Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik China über soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 30. September 2015 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. September 2016¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 19. Juni 2017 (Stand am 19. Juni 2017) ¹ AS 2017 2673
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Volksrepublik China,
im Bestreben, die gegenseitigen guten Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China (nachstehend «Vertragsstaaten» genannt) zu unterstützen,
sowie vom Wunsch geleitet, die Freizügigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern und die Zusammenarbeit im Bereich der Sozialversicherungen zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
a. «Rechtsvorschriften»: – in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gesetze, Verordnungen und Weisungen sowie andere allgemeine Rechtsvorschriften betreffend die vom Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Systeme der sozialen Sicherheit (Art. 2 Abs. 1 Bst. a), und
– in Bezug auf die Volksrepublik China die Gesetze, die administrativen, ministeriellen und lokalen Regelungen und Bestimmungen sowie andere Rechtsvorschriften betreffend die vom Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Systeme der sozialen Sicherheit (Art. 2 Abs. 1 Bst. b);
b. «zuständige Behörde»: – in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Sozialversicherungen, und
– in Bezug auf die Volksrepublik China das Ministerium für Personalressourcen und soziale Sicherheit;
c. «Träger»: – in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft die zuständige AHV/IV-Ausgleichskasse, und
– in Bezug auf die Volksrepublik China die Sozialversicherungsverwaltung des Ministeriums für Personalressourcen und soziale Sicherheit oder andere von diesem Ministerium bestimmte Stellen;
d. «Gebiet»: – in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft das Gebiet der Schweiz, und
– in Bezug auf die Volksrepublik China das Gebiet, in welchem das Sozialversicherungsgesetz der Volksrepublik China und massgebliche Gesetze und Bestimmungen anwendbar sind;
e. «Staatsangehörige»: – in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, und
– in Bezug auf die Volksrepublik China jede Person mit der Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China.
(2) Andere Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften des entsprechenden Vertragsstaats zukommt.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Gesetzgebung über die folgenden Sozialversicherungssysteme:
a. in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: (i) die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
(ii) die Invalidenversicherung.
Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung unterstellt ist oder von der Versicherungspflicht befreit ist, ist gemäss der schweizerischen Gesetzgebung automatisch auch der Arbeitslosenversicherung unterstellt oder von ihr befreit.
b. in Bezug auf die Volksrepublik China: (i) die Grundrentenversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
(ii) die Grundrentenversicherung für die städtische und die ländliche Wohnbevölkerung, und
(iii) die Arbeitslosenversicherung.
(2) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gehören zu den Rechtsvorschriften nach Absatz 1 weder Verträge oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen über die soziale Sicherheit eines Vertragsstaats mit einem Drittstaat noch die zu deren Anwendung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
Art. 3 Anwendbare Rechtsvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, ist eine unselbstständig oder selbstständig erwerbstätige Person, die im Gebiet eines Vertragsstaats arbeitet, in Bezug auf diese Tätigkeit nur den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt.
Art. 4 Entsandte Personen
(1) Eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaats von einem Arbeitgeber mit Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaats beschäftigt wird und von diesem Arbeitgeber im Rahmen dieser Beschäftigung in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird, um dort eine Arbeit für denselben Arbeitgeber auszuführen, untersteht in Bezug auf diese Tätigkeit während den ersten 72 Kalendermonaten der Entsendung nur den Rechtsvorschriften zur Versicherung des ersten Vertragsstaats, wie wenn sie diese Tätigkeit in dessen Gebiet ausüben würde.
(2) Dauert die Entsendung länger als die nach Absatz 1 festgelegte Dauer, so sind weiterhin die in diesem Absatz genannten Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats anwendbar, sofern die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten damit einverstanden sind.
Art. 5 Besatzung von Seeschiffen und Flugzeugen
(1) Eine Person, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehört, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, ist nach den Rechtsvorschriften dieses Staats versichert. Gehört hingegen eine Person, die gewöhnlich in einem der Vertragsstaaten wohnt, zur Besatzung eines Seeschiffes, das die Flagge des anderen Vertragsstaats führt, so finden auf diese Person die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats Anwendung, als ob diese Person im ersten Vertragsstaat beschäftigt wäre.
(2) Eine Person, die als Offizier oder Besatzungsmitglied eines Flugzeugs beschäftigt ist, untersteht in Bezug auf diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem das Unternehmen des Arbeitgebers seinen Hauptsitz hat. Hat jedoch der Arbeitgeber eine Zweigniederlassung oder eine ständige Vertretung im Gebiet des anderen Vertragsstaats, so untersteht eine Person, die von der Niederlassung oder der ständigen Vertretung angestellt ist, den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem die Niederlassung oder die ständige Vertretung ihren Standort hat.
Art. 6 Angestellte von diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961² über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963³ über konsularische Beziehungen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
² SR 0.191.01
³ SR 0.191.02
Art. 7 Angestellte der Regierung oder eines anderen öffentlichen Dienstes
Wird eine bei der Zentral-, Regional- oder Lokalbehörde oder in einem anderen öffentlichen Dienst eines Vertragsstaats angestellte Person von ihrem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt, um dort eine Tätigkeit für denselben Arbeitgeber auszuführen, so untersteht sie in Bezug auf diese Tätigkeit ausschliesslich den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats.
Art. 8 Anwendbare Rechtsvorschriften für begleitende Familienangehörige
(1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 4–7 weiterhin den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats unterstellt, während sie im Gebiet des anderen Vertragsstaats tätig ist, so gilt dies auch für die Ehegattin oder den Ehegatten und die Kinder dieser Person, welche sich mit der Person im Gebiet des zweiten Vertragsstaats aufhalten, sofern sie im Gebiet dieses Vertragsstaats keine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Gelten nach Absatz 1 für die Ehegattin oder den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
(3) Gelten nach Absatz 1 für die Ehegattin oder den Ehegatten und die Kinder die chinesischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Grundrentenversicherung für die städtische und die ländliche Wohnbevölkerung versichert.
Art. 9 Ausnahmebestimmung
Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen und im Interesse bestimmter Personen oder Personenkategorien Ausnahmen von den Artikeln 3–7 vereinbaren, sofern die betroffenen Personen den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats unterstellt sind.
Art. 10 Rückvergütung von Beiträgen
(1) Untersteht eine Person aus einem Vertragsstaat den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats und hat sie gemäss den in diesem Staat anwendbaren Rechtsvorschriften Beiträge entrichtet, so werden ihr im Zeitpunkt des Verlassens des zweiten Staates die entrichteten Beiträge oder der Saldobetrag des individuellen Beitragskontos wie folgt zurückerstattet:
a. in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft werden die Beiträge nach der Regelung in Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946⁴ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für Angehörige von Nichtvertragsstaaten zurückerstattet;
b. in Bezug auf die Volksrepublik China wird der Saldobetrag des Individualkontos nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zurückerstattet.
(2) Die Auszahlungen erfolgen direkt an die Anspruchsberechtigten.
(3) Werden Leistungen vom Träger eines Vertragsstaats in einer frei konvertierbaren Währung erbracht, so ist der Umrechnungskurs des Tages massgebend, an dem die Zahlung vorgenommen wird.
⁴ SR 831.10
Art. 11 Verwaltungsvereinbarung
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitiger Absprache eine Verwaltungsvereinbarung abschliessen, welche die für die Umsetzung dieses Abkommens notwendigen Massnahmen regelt.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, welche die Umsetzung dieses Abkommens berühren.
(3) Die Verbindungsstellen für die Umsetzung dieses Abkommens sind:
a. in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern;
b. in Bezug auf die Volksrepublik China das Departement für Internationale Zusammenarbeit im Ministerium für Personalressourcen und soziale Sicherheit in Peking.
Art. 12 Informationsaustausch und gegenseitige Verwaltungshilfe
Auf schriftliches Gesuch hin übermitteln die zuständigen Behörden oder Träger der Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften, die für die Umsetzung notwendigen Informationen oder leisten gegenseitige Verwaltungshilfe. Die Verwaltungshilfe erfolgt kostenlos.
Art. 13 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) Unter den in den Artikeln 4, 5 und 7 des Abkommens beschriebenen Umständen stellt der zuständige Träger des Vertragsstaats, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, auf Antrag eine Bescheinigung in Bezug auf die betreffende Tätigkeit aus, die bestätigt, dass die erwerbstätige Person diesen Rechtsvorschriften untersteht. Unter den in Artikel 4 beschriebenen Umständen muss die Bescheinigung Angaben über ihre Gültigkeitsdauer enthalten und in zwei Sprachen, Englisch und Chinesisch, ausgestellt werden.
(2) Sind die Rechtsvorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar, so wird die Bescheinigung von der zuständigen Ausgleichskasse für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausgestellt.
(3) Sind die Rechtsvorschriften der Volksrepublik China anwendbar, so wird die Bescheinigung von der Sozialversicherungsverwaltung des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit oder von anderen von diesem Ministerium bestimmten Stellen ausgestellt.
(4) Die Ausstellung einer Bescheinigung ist vor der Entsendung zu beantragen. Personen aus einem Vertragsstaat, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats unterstellt sind, müssen die Bescheinigung innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten vorweisen.
Art. 14 Datenschutz
(1) Die Bekanntgabe von erhaltenen Daten durch einen Vertragsstaat darf nur mit vorgängigem Einverständnis des anderen Vertragsstaats erfolgen. Personendaten, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaats der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats übermittelt werden, müssen vertraulich behandelt werden und dürfen ausschliesslich zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens verwendet werden. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, solche Personendaten gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Auf solche von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger eines Vertragsstaats empfangene Daten sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats über den Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit solcher Daten anwendbar.
Nach dem Gebrauch der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger eines Vertragsstaats empfangenen Daten richtet sich deren Nutzung, Aufbewahrung und Vernichtung nach dem Datenschutzgesetz dieses Vertragsstaats.
(2) Die Daten übermittelnde Stelle trifft alle Vorkehrungen, um die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie die Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu gewährleisten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Wurden unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, versandt, so ist die empfangende Stelle unverzüglich zu informieren; diese ist zur Berichtigung oder zur Vernichtung der betreffenden Daten verpflichtet.
(3) Die übermittelten Personendaten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, zu dem sie übermittelt worden sind. Ihre Vernichtung darf nicht gegen die Interessen der Personen verstossen, die in Bezug auf die soziale Sicherheit zu schützen sind.
Art. 15 Kommunikationssprachen und Beglaubigung
(1) Bei der Durchführung dieses Abkommens können die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger der Vertragsstaaten in ihren Amtssprachen miteinander verkehren.
(2) Dokumente dürfen nicht deshalb von den zuständigen Behörden und Trägern der Vertragsstaaten zurückgewiesen werden, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind.
(3) Dokumente, insbesondere Bescheinigungen, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung oder anderer ähnlicher Formalitäten.
Art. 16 Beilegung von Streitigkeiten
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten betreffend die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens werden durch Verhandlungen und Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten beigelegt. Können Meinungsverschiedenheiten nicht innert einer bestimmten Frist beigelegt werden, so sind sie auf diplomatischem Weg beizulegen.
Art. 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Entsendedauer vor dem Inkrafttreten des Abkommens wird für die Berechnung der maximalen Entsendedauer nach Artikel 4 nicht berücksichtigt.
(2) Im Falle einer Beendigung des Abkommens bleiben Ansprüche, die eine Person nach seinen Bestimmungen erworben hat, erhalten.
Art. 18 Inkrafttreten
Die Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tag nach Empfang der späteren Notifikation in Kraft.
Art. 19 Dauer und Kündigung
Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es bleibt in Kraft bis zum letzten Tag des zwölften Monats, nachdem ein Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat die Kündigung des Abkommens schriftlich mitgeteilt hat.
Art. 20 Überprüfung
(1) Auf Antrag eines Vertragsstaats wird dieses Abkommen von den Vertragsstaaten überprüft.
(2) Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsstaaten gemeinsam, ob das Abkommen geändert werden muss, um die bestmögliche Deckung im Rahmen der sozialen Sicherheit für die Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten zu gewährleisten, die in den Sozialversicherungssystemen beider Vertragsstaaten versichert sind oder versichert waren.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Peking, am 30. September 2015, in drei Urschriften in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung ist die englische Fassung massgebend.
Für die Regierung Alain Berset | Für die Regierung Yin Weimin |
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