Beschluss zur amtlichen Anerkennung der Wappen der Bezirke und Gemeinden
Beschluss zur amtlichen Anerkennung der Wappen der Bezirke und Gemeinden vom 06.07.1943 (Fassung in Kraft getreten am 06.07.1943) Der Staatsrat des Kantons Freiburg im Hinblick auf das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen, vom 5. Juni 1931, und die Vollziehungsverord - nung vom 5. Januar 1932; im Hinblick auf das Wappenbuch der Gemeinden und Bezirke des Kantons Freiburg, Ausgabe 1943; auf Antrag der Direktion der Gemeinden und Pfarreien, beschliesst:
Art. 1
1 Die im «Wappenbuch der Gemeinden und Bezirke des Kantons Freiburg» 1 ) , herausgegeben im Jahre 1943 von Hubert de Vevey, mit Genehmigung der Direktion der Gemeinden und Pfarreien 2 ) , angenommenen und festgelegten Wappen werden als amtliche Wappen der Gemeinden und Bezirke anerkannt.
Art. 2
1 Diese Wappen dürfen nicht ohne Zustimmung des Staatsrates abgeändert werden.
3 )
Art. 3
1 Sie geniessen den rechtlichen Schutz gemäss Bundesgesetz zum Schutz öf - fentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen, vom 5. Juni 1931.
1) Das Wappenbuch kann in der Kantons- und Universitätsbibliothek oder im Staatsarchiv ein - gesehen werden.
2) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
3) Die Änderungen der Gemeindewappen und die neuen Gemeindewappen können im Staatsar - chiv eingesehen werden.
Art. 4
1 Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass ihre Wappen nicht in miss - bräuchlicher Weise im Sinne des vorgenannten Gesetzes verwendet werden; sie haben alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um jeglichen Miss - brauch zu ahnden.
Art. 5
1 Vorliegender Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, im Sonder - druck herauszugeben und in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.07.1943 Erlass Grunderlass 06.07.1943 BL/AGS 1943 f 82 / d 86 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.07.1943 06.07.1943 BL/AGS 1943 f 82 / d 86
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