Verordnung über die Sonderschulung (IV B/31/8)
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Verordnung über die Sonderschulung

1. 7. 2 0 10 – 3 5 IV B/31/8 Verordnung über die Sonderschulung (Vom 25. Juni 2003; in Kraft bis 31. Juli 2011) Der Landrat, gestützt auf die Artikel 8, 12, 25, 36 und 115 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2001 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) 1) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Sonderschulung gemäss Artikel 25 des Bil- dungsgesetzes. Sie enthält zudem Bestimmungen über die Erfüllung von Sonderschulaufgaben durch Einrichtungen mit privater Trägerschaft.
2 Die Voraussetzungen und Verfahren bei mit Sonderschulung verbundenen Massnahmen, die aus sozialen, vormundschaftsrechtlichen oder strafrecht- lichen Gründen angeordnet werden, richten sich nach den betreffenden Spezialvorschriften.
Art. 2 Verweisung auf übergeordnetes Recht Soweit diese Verordnung keine näheren Ausführungen enthält, gelten die Bestimmungen des Bildungsgesetzes.
Art. 3 Ziel der Sonderschulung Ziel der Sonderschulung ist die schulische Förderung sowie die gesell- schaftliche und berufliche Integration der Lernenden, die weder den Anfor- derungen des ordentlichen Volksschulangebotes noch der Kleinklasse gewachsen sind.
Art. 4 Indikationen der Sonderschulung
1 Zur Sonderschulung können führen:
a. geistige Behinderung;
b. Störung des Sozialverhaltens; 1 Kanton Glarus
2003 1) GS IV B/1/3
Sonderschulung – V IV B/31/8
c. Lernbehinderung;
d. psychische Erkrankung;
e. Sprachbehinderung;
f. Sinnesbehinderung und
g. körperliche Behinderung.
2 Vorbehalten bleiben Zuweisungen zu Angeboten der Sonderschulung wie Heimeinweisungen aus sozialen, vormundschafts- oder strafrechtlichen Gründen.
Art. 5 Arten der Sonderschulung
1 Unter Sonderschulung wird verstanden:
a. Sonderschulung in Sonderschulheimen;
b. Sonderschulung in Tagesschulen;
c. externe Betreuung des Besuches einer Klasse des ordentlichen Volks- schulangebotes in besonderen Fällen und
d. besondere heilpädagogische bzw. pädagogisch-therapeutische Mass- nahmen.
2 Nicht zur Sonderschulung gehört die heilpädagogische Schülerhilfe für Lernende mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten gemäss Artikel 49 des Bildungsgesetzes; sie richtet sich nach der Verordnung über die Förder- angebote 1) .
Art. 6 Dauer der Schulpflicht
1 Die Schulpflicht dauert für Lernende in der Sonderschulung grundsätzlich neun Jahre (Art. 44 Bildungsgesetz).
2 Sie kann in begründeten Fällen bis zum 18. Lebensjahr, in Ausnahmefällen bis zum 20. Lebensjahr verlängert werden.
Art. 7 Gewährleistung der Sonderschulung Der Kanton gewährleistet die Sonderschulung soweit möglich durch den Abschluss von Leistungsaufträgen gemäss Artikel 115 Absatz 2 des Bil- dungsgesetzes mit privaten Trägern von innerkantonalen Einrichtungen und im Übrigen durch die Ermöglichung des auswärtigen Schulbesuches oder der Sonderschulung gemäss Einzelvereinbarung.
2 1) GS IV B/12/2
1. 7. 2 0 0 3 – 2 8 Sonderschulung – V IV B/31/8 II. Innerkantonale Sonderschulung
Art. 8 Unterrichtsinhalt; Lehr- und Lernziele
1 Der Unterricht richtet sich nach dem jeweils gültigen Lehrplan gemäss
Artikel 96 des Bildungsgesetzes.
2 Die speziellen schulischen Inhalte und der Unterricht in den einzelnen Schulen werden in den Leistungsaufträgen bzw. den Einzelvereinbarungen geregelt.
3 Die Lehrpersonen legen für die Lernenden individuelle Lehr- und Lernziele für jedes Semester fest. Die Kontrolle obliegt der Schulleitung.
4 Zur Sonderschulung gehört die Vorbereitung der Nachschulzeit. Sie hat nach Notwendigkeit in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und der Berufsberatung der Invalidenversicherung oder andern geeigneten Institutionen zu geschehen.
Art. 9 Unterrichtsstufen und Unterrichtsgruppen Die allfällige Aufteilung der Lehrgänge in Stufen sowie die Einteilung der Lernenden in Unterrichtsgruppen sind Bestandteile des Konzeptes der jeweiligen Sonderschule und werden wie die Klassengrösse bzw. die Grösse der Unterrichtsgruppen in den Leistungsaufträgen geregelt.
Art. 10 Schulleitung, Lehrpersonen und Betreuungspersonal
1 Die Schul- bzw. Heimleitung muss über eine vom Kanton anerkannte Schul- bzw. Heimleiterausbildung verfügen. Eine zusätzliche heilpädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung ist erwünscht.
2 Die Lehrpersonen bedürfen einer vom Kanton anerkannten heilpädago- gischen Ausbildung; im Uebrigen gelten die Bestimmungen gemäss den
Artikeln 6 Absatz 4 bzw. 62 Absätze 1 und 2 des Bildungsgesetzes.
3 Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Erziehungsverantwortung in Sonderschulen bedürfen einer vom Kanton anerkannten heilpädagogi- schen oder sozialpädagogischen Ausbildung.
4 Das übrige Personal der Sonderschulen, das erzieherischen Kontakt mit den Lernenden hat, ist über den pädagogischen Umgang mit Sonderschüle- rinnen und -schülern zu instruieren und periodisch weiterzubilden.
5 Vorbehalten bleiben allfällige besondere Anforderungen nach Massgabe der Leistungsaufträge für die einzelnen Schulen sowie die Anforderungen an das Personal von Heimen gemäss dem Sozialhilfegesetz 1) . 3 1) GS VIII E/21/3
Sonderschulung – V IV B/31/8
Art. 11 Schulbetrieb
1 Die Lektionsdauer sowie die wöchentliche Unterrichtszeit der Lernenden und der Lehrpersonen richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Schulverordnung 1) .
2 Die Leistungsaufträge regeln die Abweichungen auf Grund der jeweiligen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung.
Art. 12 Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten richtet sich nach den Artikeln 55 ff. des Bildungsgesetzes.
Art. 13 Leistungsaufträge
1 Die Leistungsaufträge gemäss Artikel 115 Absatz 2 des Bildungsgesetzes werden zwischen den Vertretungen des Kantons und der privaten Träger- schaft ausgehandelt.
2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat den ausgehandelten Entwurf zur Genehmigung.
3 Der Leistungsauftrag enthält zumindest Bestimmungen über:
a. das Rechtsverhältnis der Schule zum Kanton (öffentlicher Auftrag oder Anerkennung als öffentliche Schule gemäss Art. 8 Bildungsgesetz);
b. die Indikationen des Angebotes (Art. 4);
c. die Rolle der Schule im Zuweisungsverfahren und die Verpflichtung der Schule, nach dieser Verordnung zugewiesene Lernende aufzunehmen;
d. die allfällige Verpflichtung der Schule, bei Platzmangel Lernenden aus dem Kanton den Vorrang zu geben;
e. das Verfahren bei beabsichtigtem Ausschluss eines nach dieser Verord- nung zugewiesenen Lernenden;
f. das Schulkonzept;
g. den Unterrichtsinhalt (Art. 8);
h. die allfälligen Unterrichtsstufen und die Aufteilung der Lernenden in Unterrichtsgruppen sowie die Klassengrösse bzw. Grösse der Unter- richtsgruppen (Art. 9);
i. die Beurteilung der Lernenden;
k. den Schulbetrieb;
l. die allfälligen besonderen Anforderungen an das Personal (Art. 10 Abs. 5);
m. die Besoldung der Lehrpersonen;
n. die Zusammenarbeit der Schule mit den zuständigen Behörden;
o. die Qualitätssicherung und Qualitätsevaluation;
4 1) GS IV B/31/1
1. 7. 2 0 10 – 3 5 Sonderschulung – V IV B/31/8
p. die Kontrolle der Auftragserfüllung durch den Kanton und das Vorgehen bei Bemängelungen;
q. die finanziellen Abgeltungen des Schulträgers (Schulgelder, Betriebs-, Defizit- und Baukostenbeiträge);
r. die Abläufe zur Festlegung der finanziellen Abgeltungen (Budget, Rech- nung, Rechnungsstellung usw.);
s. die Geltungsdauer des Leistungsauftrages und die Kündigungsmöglich- keiten.

Art. 14 Einzelvereinbarungen Durch Einzelvereinbarung zwischen Schulbehörde und Beauftragten gere- gelt werden die externe Betreuung des Besuches von Klassen des ordent- lichen Volksschulangebotes in besonderen Fällen (Art. 5 Bst. c

) und beson- dere heilpädagogische bzw. pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 5 Bst. d ). III. Ausserkantonale Sonderschulung
Art. 15 Voraussetzung Wird die für ein Kind erforderliche Sonderschulung im Kanton nicht angebo- ten, so erfolgt die Zuweisung an eine ausserkantonale Sonderschule.
Art. 16 Wahl der auswärtigen Schule Die Zuweisung erfolgt in erster Linie in eine für das Kind geeignete Einrich- tung, die einer durch den Kanton abgeschlossenen Vereinbarung untersteht. Ist dies nicht möglich, so erfolgt die Zuweisung in eine andere für das Kind geeignete Einrichtung.

Art. 17 Interkantonale Vereinbarungen Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit andern Kantonen oder mit ausserkan- tonalen Einrichtungen Vereinbarungen betreffend Benutzung von Sonder- schulen und deren finanzielle Abgeltung abzuschliessen. Titel IV., Art. 18 – 22** . . . . . . 5

** Aufgehoben RR 15. Juni 2010 per 31. Juli 2010
Sonderschulung – V IV B/31/8 Titel V. und Art. 23 ** . . . . . . VI. Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen
Art. 24 Rechtsschutz
1 Bei Streitigkeiten aus dem Schulverhältnis, an denen private Schulen mit öffentlichem Auftrag (Art. 13 Abs. 3 Bst. a ) beteiligt sind, kann das Departe- ment angerufen werden, welches darüber einen Entscheid trifft.
2 Bei Streitigkeiten aus dem Schulverhältnis und aus dem Anstellungsver- hältnis von Lehrpersonen, an denen als öffentliche Schulen anerkannte Ein- richtungen mit privater Trägerschaft (Art. 13 Abs. 3 Bst. a ) beteiligt sind, ent- scheidet die oberste Schulinstanz als kantonale Schulbehörde im Sinne von
Artikel 114 Absatz 3 des Bildungsgesetzes.
3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide gestützt auf diese Verordnung nach Artikel 114 des Bildungsgesetzes.
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 11. Februar 1987 über die Sonderschulen aufgehoben.
Art. 26 Vollzug Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2003 in Kraft. Änderungen der Verordnung: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 19 Abs. 2 und 3, 24 Abs. 1 in Kraft ab LG 2006 RR 15. Juni 2010 (SBE 11. Bd. Heft 6 S. 438) Titel IV. (+), Art. 18 – 22 (+) in Kraft ab 31. Juli 2010; Titel V. (+),

Art. 23 (+) in Kraft ab 31. Dezember 2010. – Verordnung aufgehoben per 31. Juli 2011

6 ** Aufgehoben RR 15. Juni 2010 per 31. Dezember 2010
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