Einführungsgesetz zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht
                            7. 5. 2006 – 30/31  III  B/2/3  Einführungsgesetz zu den bundesrechtlichen  Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirt-  schaftliche Pacht  (Einführungsgesetz zum Miet- und Pachtrecht)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1991)  (Genehmigt vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 12. August 1991)  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Geltungsbereich  Dieses Einführungsgesetz regelt den Vollzug der Bestimmungen des Obliga-  tionenrechts über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Hinterlegung des Mietzinses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wo die Bundesgesetzgebung es vorsieht, hat der Mieter den Mietzins bei  der kantonalen Gerichtskasse zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hinterlegte Gelder bis zu einem Betrag von 10 000 Franken werden kosten-  und zinslos verwaltet. Beträge über 10 000 Franken werden nach drei Mona-  ten zum jeweils gültigen Sparheftzinssatz der Glarner Kantonalbank verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über diese Gelder darf nur mit Zustimmung der Schlichtungsbehörde bzw.  des Richters verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Formulare  Der Vermieter darf nur mit einem von der Schlichtungsbehörde genehmigten  Formular
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  kündigen (Art. 266  l  und 298 OR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den  Mietzins  erhöhen  (Art.  269  d  OR).  Bei  indexierten  und  gestaffelten  Mietzinsen  (Art.  269  b  und  269  c  OR)  gilt  die  Kopie  der  Mietzinsvereinba-  rung als rechtsgenügendes Formular (Art. 19 Abs. 2 der eidgenössischen  Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen).  2. Abschnitt: Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4*  Zuständiges Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet das für den Vollzug der Gesetzgebung über  die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht zuständige Departement.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Miet- und Pachtrecht – EG  III  B/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  hat  die  nach  der  Bundesgesetzgebung  in  die  Zuständigkeit  des  Kan-  tons fallenden Massnahmen zu treffen, die nicht einer anderen Behörde oder  Instanz zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5 *  Schlichtungsbehörde  a. Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  kantonale  Schlichtungsbehörde  gemäss  Artikel  274  a  OR  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  und  je  einem  Vertreter  von  Vermieter-  und  Mieterverbän-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  . . . . . .**
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6 *  b. Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  wählt  die  Schlichtungsbehörde  auf  eine  verfassungs-  mässige  Amtsdauer.  Er  bezeichnet  für  jedes  Mitglied  und  den  Präsidenten  einen Stellvertreter. Es können auch Personen gewählt werden, die im Kan-  ton nicht stimmberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wählt zudem den Sekretär und dessen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  c. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Schlichtungsbehörde  hat  alle  nach  der  Bundesgesetzgebung  in  ihre  Zuständigkeit fallenden Entscheide zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Beratung der Parteien nach Massgabe von Artikel 11 dieses Einfüh-  rungsgesetzes (Art. 274  a  Abs. 1 Bst.  a  OR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den   Versuch,   eine   Einigung   zwischen   den   Parteien   herbeizuführen  (Art. 274  a  Abs. 1 Bst.  b  OR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Entscheid über die Anspruchsberechtigung bei hinterlegten Mietzin-  sen (Art. 259  i  OR und Art. 288 OR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Entscheid über die Zulässigkeit einer Kündigung (Art. 273 Abs. 1 OR  und Art. 300 OR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den  Entscheid  über  die  Erstreckung  des  Miet-  oder  Pachtverhältnisses  (Art. 273 Abs. 2 und 3 OR und Art. 300 OR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Fällung von Schiedsgerichtsentscheiden (Art. 274  a  Abs. 1 Bst.  e  OR  und Art. 301 OR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Genehmigung der Formulare gemäss Artikel 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die  Entgegennahme  von  Mietzinszahlungen  zuhanden  der  kantonalen  Hinterlegungsstelle (Art. 259  g  OR und Art. 288 OR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Auf-  gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ** Aufgehoben LG 4. Mai 1997 per 1. Juli 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Miet- und Pachtrecht – EG  III  B/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Gerichtsbehörden Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden richtet sich nach der Zivilprozess- ordnung (ZPO) 1)
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9 **  . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10 *  Weitere Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 268  b  OR ist das Betreibungs- und  Konkursamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nötigenfalls kann es polizeiliche Hilfe beiziehen.  3. Abschnitt: Verfahren  a. Verfahren vor der Schlichtungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Sekretariat  der  Schlichtungsbehörde  berät  Mieter  und  Vermieter  in  allen Mietfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  ist  insbesondere  bei  der  Einleitung  des  Verfahrens  vor  der  Schlich-  tungsbehörde behilflich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erforderlichenfalls  kann  es  die  um  Rat  Suchenden  an  den  Präsidenten  oder an ein Mitglied der Schlichtungsbehörde verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Einigung  Die Schlichtungsbehörde versucht anlässlich der Beratung der Parteien und  während des Verfahrens eine gütliche Einigung herbeizuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Einleitung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Anträge  sind  der  Schlichtungsbehörde  schriftlich  und  im  Doppel  mit  den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch hat zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Rechtsbegehren;  3  1)  GS III C/1  ** Aufgehoben LG 6. Mai 2001 per 1. Januar 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Miet- und Pachtrecht – EG  III  B/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine kurze Darstellung des Sachverhaltes unter Angabe der Beweismittel  und Beilage der Urkunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das  Datum  und  die  Unterschrift  des  Gesuchstellers  oder  seines  Vertre-  ters.  Das  Sekretariat  der  Schlichtungsbehörde  stellt  den  Gesuchstellern  geeig-  nete Formulare zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Doppel des Gesuches ist dem Gesuchsgegner zusammen mit der Vor-  ladung zur Verhandlung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kündigungsanfechtung  und  das  Begehren  um  Erstreckung  des  Miet-  verhältnisses haben aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vorsitzende  kann  die  aufschiebende  Wirkung  von  Amtes  wegen  oder  auf Begehren hin entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Ausbleiben  einer  oder  beider  Parteien  in  Fällen,  die  nicht  in  die  Entscheid-  kompetenz der Schlichtungsbehörde fallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erscheint eine Partei nach erfolgter Vorladung nicht vor der Schlichtungs-  behörde, so findet die Verhandlung statt, wenn der Sachverhalt ausreichend  abgeklärt werden kann. In den übrigen Fällen werden die Parteien ein zwei-  tes Mal vorgeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schlichtungsbehörde   erarbeitet   den   Schlichtungsvorschlag   nach  Anhören der erschienenen Partei aufgrund der Akten und nach Abnahme der  Beweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Schlichtungsvorschlag  wird  den  Parteien  unter  Fristansetzung  zur  Annahme   oder   Verwerfung   zugestellt.   Wird   der   Schlichtungsvorschlag  durch  eine  Partei  abgelehnt  oder  bleibt  er  unbeantwortet,  so  gilt  er  als  gescheitert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16 *  Ausbleiben einer Partei in Fällen, wo der Schlichtungsbehörde die Entscheid-  kompetenz zusteht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Parteien werden unter Androhung des Versäumnisurteils vorgeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistet  eine  oder  leisten  beide  Parteien  der  Vorladung  keine  Folge,  ohne  dass hierfür ein unverschuldetes Hindernis geltend gemacht werden könnte,  so  entscheidet  die  Schlichtungsbehörde  nach  Anhören  der  erschienenen  Partei aufgrund der Akten und nach Abnahme der Beweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den anderen Fällen werden die Parteien unter Androhung des Versäum-  nisurteils erneut vorgeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Miet- und Pachtrecht – EG  III  B/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17 *  Ergänzende Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Verfahren  richtet  sich  im  Übrigen  sinngemäss  nach  den  Artikeln  57 ff.  der ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schlichtungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchführung von Augenscheinen sowie Abnahmen und Abgaben von  Wohnungen  können  von  einem  Mitglied  oder  einer  Delegation  der  Schlich-  tungsbehörde vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos. Die Parteikosten  sind wettzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei mutwilliger Beanspruchung der Schlichtungsbehörde kann die fehlbare  Partei  zur  Bezahlung  der  Kosten  und  zur  Leistung  einer  Entschädigung  an  die Gegenpartei verpflichtet werden.  b. Verfahren vor den Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19 *  Grundsatz  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20  Ausweisung  Das  Gesuch  betreffend  Rückgabe  des  Mietgegenstandes  kann  schon  vor  Ablauf  der  Vertragsdauer  gestellt  werden,  wenn  aus  dem  Verhalten  des  Mieters  hervorgeht,  dass  er  den  Mietgegenstand  nicht  fristgemäss  zurück-  geben will.  4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes sind alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Vollzugsverordnung vom 15. Januar 1973 zum Bundesbeschluss über Massnahmen gegen Miss- bräuche im Mietwesen. 5
                            Miet- und Pachtrecht – EG  III  B/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten Der Regierungsrat setzt das Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes fest. Datum des Inkrafttretens: 1. April 1992 1)
                            Änderungen des Einführungsgesetzes:  LG 4. Mai 1997  (SBE 6. Bd. Heft 5 S. 449)  Art. 5 Abs. 2 (+), (8) in Kraft ab 1. Juli 1997 (Genehm. Eidg. Justiz-  und Polizeidepartement 8. Juli 1997)  LG 6. Mai 2001  (SBE 8. Bd. Heft 1 S. 85)  Art. 8, 9 (+), 16 Abs. 2, 17 Abs. 1, 19 in Kraft ab 1. Januar 2002 (ZPO,  GS III C/1, Art. 360 Bst.  e)  LG 1. Mai 2005  (SBE 9. Bd. Heft 4 S. 216)  Art. 6 in Kraft ab sofort  LG 7. Mai 2006  (SBE  9. Bd. Heft 4 S. 216  )  Art. 4, 10 Abs. 1 in Kraft ab sofort (RVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  1)  B des RR 18. Februar 1992