Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil
IV B/711/2 Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil Vom 6. Mai 2001 (Stand 6. Mai 2001) Die Kantone Zürich, St. Gallen, Schwyz und Glarus 1 ) vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundlagen
1 Die Kantone Zürich, St. Gallen, Schwyz und Glarus führen die Hochschule Rapperswil (Hochschule).
2 Die Hochschule ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit ei - gener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz ist in Rapperswil SG.
3 Die Regierungen der Vertragskantone können die Trägerschaft durch wei - tere Kantone erweitern.
Art. 2 Zweck und Auftrag
1 Die Hochschule nutzt ihr innovatives Potenzial und ihre Autonomie zur Stärkung der Wirtschaftsregion.
2 Die Hochschule:
a. bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkei - ten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;
b. ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveran - staltungen;
c. führt in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Drit - te;
d. leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale Kompe - tenznetzwerke.
Art. 3 Steuerbefreiung
1 Die Hochschule ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertragskan - tone befreit für:
a. Einkünfte und Vermögen;
b. Zuwendungen. 1) Genehmigt von der Landsgemeinde am 6. Mai 2001 SBE VII/9 439 1
IV B/711/2 2. Organisation
Art. 4 Regierungen
1 Die Regierungen der Vertragskantone üben die Oberaufsicht über die Hochschule aus.
2 Sie genehmigen einstimmig:
a. den Entwicklungs- und Finanzplan;
b. das Budget und die Leistungsvereinbarung;
c. die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht;
d. die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebotes,
e. die Höhe der Studiengebühren;
f. die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen;
g. die Vereinbarung über die Integration in einen Fachhochschulverbund.
3 Die Vereinbarung nach Absatz 2 Buchstabe g dieser Bestimmung geht mit Bezug auf Kompetenzen und Zuständigkeiten den übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung vor. Ausgenommen sind die Artikel 4 Absatz 2 Buchsta - be d und 14 Absatz 2. 2.1. Hochschulrat
Art. 5 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Der Hochschulrat besteht aus Vertretungen der Vertragskantone. Wirt - schaft, universitäre Hochschulen und Standortgemeinde sollen nach Mög - lichkeit angemessen vertreten sein.
2 Es wählen:
a. die Regierung des Kantons Zürich fünf Mitglieder;
b. die Regierung des Kantons St. Gallen zwei Mitglieder;
c. die Regierungen der Kantone Schwyz und Glarus je ein Mitglied.
3 Der Hochschulrat konstituiert sich selbst. Der Präsident bzw. die Präsiden - tin und der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
4 Bei Änderungen in der Zusammensetzung der Trägerschaft wird die Zusammensetzung des Hochschulrates angepasst.
Art. 6 Aufgaben
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2 Er beschliesst zu Handen der Regierungen:
a. den Entwicklungs- und Finanzplan;
b.
c. die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht;
d. die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebotes;
e. die Höhe der Studiengebühren;
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f. die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen.
3 Im Weiteren obliegen ihm insbesondere:
a. die Genehmigung des Leitbildes;
b. die Genehmigung des Namens, der Organisation und die Festlegung der Führungsstruktur;
c. die Qualitätssicherung;
d. der Erlass der Studienpläne;
e. der Erlass der Reglemente, insbesondere über die Aufnahme der Stu - dierenden, die Prüfungen, die Promotionen und die Diplome, sowie er - gänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit;
f. der Erlass der Disziplinarvorschriften für Studierende;
g. der Erlass der Personalverordnung;
h. die Wahl, Qualifikation, Besoldung und Entlassung der Mitglieder der Schulleitung;
i. die Anstellung und Entlassung von Dozierenden mit unbefristeter An - stellung;
k. die Verleihung des Professortitels;
l. der Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Hochschule;
m. der Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinba - rung notwendig sind.
Art. 7 Delegation und Beizug Dritter
1 Der Hochschulrat kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss aus seiner Mitte oder der Präsidentin oder dem Präsidenten übertragen.
2 Er kann Fach- oder andere Ausschüsse einsetzen und aussenstehende Be - raterinnen oder Berater beiziehen. 2.2. Schulleitung
Art. 8
1 Die Schulleitung ist das operative Führungsorgan der Hochschule.
2 Die unmittelbare Leitung der Hochschule sowie die Vertretung nach aus - sen obliegt dem Rektor oder der Rektorin, soweit diese Vereinbarung oder weitere Erlasse nichts anderes bestimmen.
3 Der Rektor oder die Rektorin kann Mitgliedern der Schulleitung Befugnisse übertragen. 3
IV B/711/2 2.3. Rekurskommission
Art. 9 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Es bezeichnen auf ihre Amtsdauer:
a. die Regierung des Kantons Zürich zwei Mitglieder;
b. die Regierungen der Kantone St. Gallen, Schwyz und Glarus je ein Mit - glied.
2 Die Mitglieder der Rekurskommission sind nicht in anderer Stellung für die Hochschule tätig.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
Art. 10 Aufgaben
1 Die Rekurskommission beurteilt abschliessend Rekurse gegen Verfügun - gen und Entscheide des Hochschulrates.
Art. 11 Verfahrensrecht
1 Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwal - tungsrechtspflege des Sitzkantons.
2 Verweise sind nicht mit Rekurs anfechtbar. 2.4. Zulassungsbeschränkungen
Art. 12
1 Der Hochschulrat kann den Regierungen der Vertragskantone für einzelne oder alle Studiengänge Zulassungsbeschränkungen beantragen, soweit die - se mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studien - betriebes erforderlich sind.
2 Zulassungsbeschränkungen setzen voraus, dass:
a. die Hochschule geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Be - schränkung ergriffen hat;
b. die finanziellen Mittel der Vertragskantone eine Kapazitätserhöhung der Hochschule nicht zulassen;
c. die Koordination mit anderen Anbietern vergleichbarer Studien gewährleistet ist.
3 Die Zulassungsbeschränkungen werden für jedes Studienjahr neu ange - ordnet.
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IV B/711/2 3. Finanzhaushalt
Art. 13 Entwicklungs- und Finanzplan; Globalbudget; Leistungsverein
- barung
1 Auf der Basis eines mehrjährigen Entwicklungs- und Finanzplanes gewäh - ren die Vertragskantone die Kosten- und Investitionsbeiträge für den Betrieb der Hochschule.
2 Die Beiträge werden leistungsbezogen und mit einem Globalbudget gewährt.
3 Die von der Hochschule zu erbringende Leistung wird zwischen dem Hochschulrat und der Schulleitung jährlich vereinbart. Die Leistungsverein - barung enthält auch Bestimmungen über Qualitätssicherung, Qualitätsent - wicklung und Berichtswesen/Controlling.
Art. 14 Einnahmen; Vereinbarkeit mit Zweck und Auftrag
1 Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
a. Anteile der Vertragskantone;
b. Standortbeitrag des Kantons St. Gallen;
c. Beiträge Dritter;
d. Studiengebühren;
e. andere Gebühren;
f. Entgelte für Leistungen an Dritte.
2 Die auf der Basis der Zahl der Studierenden je Studiengang bezahlten Bun - desbeiträge werden der Hochschule uneingeschränkt zur Verfügung gestellt.
3 Die finanzielle Unterstützung der Hochschule durch Dritte und die Erbrin - gung von Dienstleistungen für Dritte dürfen Zweck und Auftrag der Hoch - schule nicht beeinträchtigen.
Art. 15 Standortbeitrag
1 Der Kanton St. Gallen leistet vorab einen jährlichen Standortbeitrag von 100'000 Franken (Stand 1. Januar 2001).
2 Dieser Betrag wird nach jeweils fünf Jahren an den Index der Konsumen - tenpreise angepasst.
Art. 16 Gebühren
1 Bei der Festsetzung der Gebühren werden die an vergleichbaren schweize - rischen Hochschulen geltenden Ansätze berücksichtigt.
2 Die Schulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren teilweise oder ganz erlassen.
3 Dienstleistungen, Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse sind in der Re - gel kostendeckend in Rechnung zu stellen. 5
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Art. 17 Anteile der Vertragskantone
1 Die Anteile der Vertragskantone bemessen sich nach dem Anteil der Stu - dierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz auf ihrem Gebiet.
2 Massgebend ist der Durchschnitt der dem Rechnungsjahr vorangehenden drei Jahre. Stichtag ist der 15. Mai.
3 Die Vertragskantone überweisen die veranschlagten Anteile in quartalswei - sen Quoten im Voraus. Die letzte Quote wird jeweils nach einem provisori - schen Abschluss vom 10. Dezember festgelegt.
Art. 18 Rücklagen und Rückstellungen
1 Die Regierungen können Rücklagen und Rückstellungen bewilligen. Die gesamten Rücklagen (Reserven) dürfen 5 Prozent der Bruttoaufwendungen nicht übersteigen.
2 Ist der Rechnungssaldo schlechter als bewilligt, wird die Differenz durch Auflösung von Rücklagen gedeckt oder auf neue Rechnung vorgetragen.
Art. 19 Rechnungs- und Berichtswesen
1 Die Hochschule führt eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Be - richtswesen nach den Vorschriften des Bundes. Der Hochschulrat erlässt ein Finanzreglement.
Art. 20
1 Die Regierungen der Vertragskantone regeln die Finanzkontrolle. 4. Haftung und Verantwortlichkeit
Art. 21 Grundsatz
1 Die Haftung der Hochschule und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie des Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
Art. 22 Disziplinarrecht
1 Für die Dienstverhältnisse gilt sachgemäss das Disziplinarrecht des Sitz - kantons. 5. Schlussbestimmungen
Art. 23 Vollstreckbarkeit
1 Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der Schulorgane stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
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IV B/711/2
Art. 24 Kündigung
1 Die Regierungen der Vertragskantone können die Mitgliedschaft unter Be - achtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Interkantonale Vereinbarung über das Technikum Rapperswil vom 20. Mai 1970 wird aufgehoben.
2 Bestehende Reglemente und Vorschriften, die auf der bisherigen Vereinba - rung basieren, behalten bis zu ihrer Aufhebung durch den Hochschulrat ihre Gültigkeit.
Art. 26 Vollzug
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr mindestens drei Vertragskan - tone beigetreten sind. 1 ) 1) Die Vereinbarung ist am 6. Mai 2001 in Kraft getreten. 7
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