenze beim Zollamt Ramsen zwischen den neuen Grenzpunkten 222 und 223 einen Feldweg und einen schienengleichen Bahnübergang zu den deutschen Grundstücken.
Art. 6
(1) Die Wasserrechte der Zwirnerei an der Wutach (Gemeinde Stühlingen) bleiben ungeachtet der Verlegung der Grenze unverändert bestehen.
(2) Zur Instandhaltung des Wehres auf der Schweizer Seite erhält die Zwirnerei das Recht, Materialien und Geräte ungehindert und abgabenfrei auf Schweizer Gebiet zu verbringen.
Art. 7
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 8
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Freiburg in Breisgau am 23. November 1964 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die | Für die |
Bindschedler | G. v. Haeften |
Originaltext
Schlussprotokoll
zum Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz–Neuhausen am Rheinfall
§ 1
Für die Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die durch die Grenzbereinigung in das Gebiet des anderen Staates übergehen, finden die jeweils zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vergünstigungen im land- und forstwirtschaftlichen Grenzbewirtschaftungsverkehr Anwendung. Kontrollen werden auf das für die Grenzaufsicht notwendige Mass beschränkt und im allgemeinen nur stichprobenweise ausgeübt.
§ 2
Bei der Verlegung der Grenze in die Flussmitte der Wutach gehen die Vertragsstaaten davon aus, dass das Land Baden-Württemberg das Recht hat, zur Instandsetzung des deutschen Ufers der Wutach Materialien und Geräte ungehindert und ohne förmliche Grenzabfertigung durch Schweizer Gebiet an das deutsche Ufer zu verbringen. Das gleiche gilt für die auf Schweizer Gebiet verbrachten Geräte, die zur Instandhaltung des Wehres der Zwirnerei an der Wutach in Stühlingen vorübergehend verwendet werden.
§ 3
Soweit die Schweizerische Eidgenossenschaft auf dem Brückenkopf Oberwiesen die für eine nebeneinanderliegende Grenzabfertigung erforderlichen Anlagen nicht erstellt, erhält die Bundesrepublik Deutschland das Recht, die erforderlichen Gebäude und Anlagen selbst zu errichten. Von diesem Recht kann sie Gebrauch machen, sobald sich für die deutschen Behörden die Notwendigkeit ergibt, die Grenzabfertigung auf Schweizer Gebiet zu verlegen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich bereit, die dabei notwendig werdenden Bauvorhaben in jeder Hinsicht, insbesondere bei der Bereitstellung des Baugrundes, zu fördern.
Im Falle der Verlegung der deutschen Grenzabfertigung auf Schweizer Gebiet sind die deutschen Bediensteten berechtigt, im Gebiet des Brückenkopfes Oberwiesen alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten wie im eigenen Staatsgebiet durchzuführen, insbesondere auch alle einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit deren Vollzug sie betraut sind, anzuwenden.
Gebäude und Anlagen, die auf dem Brückenkopf Oberwiesen für die deutsche Grenzabfertigung erstellt werden, sind von schweizerischen Steuern und Abgaben befreit.
§ 4
Der Vertrag über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz–Neuhausen am Rheinfall soll gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet⁴ ratifiziert werden.
⁴ SR 0.631.112.136
§ 5
Dieses Schlussprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Vertrages über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz–Neuhausen am Rheinfall.
Geschehen zu Freiburg im Breisgau am 23. November 1964 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die | Für die |
Bindschedler | G. v. Haeften |
Feedback