Einführungsgesetz zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nic... (III B/2/3)
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Einführungsgesetz zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht

7. 5. 2006 – 30/31 III B/2/3 Einführungsgesetz zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirt- schaftliche Pacht (Einführungsgesetz zum Miet- und Pachtrecht) (Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1991) (Genehmigt vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 12. August 1991) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Dieses Einführungsgesetz regelt den Vollzug der Bestimmungen des Obliga- tionenrechts über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht.
Art. 2 Hinterlegung des Mietzinses
1 Wo die Bundesgesetzgebung es vorsieht, hat der Mieter den Mietzins bei der kantonalen Gerichtskasse zu hinterlegen.
2 Hinterlegte Gelder bis zu einem Betrag von 10 000 Franken werden kosten- und zinslos verwaltet. Beträge über 10 000 Franken werden nach drei Mona- ten zum jeweils gültigen Sparheftzinssatz der Glarner Kantonalbank verzinst.
3 Über diese Gelder darf nur mit Zustimmung der Schlichtungsbehörde bzw. des Richters verfügt werden.
Art. 3 Formulare Der Vermieter darf nur mit einem von der Schlichtungsbehörde genehmigten Formular
a. kündigen (Art. 266 l und 298 OR);
b. den Mietzins erhöhen (Art. 269 d OR). Bei indexierten und gestaffelten Mietzinsen (Art. 269 b und 269 c OR) gilt die Kopie der Mietzinsvereinba- rung als rechtsgenügendes Formular (Art. 19 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen). 2. Abschnitt: Organisation
Art. 4* Zuständiges Departement
1 Der Regierungsrat bezeichnet das für den Vollzug der Gesetzgebung über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht zuständige Departement. 1 Kanton Glarus
1997
Miet- und Pachtrecht – EG III B/2/3
2 Es hat die nach der Bundesgesetzgebung in die Zuständigkeit des Kan- tons fallenden Massnahmen zu treffen, die nicht einer anderen Behörde oder Instanz zugewiesen werden.
Art. 5 * Schlichtungsbehörde a. Zusammensetzung
1 Die kantonale Schlichtungsbehörde gemäss Artikel 274 a OR besteht aus dem Vorsitzenden und je einem Vertreter von Vermieter- und Mieterverbän- den.
2 . . . . . .**
Art. 6 * b. Wahl
1 Der Regierungsrat wählt die Schlichtungsbehörde auf eine verfassungs- mässige Amtsdauer. Er bezeichnet für jedes Mitglied und den Präsidenten einen Stellvertreter. Es können auch Personen gewählt werden, die im Kan- ton nicht stimmberechtigt sind.
2 Er wählt zudem den Sekretär und dessen Stellvertreter.
Art. 7 c. Aufgaben
1 Die Schlichtungsbehörde hat alle nach der Bundesgesetzgebung in ihre Zuständigkeit fallenden Entscheide zu treffen.
2 Sie ist zuständig für:
a. die Beratung der Parteien nach Massgabe von Artikel 11 dieses Einfüh- rungsgesetzes (Art. 274 a Abs. 1 Bst. a OR);
b. den Versuch, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (Art. 274 a Abs. 1 Bst. b OR);
c. den Entscheid über die Anspruchsberechtigung bei hinterlegten Mietzin- sen (Art. 259 i OR und Art. 288 OR);
d. den Entscheid über die Zulässigkeit einer Kündigung (Art. 273 Abs. 1 OR und Art. 300 OR);
e. den Entscheid über die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses (Art. 273 Abs. 2 und 3 OR und Art. 300 OR);
f. die Fällung von Schiedsgerichtsentscheiden (Art. 274 a Abs. 1 Bst. e OR und Art. 301 OR);
g. die Genehmigung der Formulare gemäss Artikel 3;
h. die Entgegennahme von Mietzinszahlungen zuhanden der kantonalen Hinterlegungsstelle (Art. 259 g OR und Art. 288 OR);
i. die Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Auf- gaben.
2 ** Aufgehoben LG 4. Mai 1997 per 1. Juli 1997
7. 5. 2006 – 30/31 Miet- und Pachtrecht – EG III B/2/3

Art. 8 * Gerichtsbehörden Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden richtet sich nach der Zivilprozess- ordnung (ZPO) 1)

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Art. 9 ** . . . . . .
Art. 10 * Weitere Behörden
1 Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 268 b OR ist das Betreibungs- und Konkursamt.
2 Nötigenfalls kann es polizeiliche Hilfe beiziehen. 3. Abschnitt: Verfahren a. Verfahren vor der Schlichtungsbehörde
Art. 11 Beratung
1 Das Sekretariat der Schlichtungsbehörde berät Mieter und Vermieter in allen Mietfragen.
2 Es ist insbesondere bei der Einleitung des Verfahrens vor der Schlich- tungsbehörde behilflich.
3 Erforderlichenfalls kann es die um Rat Suchenden an den Präsidenten oder an ein Mitglied der Schlichtungsbehörde verweisen.
Art. 12 Einigung Die Schlichtungsbehörde versucht anlässlich der Beratung der Parteien und während des Verfahrens eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Art. 13 Einleitung des Verfahrens
1 Die Anträge sind der Schlichtungsbehörde schriftlich und im Doppel mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2 Das Gesuch hat zu enthalten:
b. das Rechtsbegehren; 3 1) GS III C/1 ** Aufgehoben LG 6. Mai 2001 per 1. Januar 2002
Miet- und Pachtrecht – EG III B/2/3
c. eine kurze Darstellung des Sachverhaltes unter Angabe der Beweismittel und Beilage der Urkunden;
d. das Datum und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertre- ters. Das Sekretariat der Schlichtungsbehörde stellt den Gesuchstellern geeig- nete Formulare zur Verfügung.
3 Das Doppel des Gesuches ist dem Gesuchsgegner zusammen mit der Vor- ladung zur Verhandlung zuzustellen.
Art. 14 Aufschiebende Wirkung
1 Die Kündigungsanfechtung und das Begehren um Erstreckung des Miet- verhältnisses haben aufschiebende Wirkung.
2 Der Vorsitzende kann die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Begehren hin entziehen.
Art. 15 Ausbleiben einer oder beider Parteien in Fällen, die nicht in die Entscheid- kompetenz der Schlichtungsbehörde fallen
1 Erscheint eine Partei nach erfolgter Vorladung nicht vor der Schlichtungs- behörde, so findet die Verhandlung statt, wenn der Sachverhalt ausreichend abgeklärt werden kann. In den übrigen Fällen werden die Parteien ein zwei- tes Mal vorgeladen.
2 Die Schlichtungsbehörde erarbeitet den Schlichtungsvorschlag nach Anhören der erschienenen Partei aufgrund der Akten und nach Abnahme der Beweise.
3 Der Schlichtungsvorschlag wird den Parteien unter Fristansetzung zur Annahme oder Verwerfung zugestellt. Wird der Schlichtungsvorschlag durch eine Partei abgelehnt oder bleibt er unbeantwortet, so gilt er als gescheitert.
Art. 16 * Ausbleiben einer Partei in Fällen, wo der Schlichtungsbehörde die Entscheid- kompetenz zusteht
1 Die Parteien werden unter Androhung des Versäumnisurteils vorgeladen.
2 Leistet eine oder leisten beide Parteien der Vorladung keine Folge, ohne dass hierfür ein unverschuldetes Hindernis geltend gemacht werden könnte, so entscheidet die Schlichtungsbehörde nach Anhören der erschienenen Partei aufgrund der Akten und nach Abnahme der Beweise.
3 In den anderen Fällen werden die Parteien unter Androhung des Versäum- nisurteils erneut vorgeladen.
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Art. 17 * Ergänzende Bestimmungen
1 Das Verfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach den Artikeln 57 ff. der ZPO.
2 Die Schlichtungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3 Die Durchführung von Augenscheinen sowie Abnahmen und Abgaben von Wohnungen können von einem Mitglied oder einer Delegation der Schlich- tungsbehörde vorgenommen werden.
Art. 18 Kosten
1 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
2 Bei mutwilliger Beanspruchung der Schlichtungsbehörde kann die fehlbare Partei zur Bezahlung der Kosten und zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden. b. Verfahren vor den Gerichtsbehörden
Art. 19 * Grundsatz Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO.
Art. 20 Ausweisung Das Gesuch betreffend Rückgabe des Mietgegenstandes kann schon vor Ablauf der Vertragsdauer gestellt werden, wenn aus dem Verhalten des Mieters hervorgeht, dass er den Mietgegenstand nicht fristgemäss zurück- geben will. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes sind alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Vollzugsverordnung vom 15. Januar 1973 zum Bundesbeschluss über Massnahmen gegen Miss- bräuche im Mietwesen. 5

Miet- und Pachtrecht – EG III B/2/3

Art. 22 Inkrafttreten Der Regierungsrat setzt das Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes fest. Datum des Inkrafttretens: 1. April 1992 1)

Änderungen des Einführungsgesetzes: LG 4. Mai 1997 (SBE 6. Bd. Heft 5 S. 449) Art. 5 Abs. 2 (+), (8) in Kraft ab 1. Juli 1997 (Genehm. Eidg. Justiz- und Polizeidepartement 8. Juli 1997) LG 6. Mai 2001 (SBE 8. Bd. Heft 1 S. 85) Art. 8, 9 (+), 16 Abs. 2, 17 Abs. 1, 19 in Kraft ab 1. Januar 2002 (ZPO, GS III C/1, Art. 360 Bst. e) LG 1. Mai 2005 (SBE 9. Bd. Heft 4 S. 216) Art. 6 in Kraft ab sofort LG 7. Mai 2006 (SBE 9. Bd. Heft 4 S. 216 ) Art. 4, 10 Abs. 1 in Kraft ab sofort (RVO)
6 1) B des RR 18. Februar 1992
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