Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK)
Art. 1 ³ Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 a ⁵ Bedeutung der Richtwerte
Art. 2 Ermittlung der Höchstgehalte ⁶
Art. 3 Festlegung von Höchstgehalten bei nuklearen Unfällen oder anderen radiologischen Notfällen
Art. 4 Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel
Art. 5 Verbot des Inverkehrbringens, der Verwendung, der Vermischung und der Entgiftung
Art. 5 a ¹² Massnahmen zur Einhaltung der guten Verfahrenspraxis
Art. 5 b ¹³ Acrylamid: Überprüfung der Einhaltung der guten Verfahrenspraxis
Art. 6 Nachführung der Anhänge
Art. 7 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden
Art. 8 Übergangsbestimmung
Art. 8 a ¹⁵ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020
Art. 9 Inkrafttreten
Anhang 1
Höchstgehalte für Nitrat in Lebensmitteln
Teil A: Erläuterungen
Teil B: Tabelle
1 | 2 | 3 | 4 |
Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
Nitrat | Eisbergsalat | 2500 | unter Glas/Folie angebaut |
" | " | 2000 | im Freiland angebaut |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 200 | genussfertige Erzeugnisse als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung |
" | Lactuca-Salate | 5000 | frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März; unter Glas/Folie angebaut |
" | " | 4000 | frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September; unter Glas/Folie angebaut |
" | " | 4000 | frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März; im Freiland angebaut |
" | " | 3000 | frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September; im Freiland angebaut |
" | Rucola | 7000 | Ernte vom 1. Oktober bis 31. März |
" | " | 6000 | Ernte vom 1. April bis 30. September |
" | Spinat | 3500 | frisch; ausgenommen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird |
" | " | 2000 | haltbar gemacht, tiefgefroren oder gefroren |
Anhang 2 ¹⁷
Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln
Teil A: Erläuterungen
Teil B: Tabelle
1 | 2 | 3 | 4 |
Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
Aflatoxin B1 | Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 0,1 | |
" | Erdnüsse und andere Ölsaaten | 8 | ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse | 2 | ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Feigen | 6 | getrocknet |
" | Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse | 2 | übrige |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,1 | |
" | Hartschalenobst | 5 | übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | Hartschalenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 2 | übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Haselnüsse und Paranüsse | 8 | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | " | 5 | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Mais | 5 | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne | 12 | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | " | 8 | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma | 5 | einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer |
" | Reis | 5 | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Trockenobst | 5 | ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 2 | ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind |
Aflatoxine (Summe von B1, B2, G1 und G2) | Erdnüsse und andere Ölsaaten | 15 | ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse | 4 | ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Feigen | 10 | getrocknet |
" | Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse | 4 | übrige |
" | Hartschalenobst | 10 | übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | Hartschalenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 4 | übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Haselnüsse und Paranüsse | 15 | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | " | 10 | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Mais | 10 | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne | 15 | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | " | 10 | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma | 10 | einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer |
" | Reis | 10 | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Trockenobst | 10 | ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 4 | ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind |
Aflatoxin M1 | Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 0,025 | |
" | Milch | 0,05 | Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung |
" | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 0,025 | auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch |
Deoxynivalenol | Brot, einschliesslich Kleingebäck, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien | 500 | |
" | Getreide, unverarbeitet | 1250 | ausgenommen Hartweizen, Hafer und Mais |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 200 | |
" | Hafer, unverarbeitet | 1750 | |
" | Hartweizen, unverarbeitet | 1750 | |
" | Mais, unverarbeitet | 1750 | ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist |
" | Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets | 750 | mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
" | Maismehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis | 1250 | mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
" | Teigwaren | 750 | trocken, Wassergehalt ca. 12 % |
" | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime | 750 | ausgenommen Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder |
Fumonisine (Summe von B1 und B2) | Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis | 800 | |
" | Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder | 200 | |
" | Mais, unverarbeitet | 4000 | ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist |
" | Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt | 1000 | ausgenommen Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis und Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis |
" | Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets | 1400 | mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
" | Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis | 2000 | mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
Mutterkorn | Getreide | 500 000 | bei Verarbeitung zu Mehl, Probenahme 1 kg |
" | Getreidekörner | 200 000 | bei Abgabe an die Konsumentin oder den Konsumenten, Probenahme 1 kg |
Ochratoxin A | aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails | 2 | |
" | aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse | 3 | ausgenommen diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Weizengluten; einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Getreide |
" | Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 0,5 | |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,5 | |
" | Getreide, unverarbeitet | 5 | |
" | Kaffee, geröstet | 5 | ausgenommen löslicher Kaffee; in Bohnen oder gemahlen |
" | Kaffee, löslich | 10 | |
" | Paprika und Chilipulver | 20 | getrocknetes Obst, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer und Paprika |
" | Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma | 15 | einschliesslich getrockneter Gewürze und Gewürzmischungen sowie Gewürzmischungen, die Capsicum spp. enthalten |
" | Süssholzextrakt | 80 | zur Verwendung in Lebensmitteln, bestimmten Getränken und Zuckerwaren, bezogen auf den unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süssholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen wird |
" | Süssholzwurzel | 20 | als Zutat für Kräutertees; Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Sorten |
" | Trauben | 10 | getrocknet |
" | Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat und Traubennektar | 2 | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat |
" | Trockenobst | 20 | übriges; bezogen auf Trockenmasse |
" | Wein | 2 | ausgenommen Likörwein (Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%) und Fruchtwein; einschliesslich Schaumwein |
" | Weizengluten | 8 | das nicht unmittelbar an die Konsumentin oder den Konsumenten verkauft wird |
Patulin | Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder | 10 | die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden |
" | Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 10 | ausgenommen Getreidebeikost |
" | feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree | 25 | ausgenommen Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder; fest, für den direkten Verzehr bestimmt |
" | Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektar | 50 | |
" | Obstwein | 50 | übriger |
" | Obstwein, alkoholfrei | 50 | |
" | Spirituosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke | 50 | |
Zearalenon | Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien | 50 | ausgenommen Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis; einschliesslich Kleingebäck |
" | Getreide, unverarbeitet | 100 | ausgenommen Mais |
" | Getreide und Getreidemehl | 75 | ausgenommen für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis, Getreidebeikost, ausser Getreidebeikost auf Maisbasis, und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, verarbeitete Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder, Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets sowie Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr; als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime, |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 20 | ausgenommen Getreidebeikost auf Maisbasis |
" | Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder, verarbeitet | 20 | |
" | Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis | 100 | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr |
" | Mais, unverarbeitet | 350 | ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist |
" | Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets | 200 | mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
" | Maisöl | 400 | raffiniert |
" | Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis | 300 | mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
Anhang 3 ¹⁸
Höchstgehalte für Metalle und Metalloide
Teil A: Erläuterungen
Teil B: Tabelle
1 | 2 | 3 | 4 |
Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
Arsen (anorganisch) | alkoholfreie Getränke | 0,1 | übrige |
" | Braunalge Sargassum fusiforme (Hizikia fusiformis) | 35 | bezogen auf Trockenmasse |
" | Fruchtsäfte, verdünnte Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsirupe | 0,2 | |
" | Gelatine | 1 | |
" | Kollagen | 1 | |
" | Margarine | 0,1 | |
" | Minarine | 0,1 | |
" | Obstwein, alkoholfrei | 0,2 | |
" | Reis, geschliffen, nicht parboiled (polierter oder weisser Reis) | 0,2 | |
" | Reis, parboiled und geschält | 0,25 | |
" | Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker und Reiskuchen | 0,3 | |
" | Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder | 0,1 | |
" | Speisefette und Speiseöle | 0,1 | |
" | Speisesalz | 1 | |
" | Wein | 0,2 | |
" | Wermut und Bitter, alkoholfrei | 0,2 | |
Blei | alkoholfreie Getränke | 0,2 | übrige |
" | aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails | 0,2 | aus der Weinlese von 2001 bis 2015 |
" | aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails | 0,15 | aus der Weinlese ab 2016 |
" | Blattkohle | 0,3 | |
" | Blattgemüse | 0,3 | ausgenommen frische Kräuter |
" | Cranbeeren | 0,2 | |
" | Erdbeerbaumfrüchte | 0,2 | |
" | Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel | 0,1 | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung |
" | Fruchtgemüse | 0,05 | ausgenommen Zuckermais |
" | Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare, ausschliesslich aus Beeren und anderem Kleinobst | 0,05 | |
" | Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare | 0,03 | übrige |
" | Gärungsessig | 0,2 | |
" | Gelatine und Kollagen | 5 | |
" | Gemüse | 0,1 | übriges, ausgenommen Algen |
" | Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden | 1,5 | übrige; Zubereitung durch Aufgiessen oder Abkochen |
" | " | 0,03 | übrige; einschliesslich Fruchtsäfte; vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers |
" | Getreide | 0,2 | |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,05 | ausgenommen Getränke |
" | Holunderbeeren | 0,2 | |
" | Honig | 0,1 | |
" | Hülsenfrüchte | 0,2 | |
" | Johannisbeeren | 0,2 | |
" | Judasohren (Auricularia auricula-judae) | 10 | bezogen auf Trockenmasse; aus offener Zucht |
" | Kopffüsser | 0,3 | ohne Eingeweide |
" | Krebstiere | 0,5 | Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes |
" | Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind | 0,05 | vermarktet als Pulver |
" | " | 0,01 | vermarktet als Flüssigkeit |
" | Muscheln | 1,5 | |
" | Muskelfleisch von Fischen | 0,3 | |
" | Nahrungsergänzungsmittel | 3 | |
" | Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel | 0,5 | |
" | Obst | 0,1 | ausgenommen Hartschalenobst, Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte |
" | Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung | 0,02 | |
" | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 0,05 | vermarktet als Pulver |
" | " | 0,01 | vermarktet als Flüssigkeit |
" | Schwarzwurzel | 0,3 | |
" | Speisefette und Speiseöle | 0,1 | einschliesslich Milchfett |
" | Speisesalz | 2 | |
" | Wein, Obst- und Fruchtwein | 0,2 | aus der Weinlese von 2001 bis 2015 |
" | " | 0,15 | aus der Weinlese ab 2016 |
" | Zuchtchampignons, Austernseitling, Shiitake | 0,3 | |
" | Zuckermais | 0,1 | |
Cadmium | Algen | 3 | bezogen auf Trockenmasse |
" | alkoholfreie Getränke | 0,01 | übrige |
" | Blattgemüse und frische Kräuter, Blattkohle, Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel, Meerrettich, Zuchtchampignons, Austernseitlinge, Shiitake | 0,2 | |
" | Erdnüsse | 0,5 | |
" | Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel | 0,05 | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung |
" | Fruchtsäfte, verdünnte Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsirupe | 0,03 | |
" | Gärungsessig und Essigsäure zu Speisezwecken | 0,02 | |
" | Gelatine und Kollagen | 0,5 | |
" | Gemüse und Obst | 0,05 | übrige, ausgenommen Hartschalenobst |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,04 | |
" | Getreidekörner | 0,1 | ausgenommen Weizen und Reis |
" | Kakaopulver (100 % Gesamtkakaotrockenmasse) | 0,6 | für die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt oder als Zutat in gesüsstem Kakaopulver (Schokoladepulver), das für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist. |
" | Kopffüsser | 1 | ohne Eingeweide |
" | Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura) | 0,5 | Muskelfleisch der Extremitäten |
" | Krebstiere | 0,5 | Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes |
" | Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden | 0,5 | |
" | Mikroalgen | 0,5 | bezogen auf die Trockenmasse, ausgenommen Mikroalgen zu Nahrungsergänzungsmittelzwecken |
" | Muscheln | 1 | |
" | Muskelfleisch der folgenden Fischart: | 0,2 | |
" | Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Makrele (Scomber species) | 0,1 | |
" | Muskelfleisch der folgenden Fischarten: | 0,25 | |
" | Muskelfleisch von Fischen | 0,05 | übrige |
" | Nahrungsergänzungsmittel | 1 | ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die ausschliesslich oder vorwiegend aus getrockneten marinen Algen oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus marinen Algen gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen |
" | Nahrungsergänzungsmittel, die ausschliesslich oder vorwiegend aus getrockneten marinen Algen oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus marinen Algen gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen | 3 | |
" | Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden | 1 | |
" | Obstwein, alkoholfrei | 0,03 | |
" | Ölsaaten | 1,5 | ausgenommen Ölsaaten zur Gewinnung von Speiseölen |
" | Pferdefleisch | 0,2 | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung |
" | Pilze | 1 | ausgenommen Zuchtchampignons, Austernseitlinge, Shiitake |
" | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird | 0,01 | in Pulverform |
" | " | 0,005 | flüssig |
" | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird | 0,02 | in Pulverform |
" | " | 0,01 | flüssig |
" | Schokolade (Milchschokolade) mit < 30 % Gesamtkakao-trockenmasse | 0,1 | |
" | Schokolade mit ≥ 30 % und < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse | 0,3 | |
" | Schokolade mit ≥ 50 % und < 70 % Gesamtkakaotrockenmasse | 0,8 | |
" | Schokolade mit ≥ 70 % Gesamtkakaotrockenmasse | 0,9 | |
" | Sojabohnen | 0,2 | |
" | Speisesalz | 0,5 | |
" | Stängelgemüse, Wurzel- und Knollengemüse | 0,1 | ausgenommen Stangensellerie, Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel und Meerrettich |
" | Wein | 0,01 | |
" | Weizenkörner, Reiskörner, Weizenkleie und Weizenkeime | 0,2 | zum direkten Verzehr |
" | Wermut und Bitter, alkoholfrei | 0,03 | |
Chrom | Gelatine | 10 | |
" | Kollagen | 10 | |
Kupfer | Gelatine | 30 | |
" | Kollagen | 30 | |
Quecksilber | alkoholfreie Getränke | 0,005 | übrige |
" | Fischereierzeugnisse und Muskelfleisch von Fischen | 0,5 | übrige |
" | Fruchtsäfte, verdünnte Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsirupe | 0,01 | |
" | Gelatine und Kollagen | 0,15 | |
" | Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura) | 0,5 | Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten |
" | Krebstiere | 0,5 | Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes |
" | Muscheln | 0,5 | |
" | Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Seeteufel (Lophius species) Seewolf (Anarhichas lupus) Bonito (Sarda sarda) Aal (Anguilla species) Kaiserbarsch, Granatbarsch (Hoplostethus species) Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) Kingklip (Genypterus capensis) Marlin (Makaira species) Scheefschnut (Lepidorhombus species) Meerbarbe (Mullus species) Rosa Kingklip (Genypterus blacodes) Hecht (Esox lucius) Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor) Zwergdorsch (Tricopterus minutes) Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) Rochen (Raja species) Rotbarsch (Sebastes marinus, S. mentella, S. Viviparus) Pazifischer Fächerfisch (Istiophorus platypterus) Haarschwänze (Lepidopus caudatus, Aphanopus carbo) Meerbrasse (Pagellus species) Hai (alle Arten) Schlangenmakrele (Lepidocybium flavobrunneum, Ruvettus pretiosus, Gempylus serpens) Stör (Acipenser species) Schwertfisch (Xiphias gladius) Thunfisch (Thunnus species, Euthynnus species, Katsuwonus pelamis) | 1 | |
" | Nahrungsergänzungsmittel | 0,1 | |
" | Obstwein, alkoholfrei | 0,01 | |
" | Speisesalz | 0,1 | |
" | Wermut und Bitter, alkoholfrei | 0,01 | |
Zinn (anorganisch) | diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 50 | in Dosen |
" | Dosengetränke | 100 | einschliesslich Frucht- und Gemüsesäfte |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 50 | in Dosen |
" | Lebensmittelkonserven | 200 | ausgenommen Getränke |
" | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 50 | in Dosen; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch |
Zink | Gelatine | 50 | |
" | Kollagen | 50 |
Anhang 4 ¹⁹
Höchstgehalte für 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in Lebensmitteln
Teil A: Erläuterungen
Teil B: Tabelle
1 | 2 | 3 | 4 |
Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
Glycidyl-fettsäureester | pflanzliche Öle und Fette | 1000 | übrige; ausgedrückt als Glycidol; die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden |
" | pflanzliche Öle und Fette, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind | 500 | |
" | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder | 50 | in Pulverform; der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis |
" | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder | 6 | als Flüssigkeit; der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis |
3-MCPD | hydrolysiertes Pflanzenprotein | 20 | Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse. Der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden. |
" | Sojasauce | 20 | Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse. Der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden. |
Anhang 5
Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Lebensmitteln
Teil A: Erläuterungen
Teil B: Tabelle 1
| ||||
Kongener | TEF-Wert | Kongener | TEF-Wert | |
Dibenzo-p-dioxine («PCDD») 2,3,7,8-TCDD 1,2,3,7,8-PeCDD 1,2,3,4,7,8-HxCDD 1,2,3,6,7,8-HxCDD 1,2,3,7,8,9-HxCDD 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD OCDD | 1 1 0,1 0,1 0,1 0,01 0,0003 | «Dioxinähnliche» PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB Non-ortho PCB PCB 77 PCB 81 PCB 126 PCB 169 Mono-ortho PCB PCB 105 PCB 114 PCB 118 PCB 123 PCB 156 PCB 157 PCB 167 PCB 189 | 0,0001 0,0003 0,1 0,03 0,00003 0,00003 0,00003 0,00003 0,00003 0,00003 0,00003 0,00003 | |
Dibenzofurane («PCDF») 2,3,7,8-TCDF 1,2,3,7,8-PeCDF 2,3,4,7,8-PeCDF 1,2,3,4,7,8-HxCDF 1,2,3,6,7,8-HxCDF 1,2,3,7,8,9-HxCDF 2,3,4,6,7,8-HxCDF 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF OCDF | 0,1 0,03 0,3 0,1 0,1 0,1 0,1 0,01 0,01 0,0003 | |||
|
Teil C: Tabelle 2
1 | 2 | 3 | 4 |
Parameter | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ) | Fett von Geflügel | 1,75 pg/g | bezogen auf Fett |
" | Fett von Rindern und Schafen | 2,5 pg/g | bezogen auf Fett |
" | Fett von Schweinen | 1 pg/g | bezogen auf Fett |
" | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel | 1,75 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
" | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern und Schafen | 2,5 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
" | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen | 1 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
" | Frischwasserfisch, wild gefangen | 3,5 pg/g | ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht |
" | gemischte tierische Fette | 1,5 pg/g | bezogen auf Fett |
" | Hühnereier und Eierzeugnisse | 2,5 pg/g | bezogen auf Fett |
" | Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | 0,1 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
" | Leber von Rindern, Geflügel und Schweinen und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 0,3 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
" | Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 1,25 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
" | Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse | 3,5 pg/g | übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten. |
" | Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse | 3,5 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
" | Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse | 3,5 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
" | Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind | 1,75 pg/g | bezogen auf Fett |
" | pflanzliche Öle und Fette | 0,75 pg/g | bezogen auf Fett |
" | Rohmilch und Milcherzeugnisse | 2,5 pg/g | bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett |
Summe aus Dioxinen und dl-PCB (WHO-PCDD/F-PCB- TEQ) | Fett von Geflügel | 3 pg/g | bezogen auf Fett |
" | Fett von Rindern und Schafen | 4 pg/g | bezogen auf Fett |
" | Fett von Schweinen | 1,25 pg/g | bezogen auf Fett |
" | Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 20 pg/g | ausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht |
" | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern und Schafen | 4 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
" | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel | 3 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
" | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen | 1,25 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
" | Frischwasserfisch, wild gefangen | 6,5 pg/g | ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht |
" | gemischte tierische Fette | 2,5 pg/g | bezogen auf Fett |
" | Hühnereier und Eierzeugnisse | 5 pg/g | bezogen auf Fett |
" | Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | 0,2 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
" | Leber von Rindern, Geflügel und Schweinen und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 0,5 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
" | Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 2 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
" | Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse | 6,5 pg/g | übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten. |
" | Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse | 6,5 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
" | Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse | 10 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
" | Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind | 6 pg/g | bezogen auf Fett |
" | pflanzliche Öle und Fette | 1,25 pg/g | bezogen auf Fett |
" | Rohmilch und Milcherzeugnisse | 5,5 pg/g | bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett |
Summe der iPCB | Fett von Geflügel | 40 ng/g | bezogen auf Fett |
" | Fett von Rindern und Schafen | 40 ng/g | bezogen auf Fett |
" | Fett von Schweinen | 40 ng/g | bezogen auf Fett |
" | Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 200 ng/g | ausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht |
" | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern und Schafen | 40 ng/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
" | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel | 40 ng/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
" | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen | 40 ng/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
" | Frischwasserfisch, wild gefangen | 125 ng/g | ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht |
" | gemischte tierische Fette | 40 ng/g | bezogen auf Fett |
" | Hühnereier und Eierzeugnisse | 40 ng/g | bezogen auf Fett |
" | Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | 1 ng/g | bezogen auf Frischgewicht |
" | Leber von Rindern, Geflügel und Schweinen und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 3 ng/g | bezogen auf Frischgewicht |
" | Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 3 ng/g | bezogen auf Frischgewicht |
" | Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse | 75 ng/g | übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten. |
" | Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse | 200 ng/g | bezogen auf Frischgewicht |
" | Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse | 300 ng/g | bezogen auf Frischgewicht |
" | Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind | 200 ng/g | bezogen auf Fett |
" | pflanzliche Öle und Fette | 40 ng/g | bezogen auf Fett |
" | Rohmilch und Milcherzeugnisse | 40 ng/g | bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett |
Anhang 6 ²⁰
Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Lebensmitteln
Teil A: Erläuterungen
Teil B: Tabelle
1 | 2 | 3 | 4 |
Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
Benzo(a)pyren | Bananenchips | 2 | |
" | diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 1 | |
" | Fleisch und Fleischerzeugnisse | 5 | wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin |
" | " | 2 | geräuchert |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 1 | |
" | Gewürze | 10 | getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherter Capsicum spp. |
" | Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura) | 2 | geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten |
" | Krebstiere | 2 | geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes |
" | Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse | 5 | ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett |
" | Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen | 3 | |
" | Kokosnussöl | 2 | für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes |
" | Kräuter | 10 | getrocknet |
" | Muscheln | 6 | geräuchert |
" | " | 5 | frisch, gekühlt oder gefroren |
" | Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen | 2 | ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert |
" | Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten | 10 | ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind |
" | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 1 | einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch |
" | Sprotten (Sprattus sprattus) | 5 | einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert |
" | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette | 2 | ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl |
Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b) | Bananenchips | 20 | |
" | diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 1 | |
" | Fleisch und Fleischerzeugnisse | 30 | wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin |
" | " | 12 | geräuchert |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 1 | |
" | Gewürze | 50 | getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherter Capsicum spp. |
" | Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura) | 12 | geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten |
" | Krebstiere | 12 | geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes |
" | Kakaobohnen und daraus hergestellt Erzeugnisse | 30 | ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett |
" | Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen | 15 | |
" | Kokosnussöl | 20 | für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes |
" | Kräuter | 50 | getrocknet |
" | Muscheln | 35 | geräuchert |
" | " | 30 | frisch, gekühlt oder gefroren |
" | Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen | 12 | ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert |
" | Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten | 50 | ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind |
" | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 1 | einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch |
" | Sprotten (Sprattus sprattus) | 30 | einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert |
" | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette | 10 | ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl |
Anhang 7
Höchstgehalte für Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Lebensmitteln
Teil A: Erläuterungen
Teil B: Tabelle
1 | 2 | 3 | 4 |
Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
Melamin | Lebensmittel allgemein | 2,5 | ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen |
" | Säuglingsnahrung und Folgenahrung, pulverförmig | 1 | die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen |
Anhang 8 ²¹
Höchstgehalte für pflanzeneigene Toxine
Teil A: Erläuterungen
Teil B: Tabelle
1 | 2 | 3 | 4 |
Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
Atropin | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghum, Buchweizen oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten | 1 µg/kg | bezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis |
Blausäure, einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundene Blausäure | Aprikosenkerne | 20 mg/kg | unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
Erucasäure | Lebensmittel mit zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten | 50 g/kg | ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln |
" | pflanzliche Öle und Fette | 50 g/kg | der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln |
" | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 10 g/kg | der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln |
Scopolamin | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghum, Buchweizen oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten | 1 µg/kg | bezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis |
Anhang 9 ²²
Höchstgehalte für weitere Kontaminanten in Lebensmitteln
Teil A: Erläuterungen
Teil B: Tabelle
1 | 2 | 3 | 4 |
Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
weitere mikrobielle Toxine | |||
Amnesie hervorrufende Algentoxine (ASP, amnesic shellfish poison) | Muscheln | siehe Domoinsäure | |
Azaspirosäuren | " | 160 µg/kg | als Azaspirosäuren-Äquivalente |
Botulinum-Toxin | Lebensmittel allgemein | nd | empfindlichste Methode |
Dinophysistoxine | Muscheln | siehe Okadainsäure | |
Domoinsäure | " | 20 mg/kg | |
Lähmungen hervorrufende Algentoxine (PSP, paralytic shellfish poison) | " | 800 µg/kg | Summe |
Okadainsäure | " | 160 µg/kg | Okadainsäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt, als Okadainsäure-Äquivalente |
Pectenotoxine | " | siehe Okadainsäure | |
Saxitoxin | " | siehe Lähmungen hervorrufende Algentoxine | |
Yessotoxine | " | 3500 µg/kg | als Yessotoxin-Äquivalente |
Kontaminanten aus der Herstellung von Gelatine und Kollagen | |||
Schwefeldioxid (SO2) | Gelatine | 50 mg/kg | |
" | Kollagen | 50 mg/kg | |
Wasserstoffperoxid (H2O2) | Gelatine | 10 mg/kg | |
" | Kollagen | 10 mg/kg | |
Kontaminanten aus der Herstellung von alkoholischen Getränken | |||
Ethylcarbamat | Spirituosen | 1 mg/l | gilt nicht für Spirituosen die vor 2003 erzeugt wurden (Datum der Destillation) |
Hydrogencyanid | Brand aus Steinobsttrester | 70 mg/l | bezogen auf reinen Alkohol; gesamt als HCN |
" | Steinobstbrände | 70 mg/l | " |
Methanol | Apfelbrand | 1200 g/hl | bezogen auf reinen Alkohol |
" | Aprikosenbrand | 1200 g/hl | " |
" | Birnenbrand | 1200 g/hl | ausgenommen Williamsbirnenbrand: bezogen auf reinen Alkohol |
" | Brand aus Apfel- oder Birnenwein | 1000 g/hl | einschliesslich Brand aus Apfel- und Birnenwein: bezogen auf reinen Alkohol |
" | Brand aus Obsttrester | 1500 g/hl | bezogen auf reinen Alkohol |
" | Brandy oder Weinbrand | 200 g/hl | " |
" | Branntwein | 200 g/hl | " |
" | Brombeerbrand | 1200 g/hl | " |
" | Enzian | 1500 g/hl | " |
" | Himbeerbrand | 1200 g/hl | " |
" | Holunderbeerenbrand | 1350 g/hl | " |
" | Johannisbeerenbrand | 1350 g/hl | aus roten und/oder schwarzen Johannisbeeren; bezogen auf reinen Alkohol |
" | London Gin | 5 g/hl | bezogen auf reinen Alkohol |
" | Mirabellenbrand | 1200 g/hl | " |
" | Obst- oder Gemüsebrand | 1000 g/hl | übrige; bezogen auf reinen Alkohol |
" | Pfirsichbrand | 1200 g/hl | bezogen auf reinen Alkohol |
" | Pflaumenbrand | 1200 g/hl | " |
" | Quittenbrand | 1350 g/hl | " |
" | Spirituosen | 1000 g/hl | übrige; bezogen auf reinen Alkohol |
" | Tresterbrand oder Trester | 1000 g/hl | bezogen auf reinen Alkohol |
" | Vogelbeerenbrand | 1350 g/hl | " |
" | Wacholderbeerenbrand | 1350 g/hl | " |
" | Williamsbirnenbrand | 1350 g/hl | " |
" | Wodka | 10 g/hl | " |
" | Zwetschgenbrand | 1200 g/hl | " |
Nitrosamine, flüchtige | Bier | 0.5 µg/kg | Summe |
Weitere pflanzliche Inhaltsstoffe | |||
Morphin | Mohnsamen | 30 mg/kg | berechnet als Base |
Tetrahydrocannabinol, Delta 9- | alkoholfreie Getränke | 200 µg/kg | Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf trinkfertige Zubereitung |
" | alkoholhaltige Getränke | 200 µg/kg | ausgenommen Spirituosen; Produkte mit Hanfbestandteilen |
" | Back- und Dauerbackwaren | 2 mg/kg | Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse |
" | Hanfsamen | 10 mg/kg | bezogen auf Trockenmasse |
" | Hanfsamenöl | 20 mg/kg | |
" | Kräuter- und Früchtetee | 200 µg/kg | Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf trinkfertige Zubereitung, 15 g Pflanzenteile pro kg Wasser, mit kochendem Wasser übergiessen und während 30 Minuten über 85 °C halten |
" | pflanzliche Lebensmittel | 1 mg/kg | übrige; Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse |
" | Spirituosen | 5 mg/l | Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf reinen Alkohol |
" | Teigwaren | 2 mg/kg | Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse |
Teil C: Methoden
Anhang 10 ²⁵
Höchstgehalte für Radionuklide nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall
Teil A: Erläuterungen
Teil B: Tabelle 1:
Lebensmittel von geringer Bedeutung |
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich «konkreter» oder «absoluter» Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Gemüse, Obst, Hartschalenobst, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |
Hefen, lebend oder nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend; zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
Hopfen oder Blütenzapfen, frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin |
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze |
Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet |
Kakaomasse, auch entfettet |
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |
Kapern, frisch oder gekühlt |
Kapern vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
Kaviar |
Kaviarersatz |
Knoblauch, frisch oder gekühlt |
Mate |
Mehl, Griess und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, Sagobaum |
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine, einschliesslich natürlicher Konzentrate, und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art |
Pfeffer der Gattung «Piper»; Obst der Gattungen «Capsicum» oder «Pimenta», getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert |
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, einschliesslich Wassermelonen, frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt |
Stärke von Maniok |
Trüffeln, frisch oder gekühlt |
Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Vanille |
Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums |
Zimt und Zimtblüten |
Teil C: Tabelle 2
1 | 2 | 3 | 4 |
Radionuklid bzw. | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
Iodisotope | flüssige Lebensmittel | 500 | insbesondere I‑131 |
" | Lebensmittel allgemein | 2000 | übrige; insbesondere I‑131 |
" | Lebensmittel von geringer Bedeutung | 20 000 | insbesondere I‑131 |
" | Milcherzeugnisse | 500 | " |
" | Säuglingsanfangs- und Folgenahrung | 150 | " |
Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente | flüssige Lebensmittel | 20 | alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241 |
" | Lebensmittel allgemein | 80 | übrige; alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241 |
" | Lebensmittel von geringer Bedeutung | 800 | alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241 |
" | Milcherzeugnisse | 20 | " |
" | Säuglingsanfangs- und Folgenahrung | 1 | " |
Strontiumisotope | flüssige Lebensmittel | 125 | insbesondere Sr-90 |
" | Lebensmittel allgemein | 750 | übrige; insbesondere Sr-90 |
" | Lebensmittel von geringer Bedeutung | 7500 | insbesondere Sr-90 |
" | Milcherzeugnisse | 125 | " |
" | Säuglingsanfangs- und Folgenahrung | 75 | " |
Übrige Radionuklide mit einer Halbwertszeit von mehr als 10 Tagen ausser C-14, Tritium und K-40 | flüssige Lebensmittel | 1000 | insbesondere Cs-134 und Cs-137 |
" | Lebensmittel allgemein | 1250 | übrige; insbesondere Cs-134 und Cs-137 |
" | Lebensmittel von geringer Bedeutung | 12 500 | insbesondere Cs-134 und Cs-137 |
" | Milcherzeugnisse | 1'000 | " |
" | Säuglingsanfangs- und Folgenahrung | 400 | " |
Anhang 11 ²⁶
Richtwerte für Kontaminanten zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis
Teil A: Tabelle
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Stoff | Lebensmittel | Lebensmittel-Zusatzinformation | Richtwert | Bemerkungen |
Acrylamid | Pommes frites | 500 | genussfertig | |
" | Kartoffelchips | aus frischen Kartoffeln oder aus Kartoffelteig | 750 | |
" | Crackers | auf Kartoffelbasis | 750 | |
" | Kartoffelerzeugnisse | aus Kartoffelteig | 750 | übrige |
" | Brot | auf Weizenbasis | 50 | |
" | Brot | 100 | ausgenommen Brot auf Weizenbasis | |
" | Frühstückscerealien | auf Mais-, Hafer-, Dinkel-, Gerste- und Reisbasis | 150 | ausgenommen Porridge; das in der grössten Mengen enthaltene Getreide bestimmt die Kategorie |
" | Frühstückscerealien | auf Weizen- und Roggenbasis | 300 | ausgenommen Porridge; das in der grössten Mengen enthaltene Getreide bestimmt die Kategorie |
" | Frühstückscerealien | aus Kleie und Vollkorngetreide, gepuffte Körner | 300 | ausgenommen Porridge |
" | Biscuits, Kekse und Waffeln | 350 | ||
" | Crackers | 400 | ausgenommen Cracker auf Kartoffelbasis | |
" | Knäckebrot | 350 | ||
" | Lebkuchen | 800 | ||
" | Ähnliche Erzeugnisse wie Biscuits, Kekse, Waffeln, Crackers, Knäckebrot und Lebkuchen | 300 | ||
" | Röstkaffee | 400 | ||
" | Kaffee-Extrakt | 850 | ||
" | Kaffee-Ersatzmittel | aus Getreide | 500 | ausschliesslich aus Getreide |
" | Kaffee-Ersatzmittel | aus Zichorie | 4000 | |
" | Kaffee-Ersatzmittel | aus einer Mischung von Getreide und Zichorie | für den Richtwert ist der relative Anteil der Zutaten zu berücksichtigen | |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 40 | ausgenommen Biscuits, Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder | |
" | Biscuits, Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder | 150 |